Abschied vom Bankgeheimnis

Am 30. September 2017 startet der automatische Informationstausch über Finanzkonten

Bankgeheimnis adé – auch in Liechtenstein, Luxemburg, Gibraltar und auf den Cayman Islands. Über 90 Staaten haben der Steuerhinterziehung und Steuerflucht den Kampf angesagt. Die Digitalisierung eröffnet dabei Möglichkeiten, an die noch vor wenigen Jahren nicht zu denken war. Erstmalig zum 30. September 2017 übermitteln zunächst 53 Staaten auf elektronischem Weg Informationen über Finanzkonten des Jahres 2016. Grundlage für diesen automatisierten Informationsaustausch ist ein internationales Abkommen. Bereits am 29. Oktober 2014 haben die Finanzminister von 51 OECD-Partnerstaaten in Berlin ein multilaterales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Bis heute haben sich diesem Abkommen mehr als 40 weitere Staaten angeschlossen. Auch Deutschland gehört zu den Unterzeichnerstaaten. Mit der Unterzeichnung verpflichten sich die Staaten untereinander abgestimmte Informationen über Finanzkonten auszutauschen.

53 Staaten tauschen Bankdaten

Zum 30. September 2017 sind es Daten aus über 50 Staaten, die nach Deutschland gemeldet werden. Zu den Staaten gehören neben den Mitgliedsländern der Europäischen Union auch viele Drittstaaten, wie z. B. Bermuda, British Virgin Islands und Guernsey. Die vollständige Liste aller aktuell meldenden Teilnehmerstaaten finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (http://www.bzst.de/DE/... Teilnehmende Staaten).

Finanzverwaltung kann Daten mit den Steuererklärungen abgleichen

Durch die gemeldeten Daten erhält der Fiskus Kenntnis von allen ausländischen Finanzkonten seiner Steuerbürger. Meldepflichtig sind sowohl die Konten natürlicher als auch juristischer Personen. Nach dem erfolgreichen Informationsaustausch wird die Finanzverwaltung unter der Verantwortlichkeit des Bundeszentralamtes für Steuern die erhaltenen Daten mit den eingereichten Steuererklärungen abgleichen. Auch wenn die Finanzverwaltung nur Informationen für 2016 von den teilnehmenden Staaten erhält, so können im Einzelfall auch Rückschlüsse auf Vorjahre getroffen werden, da sich umfangreiches Kapitalvermögen in den wenigsten Fällen binnen weniger Monate aufbauen lässt. Bisher über eine Steuer-CD beschaffte Daten über Schwarzgeldkonten waren also erst die Spitze des Eisbergs, denn die nunmehr zur Verfügung stehende  Datenfülle ist wesentlich größer. Sicher ist bereits heute: In den nächsten Jahren werden sich noch mehr Staaten am automatischen Informationsaustausch beteiligen.

Welche Daten sind zu melden?

Zu melden sind Geburtsdatum und –ort (bei natürlichen Personen), der steuerliche Wohnsitz des Kontoinhabers sowie Kontonummer und Kontensaldo. Je nach Kontoart sind weitere Daten zu übermitteln. So muss bei Verwahrkonten jeweils der Gesamtbetrag der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte gemeldet werden, die im Zusammenhang mit dem Konto erzielt und diesem gutgeschrieben wurden. Bei Einlagekonten ist der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die auf das Konto eingezahlt oder ihm gutgeschrieben wurden, zu melden.

Steuerfreiheit für selbst genutztes Ferienhaus in Gefahr

Spekulationsfrist sollte auch beim Verkauf der privaten Ferienimmobilie beachtet werden

 

Wird eine vermietete Immobilie wieder veräußert, so ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig, wenn zwischen Erwerb und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre liegen oder das Grundstück zu einem Betriebsvermögen gehört. Bei einer selbst genutzten Eigentumswohnung oder einem selbst genutzten Einfamilienhaus gilt die zehnjährige Spekulationsfrist dagegen in der Regel nicht. Auch wenn die Wohnung unentgeltlich an Familienangehörige überlassen wird, ist ein Veräußerungsgewinn nicht zu versteuern. Es ist sogar unschädlich, wenn die Immobilie zunächst für einige Jahre vermietet wird und daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Eine steuerfreie Veräußerung ist bereits möglich, wenn die Eigentumswohnung oder das Haus im Jahr der Veräußerung und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.

Tipp: Die Wohnung muss dabei nicht volle 36 Monate selbst genutzt werden. Wird beispielsweise eine am 30. März 2010 erworbene Eigentumswohnung am 30. Januar 2017 veräußert (also innerhalb der 10-Jahresfrist), ist ein Veräußerungsgewinn sogar dann steuerfrei, wenn die Wohnung nur vom 30. Dezember 2015 bis zum 30. Januar 2017 selbst genutzt wurde.

Im Ferienhaus wird nicht gewohnt

Keine Steuerfreiheit soll es für den Veräußerungsgewinn eines selbst genutzten Ferienhauses geben. Diese Ansicht vertreten zumindest einige Finanzämter und die Kölner Finanzrichter. Sie argumentierten, dass ein selbst genutztes Ferienhaus nur für Erholungszwecke und nur zeitweilig bewohnt werde. Das sei jedoch nicht vergleichbar mit einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung oder dem selbst bewohnten Einfamilienhaus. Nach ihrer Auffassung ist eine steuerfreie Veräußerung innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist bei einem Ferienhaus daher nicht zulässig. Bislang hat die Finanzverwaltung aber genau das auch zugelassen. Jetzt müssen die obersten Finanzrichter in dem anhängigen Revisionsverfahren entscheiden, ob die Spekulationsfrist auch bei selbst genutzten Ferienimmobilien beachtet werden muss und eine steuerfreie Veräußerung erst nach Ablauf der 10-Jahresfrist möglich ist.

Hinweis: Wer seine selbst genutzte Ferienimmobilie verkaufen möchte und kein Risiko eingehen will, sollte möglichst erst nach Ablauf der Zehnjahresfrist veräußern. Dann ist der Verkauf auf jeden Fall steuerfrei. Doch auch wer nicht so lange warten kann oder will, muss nicht unbedingt Steuern zahlen. Will das Finanzamt den Veräußerungsgewinn versteuern, sollte Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Das steuerliche Einmaleins des Immobilienbesitzes

Nicht alles ist sofort absetzbar

Eine selbst bewohnte Immobilie kann eine Ergänzung zur Altersvorsorge sein. Aber auch mit einer vermieteten Eigentumswohnung lässt sich gut vorsorgen. Doch wie sieht es mit der steuerlichen Behandlung aus? Die Mieteinnahmen einschließlich Betriebskostenzahlungen des Mieters sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern. Als Werbungskosten können alle laufenden Kosten geltend gemacht werden, wie Grundsteuern, Gebäudeversicherungen, Schuldzinsen für den Kredit, Kosten für Heizung, Wasser, Strom usw.

Anders verhält es sich mit den Anschaffungskosten der Immobilie. Diese sind in der Regel über die gewöhnliche Nutzungsdauer von 50 Jahren abzuschreiben. Das gilt auch für Kosten, die notwendig sind, um eine Immobilie erstmals nutzbar zu machen, bei baulichen Veränderungen, die zu einer Erweiterung der Nutzfläche führen, wie der Ausbau eines Dachbodens und bei wesentlichen Verbesserungen durch umfangreiche Sanierungen. Hierfür müssen jedoch zumindest drei der zentralen Merkmale einer Immobilie im zeitlichen Zusammenhang verbessert werden.

Zentrale Merkmale einer Immobilie

Aber auch Instandsetzungen und Modernisierungen kann das Finanzamt als abzuschreibende Anschaffungskosten beurteilen. Dies ist der Fall bei allen baulichen Maßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung der Immobilie anfallen und die insgesamt 15 % der ursprünglichen Anschaffungskosten übersteigen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese gesetzliche Regelung jüngst konkretisiert. Er urteilte, dass in den ersten drei Jahren pauschal alle baulichen Maßnahmen einzubeziehen sind.

Unter die 15-%-Grenze fallen daher auch

Ausgenommen sind lediglich jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten. Vermieter sollten deshalb in den ersten drei Jahren gut abwägen und Bauvorhaben, wenn möglich, auf einen späteren Zeitpunkt verlegen. Wer vorhat, eine Schrottimmobilie zu erwerben und vor der Vermietung zu sanieren, der sollte sich darüber im Klaren sein, dass geringe Anschaffungskosten der Immobilie in Verbindung mit umfassenden Baumaßnahmen schnell zum Überschreiten der 15-%-Grenze führen, so dass die Baukosten ebenfalls über 50 Jahre abgeschrieben werden müssen.

Hinweis

Unklar ist derzeit noch, ob das Urteil des BFH auch für die Beseitigung von Schäden gilt, die nach der Anschaffung entstanden sind, wenn ein Mieter die Immobilie beispielsweise mutwillig beschädigt. Hier sollte das Verfahren offen gehalten werden, bis die obersten Bundesfinanzrichter dazu entscheiden.

Profis beauftragen und Steuern sparen

Mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnissen lässt sich einiges an Steuern sparen. Die Steuerermäßigung je Haushalt beträgt 20 % der Aufwendungen, aber maximal

Haushaltsnahe Dienstleistung

Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, wie der Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder eines Hausmeisters etc., sind der Bruttolohn sowie die Sozialversicherungsbeiträge ansetzbar. Ist die Haushaltshilfe oder der Gärtner selbständig und schreibt Rechnungen, sind nur die Arbeitskosten ansetzbar. Auslagen für Besorgungen oder Verbrauchsmaterialien sind nicht begünstigt.

Handwerkerleistungen

Bei Handwerkerleistungen sind Arbeits- und Fahrtkosten begünstigt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden. Materialkosten finden keine Berücksichtigung. Begünstigt sind Schönheitsreparaturen, Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, jedoch keine Neubauten. Mieter und Wohnungseigentümer können auch die in der Betriebskostenabrechnung oder der Bescheinigung des Verwalters gesondert ausgewiesenen Dienst- oder Handwerkerleistungen in ihrer Steuererklärung ansetzen.

Neue Rechtsprechung zugunsten des Steuerzahlers

Das Bundesfinanzministerium hat zwischenzeitlich die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannt: Winterdienst, Hausanschlusskosten, Prüf- und Messleistungen von Schornsteinfegern sowie die Betreuung von Haustieren können angesetzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeiten im räumlichfunktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt erbracht werden.

Barzahlung ist nicht erlaubt

Anerkannt werden die steuerlich ansetzbaren Kosten nur, wenn sie mit Rechnungen nachgewiesen werden und die Bezahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Darüber hinaus sind die Kosten nur begünstigt, wenn sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden und sofern es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt.

Berufskleidung

Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht über anerkannte Berufskleidung. Sollten Ihr Beruf bislang nicht aufgeführt sein, sprechen Sie uns gerne persönlich an.

 

Als Berufskleidung anerkannt?

Beruf/Kleidung

ja

nein

Arzt/weiße Hosen, Socken, Schuhe

 

x

Arzt/Arztkittel

x

 

Briefträger/Schuhe

 

x

Dekorateur/Hemd und Hose

 

x

Empfangsdame/Bluse und Rock

 

x

Förster/Lodenmantel

 

x

Geistlicher/schwarzer Anzug

x

 

Kellnerin/schwarzer Rock

x

 

Polizist/Uniform

x

 

Rechtsanwalt/Robe

x

 

Restaurantmitarbeiter/Tracht

 

x

Richter/Robe

x

 

Sängerin/Abendkleid

 

x

Soldat/Uniform

x

 

Staatsanwalt/Robe

x