Mandanteninformationen für März 2018

 A.    GmbH-Verkauf: Auflebende Forderung kann Verkaufserlös werden

Der Verkauf einer GmbH oder eines GmbH-Anteils ist ein viel weitreichenderer und wichtigerer Vor­gang als zum Beispiel der Verkauf von Aktien einer Gesellschaft an der Börse. Immer ist ein Notar dabei, und regelmäßig geht es um viel Geld. Falsch angepackt, kann aus dem Verkauf leicht ein steuerlicher Schaden entstehen, den man nicht mehr korrigieren kann. Ein kürzlich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschiedener Fall beweist das erneut.

Hier hatte ein Gesellschafter gleichzeitig mit seiner GmbH dem neuen Eigentümer eine Forderung verkauft, die er noch gegen die GmbH hatte und selbst vom ursprünglichen Eigentümer für 1 DM erworben hatte. Da die GmbH aber seit Jahren in der Krise steckte, war vereinbart worden, dass die Rückzahlung erst nach Überwindung der Krise erfolgen sollte. Eine solche Stundung einer Forderung nennt man Erlass gegen Besserungsschein.

Im Veräußerungsvertrag mit dem neuen Eigentümer wurde festgelegt, dass die im Besserungsschein vereinbarte auflösende Bedingung eingetreten sei, die Forderung komplett wiederauflebe und also zurückzuzahlen sei. Der neue Eigentümer legte daher über 2 Mio. € in die (eigentlich immer noch kriselnde) GmbH ein und zahlte den Gläubiger und Alteigentümer aus. Das Finanzamt sah allerdings in dieser Zahlung keine Schuldenrückzahlung (und steuerfreie Einlagenrückgewähr), sondern eine Gegenleistung für den Kauf der Gesellschaft und erhöhte daher den Veräußerungsgewinn um über 2 Mio. €.

Das FG folgte der Argumentation des Finanzamts. Denn zum Veräußerungspreis zählt alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Übertragung von Geschäftsanteilen erhalten hat. Und das war hier neben dem Kaufpreis laut Vertrag auch die Zahlung der wiederaufgelebten Altschulden. In der Konsequenz musste der Verkäufer daher auch für die Darlehensrückführung Steuern zahlen, da insoweit ein Veräußerungsgewinn entstanden war.

Hinweis: Sie wollen eine GmbH erwerben, gründen oder verkaufen? Vergessen Sie nicht: Notare sind keine Steuerberater. Lassen Sie Ihre Verträge von uns analysieren und auf ihren steuerlichen Gehalt prüfen. Wir beraten Sie gerne.

 

B.    Straßenausbaubeiträge: Steuerliche Berücksichtigung von

Handwerkerleistungen

Mussten Sie als Eigentümer eines Grundstücks schon einmal Straßenausbaubeiträge zahlen? Einen solchen Bescheid der Gemeinde aus dem Briefkasten zu holen ist keine angenehme Sache – i.d.R. sind hier schnell mehrere Tausend Euro zu bezahlen. Wie kürzlich das Finanzgericht Berlin-Branden­burg (FG) geurteilt hat, kann man sich diese Kosten jedoch in einigen Fällen teilweise vom Finanzamt zurückholen. In dem verhandelten Fall hatten die klagenden Grundstückseigentümer zwar verloren, aber das FG erläuterte, welche Straßenausbaubeiträge unter welchen Voraussetzungen steuerlich begünstigt sind.

  • Grundsätzlich ist alles, was neu hergestellt wird, nicht begünstigt. Sofern aber bereits eine Straße vorhanden ist – und sei es auch nur ein Sandweg wie im entschiedenen Fall –, geht das Steuer­recht nicht mehr von einer Herstellung, sondern von einer Modernisierung Das ist eine der Voraussetzungen für die Begünstigung.
  • Die zweite Voraussetzung besteht darin, dass die vorgenommene Baumaßnahme einen räum­lichen Bezug zum eigenen Haushalt haben muss. Im konkreten Fall von Straßenausbaubeiträ­gen bedeutet das, dass Arbeiten am Hauptweg bzw. an der Straße nicht begünstigt sind, Arbeiten an der Zuwegung zum Grundstück hingegen sehr wohl.
  • Als dritte Voraussetzung muss eine Aufteilung der Kosten in Handwerkerlohn und andere, nicht begünstigungsfähige Kosten wie Planungs- und Materialkosten möglich sein.

Wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, steht der Begünstigung nichts mehr im Weg. In dem entschie­denen Fall scheiterte die Klage an dem fehlenden räumlichen Bezug zum eigenen Haushalt. Lediglich der Hauptweg war erneuert worden. Daher konnten die Hausbesitzer in diesem Fall keine Kosten geltend machen.

Hinweis: Von Ihnen werden Straßenausbaubeiträge verlangt? Gerne besprechen wir mit Ihnen ganz konkret, ob eine Begünstigung möglich ist oder nicht und in welcher Höhe sich diese steuerlich auswir­ken kann.

 

 

C.    Zusammenfassende Meldung: Anwalt muss Datensatz trotz

Schweigepflicht übermitteln

Unternehmer, die grenzüberschreitende Geschäfte in der EU tätigen, müssen häufig sogenannte Zusammenfassende Meldungen an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Erfasst werden darin innergemeinschaftliche Warenlieferungen, innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte. Diese Meldungen müssen folgende Informationen enthalten:

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers
  • Bemessungsgrundlage des Umsatzes
  • Art des Umsatzes

Eine deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft ist gegen diese Meldepflicht kürzlich bis vor den Bundes­finanzhof (BFH) gezogen. Sie hatte anwaltliche Leistungen für Unternehmer in anderen EU-Mitglied­staaten erbracht, sodass der Ort der Leistungen nicht im deutschen Inland lag. Die Leistungsempfän­ger waren in ihrem Ansässigkeitsstaat als Steuerschuldner heranzuziehen („reverse charge“); dement­sprechend stellte die Rechtsanwaltsgesellschaft ihre Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer aus. Die somit erforderliche Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung verweigerte sie mit dem Hinweis auf die anwaltliche Schweigepflicht.

Der BFH urteilte, dass die Gesellschaft die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nicht verwei­gern darf. Zwar stehe Rechtsanwälten im Besteuerungsverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, das sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache umfasse, dass dieser anwaltlich beraten worden sei. Nach Gerichtsmeinung hatten die ausländischen Mandanten jedoch in die Offenlegung der Geschäftsbeziehungen eingewilligt, indem sie selbst der Rechtsanwaltsgesellschaft ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hatten. Darin sah der BFH eine konkludente Entbindung von der Schweigepflicht.

 

 

 

D.    Neues zur Rechnungsanschrift: Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit

Briefkastenadresse zulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Bundesfinanzhof (BFH) und seine umsatzsteuerrecht­liche Rechtsprechung erneut in die Schranken gewiesen. In seiner jüngsten Entscheidung beanstan­det er die äußerst formalistische Sichtweise des BFH hinsichtlich der hohen Hürden richtiger Rech­nungsangaben für den Leistenden – insbesondere bezogen auf das Merkmal „vollständige Anschrift“.

In der Vergangenheit versagte die Finanzverwaltung Unternehmen als Leistungsempfängern immer wieder den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen mit der Begründung, dass die auf der Rech­nung angegebene Anschrift des leistenden Unternehmers nicht mit dem Ort seiner wirtschaftlichen Tätigkeit übereinstimme. Das Erfordernis der „vollständigen Anschrift“ sei daher nicht erfüllt.

So auch in zwei einem aktuellen EuGH-Urteil zugrunde liegenden Verfahren, die Unternehmer betra­fen, die jeweils einen Kfz-Handel betrieben. Die Unternehmer begehrten den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen, in denen die leistenden Unternehmer lediglich ihre Briefkastenadressen ange­geben hatten. In beiden Verfahren hatten die Finanzämter den Vorsteuerabzug versagt. Die zuständi­gen Finanzgerichte kamen zu abweichenden Ergebnissen. Der BFH sah sich außerstande, eine ein­heitliche Entscheidung zu treffen, und ersuchte den EuGH um Klärung. Dieser stellte fest, dass die Angabe einer Adresse, unter der der Leistende postalisch erreichbar ist, ausreichend ist. Um den Zielen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie zu genügen, sei eine Verpflichtung zur Angabe der Anschrift, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, unions­rechtswidrig. Mit dieser Entscheidung schlägt sich der EuGH noch stärker auf die Seite der Unter­nehmen, denn in der Praxis sind die formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bereits mit hohem Zeitaufwand verbunden. Eine Prüfung, ob an der ausgewiesenen Anschrift auch tatsäch­lich die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens erfolgt, entfällt nunmehr.

Hinweis: Sollte Ihnen der Vorsteuerabzug aufgrund der Angabe einer Briefkastenadresse seitens Ihres leistenden Vertragspartners versagt worden sein, empfiehlt es sich, mit Hilfe eines Einspruchs und unter Hinweis auf die aktuelle EuGH-Entscheidung die betroffenen Bescheide offenzuhalten.

 

 

 

E.    Änderungsbescheid: Aufhebung und Änderung von

Vorläufigkeitsvermerken

Wenn Sie einen Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten, kann es sein, dass dieser in bestimmten Punkten vorläufig ist. Das bedeutet, dass das Finanzamt den Bescheid in einigen Punkten offenhält, weil vor Gericht wichtige Verfahren zu diesen Punkten anhängig sind und das Finanzamt noch deren Ausgang abwarten möchte. Neben den Vorläufigkeitsvermerken, die vom Bundesfinanzministerium angeordnet sind, gibt es auch fallspezifische Vermerke. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste entscheiden, ob die individuellen Vermerke in geänderten Bescheiden wiederholt werden müssen, um gültig zu sein.

In der Einkommensteuererklärung 2001 machte die Klägerin Verluste aus selbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt erließ im Jahr 2003 den Bescheid vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie anhängiger Verfahren. Im Jahr 2006 wurde der Bescheid geändert. Der Änderungsbescheid erging ebenfalls vorläufig, allerdings fehlte in den Erläuterungen jeglicher Hinweis darauf, dass sich die Vorläufigkeit weiterhin auf die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit beziehen sollte. Im Rahmen der Veranlagung 2008 kam das Finanzamt dann zu dem Ergebnis, dass Liebhaberei vorlag. Es erkannte deshalb die geltend gemachten Verluste nachträglich nicht an und änderte den Bescheid des Jahres 2001. Nach Ansicht der Klägerin war eine Änderung jedoch nicht möglich, da diesbezüglich der Vorläufigkeitsvermerk fehlte.

Das FG gab der Klägerin recht. Der Änderungsbescheid war rechtswidrig. Es fehlte an der erforder­lichen Rechtsgrundlage für die Änderung. Das Finanzamt war zu Unrecht davon ausgegangen, dass die im Bescheid aus dem Jahr 2003 enthaltene Vorläufigkeit im geänderten Bescheid aus dem Jahr 2006 unverändert geblieben war. Eine vorläufige Steuerfestsetzung wird geändert, wenn das Finanzamt einen Änderungsbescheid mit einem gegenüber dem Erstbescheid inhaltlich veränderten Vorläufigkeitsvermerk versieht. Ein im Änderungsbescheid enthaltener Vermerk bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig fest­gesetzt ist. Man kann dem Steuerpflichtigen nicht zumuten, darüber zu rätseln, ob die Einengung des Vorläufigkeitsvermerks auf erneuter Prüfung oder auf einem Versehen beruht. Die Reichweite der Vorläufigkeit muss daher grundsätzlich dem Bescheid entnommen werden können.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir halten Sie über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden.

Mandanteninformationen für Februar 2018

 

A.    Investitionsabzugsbetrag: Anspruch auf Investitionszulage

beeinflusst die Betriebsgröße

Kleine und mittlere Betriebe können die steuermindernde Wirkung von betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag bilden.

Hinweis: Mit diesem Abzugsposten können Betriebe bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs­kosten eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bereits vor dessen Anschaffung gewinnmindernd abziehen. Die Steuerlast lässt sich auf diese Weise frühzeitig mindern, sodass der Betrieb seine Liquidität verbessert und sich damit einen finanziellen Spielraum für den Erwerb des Wirtschaftsguts schafft.

Bilanzierende Gewerbetreibende und Selbständige dürfen allerdings nur dann einen Investitions­abzugsbetrag bilden, wenn ihr Betriebsvermögen nicht mehr als 235.000 € beträgt. Ob dieses Betriebsgrößenmerkmal überschritten wird, muss am Schluss des Wirtschaftsjahrs geprüft werden, in dem der Investitionsabzugsbetrag beansprucht werden soll.

Hinweis: Ermitteln Gewerbetreibende und Selbständige ihren Gewinn per Einnahmen-Überschuss­Rechnung, müssen sie eine Gewinngrenze von 100.000 € pro Jahr einhalten, damit sie einen Inves­titionsabzugsbetrag beanspruchen können.

Bilanzierende Betriebe sollten beachten, dass ihnen die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags verwehrt werden kann, wenn sie Anspruch auf eine staatliche Investitionszulage haben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass auch dieser Anspruch in das maßgebliche Betriebsvermögen einzurechnen ist und daher dazu beitragen kann, dass das Betriebsgrößen­merkmal überschritten wird.

Geklagt hatte eine bilanzierende Kommanditgesellschaft, der eine staatliche Investitionszulage von 40.000 € zustand. Das Finanzamt lehnte die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ab und wies darauf hin, dass das Betriebsvermögen zusammen mit dem Zulagenanspruch die zulässige Betriebs­vermögensgrenze überschreite. Der BFH teilte diese Auffassung und erklärte, dass der Anspruch auf Investitionszulage eine Forderung des Umlaufvermögens und Bestandteil des – für die Steuerbilanz maßgeblichen – Betriebsvermögensvergleichs sei. Das Investitionszulagengesetz regele zwar, dass die Zulage nicht zu den steuerlich relevanten Einkünften gehöre, hieraus dürfe aber nicht abgeleitet werden, dass die Zulagengewährung überhaupt keine einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen habe oder nicht zum steuerbilanziellen Betriebsvermögen gerechnet werde.

B.    Verdeckte Gewinnausschüttung: Bei Umwandlungen sollte solide

bewertet werden!

Die Umwandlung von Unternehmen (Verschmelzung, Einbringung, Spaltung etc.) gehört sowohl für den Juristen als auch für den Steuerberater zu den schwierigsten Unterfangen. Es müssen zahlreiche formelle Hürden und Vorschriften beachtet werden, deren Zusammenspiel äußerst komplex ist. Dass man an einer guten Beratung und den damit zusammenhängenden Aufwendungen nicht sparen sollte, zeigte ein aktueller Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) auf sehr eindrucksvolle Weise.

Hier war eine Familienholding in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (Gesellschafter waren ein Ehepaar und dessen beide Söhne) an einer GmbH beteiligt. Die GmbH hatte zwei Teilbetriebe inne. Da jeder der beiden Söhne Alleingeschäftsführer einer GmbH sein sollte, wurde einer der Teilbetriebe auf eine neu gegründete Schwester-GmbH abgespalten, und zwar steuerneutral zu Buchwerten. Wenige Monate später stellte die Familie fest, dass die neu geschaffene GmbH nach der Abspaltung über ca. 2,4 Mio. € mehr Vermögen verfügte als die bisherige GmbH. Infolgedessen verpflichtete sich die neu gegründete GmbH, 1,2 Mio. € an die bisherige GmbH zu zahlen.

Sowohl die Betriebsprüfer als auch der BFH erkannten in diesem Zahlungsvorgang eine verdeckte Gewinnausschüttung, da das Spaltungsvermögen nach der Eintragung der Umwandlung im Han­delsregister verändert worden war. Das belege, dass die Zahlung nicht betrieblich veranlasst, sondern gesellschaftsrechtlich begründet gewesen sei. Die Familienmitglieder mussten den gezahlten Betrag versteuern.

Hinweis: Bei jeder Umwandlung sollte eine auf den Umwandlungszeitpunkt gerichtete Unternehmens­bewertung vorliegen, die z.B. Bewertungsmissstände und Lücken aufzeigt. An den Kosten für diese Bewertung sollte man nicht sparen – nachträglich lassen sich Bewertungsunterschiede faktisch nicht ohne Steuersanktionen beheben.

 

C.    Verkauf von Grundstücken: Eigentümer kann unwissend in

Grunderwerbsteuerfalle tappen

Wenn unbebaute Grundstücke verkauft werden, berechnet das Finanzamt die Grunderwerbsteuer (je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 %) regelmäßig nur auf den reinen Bodenwert. Teurer wird es, wenn der Fiskus zu dem Ergebnis gelangt, dass Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag mit­einander zusammenhängen und der Erwerber das unbebaute Grundstück letztlich in bebautem Zustand erhalten soll (sog. einheitlicher Erwerbsvorgang). In diesem Fall berechnet das Finanzamt die Grunderwerbsteuer auch auf die Bauerrichtungskosten.

Hinweis: Liegen die Kosten des Hausbaus bei 200.000 €, wird bei einem 6,5%igen Steuersatz also eine Mehrsteuer von 13.000 € fällig.

Dass auch der Verkäufer eines Grundstücks in diese Grunderwerbsteuerfalle tappen kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem ein Verkäufer sein Grundstück einer GmbH zur freien Vermarktung überlassen hatte. Im Zuge der Verkaufsaktivitäten wurden eine Makler-GmbH und eine Bauträger-KG aktiv, die darauf hinwirkten, dass der Erwerber vor dem Grundstückskauf einen Bau­vertrag abschloss. Das Finanzamt ging aufgrund der Verflechtungen von einem einheitlichen Erwerbs­vorgang aus und bezog die Baukosten in die Grunderwerbsteuerberechnung ein, sodass eine Mehr­steuer von mehreren Tausend Euro entstand. Da eine Beitreibung der Steuer bei den Grundstücks­käufern wegen eines anstehenden Insolvenzverfahrens erfolglos erschien, forderte das Amt die Steuer vom früheren Eigentümer des Grundstücks ein. Dieser klagte gegen den Steuerzugriff, musste vor dem BFH nun aber eine Niederlage einstecken.

Die Bundesrichter gingen ebenfalls von einem einheitlichen Erwerbsvorgang aus, weil die Erwerber den Bauvertrag schon vor dem Grundstückskaufvertrag abgeschlossen hatten und somit hin­sichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Baumaßnahmen nicht mehr frei waren. Es stand fest, dass sie das Grundstück nur in bebautem Zustand erhalten sollten. Da die Grunderwerbsteuer regelmäßig gesamtschuldnerisch von den Personen geschuldet wird, die am Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligt sind, darf auch auf den Veräußerer zurückgegriffen werden. Nach Gerichtsmeinung gilt dies auch in Fällen eines einheitlichen Erwerbsvorgangs, in denen ein Dritter zivilrechtlich zur Gebäude­errichtung verpflichtet ist.

Hinweis: Nach diesem Urteil darf ein Veräußerer selbst dann für die Mehrsteuer aus einem einheit­lichen Erwerbsvorgang in Anspruch genommen werden, wenn für ihn gar nicht erkennbar war, dass die beim Verkauf eingeschalteten Akteure eine Verflechtung von Bau- und Grundstückskaufvertrag herbeigeführt hatten. Veräußerer sollten sich also im Vorhinein genau darüber informieren, wie die Vermarktung der Grundstücke erfolgen soll.

D.    Erbschaftsteuer: Einkommensteuervorauszahlungen als

Nachlassverbindlichkeiten

Wenn Sie etwas erben, müssen Sie auch für die sich aus dem Erbe ergebenden Verbindlichkeiten aufkommen. Das sind zum einen die Schulden des Erblassers und zum anderen die aus dem Erbe selbst resultierenden Aufwendungen wie z.B. Bestattungskosten oder Gebühren. Für diese sogenannten Nachlassverbindlichkeiten müssen Sie haften. Da Sie als Erbe für diese Schulden aufkommen, werden sie vor der Berechnung der Erbschaftsteuer vom positiven Erbe abgezogen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob Einkommensteuervorauszahlungen, die erst nach dem Tod des Erblassers gezahlt werden, auch zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören.

Der Kläger ist Alleinerbe seines am 15.08.2014 verstorbenen Vaters. In der Erbschaftsteuererklärung beantragte er, die Einkommensteuervorauszahlungen für das III. und IV. Quartal 2014 als Nachlass­verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Vorauszahlung für das III. Quartal an. Da die Vorauszahlung für das IV. Quartal erst nach dem Todestag entstanden sei, könne sie nicht berücksichtigt werden. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Erbe Klage.

Und das FG gab ihm recht. Die geleistete Vorauszahlung für das IV. Quartal wurde zu Unrecht nicht als Nachlassverbindlichkeit berücksichtigt. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten gehören nicht nur Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits rechtlich entstanden sind, sondern auch die, die mit Ablauf des Todesjahrs entstehen. Nach ständiger Rechtsprechung ist die ab­schließende Einkommensteuerzahlung abzugsfähig. Es kommt dabei nur auf die materielle Rechts­lage und nicht auf die Steuerfestsetzungen an. Ausschlaggebend ist, dass die Steuerschuld vom Erblasser herrührt. Wenn die Einkommensteuer, die mit Ablauf des Todesjahrs entsteht, als Nach­lassverbindlichkeit abgezogen werden kann, kann für Einkommensteuervorauszahlungen nichts anderes gelten. Es gibt auch in der Rechtsprechung keine Anhaltspunkte dafür, dass Vorauszahlungen anders als Abschlusszahlungen zu behandeln sind. Hätte der Kläger die Vorauszahlungen auf null herabsetzen lassen und die Einkommensteuerabschlusszahlung wäre dadurch höher ausgefallen, hätte diese nämlich auch in voller Höhe abgezogen werden können.

 

E.    Neuer Wohnsitz: Welches Finanzamt ist für den Einspruch

zuständig?

Wenn Sie umziehen, ist das i.d.R. mit zahlreichen Veränderungen verbunden. So kann es auch sein, dass nach dem Wohnsitzwechsel ein anderes Finanzamt für Sie zuständig ist als zuvor. Sobald das neue Finanzamt von Ihrem Umzug erfährt, ist es für Sie zuständig, und Sie müssen Ihre Steuererklä­rungen dort abgeben. Was geschieht jedoch nach dem Umzug, wenn ein Sachverhalt zuvor beim alten Finanzamt begonnen wurde? Ist dann das neue Finanzamt dafür zuständig? Einen so gelager­ten Fall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden.

Das Finanzamt A erließ aufgrund eines Antrags des Klägers einen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge für das Jahr 2005. Diese wurden im Bescheid näher erläutert und dargestellt. Durch einen Zuständigkeitswechsel war das Finanzamt B für das Einspruchsverfahren zuständig. Da das Einspruchsverfahren erfolglos blieb, legte der Kläger fristgerecht Klage gegen die Einspruchs­entscheidung beim FG ein. Er führte dabei insbesondere an, dass das Einspruchsverfahren von der unzuständigen Finanzbehörde betrieben worden und außerdem Verjährung eingetreten sei.

Das FG gab dem Kläger jedoch nicht recht. Zunächst sei festzuhalten, dass es keinerlei Bedenken gegen den Abrechnungsbescheid über die Säumniszuschläge gebe. Der Bescheid sei hinreichend bestimmt, enthalte alle erforderlichen Angaben, und die Säumniszuschläge seien hinsichtlich ihrer Höhe korrekt berechnet worden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei keine Verjährung eingetreten. Auch habe die dafür zuständige Behörde – Finanzamt A – den Bescheid erlassen. Für den Erlass des Abrechnungsbescheids sei die Finanzbehörde zuständig, die den Anspruch aus dem Steuerver­hältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt habe. Nachträgliche Änderungen der die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung begründenden Umstände, z.B. ein Wohnsitzwechsel, führen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht zu einem Wechsel jener Zuständigkeit. Anders ist dies nach Ansicht des FG, wenn der Abrechnungsbescheid, insbesondere über Säumniszuschläge, selber – wie in diesem Fall – die Grundlage der Anspruchsverwirklichung ist. Denn Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wie Säumniszuschläge können nur dann verwirklicht werden, wenn sie durch Abrechnungsbescheid festgesetzt worden sind. Somit gilt hier die strenge Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht. Das neue Finanzamt durfte die Entscheidung treffen.

Merkblatt "Kassen-Nachschau"

Ab dem 1. Januar 2018 hat der Fiskus noch mehr Möglichkeiten, um die ordnungsgemäße Erfassung Ihrer Bareinnahmen zu prüfen. Ohne vorherige Ankündigung dürfen die Beamten dann eine Kassen-Nachschau vornehmen. Diese ist ein eigenständiges Verfahren mit dem die Finanzbeamten nach auffälligen erheblichen Sachverhalten in der Kassendokumentation Ihrer Geschäftsvorfälle suchen können. Wird der Prüfer fündig, drohen Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen. In diesem Fall wird es meistens teuer.

Damit Sie wissen, was auf Sie zukommen könnte, stellen wir Ihnen unter dem folgenden Link unser Merkblatt „Kassen-Nachschau“ (siehe unten) zur Verfügung. Es gibt Ihnen einen ausführlichen Überblick zu diesem Thema. Zudem liegen in unseren Büros kleinen Flyer im Checkkartenformat aus. Darin sind noch einmal die wichtigsten Punkte zum Thema Kassennachschau zusammengefasst. Wir empfehlen Ihnen, den kleinen Flyer in Ihre Kasse zu legen. Damit haben Sie oder Ihre Mitarbeiter im Ernstfall Handlungsempfehlungen und unsere Telefonnummer griffbereit zur Hand.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Anlagen
Merkblatt Kassennachschau

Mandanteninformation Januar 2018

Verlustabzug: Vorlage zum vollständigen Verlustabzug an das Bundesverfassungsgericht

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat in einem Beschluss den durch einen überwiegenden Gesell­schafterwechsel verursachten vollständigen Verlustuntergang als möglicherweise verfassungs­widrig beurteilt. Nunmehr hat es auch den maßgeblichen Sachverhalt und vor allem die Beschluss­begründung zu diesem bedeutenden Verfahren, das dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt worden ist, veröffentlicht.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte die bisherige Alleingesellschafterin einer Grundstücks­entwicklungs-GmbH ihre Anteile im Jahr 2008 an einen Konzern verkauft. Bis dahin hatte die Gesell­schaft allerdings Verluste erwirtschaftet, die nach Meinung des zuständigen Finanzamts, das sich auf den mit Wirkung vom 01.01.2008 eingeführten § 8c Satz 2 KStG berief, durch den Gesellschafter­wechsel untergegangen sind.

Die Hamburger Richter sehen in dieser Vorschrift einen Verstoß gegen das sogenannte Trennungs­prinzip, wonach die Sphäre der Gesellschaft steuerlich strikt von der Sphäre des Gesellschafters zu trennen ist. Denn für den Verlustuntergang werde allein auf die Ebene des Gesellschafters abgestellt; die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft hänge aber gerade nicht davon ab, wer Gesell­schafter sei und wer die Kontrolle innehabe.

Eine Rechtfertigung für diese Durchbrechung des Trennungsprinzips konnten die Richter nicht erken­nen. Eine Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen scheide jedenfalls aus, weil die Regelung keine typischen Missbrauchsfälle erfasse, sondern vielmehr auch jeden „Normalfall“ eines Gesell­schafterwechsels sanktioniere und damit als allgemeiner Abzugsausschluss wirke.

Auch die für eine Verlustnutzung erforderliche Wahrung der wirtschaftlichen Identität der Gesellschaft gehe durch die überwiegende Anteilsübertragung nicht verloren. Die unwiderlegbare Vermutung, dass bereits die Möglichkeit der Einflussnahme des Käufers die Gesellschaft zu einer „anderen“ mache, sei nicht tragfähig. Durch den Verzicht auf eine Einschränkung der Wirkung auf tatsächliche Missbrauchs­fälle verfehle die Vorschrift ihren Zweck, nämlich Änderungen der wirtschaftlichen Identität zu erfassen.

Hinweis: Da das BVerfG schon beschlossen hat, dass der teilweise Verlustuntergang verfassungs­widrig ist, stehen die Chancen gut, dass auch der vollständige Verlustuntergang als verfassungswidrig eingestuft wird. Betroffene Fälle sollten in jedem Fall mit dem Einspruch offengehalten werden.

Sanierungserlass: BFH untersagt Anwendung auch für Altfälle

Gerät ein Unternehmen in finanzielle Nöte, beteiligen sich dessen Gläubiger häufig mit einem Forderungsverzicht an der Rettung. Die regulären steuerlichen Folgen dieser Hilfsmaßnahmen würden die Sanierungsbemühungen allerdings schnell zunichtemachen, denn durch den Schulden­erlass entsteht beim notleidenden Unternehmen ein Gewinn (Erhöhung des Betriebsvermögens), der grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. Damit ein Steuerzugriff die Sanierung nicht belastet oder gleich komplett zunichtemacht, durften diese Gewinne nach dem sogenannten Sanierungserlass des Bundesfinanzministeriums (BMF) in bestimmten Fällen aus sachlichen Billigkeitsgründen unbesteuert bleiben.

In einer viel beachteten Grundsatzentscheidung hatte der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) den Sanierungserlass im Jahr 2016 als unrechtmäßig eingestuft. Er verwies damals darauf, dass der Gesetzgeber die gesetzlich verankerte Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne bereits im Jahr 1997 abgeschafft hat und die Finanzverwaltung nicht dazu berechtigt war, diese Gewinne fortan aufgrund einer eigenen Entscheidung von der Besteuerung auszunehmen. Nach Gerichtsmeinung war in die­sem „Alleingang“ ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sehen. Indem das BMF typisierende Regelungen für einen Steuererlass geschaffen hatte, hatte es nach An­sicht des BFH eine strukturelle Gesetzeskorrektur vorgenommen und damit das sowohl verfassungs­rechtlich als auch einfachrechtlich normierte Legalitätsprinzip verletzt.

Nach dem Richterspruch hatte das BMF die Finanzämter im April 2017 angewiesen, den Sanierungs­erlass gleichwohl noch in Altfällen anzuwenden. Als Altfall wurden Fälle definiert, in denen die Gläubiger bis einschließlich 08.02.2017 (Tag der Veröffentlichung der BFH-Grundsatzentscheidung) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet hatten.

In einem neuen Urteil hat der BFH nun auch dieser Anwendung auf Altfälle eine klare Absage erteilt. Nach Meinung des Gerichts verstößt die Altfall-Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung wie der Sanierungserlass selbst.

Hinweis: Inzwischen wurden im Einkommen- und Gewerbesteuergesetz antragsgebundene Steuerbefreiungen für Sanierungsgewinne geschaffen, die jedoch nicht auf Altfälle anwendbar sind.

EU-Einkünfte: Abzugsbeschränkung von Vorsorgeaufwendungen möglicherweise europarechtswidrig

Ein spannender, wenn auch noch nicht abschließend entschiedener Fall ist kürzlich vor dem Finanz­gericht Köln (FG) verhandelt worden. Geklagt hatte ein Anwalt, der deutscher Staatsbürger und in Deutschland beschränkt steuerpflichtig war. Er lebte in Belgien und hatte u.a. in Deutschland Einkünfte als Anwalt. Außerdem hatte er, wie für Anwälte in Deutschland zwingend vorgeschrieben, Pflichtbeiträge an das Rechtsanwaltsversorgungswerk geleistet. Diese Beiträge wurden allerdings bei seinem steuerpflichtigen Einkommen in Deutschland nicht einkommens­mindernd berücksichtigt.

Das FG hat in diesem Fall allerdings noch keine Entscheidung getroffen. Stattdessen hat es zu die­sem Fall vorab einige Fragen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gestellt, da sich hier mög­licherweise deutsches und europäisches Recht in die Quere kommen. In einem solchen Fall ist das europäische Recht höherrangig und das deutsche Recht kommt nicht zur Anwendung. Eine Entschei­dung darüber, wie das europäische Recht ausgelegt wird, bleibt aber dem EuGH vorbehalten.

Die Frage des FG lautet, inwiefern die Abzugsbeschränkung für Vorsorgeaufwendungen bei be­schränkt Steuerpflichtigen gegen die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU verstößt. Eine ähn­liche Regelung hatte der EuGH schon einmal gekippt. Die daraufhin erfolgte Gesetzesänderung ist aber nach Auffassung des FG nicht ausreichend, um die Unterschiede zwischen der Besteuerung von unbeschränkt Steuerpflichtigen und beschränkt Steuerpflichtigen auszugleichen.

Nach Auffassung des FG ist die Abzugsbeschränkung in der bestehenden Form diskriminierend. Der EuGH soll daher darüber entscheiden, ob die Diskriminierung „erträglich“ ist oder ob tatsächlich die Niederlassungsfreiheit behindert und daher die bestehende Regelung nach europäischem Recht unzulässig ist. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.

Hinweis: Sie erkennen sich in diesem Fall wieder oder kennen Personen, die von dieser Regelung betroffen sind? Wir beraten Sie gern ganz konkret, wie Sie zu Ihrem Recht kommen.

Randalierende Mieter: Vermieter können Kosten für Schadensbeseitigung sofort absetz

Wenn Sie als Vermieter in den ersten drei Jahren nach der Anschaffung eines Mietobjekts umfang­reiche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an der Immobilie durchführen, drohen Ihnen erhebliche steuerliche Nachteile: Die dabei entstehenden Kosten – die eigentlich als Erhaltungs­aufwendungen sofort steuerlich abgezogen werden können – werden vom Finanzamt zu sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten umgedeutet, wenn sie (ohne Umsatzsteuer) 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.

Hinweis: Diese Umdeutung bewirkt, dass sich die Instandsetzungs- oder Modernisierungskosten nur noch über die Abschreibung des Gebäudes von regelmäßig 2 % pro Jahr steuermindernd auswirken.

Eine Vermieterin aus Nordrhein-Westfalen hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erstritten, dass sie die Kosten für die Instandsetzung einer Wohnung nach einer mutwilligen Beschädigung durch die Mieterin sofort als Werbungskosten absetzen kann. Sie hatte im Jahr 2007 eine mangelfreie Wohnung erworben und das bestehende Mietverhältnis zunächst fortgeführt. Nachdem sich die Mietparteien in einen Zivilrechtsstreit begeben hatten, zog die Mieterin aus – hinterließ in der Wohnung aber einge­schlagene Scheiben, Schimmelbefall, einen Rohrbruch und zerstörte Bodenfliesen. Die Vermieterin setzte die Räume für rund 20.000 € wieder instand und zog diesen Betrag in voller Höhe als Erhal­tungsaufwand in ihrer Einkommensteuererklärung ab. Das Finanzamt verwies jedoch darauf, dass die Sanierung innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Immobilienkauf erfolgt und die 15-%-Grenze überschritten sei, sodass die Kosten lediglich in die Abschreibung der Immobilie einbezogen werden könnten.

Der BFH gab nun jedoch grünes Licht für einen Sofortabzug der Aufwendungen. Nach Gerichts­meinung gehören die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten, wenn ein Schaden beseitigt wird, der beim Kauf der Immobilie noch nicht vorhanden oder (aufgrund alter Bausubstanz) „angelegt“ war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch ein schuldhaftes Handeln des Mieters verursacht worden ist.

Hinweis: Für den Sofortabzug von Instandsetzungskosten ist also von zentraler Bedeutung, dass die Wohnung zunächst mangelfrei war und die Schäden nachweislich erst später herbeigeführt worden sind. Den mangelfreien Ausgangszustand der Wohnung können Vermieter dem Finanzamt beispiels­weise durch Fotos oder Übergabeprotokolle nachweisen; häufig ist der Zustand des Objekts auch direkt im Mietvertrag dokumentiert.

Doppelter Arbeitsweg: Gilt die Entfernungspauschale auch für den Rückweg?

Die Kosten für den Weg zur Tätigkeitsstätte hängen direkt mit dem Lohn oder dem Gehalt zusammen. Damit qualifizieren sie sich als Werbungskosten und mindern das zu versteuernde Einkommen – und damit möglicherweise auch die Einkommensteuer. Zur vereinfachten Ermittlung der Fahrtkosten dür­fen Sie für die einfache Entfernung zwischen Wohn- und Tätigkeitsstätte 30 Cent pro Kilometer anset­zen. Was aber dürfen Sie geltend machen, wenn Sie am Beschäftigungsort übernachten und erst einen Tag später nach Hause zurückkehren?

Über diese Frage stritt sich vor dem Finanzgericht Münster (FG) ein Flugbegleiter mit dem Finanzamt. Er wollte in seinem speziellen Fall die Fahrtkosten für den Arbeitsweg pro Arbeitstag als Werbungs­kosten ansetzen: Fuhr er an einem Tag zu seiner Tätigkeitsstätte und auch wieder zurück: 30 Cent pro Entfernungskilometer. Fuhr er nur zu seiner Tätigkeitsstätte und übernachtete dort: 30 Cent pro Entfernungskilometer. Fuhr er nach der Übernachtung an einem späteren Tag wieder nach Hause zurück: ebenfalls 30 Cent pro Entfernungskilometer.

Das FG entschied diesen Streit zuungunsten des Flugbegleiters. Denn im Gesetz steht, dass die Ent­fernungspauschale nur für Arbeitstage angesetzt werden kann, an denen der Arbeitnehmer die „Tätigkeitsstätte aufsucht“. Damit ist offensichtlich der Hinweg gemeint. Aufgrund dieser Auslegung konnte der Flugbegleiter keine weiteren Fahrtkosten für den Rückweg geltend machen.

Hinweis: Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich. Gegen das Urteil des FG ist Revision eingelegt worden. Wir informieren Sie über den Fortgang des Verfahrens.

Mandanteninformation Dezember 2017

Häusliches Arbeitszimmer: Bei mehreren Tätigkeiten ist Höchstbetrag von 1.250 € nicht aufzuteilen

Viele Arbeitnehmer verdienen sich durch Nebentätigkeiten etwas Geld hinzu – die Zahl der „Multi­jobber“ steigt in Deutschland seit Jahren an. Nutzt ein Arbeitnehmer sein häusliches Arbeitszimmer für mehrere Jobs, stellt sich schnell die Frage nach der Absetzbarkeit der Raumkosten.

Nach dem Einkommensteuergesetz sind Kosten für häusliche Arbeitszimmer nur dann unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Raum der Mittelpunkt der gesam­ten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit ist. Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt woanders, steht dem Steuerzahler für seine Tätigkeit jedoch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Raumkosten immerhin beschränkt mit maximal 1.250 € pro Jahr absetzbar. In allen anderen Fällen können die Raumkosten nicht steuermindernd geltend gemacht werden.

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun der Fall eines (Vollzeit-)Arbeitnehmers vor, der sein häusliches Arbeitszimmer für seine Angestelltentätigkeit und für seine nebenberufliche schriftstellerische Tätigkeit genutzt hatte. Da der Tätigkeitsmittelpunkt nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer lag, machte der Mann Raumkosten i.H.v. 1.250 € als Betriebsausgaben bei seiner schriftstellerischen Tätigkeit gel­tend. Nachdem das Finanzamt den gesamten Betrag aberkannt hatte, klagte der Mann und erzielte zunächst einen Etappenerfolg: Das Finanzgericht entschied in erster Instanz, dass der Höchstbetrag nach dem zeitlichen Nutzungsumfang auf die beiden Tätigkeiten aufgeteilt werden müsse. Da für den Schriftstellerjob eine 50%ige Nutzung anzunehmen sei, dürften die Raumkosten nur mit maximal 625 € (halber Höchstbetrag) abgesetzt werden. Der Mann ging in Revision und erhielt nun vom BFH in vollem Umfang recht. Nach Ansicht der Bundesrichter müssen die entstandenen Raumkosten zwar zunächst nach den zeitlichen Nutzungsanteilen auf die Tätigkeiten aufgeteilt werden, eine ent­sprechende Aufteilung des Höchstbetrags darf aber nicht erfolgen. Für die vorliegende Konstel­lation, in der für die Angestelltentätigkeit kein Raumkostenabzug möglich ist (kein Tätigkeitsmittelpunkt und vorhandener Alternativarbeitsplatz) und für die selbständige Tätigkeit ein beschränkter Raumkos­tenabzug gilt, darf der Höchstbetrag von 1.250 € komplett bei letzterer Tätigkeit beansprucht werden.

Hinweis: Steht einem Multijobber für beide Tätigkeiten ein beschränkter Raumkostenabzug zu, darf er den Höchstbetrag von 1.250 € allerdings nicht zweifach abziehen.

Brezelverkauf auf Oktoberfest: BFH wendet 7%igen Umsatzsteuersatz an

Gastronomen streiten häufig mit ihren Finanzämtern über die Frage, ob ihre Umsätze dem 7%igen oder dem 19%igen Umsatzsteuersatz unterliegen. Welche Merkmale bei dieser Abgrenzung relevant sind, zeigt ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem es um den Verkauf von Brezeln auf dem Oktoberfest ging.

Geklagt hatte ein Gastronom, der in den Jahren 2012 und 2013 mehrere Verkaufsstände in Festzelten auf dem Oktoberfest gepachtet hatte, um von dort Brezeln („Wiesnbrezn“) zu verkaufen. Um seine Ware direkt an die Festzeltbesucher zu bringen, setzte er sogenannte „Breznläufer“ ein, die durch die Reihen des Festzelts gingen. Während der Gastronom seine Umsätze mit 7 % versteuern wollte, wandte sein Finanzamt den 19%igen Steuersatz an und argumentierte, dass ihm die Infrastruktur der Festzeltbetreiber (Zelt mit Biertischgarnituren und Musik) zuzurechnen sei und er deshalb einen (regu­lär zu besteuernden) restaurantähnlichen Umsatz bewirkt habe. Eine ermäßigt zu besteuernde bloße Lieferung von Speisen schloss das Finanzamt wegen der vorhandenen „Verzehrvorrichtungen“ aus.

Der BFH nahm umsatzsteuerrechtlich jedoch eine Lieferung von Backwaren an und gestand dem Gastronomen daher den 7%igen Umsatzsteuersatz zu. Nach Gerichtsmeinung durfte dem Gastro­nomen die Infrastruktur der Bierzelte nicht zugerechnet werden. weil diese den Gastronomie­umsätzen des Festzeltbetreibers diente. Es handelte sich für den klagenden Gastronomen also um fremde Verzehrvorrichtungen, an denen er kein eigenes Mitbenutzungsrecht hatte. Er konnte seinen Kunden keine Sitzplätze im Festzelt zuweisen. Ferner war davon auszugehen, dass die Käufer der Brezeln die Biertischgarnituren nur hatten nutzen können, wenn sie zusätzliche Leistungen des Fest­zeltbetreibers in Anspruch nahmen (z.B. Kauf einer Maß Bier).

Hinweis: Die Urteilsgrundsätze beziehen sich zwar auf die Streitjahre 2012 und 2013, sind aber nach wie vor relevant. Gastronomen können in vergleichbaren Fallkonstellationen demnach eine 7%ige Umsatzversteuerung erreichen.

EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuer: Ist die Sollbesteuerung mit dem Unionsrecht vereinbar?

Wenn Unternehmer der sogenannten Sollbesteuerung unterliegen, entsteht die Umsatzsteuer auf ihre Umsätze bereits bei Leistungserbringung, und zwar unabhängig von der Frage, ob sie das Entgelt vom Kunden bereits vereinnahmt haben. Sie müssen die Umsatzsteuer daher vorfinanzieren, wenn der Geldeingang nicht zeitgleich mit der Leistungserbringung erfolgt.

Eine Vermittlerin von Profifußballspielern wollte diesen Umstand nicht hinnehmen und hat gegen die Sollbesteuerung nun den Klageweg beschritten. Sie hatte im Jahr 2012 mehrere Spieler vermittelt; die hierauf entfallenden Provisionsanteile von insgesamt 57.500 € standen ihr vertragsgemäß jedoch erst im Jahr 2015 zu. Die spätere Zahlung setzte zudem voraus, dass der Arbeitsvertrag zwischen Verein und Spielern bis dahin fortbestand.

Das Finanzamt unterwarf die Provisionsforderungen bereits im Jahr 2012 der Umsatzsteuer, sodass die Spielervermittlerin erhebliche Steuerbeträge zahlen sollte, obwohl sie die Provisionszahlungen voraussichtlich erst Jahre später beanspruchen konnte.

Der Bundesfinanzhof hat diese jahrzehntelang geübte Besteuerungspraxis nun angezweifelt. Fraglich erscheint den Bundesrichtern, ob die Sollbesteuerung mit den bindenden Vorgaben des Unionsrechts vereinbar ist. Sie legten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) daher unter anderem die Frage vor, ob ein Unternehmer verpflichtet ist, die für seine Leistungen geschuldete Steuer für einen Zeitraum von zwei Jahren vorzufinanzieren, wenn er die Vergütung (teilweise) erst zwei Jahre nach Entstehen des Steueranspruchs erhalten kann.

Hinweis: Die EuGH-Vorlage ist von erheblicher Praxisrelevanz und bezieht sich in erster Linie auf bedingte Vergütungsansprüche. Relevant ist das Verfahren aber auch für befristete Zahlungsansprü­che (z.B. beim Ratenverkauf im Einzelhandel) oder für einzelne Formen des Leasings. Auch hier besteht für den leistenden Unternehmer unter dem Regime der Sollbesteuerung die Pflicht, die Um­satzsteuer bereits bei Übergabe der Ware vollständig abzuführen – selbst dann, wenn er einzelne Ratenzahlungen erst über eine Laufzeit von mehreren Jahren vereinnahmen kann.

Verlustuntergang: Ist auch der vollständige Verlustwegfall verfassungswidrig?

Die aktuelle Regelung zum Verlustwegfall soll missbräuchlichen Gestaltungen (sog. Mantelhandel) vorbeugen und enthält zwei Varianten:

§  den anteiligen Verlustuntergang bei einem Erwerb durch eine Person oder eine Erwerbergruppe von mehr als 25 % und bis zu 50 % und

§  den vollständigen Verlustuntergang bei einem Erwerb durch eine Person oder eine Erwerbergruppe von mehr als 50 %.

Dass der anteilige Verlustuntergang verfassungswidrig ist, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) auf eine Vorlage des Finanzgerichts Hamburg (FG) hin bereits am 29.03.2017 entschieden. Nunmehr nimmt das FG einen zweiten Anlauf, und zwar bezüglich des vollständigen Verlustunter­gangs. Die Richter aus Norddeutschland sind fest von der Verfassungswidrigkeit überzeugt und blicken hoffnungsvoll nach Karlsruhe.

In Bezug auf den anteiligen Verlustuntergang hatten die Richter des BVerfG dem Gesetzgeber die Aufgabe übertragen, die Verfassungswidrigkeit durch eine Gesetzesänderung bis zum 31.12.2018 zu beseitigen – und zwar rückwirkend. Sollte auch der vollständige Verlustuntergang verfassungswidrig sein, erweitern die Richter voraussichtlich diesen Auftrag.

Verfahrensrecht: Antrag auf schlichte Änderung nach Einspruchsentscheidung

Wenn Sie einen Bescheid erhalten, der Fehler zu Ihren Ungunsten enthält, können Sie entweder Ein­spruch einlegen oder einen Antrag auf Änderung stellen. Im Gegensatz zu einem Einspruch gibt es bei einem Antrag auf Änderung keine feste Frist, die Sie einhalten müssen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste nun entscheiden, ob nach einer Entscheidung über einen Einspruch der gleiche Punkt nochmals Gegenstand eines Antrags auf Änderung sein kann.

Ein Ehepaar machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2009 Refinanzierungskosten als Wer­bungskosten bei den sonstigen Einkünften geltend. Vom Finanzamt wurde allerdings nur ein Teil der Kosten berücksichtigt. Daraufhin legte das Ehepaar Einspruch gegen den Bescheid ein, der vom Finanzamt mit Einspruchsentscheidung zurückgewiesen wurde. Hiergegen erhoben die Steuerpflich­tigen keine Klage, sondern stellten lediglich einen Antrag auf Änderung. Darin beantragten sie erneut, die Kosten in vollem Umfang zu berücksichtigen, jedoch ohne neue Tatsachen oder Rechtsansichten vorzutragen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab mit der Begründung, nach Ergehen einer (Teil-)Ein­spruchsentscheidung käme eine schlichte Änderung nur für Punkte in Betracht, die noch nicht in der Einspruchsentscheidung abschließend gewürdigt worden seien. Das Ehepaar erhob daraufhin Klage.

Das FG gab ihnen jedoch nicht recht. Der Einkommensteuerbescheid kann nicht geändert werden. Zwar ist grundsätzlich eine schlichte Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen auch nach dem Er­gehen der Einspruchsentscheidung möglich. Sie muss – wie hier – vor Ablauf der Klagefrist beantragt werden. Allerdings ist der Sinn des Einspruchsverfahrens, dass in ihm grundsätzlich eine abschlie­ßende Prüfung erfolgt. Daher können Tatsachen und Rechtsfragen, über die in der Einspruchsent­scheidung bereits entschieden worden ist, normalerweise nicht in einem Änderungsverfahren erneut geprüft werden. Daher hat das Finanzamt den Änderungsantrag zu Recht abgelehnt. Das Ehepaar hatte in dem Antrag nämlich nur ein Begehren (den Ansatz der Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften) wiederholt, über das schon abschließend entschieden worden war.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Der Bundesfinanzhof hatte in einer anderen Entscheidung diese Rechtsfrage ohne erkennbaren Grund offengelassen.

Mandanteninformation November 2017

Außergewöhnliche Belastungen: Scheidungskosten sind nicht mehr absetzbar

Ein Paukenschlag aus München: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Scheidungskosten ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Hinweis: Bis einschließlich 2012 bestand zwischen BFH und Finanzverwaltung noch Einigkeit da­rüber, dass zumindest die Kosten für eine Scheidung und die Regelung des Versorgungsausgleichs (sog. Zwangsverbund) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen. Ab 2013 hatte der Gesetzgeber dann ein weitgehendes Abzugsverbot im Einkommensteuergesetz geschaffen, wonach Zivilprozesskosten nur noch bei existentieller Bedeutung steuerlich berücksichtigt werden können. Bislang war jedoch unklar, ob Scheidungskosten unter dieses Verbot fallen.

Der BFH hat nun für Klärung gesorgt und die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das Abzugsverbot gefasst. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass ein Ehegatte die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse aufwendet, sodass keine existentielle Bedeutung vorliegt. Nach Ansicht des BFH liegt bei Scheidungskosten selbst dann keine existentielle Betroffenheit vor, wenn die Fortführung der Ehe für einen Ehegatten eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellen sollte.

Hinweis: Steuerpflichtige, die Einspruch gegen die Aberkennung ihrer Scheidungskosten ab 2013 eingelegt haben, müssen damit rechnen, dass die Finanzämter die Einsprüche unter Verweis auf die neue Rechtsprechung als unbegründet zurückweisen werden. Da sich der BFH zur Streitfrage recht eindeutig positioniert hat, erscheinen eigene Klagebemühungen in dieser Sache regelmäßig wenig erfolgversprechend. Kosten, die mit Scheidungsfolgesachen zusammenhängen (mit vermögens­rechtlichen Regelungen, Fragen des Ehegatten- bzw. Kindesunterhalts sowie des Umgangs- und Sorgerechts), sind schon nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Bei diesen Kosten fehlt es von vornherein an einer Zwangsläufigkeit, weil sich die (Ex-)Eheleute über diese Streitpunkte auch außergerichtlich einigen könnten.

Autokauf: Nicht erhobene Überführungskosten sind geldwerter Vorteil

Jeder Autobesitzer steht von Zeit zu Zeit vor der Überlegung, ein neues Auto anzuschaffen. In diesem Fall ist es i.d.R. äußerst lukrativ, wenn der eigene Arbeitgeber Autos herstellt und der Arbeitnehmer eines davon kaufen kann: In den meisten Fällen sind Mitarbeiterrabatte oder andere Vergünstigun­gen nutzbar.

Aber aufgepasst! Rabatte und Vergünstigungen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses sind geldwerte Vorteile, die als Lohnbestandteil versteuert werden müssen. Hierzu zählen selbstverständlich auch Mitarbeiterrabatte bei Autokäufen. Doch wie so oft kann man sich auch hier streiten, wie hoch der geldwerte Vorteil denn tatsächlich ausgefallen ist.

Dazu hat das Finanzgericht München (FG) kürzlich in einem Urteil Stellung bezogen. Ein Mitarbeiter eines Autoherstellers hatte von seinem Arbeitgeber einen Pkw gekauft, wobei nicht nur ein Mitarbeiter­rabatt gewährt wurde, sondern überdies auch keine Überführungskosten erhoben wurden. Nach Auffassung des Finanzamts war auch diese Ersparnis ein geldwerter, lohnsteuerpflichtiger Vorteil.

Das FG bestätigte diese Auffassung. Weil Überführungskosten stets anfallen, wenn ein Auto den Verwaltungssitz bzw. die Produktionsstätte des Autoherstellers verlässt, muss jeder Käufer diese Überführungskosten zahlen – mit Ausnahme von Arbeitnehmern des Herstellers, die das gekaufte Fahrzeug direkt bei ihrem Arbeitgeber abholen. Da für die Beurteilung, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt, immer der Endpreis auschlaggebend ist und darin die Überführungskosten grundsätzlich enthalten sind, war hier also ein Vorteil entstanden. Der klagende Angestellte musste daher auf die gesparten Überführungskosten noch Einkommensteuer nachzahlen.

Hinweis: Sie sind sich in einem ähnlichen Fall ebenfalls nicht sicher, was der Endpreis und wie hoch der zu versteuernde Vorteil ist? Gerne durchleuchten wir Ihren Fall genauer und beraten Sie ausführ­lich.

Ausschüttungen: Zur Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

Bei Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft muss fein säuberlich unterschieden werden, ob es sich um eine Gewinnausschüttung handelt oder um eine Rückgewährung historischer Einlagen (steuer­liches Einlagekonto) der Gesellschafter. Stehen beide „Töpfe“ für eine Ausschüttung zur Verfügung, bestimmt das Gesetz die Reihenfolge dahin gehend, dass immer zuerst der Gewinn als ausgeschüttet gilt.

Beispiel:
Eine GmbH hat ein steuerliches Einlagekonto von 30.000 € und einen ausschüttbaren Gewinn von 40.000 €. Die GmbH schüttet 50.000 € aus.

Nach dem Gesetzeswortlaut wird die tatsächlich erfolgte Ausschüttung also zunächst zwingend aus dem ausschüttbaren Gewinn gespeist. Erst danach – hier i.H.v. 10.000 € – darf das steuerliche Ein­lagekonto vermindert werden. Der Unterschied in der Verwendung hat weitreichende Folgen beim Gesellschafter: Ausschüttungen in Form einer Einlagenrückgewähr (aus dem steuerlichen Einlage­konto) muss er nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern; sie werden vielmehr mit den Anschaffungskosten der Anteile verrechnet. Dies ist ein klarer Vorteil für ihn.

Neben der Tatsache, dass das steuerliche Einlagekonto stets als Letztes für eine Ausschüttung als verwendet gilt, ergibt sich aber noch ein weiteres Problem: Es kommt nämlich nicht auf den Bestand der Einlagen zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses, sondern auf den Bestand des steuer­lichen Einlagekontos zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs an.

Beispiel:
Es gelten die Angaben wie oben, allerdings betrug der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Ende des letzten Wirtschaftsjahrs 0 €. Der Bestand von 30.000 € ergab sich durch eine Einlage der Gesellschafter in die Kapitalrücklage im Februar des laufenden Jahres. Die Ausschüttung i.H.v. 50.000 € kann also tatsächlich vorgenommen werden, da Gewinne i.H.v. 40.000 € existieren und eine Kapitalrücklage von mindestens 30.000 €. Anders als im Grundfall muss der Gesellschafter aber die vollen 50.000 € als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern, denn zum Ende des letzten Wirt­schaftsjahrs bestand kein steuerliches Einlagekonto.

Gegen diese Technik wendete sich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg jüngst eine GmbH mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt. Sie verlor jedoch.

Hinweis: Mittlerweile ist das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Bitte achten Sie bei Aus­schüttungen, die aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert werden, stets darauf, dass dies in der Steuerbescheinigung unmissverständlich ausgewiesen ist.

Einbringung: Steuerlicher Umwandlungsstichtag kann unter Umständen nachträglich geändert werden

Umwandlungen bieten zahlreiche betriebswirtschaftliche und strategische Vorteile, bergen aber mit­unter auch hohe steuerliche Risiken. Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst dafür entschieden, gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen wie z.B. Verschmelzungen, Spaltungen oder Einbrin­gungen ertragsteuerneutral zu ermöglichen – allerdings stellt er hierfür zahlreiche Hürden auf.

So ist seitens des steuerlichen Beraters strikt darauf zu achten, dass bestimmte Anträge nicht nur frist- und formgerecht, sondern auch bei der richtigen Behörde gestellt werden. Im Nachhinein lassen sich die meisten (bereits ausgeübten) Wahlrechte nicht mehr revidieren.

Dies gilt aber nicht für alle Wahlrechte des Umwandlungssteuergesetzes, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) nun entschieden hat. Im zugrunde liegenden Sachverhalt wurde im Jahr 2007 ein Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG gegen Gewährung neuer Anteile in eine AG eingebracht. Im Einbringungsvertrag stand, dass die Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.2006 erfolgen sollte.

Im Nachhinein begehrte sowohl die einbringende Gesellschafterin als auch die aufnehmende AG, den steuerlichen Übertragungsstichtag im Rahmen eines Einspruchsverfahrens auf den 01.01.2007 zu verschieben. Das Finanzamt ließ diese Änderung nicht zu und stellte sich auf den Standpunkt, dass ein einmal ausgeübtes Wahlrecht (hier laut Einbringungsvertrag) nicht änderbar war.

Das FG konnte jedoch keine diese Auffassung untermauernde Gesetzesfundstelle ausmachen und ließ die betroffenen Gesellschaften das Wahlrecht zugunsten des 01.01.2007 ausüben.

Hinweis: Das zuständige Finanzamt gab sich mit dieser Auffassung nicht zufrieden und wollte die vermeintliche Gesetzeslücke zu seinen Gunsten auslegen. Um eine höchstrichterliche Klärung herbei­zuführen, legte die Finanzverwaltung Revision gegen das Urteil ein. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof über diesen Fall entscheiden wird.

Verfahrensrecht: Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit

Das Finanzamt kann einen Bescheid aufgrund offenbarer Unrichtigkeit jederzeit innerhalb der Festsetzungsfrist zu Ihren Gunsten oder Ungunsten ändern. Es ist hierbei irrelevant, ob das Finanzamt oder Sie einen Fehler gemacht haben. Eine Unrichtigkeit liegt z.B. vor, wenn ein Schreib- oder Rech­enfehler passiert ist oder etwas Falsches übertragen wurde. Offenbar ist dies dann, wenn es für einen unvoreingenommenen Dritten klar als Unrichtigkeit erkennbar ist. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob eine offenbare Unrichtigkeit auch vorliegt, wenn aufgrund eines Fehlers beim Einscannen der Steuererklärung durch das Finanzamt Beträge im Bescheid nicht berücksichtigt wurden.

Die Kläger haben im Jahr 2010 geheiratet und beantragten in der Einkommensteuererklärung des Jahres die Zusammenveranlagung. In der Steuererklärung waren u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin enthalten. Das Finanz­amt scannte die Steuererklärung ein und erließ anschließend den Bescheid. Als das Finanzamt die Erklärung für das Jahr 2011 bearbeitete, fiel auf, dass die selbständigen Einkünfte des Klägers im Jahr 2010 nicht berücksichtigt worden waren. Daraufhin erließ es einen geänderten Einkommen­steuerbescheid für 2010 mit der Erklärung, dass die selbständigen Einkünfte des Klägers aus Ver­sehen nicht übernommen worden seien. Die Kläger legten daraufhin Einspruch und anschließend Klage ein.

Das FG sah die Klage als unbegründet an. Das Finanzamt durfte den Bescheid für 2010 ändern, da es sich bei der Nichtberücksichtigung der selbständigen Einkünfte des Klägers um eine offenbare Unrichtigkeit handelte. Das Finanzamt hat die Einkünfte weder aufgrund mangelnder Sachverhaltsauf­klärung noch aufgrund eines Rechtsirrtums nicht berücksichtigt, sondern aufgrund eines Erfassungs­fehlers. Es ist eindeutig, dass die Einkünfte nicht absichtlich außer Acht gelassen wurden. Dies geht auch aus den Bearbeitungsvermerken der Sachbearbeiter in den Akten hervor. Eine Korrektur kommt nach Ansicht des FG auch dann noch in Betracht, wenn Steuerfälle durch die Verwaltung oberflächlich behandelt werden.

Hinweis: Die Kläger haben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir halten Sie über den Fort­gang des Verfahrens auf dem Laufenden.

Verfahrensrecht: Festsetzungsfrist für Zinsen

Geben Sie Ihre Steuererklärung zu spät ab und müssen Geld an das Finanzamt zahlen, verlangt das Finanzamt ab dem 16. Monat nach Ablauf des betreffenden Steuerjahrs 0,5 % Zinsen pro Monat, also 6 % im Jahr. Erhalten Sie hingegen eine Erstattung, zahlt Ihnen das Finanzamt ab dem gleichen Zeit­punkt Zinsen. Zinsen können auch festgesetzt werden, wenn sich die Höhe der Steuer ändert. Die Zinsen kann das Finanzamt festsetzen, solange die Festsetzungsfrist – also die Frist, innerhalb de­rer Bescheide erlassen und geändert werden können – noch nicht abgelaufen ist. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob die durch das Finanzamt festgesetzten Zinsen recht­mäßig festgesetzt wurden.

Das Finanzamt setzte im Juli 2010 gegenüber dem Kläger und seiner mittlerweile verstorbenen Ehe­frau die Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000 fest. Das Ehepaar legte Einspruch gegen die Bescheide ein. Für die Jahre 1995 bis 1999 wurde dieser im Juni 2011 zurückgewiesen. Der Ein­spruch gegen den Bescheid für das Jahr 2000 wurde durch die Kläger im November 2013 zurück­genommen. Im Februar 2012 setzte das Finanzamt Zinsen zur Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000 fest – für 1998 Erstattungs-, für die übrigen Jahre Nachforderungszinsen. Der gegen die Zinsfestsetzung eingelegte Einspruch war erfolglos, sodass das Ehepaar Klage erhob.

Das FG gab den Klägern teilweise recht. Für das Jahr 1998 wurden Erstattungszinsen festgesetzt. Dadurch lag keine Beschwer für die Kläger vor und die Klage war diesbezüglich unzulässig. Für die Jahre 1995 bis 1997 und 1999 sind die Bescheide aufzuheben, da die Festsetzungsfrist für die Zinsen zur Einkommensteuer bei Bescheiderlass bereits abgelaufen war. Die eingelegten Einsprüche hatte das Finanzamt durch die Entscheidung im Juni 2011 zurückgewiesen. Somit hatten diese keinen Ein­fluss auf den Ablauf der Festsetzungsfrist. Der Ablauf der Frist für die Festsetzung der Zinsen zur Ein­kommensteuer für die Jahre 1995 bis 1999 war auch nicht über den Ablauf des Jahres 2011 hinaus bis zur Bekanntgabe der für diese Streitjahre erlassenen Bescheide gehemmt. Nur für das Jahr 2000 war die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, da der Einspruch erst im November 2013 zurückge­nommen wurde. Die Zinsfestsetzung für das Jahr 2000 war daher rechtmäßig.

Verfahrensdokumentation

Sehr geehrte Damen und Herren,

nahezu 22 Monate sind die vom BMF veröffentlichten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) alt. Sie gelten für Veranlagungszeiträume ab dem 01.01.2015. Die strengen Voraussetzungen zur GoBD-Konformität hinsichtlich Vollständigkeit, Ordnung und Unveränderbarkeit sowie Sicherung vor Verlust zu erfüllen, sind daher zwingend ratsam. Hierüber haben wir Sie in Vergangenheit bereits mehrfach durch unsere Informationsschreiben hingewiesen.

Wir möchten uns hier nun auf einen Punkt konzentrieren, der ebenfalls eine der Grundlagen der GoBD darstellt:

„die Verfahrensdokumentation“

Die GoBD fordern – wie bereits ebenfalls mehrfach hingewiesen – für jedes Datenverarbeitungssystem eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind. Während sich Betriebsprüfungen bisher überwiegend auf die Vorlage einer Daten-CD mit den digitalen Daten der Finanz- und Jahresabschlussbuchhaltung beschränkten, treten für Finanzbeamte die vorgelagerten Daten verstärkt in den Blickpunkt. Das sind etwa Warenwirtschaftssysteme, Einzelaufzeichnungen der elektronischen Kassen und der digitale Schriftwechsel mit den Lieferanten und Kunden. Damit die elektronischen Daten und ihre Zusammenhänge in kürzester Zeit durch einem fachkundigen Dritten fehlerfrei beurteilt werden können, bedarf es einer Verfahrensdokumentation. Die Verfahrensdokumentation ist der Oberbegriff für die Unterlagen, die Auskunft geben über die Entstehung, Verarbeitung und Archivierung der steuerrelevanten Daten im Unternehmen. Sie kann aus verschiedenen Einzeldokumenten bestehen. So gehören Bedienungsanleitungen, Änderungsprotokolle der eingesetzten EDV-Programme ebenso dazu wie Arbeitsanweisungen über die Bedienberechtigungen zur Kassenführung.

Ohne diese Verfahrensdokumentation (in Papierform) ist bei einer künftigen Betriebsprüfung Streit vorprogrammiert. Sollte keine Verfahrensdokumentation vorgelegt werden und stellt sich der Betriebsprüfer quer, nimmt er einfach eine Hinzuschätzung zum Umsatz und Gewinn vor. Dies kann zu erheblichen  Steuernachzahlungen (Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer) führen.

Die Erstellung einer Verfahrensdokumentation wird daher aus den v. g. Gründen dringend angeraten. Eine Musterverfahrensdokumentation kann als Download unter Musterverfahrensdokumentation-Belegablage als Vorlage heruntergeladen werden.

Für Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

GK-Günter Meyer & Partner GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

Anlage: Musterverfahrensdokumentation

Mandanteninformation Oktober 2017

A.    Arbeitszimmerkosten:

Höchstbetrag von 1.250 € vervielfältigt sich bei mehreren

Zimmern nicht

Erwerbstätige können die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers begrenzt auf einen Höchstbetrag von 1.250 € pro Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn der Raum zwar nicht der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit ist, ihnen für ihre Arbeit jedoch kein anderer Arbeitsplatz (z.B. im Betrieb des Arbeitgebers) zur Verfügung steht.

Hinweis: Nutzen mehrere Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam, so kann nach der neueren Recht­sprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jede Person ihre Kosten bis zu 1.250 € pro Jahr abziehen (personenbezogene Betrachtung). Die Finanzämter vertreten momentan noch die Ansicht, dass dieser Betrag nur einmal gewährt werden kann und jeder Person daher nur anteilig zusteht (raumbezogene Betrachtung).

Nach einem neuen Urteil des BFH kann der Höchstbetrag jedoch nicht mehrfach in Anspruch genom­men werden, wenn ein einziger Erwerbstätiger mehrere Arbeitszimmer beruflich nutzt. Im vorliegen­den Fall hatte ein selbständiger Dozent die Kosten für zwei Arbeitszimmer abgerechnet, die sich in zwei verschiedenen Wohnungen befanden. Von den Gesamtkosten in Höhe von 2.574 € hatte das Finanzamt nur 1.250 € anerkannt. Hiergegen machte der Dozent geltend, dass der Höchstbetrag pro Arbeitszimmer gelte.

Der BFH gab jedoch dem Finanzamt recht und urteilte, dass der Höchstbetrag von 1.250 € perso­nenbezogen zu gewähren ist, sodass er auch bei der Nutzung mehrerer Arbeitszimmer in ver­schiedenen Haushalten nur einmalig abziehbar ist. Zwar ist der Betriebsausgabenabzug nicht nur auf ein einziges Arbeitszimmer beschränkt, allerdings sind die Kosten mehrerer Arbeitszimmer eines Erwerbstätigen allesamt unter einen einzigen Höchstbetrag zu fassen.

Hinweis: Auch wenn ein Erwerbstätiger zwei Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder – infolge eines Umzugs – zeitlich hintereinander nutzt, lässt sich der Höchstbetrag nach der ständigen BFH-Recht­sprechung nur einmal pro Person abziehen.

 

 

B.    Verlustuntergang: Wie sind stille Reserven zu ermitteln?

Endlich tut sich etwas: Während die Finanzgerichte die Steuerzahler in den letzten Jahren hinsichtlich der äußerst strittigen Regelungen des § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Luft haben häng­enlassen (die Vorschrift existiert immerhin schon seit 2008), überschlagen sich im Jahr 2017 die Ereignisse: Zuerst entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Vorschrift teilweise nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dann urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) zur Freude der Steuerzahler, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erwerbergruppe (die den Verlust untergehen lässt) recht hoch sind und die Beweislast dafür beim Finanzamt liegt.

Daneben steht nun außerdem fest, dass sich der BFH mit der sogenannten Stille-Reserven-Klausel befassen muss. Nach dieser Regelung geht der Verlust einer Kapitalgesellschaft trotz Gesellschafter­wechsels nicht unter, soweit die Gesellschaft über stille Reserven verfügt.

Das erstinstanzliche Verfahren wurde vor dem Finanzgericht Köln geführt. Im zugrunde liegenden Fall erhöhte eine GmbH ihr Stammkapital um 60 %. Der neue Gesellschafter musste dafür den Nennwert der Kapitalerhöhung zahlen. Durch den überwiegenden Gesellschafterwechsel ließ das Finanzamt den Verlust vollständig untergehen. Die GmbH als Klägerin machte dagegen geltend, dass die Gesell­schaft über stille Reserven verfüge. Dafür ließ sie sich eigens von einem Wirtschaftsprüfer eine Unter­nehmensbewertung anfertigen.

Nach Meinung der Richter dürfe diese – aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts – jedoch nicht zur Ermittlung der stillen Reserven herangezogen werden; vielmehr komme es vorrangig auf den Kaufpreis für die Anteile an. Im vorliegenden Fall repräsentiert die Einzahlung des neuen Gesell­schafters in das Stammkapital den Kaufpreis, da jede Umwandlung als Veräußerungsgeschäft anzu­sehen ist. Da der neue Gesellschafter aber genau den Nennwert der Anteile in die Gesellschaft ein­zahlte und kein darüber hinausgehendes Aufgeld, ging das Gericht nicht von stillen Reserven aus, während durch die Unternehmensbewertung ein sechsstelliger Betrag ermittelt worden war.

Hinweis: Das Verfahren ist beim BFH anhängig. Obwohl der Gesetzeswortlaut relativ eindeutig ist, erhofft sich die Klägerin eine fundierte Auseinandersetzung des BFH mit dem Fall. In der Literatur wird kontrovers diskutiert, ob die stillen Reserven nicht auch durch eine Unternehmensbewertung ermittelt werden können.

 

 

C.    Immobilienfonds: Keine Teilwertabschreibung auf

den Zweitmarktwert

Vielleicht haben Sie es auch schon erlebt: Offene Immobilienfonds haben oft finanzielle Probleme und werden entweder vorübergehend „stillgelegt“, d.h. vom Handel ausgesetzt, oder gar liquidiert. Befin­den sich die Anteile im Betriebsvermögen, stellt sich folgerichtig die Frage, ob eine Teilwertabschrei­bung vorgenommen werden darf.

Diese Frage stellte sich auch eine Kapitalgesellschaft (Bank), die verschiedene Anteile an offenen Immobilienfonds in ihrem Betriebsvermögen hielt (genauer: im Umlaufvermögen). Die Fonds wurden zum entscheidungserheblichen Bilanzstichtag liquidiert, weshalb sie zu diesem Zeitpunkt weder neue Anteile ausgaben noch bestehende von ihren Anteilseignern gegen Entgelt zurücknahmen.

Die einzige Möglichkeit, die Anteile zu versilbern, bestand also darin, sie am freien Markt, d.h. an verschiedenen Börsen, zu verkaufen. Der Börsenkurs der Fondsanteile lag allerdings deutlich unter dem Rücknahmepreis, weshalb die Bank eine Teilwertabschreibung auf die Fondsanteile durchführen wollte.

Weder das zuständige Finanzamt noch das Finanzgericht Münster ließen dies aber zu. Nach dem Dafürhalten der Richter bestand keine Abwertungsmöglichkeit auf den Zweitmarktwert, da sich der Wert der Fondsanteile durch die Verkehrswerte der Immobilien, die sich im Rücknahmepreis widerspiegelten, bemesse.

Die – sowohl vom Bundesfinanzhof (BFH) als auch von der Finanzverwaltung akzeptierte – Abschrei­bungspraxis bei börsengehandelten Aktien, nach der stets auf den jeweiligen Kurs zum Bilanz­stichtag abgeschrieben werden darf, sei auf offene Immobilienfonds, die an Börsen gehandelt werden, nicht übertragbar.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der BFH dies genauso sehen wird, denn nachvollziehbarerweise haben die Vertreter der Bank Revision eingelegt.

 

 

D.    Umsatzsteuervergütungsverfahren:

Welches Dokument elektronisch einzureichen ist

Ist die Kopie einer Kopie noch immer eine Kopie? Mit dieser fast schon philosophischen Frage hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Fall zum Umsatzsteuervergütungsverfahren beschäftigt.

Hinweis: Im Ausland ansässige Unternehmer können ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge seit 2010 über einen elektronisch gestellten Antrag vergütet erhalten. Das hierfür vorgesehene Umsatzsteuervergütungsverfahren wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgewickelt.

Da eine Übersendung von Originalunterlagen über den elektronischen Antragsweg nicht möglich ist, müssen Rechnungen mit den zu vergütenden Vorsteuerbeträgen auf elektronischem Weg „in Kopie“ übermittelt werden.

Im zugrunde liegenden Urteilsfall hatte ein Unternehmer die elektronisch eingereichten Rechnungs­kopien nicht vom Original der Rechnung, sondern von einer Rechnungskopie angefertigt, die mit dem Zusatz „Copy 1“ versehen war. Das BZSt versagte deshalb den Vorsteuerabzug, wurde jedoch vom BFH eines Besseren belehrt: Nach Meinung der Bundesrichter handelt es sich bei der Kopie einer Kopie des Originals mittelbar um eine Kopie des Originals und damit um eine originalgetreue Reproduktion. Gesetzlich ist nicht gefordert, dass die elektronische Kopie der Rechnung direkt vom Originaldokument angefertigt werden muss. Der Unternehmer konnte seine Vorsteuer daher vergütet bekommen.

Hinweis: Mittlerweile hat sich die Rechtslage für das Vergütungsverfahren erneut geändert, denn seit 2015 müssen bei der Antragstellung eingescannte Originale eingereicht werden. Wie dieses gesetz­liche Erfordernis auszulegen ist, musste der BFH im vorliegenden (Alt-)Fall jedoch nicht entscheiden.

 

 

E.    Verfahrensrecht: Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld ist

unwiederholbar und unwiderruflich

Ehegatten können im Rahmen ihrer gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung eine Aufteilung der Gesamtschuld beantragen. Es wird dann eine fiktive getrennte Veranlagung durchgeführt. Somit kann jeder der Ehegatten nur noch für den Anteil der Steuern in Anspruch genommen werden, der seinem Anteil am zusammen veranlagten Einkommen entspricht. Das kann z.B. sinnvoll sein, wenn gegen einen der Ehegatten ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Finanzgericht Baden-Württem­berg (FG) musste nun entscheiden, ob ein Antrag auf Aufteilung auch zurückgenommen werden kann.

Der Kläger und seine (Ex-)Frau leben seit Juni 2011 getrennt und sind seit Februar 2013 geschieden. Sie erzielten beide im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger beantragte eine Aufteilung der Steuerschuld. Das Finanz­amt teilte infolgedessen die Beträge mit Aufteilungsbescheid entsprechend auf. Im Ergebnis entfiel die Steuerschuld in voller Höhe auf den Kläger. Daraufhin legte dieser Einspruch ein und wollte den An­trag auf Aufteilung der Steuerschuld mit Zustimmung seiner (Ex-)Frau zurücknehmen. Das Finanzamt wies den Einspruch jedoch zurück, da im Gesetz eine Rücknahme des Aufteilungsantrags nicht vor­gesehen sei. Der Kläger erhob daraufhin Klage.

Das FG gab dem Finanzamt recht. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, dass ein Aufteilungsantrag zurück­genommen wird. Das Gesetz enthält lediglich abschließende Gründe für die Änderung eines Auftei­lungsbescheids, die im Streitfall jedoch unstreitig nicht vorlagen. Damit war, auch wenn das Gesetz nur von einer Änderung des Aufteilungsbescheids spricht, die Aufhebung aufgrund einer Rücknahme des zugrunde liegenden Antrags als weitestgehende Änderung eines Aufteilungsbescheids ebenfalls ausgeschlossen.

Hinweis: Da ein Aufteilungsantrag nicht widerrufen werden kann, sollte man sich im Vorfeld über die Folgen im Klaren sein. Wir unterstützen Sie dabei gern.

Mandanteninformation September 2017

 

A.    Ausscheiden aus Personengesellschaft: Auch bei Mitnahme von

einzelnen Wirtschaftsgütern ist Buchwertfortführung erlaubt

Aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Gesellschafter künftig leichter als bisher aus Personengesellschaften aussteigen, ohne dass stille Reserven aufgedeckt werden müssen und ein steuerlicher Gewinn entsteht.

Mit Urteil vom 30.03.2017 hat das Gericht entschieden, dass bei Sachwertabfindung eines aus­scheidenden Gesellschafters immer dann eine gewinnneutrale Realteilung vorliegt, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen nutzt. Damit wird die Fortführung der Buchwerte auch dann möglich, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschafts­güter mitnimmt, die keine sogenannte Teilbetriebseigenschaft haben.

Hinweis: Mit diesem Urteil wendet sich der BFH gegen die Ansicht der Finanzverwaltung, die beim Ausstieg von Gesellschaftern nur dann einen gewinnneutralen Vorgang annimmt, wenn diese einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhalten.

Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein Gesellschafter seinen Anteil an einer Kommanditgesell­schaft (KG) zunächst in eine neu gegründete Ein-Mann-GmbH & Co. KG eingebracht, die dann so­gleich aus der KG ausgeschieden war. Als Abfindung erhielt die Ein-Mann-GmbH & Co. KG alle Wirtschaftsgüter eines Geschäftsbereichs der KG, der jedoch nicht als Teilbetrieb anzusehen war. Den übernommenen Geschäftsbereich führte die Ein-Mann-GmbH & Co. KG fort. Während das Finanzamt von einem gewinnrealisierenden Tauschgeschäft ausgegangen war, sah der BFH in diesem Vorgang eine gewinnneutrale „unechte“ Realteilung.

In einem weiteren Urteil vom 16.03.2017 hatte sich der BFH mit einem Fall auseinanderzusetzen, in dem eine gemeinsam von Vater und Sohn betriebene GmbH & Co. KG aufgelöst worden war. Der Vater erhielt nur einen geringen Teil der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens, während der Sohn mit dem wesentlichen Teil des ehemaligen Gesellschaftsvermögens weiterhin alleine betrieblich tätig war. Das Finanzamt hatte eine gewinnneutrale Realteilung abgelehnt und darauf verwiesen, dass die betriebliche Tätigkeit schließlich fortgesetzt worden sei. Nicht so der BFH, der eine gewinnneu­trale „echte“ Realteilung angenommen hat. Für das Gericht war entscheidend, dass die Tätigkeit der Gesellschaft eingestellt worden war.

B.    Betriebliche Nachfolge: Vorbehaltsnießbrauch des Übergebers

verhindert steuerneutrale Übertragung

Nach dem Einkommensteuergesetz ist es möglich, einen Betrieb ohne die Aufdeckung stiller Reser­ven auf einen Nachfolger zu übertragen. Dieser steuerneutrale Übergang setzt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber voraus, dass die übertragende Person ihre bisherige gewerb­liche Tätigkeit einstellt. Eine Übertragung ohne Steuerzugriff ist ausgeschlossen, wenn die übertragen­de Person die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs (z.B. ein Grundstück) weiterhin gewerblich nutzt, weil sie sich daran einen Nießbrauch vorbehalten hat.

Im zugrunde liegenden Urteilsfall hatte eine Geschäftsfrau ein Grundstück mit einer (von ihr verpach­teten) Gaststätte auf ihren Sohn übertragen, sich aber gleichzeitig den Nießbrauch vorbehalten und in der Folgezeit die Gaststätte weiter verpachtet. Das Finanzamt war der Ansicht, dass sie durch die Übertragung des Grundstücks einen steuerpflichtigen Gewinn erzielt hat – und wurde in dieser Rechtsauffassung nun vom BFH bestärkt.

Zwar hatte sie den Betrieb unentgeltlich übertragen, für eine steuerneutrale Übertragung setzt der BFH aber voraus, dass dem Übernehmer die betriebliche Betätigung ermöglicht wird und sich der Übergeber gleichzeitig aus dem übertragenen Gewerbebetrieb „heraushält“. Beides war vorlie­gend nicht der Fall. Unerheblich war für den BFH, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb übertragen wird.

Hinweis: Der BFH bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur Übertragung von Gewerbebetrieben. Abzugrenzen hiervon ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Übertra­gung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, wonach eine steuerneutrale Übertragung auch unter Nießbrauchsvorbehalt zulässig ist.

C.    Erhaltungsaufwendungen:

Was passiert mit Werbungskosten nach dem Tod?

Für Hausbesitzer ist es wichtig, von Zeit zu Zeit in das Vermögen zu investieren, damit die Substanz nicht verfällt und man nicht in ferner Zukunft womöglich vermögenslos ist. Hausbesitzer, die gleich­zeitig Vermieter sind, können solche Ausgaben natürlich steuerlich absetzen. Erhaltungsaufwen­dungen vermindern als Werbungskosten die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und führen so zu einer geringeren Steuerlast.

In der Praxis werden solche Erhaltungsaufwendungen manchmal in geringerem Umfang (z.B. beim Austausch einer defekten Heizungsanlage) und manchmal in größerem Umfang (z.B. bei der Erneue­rung des kompletten Dachs samt Sanierung des Dachgeschosses und Fassadenerneuerung) getätigt. Die steuerlichen Auswirkungen können also durchaus unterschiedlich hoch sein. Falls ohnehin kei­ne Steuern anfallen, kann es sogar dazu kommen, dass die Erhaltungsaufwendungen steuerlich gar nicht genutzt werden können. Um das zu verhindern, gibt es im Steuerrecht die Möglichkeit, den Ab­zug der Erhaltungsaufwendungen auf bis zu fünf Jahre zu verteilen.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hatte eine Hausbesitzerin genau das getan. Erhaltungsaufwendungen von mehr als 250.000 € im Jahr 2013 hatte sie auf fünf Jahre verteilt. Allerdings verstarb sie ein Jahr später, und die Frage war nun: Was passiert mit den noch nicht ge­nutzten Erhaltungsaufwendungen? Darf der Erbe die Erhaltungsaufwendungen geltend machen?

Das FG konnte diese Entscheidung zwar noch nicht fällen, weil es erst einmal nur um das vorläufige Rechtsschutzverfahren ging (der Erbe hatte die Aussetzung der Vollziehung beantragt). Aber hier zu­mindest hielten es die Richter für ernstlich zweifelhaft, dass die Übertragung der Erhaltungsaufwen­dungen als Werbungskosten auf den Erben unzulässig ist. Die Aussetzung der Vollziehung wurde also gewährt. Allerdings haben die Richter auch Zweifel über die Rechtsauffassung des Klägers ge­äußert, der die Erhaltungsaufwendungen selber nutzen will. Man darf also gespannt sein, wie sich der weitere Verfahrensverlauf gestaltet.

Hinweis: Sie erkennen sich in der Situation wieder oder möchten Vorsorge für Ihre Erben betreiben? Wir empfehlen zu einem solchen Zweck grundsätzlich eine umfassende Analyse und gestalten mit Ihnen zusammen sehr gern Ihren künftigen Nachlass.

D.    Verkauf von selbstgenutzten Ferienimmobilien:

Schützt die Spekulationsfrist vor einem Steuerzugriff?

In Zeiten niedriger Zinsen und eines boomenden Immobilienmarkts investieren Anleger ihr Geld gerne in „Betongold“ wie beispielsweise Ferienhäuser und -wohnungen. Wer hier in erster Linie auf Wertzu­wächse spekuliert und die Immobilie schnell wieder mit Gewinn verkaufen möchte, sollte unbedingt die aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung zur Besteuerung etwaiger Veräußerungsgewinne kennen:

Generell gilt, dass Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien (Privatvermögen) als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden müssen, wenn zwischen Kauf und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen. Wer den Steuerzugriff vermeiden will, muss mit einem Verkauf also mindestens bis zum Ablauf dieser Spekulationsfrist warten.

Eine Ausnahme gilt für selbstgenutzte Immobilien, denn diese dürfen auch innerhalb der Zehnjahres­frist steuerfrei veräußert werden. Das Einkommensteuergesetz fordert hierfür aber, dass die Immobilie

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist
    oder
  • zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden Vorjahren zu solchen Zwecken genutzt worden ist.

Der Bund der Steuerzahler NRW (BdSt) weist in einer aktuellen Pressemitteilung auf ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) aus dem Oktober 2016 hin, wonach die Selbstnutzung einer Ferienwoh­nung für Erholungszwecke keine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ im Sinne des Gesetzes ist. Die teure Folge dieser Rechtsprechung: Gewinne, die aus dem Verkauf solcher Ferienimmobilien binnen Zehnjahresfrist erzielt werden, müssen demnach selbst dann versteuert werden, wenn die Immobilie nicht vermietet, sondern für Ferienzwecke selbst genutzt worden ist. Gegen das Urteil des FG ist momentan ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.

Aufgrund dieser Entwicklungen rät der BdSt, mit dem Verkauf von Ferienimmobilien nach Mög­lichkeit bis zum Ablauf der Spekulationsfrist zu warten, weil dann der Veräußerungsgewinn nicht besteuert werden darf. Ist die selbstgenutzte Immobilie bereits verkauft und hat das Finanzamt einen Veräußerungsgewinn besteuert, sollten Betroffene Einspruch einlegen und auf das Revisions­verfahren verweisen, das zu dem vorgenannten Urteil des FG anhängig ist. So lässt sich erreichen, dass der Steuerfall zunächst bis zur abschließenden Entscheidung durch den BFH offenbleibt.

E.           Grunderwerbsteuer:

Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand

Wenn Sie ein Grundstück, das Ihnen allein gehört, in eine Gesellschaft einbringen, wird entsprechend Ihrem Anteil an der Gesellschaft keine Grunderwerbsteuer erhoben. Wenn Sie also Alleingesellschaf­ter wären, würde keine Grunderwerbsteuer anfallen. Diese Steuerbefreiung wird allerdings widerrufen, wenn sich innerhalb einer Haltefrist von fünf Jahren Ihr Anteil an der Gesamthand verringert. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste nun in einem Streitfall entscheiden, ob die Steuerbe­freiung rückwirkend entfallen ist.

Grundstückseigentümer B veräußerte im Jahr 2008 1/25 seines Grundstücks an C. Es war geplant, dass B und C das Grundstück in Zukunft gemeinsam halten. Daher gründeten sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in die das Grundstück eingebracht wurde. Dieser Vorgang war steuerfrei.

Im Jahr 2014 informierte die GbR das Finanzamt, dass B zum 01.01.2009 23/50 seines Anteils an C übertragen hatte. Daraufhin setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest. Die Steuerbefreiung be­trage nur noch 54 %. Des Weiteren sei die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, da die GbR ihrer gesetzlichen Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei. Dagegen klagte die GbR.

Das FG gab ihr recht. Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand, im vorliegenden Fall also mit der Genehmigung des Einbringungsvertrags im Jahr 2008. Dies ist der Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer für den Einbringungsvorgang. Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl an der GbR als auch am Grundstück B zu 48/50 und C zu 2/50 betei­ligt, so dass die Einbringung vollständig steuerbefreit ist. Grundsätzlich ist es tatsächlich so, dass durch die Verminderung der Beteiligung von B im Jahr 2009 um 23/50 die Steuerbefreiung i.H.v. 46 % entfällt. Jedoch steht in diesem Fall die Festsetzungsverjährung einer Steuerfestsetzung entgegen. Denn die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis – hier die Ver­ringerung der Beteiligung des B – eintritt. Daher war das Fristende mit Ablauf des 31.12.2013 erreicht und der Änderungsbescheid hätte im Jahr 2014 nicht mehr ergehen dürfen. Es durfte also keine Steuer festgesetzt werden.

Hinweis: Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Wir halten Sie über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden.

Mandanteninformation August 2017

Bürokratieabbau: Entlastung bei der Bürokratie für kleine und mittlere Unternehmen

Obwohl sich jeder gerne das Thema Bürokratieabbau auf die Fahnen schreibt, hat es fast ein Jahr gedauert, bis das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz endgültig verabschiedet wurde. Das Gesetz enthält folgende steuerliche Änderungen, die überwiegend bereits ab 2017 in Kraft treten:

  • Empfangene Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, müssen nicht mehr aufbewahrt werden, wenn ihr Inhalt durch die entsprechende Rechnung dokumentiert ist. Diese Erleichterung gilt bereits für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist (bisher sechs bzw. zehn Jahre) beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist. Sprechen Sie uns bitte an, damit wir prüfen können, ob und inwieweit Sie von dieser Erleichterung profitieren.
  • Eine vierteljährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung ist ab 2017 nur noch dann erforder­lich, wenn die Lohnsteuer des Vorjahres mehr als 5.000 € betragen hat. Bisher liegt die Grenze bei 4.000 €.
  • Die Grenze für sogenannte Kleinbetragsrechnungen wird von 150 € auf 250 € angehoben.Diese müssen künftig nicht mehr den strengen umsatzsteuerlichen Anforderungen genügen. Welche Erleichterungen mit der Kleinbetragsrechnung verbunden und welche Mindestanforde­rungen trotzdem zu erfüllen sind, erklären wir Ihnen gerne.
  • Etwas umständlich ist der Gesetzgeber bei den sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern vorgegangen. Hier wurden zum einen mit dem Bürokratieentlastungsgesetz die Dokumenta­tionspflichten für die Sofortabschreibung gelockert. Für alle ab 2018 angeschafften, her­gestellten oder in das Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 € müssen nicht mehr wie bisher in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert dokumentiert werden. Zum anderen wird die Grenze für die Sofortab­schreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen ab 2018 auf 800 € angehoben. Wir beraten Sie gern, inwieweit dies Investitionsentscheidungen beeinflussen kann.
  • Wenn Sie in Ihrem Betrieb kurzfristig Arbeitnehmer beschäftigen, gibt es die Möglichkeit, hierfür die Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu erheben. Damit kann auf den Abruf von Lohnsteuerabzugs­merkmalen wie der Steuerklasse, der Zahl der Kinderfreibeträge usw. bei der Finanzverwaltung verzichtet werden. Der Arbeitnehmer muss den Lohn nicht in seiner Steuererklärung angeben. Die Pauschalierung ist aber nur möglich, wenn ein durchschnittlicher Tageslohn nicht über­schritten wird. Bisher waren das 68 €. Diese Grenze wird rückwirkend zum 01.01.2017 auf 72 € angehoben. Im Zusammenhang mit der pauschalen Erhebung der Lohnsteuer bei kurzfristig Beschäftigten gibt es außerdem noch weitere Punkte zu beachten, die wir Ihnen gerne erläutern.

Das Gesetz sieht auch Änderungen außerhalb des Steuerrechts vor. Unter anderem wird die Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge geändert. Ist der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt, können die Beiträge anhand des Vormonats ermittelt werden. Die sich aufgrund der Schätzung ergebende Differenz zum tatsächlichen Wert ist dann im Folgemonat abzuführen oder von der Beitragsschuld abzuziehen.

Aktuelle Steueränderungen: Steueränderungen für Arbeitnehmer, Familien und Erben verabschiedet

Auch wenn es der Titel „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ nicht gleich vermuten lässt, hat der Gesetzgeber mit diesem Gesetz u.a. auch folgende für Arbeitnehmer, Familien und Erben relevanten Steueränderungen beschlossen, die überwiegend bereits 2017 in Kraft treten:

  • Im Jahr der Heirat wird bei Ehegatten ab sofort automatisch die Lohnsteuerklassenkombi­nation IV/IV auch dann vergeben, wenn nur ein Ehegatte berufstätig ist. Soll diese Steuerklas­senkombination geändert werden, muss beim Finanzamt ein entsprechender Antrag gestellt werden. Sprechen Sie uns gerne an, damit wir die günstigste Lohnsteuerklassenkombination in Ihrem Fall ermitteln können.
  • Damit bei einem Arbeitnehmer unterjährig nicht zu viel Lohnsteuer einbehalten wird, gibt es die Möglichkeit des permanenten Lohnsteuerjahresausgleichs. Die Anwendung dieses permanenten Lohnsteuerjahresausgleichs wird auf kurzfristige Beschäftigungen mit Lohnsteuerklasse VI dauerhaft ausgedehnt. Das setzt allerdings weitere Angaben des Arbeitnehmers voraus, über die wir Sie gerne genauer informieren.
  • Eine rückwirkende Auszahlung von Kindergeld ist ab 2018 nur noch für maximal sechs Mo­nate möglich. Die rechtzeitige Einreichung des Antrags auf Kindergeld ist daher sehr wichtig.
  • Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wurden die Voraussetzungen für die Gewährung der persönlichen Freibeträge und der Versorgungsfreibeträge für hinterbliebene Ehegatten und Kinder bei beschränkt Steuerpflichtigen aufgrund von EU-Vorgaben gelockert. Künftig erhalten auch beschränkt Steuerpflichtige die Freibeträge, die unbeschränkt Steuerpflichtige erhalten. Da­bei wird allerdings geprüft, wie viel von dem Vermögen im Inland vererbt oder geschenkt wurde.

Einbauküche im Mietobjekt: Bei Erstveranlagungen bis 2016 ist noch Sofortabzug von Spüle und Herd möglich

Wenn Vermieter in ihrem Mietobjekt eine neue Einbauküche einbauen, konnten sie die Kosten für die Spüle und den Herd bislang in aller Regel sofort als Erhaltungsaufwand absetzen, weil beide Geräte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den unselbständigen Gebäudebestandteilen gehör­ten. Ein Vermieter aus Schleswig-Holstein hat Ende 2016 jedoch ungewollt für eine Verschärfung die­ser günstigen Rechtsprechungsgrundsätze gesorgt. Er wollte auch die Kosten für die Einbaumöbel der Küche (Unterschränke) sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Auf seine Klage hin machte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch eine komplette „Rolle rückwärts“ und entschied, dass die gesamten Kosten einer Einbauküche einheitlich über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden müssen – die Sofortabschreibung für Spüle und Herd wurde somit gekippt.

Hinweis: Auch für die weiteren Elektrogeräte wie Kühlschrank und Dunstabzugshaube ist nur noch eine zehnjährige Abschreibung zulässig, da sie lediglich unselbständige „Bauteile“ der Einbauküche sind.

Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) erklärt, dass die Finanzämter diese verschärfte Recht­sprechung ab sofort in allen offenen Fällen anwenden. Vermieter können die Kosten für eine neue Einbauküche im Mietobjekt demnach nur noch mit 10 % pro Jahr als Werbungskosten abrechnen.

Eine Ausnahme macht das BMF aber bei erstmaligen Veranlagungen bis einschließlich 2016: In diesen Fällen können Vermieter noch beantragen, die alten BFH-Rechtsprechungsgrundsätze anzuwenden, so dass sie zumindest die Kosten für Spüle und Herd noch als sofort absetzbare Erhaltungsaufwendungen absetzen dürfen.

Hundebesitzer: Welche Kosten für den Vierbeiner abgesetzt werden können

Hunde sind in deutschen Privathaushalten millionenfach vertreten. Sie machen viel Freude, verur­sachen aber auch Kosten – beispielsweise für Futter und Tierarztbehandlungen. Das Finanzamt beteiligt sich in der Regel nicht an diesen Aufwendungen, weil sie der privaten Lebensführung des Hundehalters zugerechnet werden. Ausnahmen gelten lediglich für Tiere, die der beruflichen Tätigkeit dienen. Aber auch für privat gehaltene Hunde können einige Kosten steuermindernd eingesetzt werden:

Wird der Hund von einem professionellen Hundesitter betreut, können die Lohnkosten für Füttern, Fellbürsten, Ausführen und Spielen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Das Finanzamt zieht 20 % der Lohnkosten, max. 4.000 € pro Jahr, direkt von der Einkommensteuer des Hundehalters ab. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Leistungen hauptsächlich innerhalb des Haushalts erbracht worden sind.

Wird der Hund von einem professionellen Hundesitter betreut, können die Lohnkosten für Füttern, Fellbürsten, Ausführen und Spielen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Das Finanzamt zieht 20 % der Lohnkosten, maximal 4.000 € pro Jahr, direkt von der Einkommensteuer des Hundehalters ab. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Leistungen hauptsächlich innerhalb des Haushalts erbracht worden sind.

Hinweis: Nicht steuerlich anerkannt werden daher die Kosten für ein Hundehotel, da diese Betreu­ungsleistungen nicht innerhalb der eigenen vier Wände anfallen.

Wird ein Hundesitter dafür bezahlt, dass er mit dem Hund Gassi geht, dürfen ausnahmsweise sogar diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet werden, wenn der Gassi-Service lediglich ein Bestandteil der im Haushalt erbrachten Gesamtbetreuungsleistung ist. Handelt es sich hingegen um einen reinen Abhol- und Zurückbringdienst des Hundesitters, dürfen die Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet werden.

Auch die Kosten für einen Hundefriseur können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden, sofern denn die Leistung im Haushalt erbracht wird. Wer seinen Vierbeiner hingegen in den Hundesalon bringt, erhält keinen Steuervorteil.

Hinweis: Wollen Hundebesitzer die Kosten für Hundesitter und -friseur absetzen, sollten sie unbedingt die Rechnung des Dienstleisters sowie den entsprechenden Überweisungsbeleg aufbewahren. Bar gezahlte Löhne werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Auch die Kosten für eine Hundehalterhaftpflichtversicherung können steuerlich abgezogen werden – und zwar als Sonderausgaben. Sie wirken sich aber nur steuermindernd aus, wenn der Hunde­halter seinen jährlichen Höchstbetrag von 1.900 € (bei Zusammenveranlagung: 3.800 €) pro Jahr noch nicht durch andere Sonderausgaben wie beispielsweise eigene Krankenversicherungsbeiträge ausgeschöpft hat.

Verlustuntergang: BVerfG läutert Gesetzgeber

Es war wohl eine der am meisten mit Spannung erwarteten Entscheidungen der letzten Jahre: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) äußerte sich zur Verfassungsmäßigkeit der seit 2008 geltenden körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregelung. Diese ist von Beginn an durchweg von der Beraterseite kritisiert worden, da die Regelung den Verlust (zumindest anteilig) untergehen lässt, sofern innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile auf einen Erwerber übertragen werden. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % geht der Verlust sogar vollständig unter.

In dem durch das Gericht untersuchten Fall übertrug ein Gesellschafter einer GmbH einen Minder­heitsanteil (zwischen 25 % und 50 %) auf einen fremden Dritten, so dass das Finanzamt den Verlust anteilig untergehen ließ.

Nach Meinung der obersten Bundesrichter verstößt diese Regelung gegen den im Grundgesetz ver­ankerten Gleichheitsgrundsatz. Zwar sei es rechtens, dass der Gesetzgeber eine Vorschrift erlässt, die den Missbrauch mit Verlustgesellschaften (sog. Mantelhandel) einschränken bzw. vermeiden soll. Allerdings sind die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten, wenn zur Erfassung solcher missbräuchlicher Gestaltungen allein an die Übertragung eines Anteils von mehr als 25 % an­geknüpft wird.

Die Übertragung eines solchen Anteils ist für sich genommen keine schädliche Gestaltung – schließ­lich kann es zahlreiche Gründe für die Übertragung geben. Im Urteilsfall zum Beispiel übertrug der Gesellschafter seinen Minderheitsanteil, um einer möglichen Schadensersatzforderung aus dem Weg zu gehen.

Der Beschluss des BVerfG ist grundsätzlich uneingeschränkt zu begrüßen, allerdings sind in diesem Zusammenhang einige Aspekte zu beachten:

  • Aufgrund des konkret vorgetragenen Sachverhalts hat das BVerfG ausschließlich die Regelung als verfassungswidrig eingestuft, die den Verlust anteilig untergehen lässt. Die (separate) Rege­lung im Gesetz, wonach der Verlust vollständig untergeht, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden, ist vom Urteil nicht (unmittelbar) betroffen. Dazu ist aller­dings gerade ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig.
  • Das BVerfG hat dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2018 aufgetragen, den Verfassungsverstoß für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015, zum Beispiel durch eine rückwirkende Neufassung des Gesetzes, zu beseitigen. Sofern der Verstoß nicht beseitigt wird, tritt am 01.01.2019 rückwir­kend ab dem 01.01.2018 die Nichtigkeit der Regelung ein.
  • Die Verfassungswidrigkeit wurde nur für Übertragungen festgestellt, die bis zum 31.12.2015 erfolgten. Durch einen weiteren Paragraphen, der zum 01.01.2016 in das Gesetz aufgenommen worden ist (sog. fortführungsgebundener Verlust), kann der Verlustuntergang verhindert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs erfüllt sind und ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Vorsteuerabzug: Rechtzeitige Zuordnung unbedingt erforderlich

Für den Vorsteuerabzug muss ein Leistungsbezug für das Unternehmen vorliegen. Werden bei­spielsweise Gegenstände angeschafft, müssen diese für die unternehmerische Tätigkeit genutzt werden. Sofern der Unternehmer den angeschafften Gegenstand jedoch teilweise auch für seine privaten Zwecke verwendet, besteht ein Wahlrecht. Als Unternehmer haben Sie dann drei Möglich­keiten:

  • Sie können den Gegenstand komplett in Ihrem Privatvermögen belassen. Dann haben Sie keinen Vorsteuerabzug.
  • Sie ordnen den Gegenstand im Umfang seiner geplanten unternehmerischen Nutzung dem Unternehmensvermögen zu. Ein Vorsteuerabzug kann in Höhe dieser geplanten unternehmerischen Nutzung vorgenommen werden (z.B. 40 %).
  • Sofern der Gegenstand mindestens zu 10 % unternehmerisch verwendet werden soll, kann auch eine komplette Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgen. Dann ist auch ein voller Vorsteuerabzug möglich.

Wichtig ist, dass das Zuordnungswahlrecht, das die drei genannten Möglichkeiten vorsieht, zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs ausgeübt werden muss. Dies bedeutet konkret: Bereits bei der Anschaffung ist eine entsprechende Zuordnungsentscheidung zu treffen und auch nach außen zeitnah zu dokumentieren. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung wieder einmal bestätigt. In dem Verfahren hatte es die Klägerin versäumt, ihre Zuord­nungsentscheidung nach außen zu dokumentieren. Der BFH bleibt jedoch bei seiner Rechtsprechung, dass die entsprechende Zuordnungsentscheidung bis spätestens zum 31. Mai des auf die Anschaffung folgenden Jahres nach außen zu dokumentieren ist.

Hinweis: Die Ausübung des Zuordnungswahlrechts wird im Regelfall dadurch nach außen dokumen­tiert, dass der Unternehmer entweder den vollen oder nur den teilweisen Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuervoranmeldung beansprucht. Probleme bereiten in der Praxis vielfach jedoch Immobilien, da hier anhand der Höhe des Vorsteuerabzugs die Zuordnungsentscheidung nicht eindeutig ersicht­lich ist.