Mandanteninformationen für September 2019

A. Doppelte Haushaltsführung: 1.000-Euro-Kappung gilt nicht für Möbel und Hausrat

Wer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt im Inland unterhält, kann die Kosten für die Nutzung seiner Zweitwohnung nur begrenzt mit maximal 1.000 € pro Monat steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat die Abzugsmöglichkeiten nun aber noch einmal deutlich verbessert und entschieden, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht unter die 1.000-Euro-Kappung fallen, sondern als sonstige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführungungekürzt abziehbar sind.

Nach Auffassung des Gerichts dürfen in die 1.000-Euro-Grenze nur solche Kosten eingerechnet werden, die zur Nutzung der Wohnung verausgabt werden. Hierzu zählt das Gericht lediglich die Bruttokaltmiete (bei eigener Wohnung: Gebäudeabschreibung und Zinsen für Immobiliendarlehen) und die Betriebskosten samt Strom. Die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat sind laut seinem Urteil separat zu erfassen, weil sie nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern nur für die Nutzung dieser Gegenstände anfallen.

Hinweis: Kosten für Möbel und Hausrat können also ungeachtet der 1.000-Euro-Grenze unbeschränkt abgezogen werden. Allerdings ist weiterhin zu beachten, dass die Ausgaben hierfür den Rahmen des Notwendigen nicht überschreiten dürfen. Luxusaufwendungen, beispielsweise Kosten für einen Whirlpool in der Zweitwohnung, werden die Finanzämter auch weiterhin nicht anerkennen. Wer Ausgaben für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nun in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen möchte, sollte beachten, dass Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 € (zzgl.Umsatzsteuer) als sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter komplett im Jahr der Zahlung abgeschrieben werden können. Teurere Wirtschaftsgüter müssen hingegen über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden, sodass sich der steuermindernde Effekt erst über die Jahre verteilt einstellt.

B. Transferkurzarbeitergeld: Aufstockungsbeträge sind regulär zu versteuern

Entschädigungen können vom Empfänger mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden, wenn sie als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden. Die Zahlung muss also an die Stelle etwaiger wegfallender Einnahmen (z.B. infolge eines Arbeitsplatzverlusts) treten.

Dieser „Ersatzcharakter“ ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht gegeben, wenn Zahlungen schon durch ein neues, sich anschließendes Arbeitsverhältnis in einer Transfergesellschaft veranlasst sind. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer nach mehr als 24-jähriger Betriebszugehörigkeit einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber und einer Transfergesellschaft geschlossen, der die Zahlung einer Abfindung von 157.747 € und die Begründung eines neuen, befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft (für 2015 bis 2017) vorsah. Die Gesellschaft zahlte dem Arbeitnehmer im Rahmen dieser Anstellung Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld. Der Arbeitnehmer hatte gegenüber der Transfergesellschaft jedoch keinen Anspruch auf Beschäftigung und war dort tatsächlich auch nicht tätig.

Das Finanzamt besteuerte die Aufstockungsbeträge als regulären Arbeitslohn, wogegen der Arbeitnehmer zunächst mit Erfolg klagte: Das Finanzgericht Münster stufte die Zahlung in erster Instanz als steuerbegünstigte Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes ein und sah einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen den Aufstockungsbeträgen und der Aufhebung des alten Arbeitsverhältnisses. Es begründete seinen Standpunkt damit, dass die Zuschüsse schließlich nicht für die laufende Arbeitsleistung gewährt worden sein könnten, da der Arbeitnehmer für die Transfergesellschaft tatsächlich gar nicht tätig gewesen sei.

Der BFH erteilte dieser Sichtweise im Revisionsverfahren eine klare Absage und urteilte, dass die Zuschüsse einen unmittelbaren Veranlassungszusammenhang mit dem neuen Arbeitsverhältnisaufwiesen und daher nicht als Ersatz für wegfallende Einnahmen ermäßigt besteuert werden konnten. Die Besteuerung als laufender Arbeitslohn war also zu Recht erfolgt.

Hinweis: Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich auch dann bestehen kann, wenn der Arbeitgeber gänzlich auf die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters verzichtet.

C. Steuerfreier Immobilienverkauf: Kurze Vermietung nach jahrelanger Selbstnutzung schadet nicht

Verkaufen Sie eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb, können Sie davon ausgehen, dass auch der Staat ein Stückchen vom Gewinn wird abhaben wollen. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Haben Sie die Immobilie im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren selbst genutzt, so bleibt der Verkaufsgewinn steuerfrei. Über die Frage, ob man die Immobilie kurz vor dem Verkauf zwischenvermieten darf, nachdem man sie jahrelang selbst bewohnt hat,musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) unlängst entscheiden.

Der Kläger hatte im Juni 2006 eine Eigentumswohnung gekauft und diese bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Von Mai bis Dezember 2014 vermietete er die Wohnung und verkaufte sie im Dezember 2014. Den Verkaufsgewinn betrachtete das Finanzamt als steuerpflichtig, wogegen der Mann Klage erhob. Er argumentierte, dass er die Wohnung sowohl im Jahr der Veräußerung als auch in den beiden vorausgegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt habe. Damit habe er die Voraussetzungen für eine steuerfreie Veräußerung erfüllt.

Das FG sah den Mann im Recht, weil das Gesetz nach Ansicht der Richter keine Ausschließlichkeitder Eigennutzung im Veräußerungsjahr und in den beiden Vorjahren erfordert. Vielmehr genügt ein zusammenhängender Selbstnutzungszeitraum, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt. Die Wohnung muss nur im mittleren Kalenderjahr ganzjährig selbst bewohnt werden. Eine kurze Vermietung im Anschluss an die langjährige Eigennutzung ist daher nicht schädlich. Nach Meinung des FG darf es auch keinen Unterschied geben zwischen einer kurzen Vermietung vor dem Dreijahreszeitraum, die unschädlich sein soll, und einer danach, die dann schädlich sein soll.

Hinweis: Gerne stehen wir Ihnen beim Verkauf einer Immobilie beratend zur Seite, um die steuerlichen Konsequenzen möglicher Gestaltungsalternativen für Sie abzuschätzen.

D. Spin-off: keine steuerpflichtige Sachausschüttung

Große Konzerne müssen sich aufgrund äußerer Gegebenheiten (z.B. Wettbewerbsrecht, Marktveränderungen, Standortveränderungen) von Zeit zu Zeit umstrukturieren. Bei börsennotierten Unternehmen sind diese Umstrukturierungen sehr transparent, da sie einerseits bei der Börsenaufsicht angezeigt werden müssen und sich andererseits unmittelbar auf die (zahlreichen) Aktionäre auswirken. Wie sich diese Umstrukturierungen steuerlich auswirken, hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG), hier im Falle von Hewlett-Packard, zu entscheiden.

Die Hewlett-Packard Company (HPC) führte eine „Kapitalmaßnahme“ durch und änderte ihren Namen zum 31.10.2015 in Hewlett-Packard Incorporated (HPI). Anschließend übertrug sie zum 01.11.2015 ihr B2B-Geschäft durch „Spin-off“ auf ihre Tochtergesellschaft, Hewlett-Packard Enterprise (HPE). Die bisherigen Aktionäre der HPC erhielten eine Aktie der HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Diese zusätzliche Aktie berücksichtigten die Banken bei der Erstellung der Steuerbescheinigungen als steuerpflichtige Sachausschüttung.

Auf Widerspruch eines Aktionärs bestätigte das zuständige Finanzamt unter Berufung auf ein BMF-Schreiben vom 20.03.2017 die Richtigkeit der Steuerfestsetzung. Der Aktionär klagte erfolgreich vor dem FG mit der Begründung, bei dem Spin-off handle es sich um einen erfolgsneutralen, d.h. nicht zu besteuernden Vorgang. Die Richter bestätigten diese Sichtweise und widersprachen somit der Verwaltungsmeinung: Die Zuteilung der Aktien der HPE im Rahmen des Spin-offs sei kein steuerpflichtiger Vorgang. Es handle sich um eine Abspaltung im Sinne des Umwandlungssteuerrechts, die für den Anteilsinhaber keine steuerliche Relevanz habe.

Hinweis: Das Urteil zeigt eindrucksvoll, dass von Banken erstellte Steuerbescheinigungen unter Umständen falsch sein können. Es lohnt sich daher (insbesondere aber bei außergewöhnlichen Sachverhalten und/oder hohen Beträgen), einen Steuerberater zu konsultieren.

E. Einbringung eines Grundstücks: Spätere Verminderung der Beteiligung muss angezeigt werden

Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand, z.B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), über, so wird auf diesen Vorgang keine Grunderwerbsteuer erhoben, soweit die Eigentumsbruchteile der Grundstückseigentümer ihrem Anteil an der Gesamthand entsprechen.

Hinweis: Die Steuerfreistellung entfällt jedoch, soweit sich innerhalb von fünf Jahren nach der Grundstückseinbringung die Anteilsverhältnisse in der Gesamthand verändern.

Wie teuer eine Anteilsverschiebung sein kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem der Alleineigentümer eines Grundstücks 2008 zunächst einen Miteigentumsanteil an dem Grundstück von 1/25 (4 %) auf einen Geschäftspartner übertragen hatte. Beide gründeten noch am selben Tag eine GbR mit identischen Beteiligungsverhältnissen (96 % und 4 %), in die sie ihre Miteigentumsanteile am Grundstück einbrachten, und erklärten die Auflassung.

Ein halbes Jahr später übertrug der frühere Alleineigentümer einen GbR-Anteil von 46 % auf den bisherigen Minderheitsgesellschafter, sodass nun beide zu jeweils 50 % an der GbR beteiligt waren. Das Finanzamt stellte dies zunächst steuerfrei, da es nur von der ursprünglichen Einbringung wusste. Fünfeinhalb Jahre später erfuhr es aber von der zeitnahen Anteilsverschiebung und forderte Grunderwerbsteuer in Höhe von 16.560 € nach.

Der BFH gab dem Amt nun Rückendeckung und urteilte, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreistellung rückwirkend entfallen sind, weil die Anteilsverschiebung innerhalb der Fünfjahresfrist erfolgte. Die vierjährige Festsetzungsfrist war bei Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids zudem noch nicht abgelaufen, da sie durch die verspätete Anzeige der Anteilsverschiebung beim Finanzamt in ihrem Anlauf gehemmt worden war (Beginn erst mit Ablauf des dritten Folgejahrs nach dem Steuerentstehungsjahr). Das Gericht erklärte, dass eine Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz auch dann bestehe, wenn sich durch die Verringerung der Beteiligung – wie im Urteilsfall – der personelle Gesellschafterbestand der Gesamthand nicht verändere.

Mandanteninformationen für August 2019

A. Doppelte Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung anlässlich des Verkaufs der Zweitwohnung nicht absetzbar

Führt ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt, kann er die Kosten seiner beruflich genutzten Zweitwohnung als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Hinweis: Abziehbar sind u.a. die Mietzahlungen (bei Mietern), die Gebäudeabschreibungen und Schuldzinsen zur Immobilienfinanzierung (bei Eigentümern) sowie die Nebenkosten der Wohnung. Seit 2014 lassen sich die Kosten der Zweitwohnung aber nur noch bis zu einer Höhe von 1.000 € pro Monat absetzen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, die anlässlich des Verkaufs der Zweitwohnung gezahlt werden, nicht als Werbungskostenabgezogen werden können. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer seine aktive Berufstätigkeit beendet und seine Zweitwohnung am Beschäftigungsort veräußert. Die Sparkasse, die zwei Darlehen zur Finanzierung der Wohnung ausgegeben hatte, forderte von ihm daraufhin eine Vorfälligkeitsentschädigung von 9.333 €.

Der BFH lehnte einen Werbungskostenabzug ab und verwies auf seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2014: Ein privater Vermieter darf eine Vorfälligkeitsentschädigung, die er für die vorzeitige Darlehensablösung und zum Zweck der schuldenfreien Veräußerung seines Vermietungsobjekts leistet, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtungabziehen.

Das „auslösende Moment“, das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgeblich ist, war hier die vorzeitige Ablösung des Darlehens und nicht der ursprüngliche Abschluss des Darlehensvertrags. Der vorzeitige Ausstieg aus dem Vertrag war darauf zurückzuführen, dass der Vermieter das Objekt schuldenfrei übereignen wollte. Deshalb bestand kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr zwischen Vorfälligkeitsentschädigung und vorheriger Vermietung,sondern ein neuer Zusammenhang zwischen Vorfälligkeitsentschädigung und Veräußerung, was einem Kostenabzug im Vermietungsbereich letztlich entgegenstand.

Der BFH übertrug diese Rechtsprechungsgrundsätze nun auch auf Fälle der (Beendigung einer) doppelten Haushaltsführung und erklärte, dass hier Vorfälligkeitsentschädigungen auch in keinem Veranlassungszusammenhang mehr mit den Lohneinkünften des Arbeitnehmers stünden, sondern vielmehr aufgrund der Veräußerung der Wohnung anfallen würden. Die Veräußerung sei auch in Fällen der (Beendigung einer) doppelten Haushaltsführung das „auslösende Moment“, sodass ein Werbungskostenabzug bei den Lohneinkünften nicht möglich sei.

Hinweis: Der Urteilsfall betraf noch die alte (bis 2013 geltende) Rechtslage zur doppelten Haushaltsführung, die Grundsätze lassen sich aber auch auf die aktuelle (seit 2014 geltende) Rechtslage übertragen.

B. Entfernungspauschale: Autounfall auf dem Arbeitsweg führt nicht zu zusätzlichen Werbungskosten

Für Fahrten zwischen Ihrer ersten Tätigkeitsstätte und Ihrer Wohnung können Sie die Entfernungspauschale ansetzen und so Ihr zu versteuerndes Einkommen mindern. Damit sollen alle Aufwendungen pauschal abgegolten sein. Was gilt aber, wenn Sie auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall haben und dadurch zusätzliche Aufwendungen für Fahrten zu Ärzten oder für Medikamente tragen müssen?

Ob diese dann obendrein als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind, musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden. Der Kläger im Streitfall hatte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. In seiner Einkommensteuererklärung wollte er u.a. seine Ausgaben

• im Zusammenhang mit einem Autounfall auf dem Arbeitsweg (Kosten für Medizin, Fahrtkosten und für einen neuen Anzug),

• für Taxifahrten zur Besichtigung von Wohnungen in der Nähe seines neuen Arbeitsplatzes,

• für die Entsorgung von Elektrogeräten anlässlich des beruflich veranlassten Umzugs (als Werbungskosten oder alternativ als Handwerkerleistungen und)

als Werbungskosten ansetzen.

Das FG gab dem Arbeitnehmer nur teilweise recht: Die Kosten der Taxifahrten zur Wohnungssuchesind als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie durch einen beruflich veranlassten Umzug entstanden sind. Dagegen sind die Aufwendungen für die Geräteentsorgung keine Werbungskosten, da sie der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Immerhin sind sie teilweise als Handwerkerleistungen berücksichtigungsfähig.

Die Ausgaben für den neuen Anzug wirken sich steuerlich gar nicht aus. Und auch die weiteren Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall können nicht anerkannt werden, weil durch die Entfernungspauschale bereits sämtliche Aufwendungen abgegolten sind. Das umfasst bei einem Unfall nicht nur die Aufwendungen für die Reparatur des Fahrzeugs, sondern auch Behandlungs- bzw. Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind.

Hinweis: Sollte einmal eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei Ihnen stattfinden, unterstützen wir Sie gerne dabei.

C. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerbonus gilt nur für eigene Heimunterbringung

Privathaushalte können ihre in Anspruch genommenen haushaltsnahen Dienstleistungen grundsätzlich über zwei Höchstbeträge geltend machen:

• Minijobs: Werden die Dienstleistungen von einem Minijobber ausgeführt (z.B. von einer Putzhilfe, die im Privathaushalt einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht), können 20 % der Lohnkosten, maximal 510 € pro Jahr, steuermindernd abgezogen werden.

• sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und externe Dienstleistungen: Werden die Dienstleistungen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses („auf Lohnsteuerkarte“) oder durch externe Firmen ausgeführt, lassen sich die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maximal 4.000 € pro Jahr abziehen.

Hinweis: Der letztgenannte Höchstbetrag gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerbürger wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen. Abziehbar sind Kosten für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Steuerbonus für Heimunterbringung und Pflege nur für die eigene Heimunterbringung und die eigene dauernde Pflege beansprucht werden kann. Im Urteilsfall hatte ein Sohn seine Mutter in einer Seniorenresidenz untergebracht und die anfallenden Kosten von seinem Konto abbuchen lassen. Die Aufwendungen für die Seniorenresidenz hatte er in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Der BFH lehnte einen Kostenabzug jedoch ab: Als abzugsberechtigter Steuerpflichtiger komme nur der Leistungsempfänger selbst in Betracht, nicht jedoch die Person, die für die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person aufkomme.

D. Betrieb von Flüchtlingsheimen: Umsatzsteuerbefreiung?

Aufgrund der weltweit schwierigen politischen Situation suchen aktuell viele Flüchtlinge und Asylbewerber Zuflucht in Deutschland. Der Bedarf an Wohnraum steigt somit kontinuierlich. Viele Vermieter nutzen dies, um Gebäude an die öffentliche Hand oder Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften zu vermieten.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Leistungen, die von einem gewerblichen Betreiber an Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) durch den Betrieb von Einrichtungen zur Flüchtlingsunterbringung erbracht werden, umsatzsteuerpflichtigsind.

Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH, die entsprechend ihrem Gesellschaftszweck Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Aussiedlern, Flüchtlingen und anderen sozialen Randgruppen bewirtschaftete. Im Jahr 2014 betrieb die GmbH in mehreren Bundesländern Unterbringungseinrichtungen, vor allem für Flüchtlinge, aufgrund jeweils eigener Vereinbarungen mit verschiedenen Bundesländern, Städten und Landkreisen – juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Für diese Leistungen erhielt die GmbH vertragsgemäß Geldzahlungen von den jPöR.

Die GmbH vertrat die Auffassung, dass sämtliche aus dem Betrieb der Flüchtlingsheime erzielten Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz oder gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie steuerbefreit seien. In jedem Fall seien die Umsätze durch die Vermietung der Flüchtlingsheime umsatzsteuerfrei.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Die durch den Betrieb der Flüchtlingsheime erzielten Umsätze seien steuerpflichtig und unterlägen dem Regelsteuersatz, soweit hier keine langfristige Grundstücksüberlassung vorliege. Die von einem gewerblichen Betreiber an eine jPöR durch den Betrieb von Flüchtlingsheimen erbrachten Leistungen seien nach dem Umsatzsteuergesetz steuerpflichtig. Zudem kämen die von der GmbH an die jPöR erbrachten Betreiberleistungen nichthilfsbedürftigen Personen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu. Die GmbH gehöre ferner nicht zu den nach dem Umsatzsteuergesetz begünstigten Einrichtungen. Da die GmbH nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sei, komme hier auch eine Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie nicht in Betracht.

E. Abschluss von Darlehensverträgen: Agio ist umsatzsteuerfrei

Die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten sowie deren Vermittlung ist umsatzsteuerfrei. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Finanzdienstleistunghandelt.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass eine vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer gezahlte Gebühr (Agio) für den Abschluss eines Darlehensvertrags umsatzsteuerfrei ist. Hier ging es um eine GmbH (B-GmbH), die auf eine andere verschmolzen wurde. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten sammelte die B-GmbH Gelder von verschiedenen Kapitalgebern und wurde somit zur Darlehensnehmerin.

Die B-GmbH verpflichtete sich mit Abschluss des Darlehensvertrags zur Rückzahlung des gewährten Darlehensbetrags. Bei den Agios handelte es sich auch um Entgelte für die Annahme des Nachrangdarlehens durch die B-GmbH. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz ist Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer. Das Agio wurde von den Kapitalanlegern aufgewendet, um die B-GmbH zum Abschluss des Darlehensvertrags zu veranlassen.

In dem Urteil bezieht sich das FG u.a. auf das Unionsrecht und legt diese Vorschrift eng aus. Danach seien die steuerfreien Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen zu definieren. Wer Erbringer oder Empfänger der Leistung sei, sei für die Frage der Steuerbefreiung hingegen nicht entscheidend.

Dieses Urteil ist nicht nur für Geldinstitute von Bedeutung. Jeder, der am Geld- oder Kapitalverkehr teilhat, kann bei entsprechenden Leistungen die Steuerbefreiung beanspruchen.

Hinweis: Die Revision wurde nicht zugelassen.

Mandanteninformationen für Juli 2019

A. Anteilseignerwechsel: Keine Ausschlussfrist bei fortführungsgebundenem Verlustvortrag

Wenn bei Kapitalgesellschaften ein Anteilseignerwechsel von mehr als 50 % stattfindet (innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber), geht der bis dahin aufgelaufene Verlustvortrag vollständig unter. Diese sehr streitbare Regelung hatte in der Vergangenheit zahlreiche Urteile zur Folge. Selbst als Fachmann war und ist es mitunter schwierig, noch im Blick zu behalten, was eigentlich derzeit noch gilt und was nicht.

Ende 2016 kam noch eine weitere Regelung dazu: Danach soll ein Verlustvortrag trotz eines Anteilseignerwechsels nicht untergehen, wenn ein Antrag auf einen „fortführungsgebundenen Verlustvortrag“ gestellt wird. Im Prinzip verpflichtet man sich mit diesem, den Geschäftsbetrieb exakt und unverändert so fortzuführen, wie er zum Zeitpunkt des Anteilseignerwechsels bestanden hat. Zwar ist dies eine starke Einschränkung der unternehmerischen Freiheit, allerdings handelt es sich um eine begrüßenswerte Chance, den Verlustvortrag aufrechtzuerhalten.

Vor dem Finanzgericht Thüringen (FG) hat sich nunmehr die Frage gestellt, bis wann der Antrag zu stellen ist. Das Gesetz enthält nämlich die Aussage, dass der Antrag „in der Steuererklärung für die Veranlagung des Veranlagungszeitraums zu stellen ist, in den der schädliche Beteiligungserwerb fällt“. Die Finanzverwaltung versteht darunter die erstmalige Steuererklärung. Dieser Ansicht nach handelt es sich also um eine Ausschlussfrist, die dazu führt, dass der Antrag nicht mehr gestellt werden kann, sobald die Steuererklärung abgegeben worden ist.

Eine klagende GmbH stellte den Antrag jedoch erst, als der Steuerbescheid schon ergangen war. Die Richter des FG überprüften den Ausschlusscharakter des Gesetzeswortlauts und konnten diesen nicht finden. Sie zogen auch die Gesetzesbegründung hinzu, um zu untersuchen, was der Gesetzgeber mit dieser Formulierung erreichen wollte. Wie so oft stellte sich heraus, dass der gesetzgeberische Wille nicht exakt genug formuliert war. Es ließ sich demnach nicht erkennen, dass der Gesetzgeber wollte, dass ein nachträglicher Antrag nicht möglich sein sollte.

Vor diesem Hintergrund ließen es die Richter zu, dass der Antrag auf Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags noch gestellt werden konnte.

Hinweis: Es bleibt die Frage, ob die Richter des Bundesfinanzhofs dies genauso betrachten werden.

B. Verlustvortrag: Altersentlastungsbetrag erhöht mitgenommenen Verlust im Folgejahr

Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, warum Sie Ihre Einkommensteuererklärung jährlich abgeben müssen? In Fachkreisen würde als Antwort auf diese Frage der Begriff der „Abschnittsbesteuerung“ fallen. Die Besteuerungsgrundlagen müssen ja regelmäßig – und dann immer für bestimmte Zeitabschnitte – ermittelt werden: z.B. für das Kalender- oder das Wirtschaftsjahr.

Die Gewinne, die in so einem Abschnitt entstanden sind, werden in der Regel auch direkt in diesem Abschnitt mit den entstandenen Verlusten verrechnet und besteuert. Sollten die Verluste einmal die Gewinne übersteigen, sind sie jedoch nicht „verloren“. Denn die Abschnittsbesteuerung dient nur der Zwischenkontrolle. Die übrigen Verluste können in das Folgejahr mitgenommen und mit späteren Gewinnen verrechnet werden. So weit der Grundsatz.

Dass die Berechnung der Verluste aber immer wieder für Streit mit dem Finanzamt sorgt, zeigt ein Fall des Finanzgerichts Köln: Hier hatten Eheleute erhebliche Verluste erlitten. Daneben hatten sie Anspruch auf einen Altersentlastungsbetrag. Beides wollten sie ins Folgejahr „vortragen“, doch das Finanzamt berücksichtigte nur den Verlust.

Hinweis: Ein Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der einem Steuerpflichtigen gewährt wird, wenn er vor dem Beginn des Kalenderjahres, für das das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird, das 64. Lebensjahr vollendet hat.

Die Klage der Eheleute hatte Erfolg. Im Einkommensteuergesetz ist nämlich genau vorgegeben, in welcher Reihenfolge die Einkünfte zu berechnen sind. Demnach wird der Altersentlastungsbetrag zuerst in den Gesamtbetrag der Einkünfte eingerechnet – von diesem Betrag wird dann der Verlustabgezogen und anschließend vorgetragen. Der Altersentlastungsbetrag muss bei der Verlustfeststellung also auch dann berücksichtigt werden, wenn sich dadurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Die Eheleute konnten somit ihre Steuerlast im Folgejahr weiter verringern.

Hinweis: Sie erkennen sich in dem Streitfall wieder oder haben Fragen zum Thema Verlustvortrag? Gerne beraten wir Sie darüber, welche steuerlichen „Sachverhalte“ Sie ins Folgejahr mitnehmen können.

C. Entschädigung für Überflutungsfläche: Einnahmenversteuerung kann nicht auf zehn Jahre gestreckt werden

Einnahmen, die für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus bezogen werden, können vom Empfänger entweder sofort im Zuflussjahr oder verteilt auf den Zeitraum der Vorauszahlung versteuert werden. Die steuergünstige gestreckte Einnahmenversteuerung gilt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber nicht für Entschädigungszahlungen, die ein Landwirt für die Bereitstellung seines Grundstücks als Überflutungsfläche erhält.

Im zugrunde liegenden Fall ermittelte eine Landwirtin aus Rheinland-Pfalz ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung. Im Jahr 2011 erhielt sie vom Land eine Zahlung von 17.729 € und ließ im Gegenzug für ein Grundstück ihres landwirtschaftlichen Betriebsvermögens eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in das Grundbuch eintragen. Diese räumte dem Land das Recht ein, die Fläche als Überflutungsfläche für den Betrieb der Hochwasserrückhaltung zu nutzen. Die Landwirtin konnte ihr Grundstück auch nach der Eintragung der Dienstbarkeit in gleicher Art und Intensität wie zuvor landwirtschaftlich nutzen. In ihrer Gewinnermittlung wollte sie die erhaltene Entschädigungszahlung gleichmäßig über einen Zeitraum von zehn Jahren versteuern. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab und setzte den kompletten Betrag als Betriebseinnahme im Jahr der Zahlung an.

Der BFH gab dem Finanzamt nun recht und lehnte eine gestreckte Einnahmenversteuerung ab, weil die Entschädigungszahlung seiner Meinung nach keine Einnahme für eine „Nutzungsüberlassung“ im Gesetzessinne war. Die Zahlung war kein Entgelt für eine (zeitlich begrenzte) Nutzung, sondern für die dauerhafte dingliche Belastung des Grundstücks. Die Landwirtin hatte die Zahlung für die rechtsgeschäftliche Verwertung ihres Grundbesitzes durch dingliche Belastung erhalten. Sie hatte ihre Gegenleistung für die Zahlung mit der Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit somit vollständig erbracht.

D. Krankheitskosten: Bei Verzicht auf Erstattung kein Abzug als außergewöhnliche Belastung

Bekanntermaßen lassen sich Beiträge zur Krankenversicherung als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen und mindern so das zu versteuernde Einkommen. Des Weiteren kann man Krankheitskosten, die die Versicherung nicht übernimmt, als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Allerdings gelten für Letztere sehr strenge Nachweisanforderungen.

Ein Ehepaar aus Niedersachsen hatte die Idee, seine Krankheitskosten (freiwillig) nicht von der privaten Krankenversicherung erstatten zu lassen, um in den Genuss einer Beitragsrückerstattung zu kommen. Die dadurch selbst getragenen Aufwendungen wollten die Eheleute als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Niedersachsen wiesen den Antrag jedoch ab.

Eine der Voraussetzungen für die Anerkennung von Kosten als außergewöhnliche Belastung ist nämlich deren Zwangsläufigkeit. Da sich die Eheleute ihre Ausgaben aber durchaus hätten erstatten lassen können, fehlte es im Urteilsfall an der Zwangsläufigkeit. Nur wenn es ihnen nicht zumutbar gewesen wäre, ihren Erstattungsanspruch bei der Krankenkasse durchzusetzen, hätten die selbstgetragenen Krankheitskosten zu außergewöhnlichen Belastungen geführt. Der Verzicht aus wirtschaftlicher Erwägung verhinderte also den steuerlichen Abzug.

Hinweis: Sie tragen Ihre Krankheitsaufwendungen teilweise selbst? Gerne beraten wir Sie, inwiefern solche Kosten bei Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können.

E. EuGH-Vorlage: Welche „Nummer der Rechnung“ muss im Vorsteuervergütungsantrag angegeben werden?

Unternehmer, die im EU-Ausland ansässig sind und hierzulande keine Umsatzsteuer schulden, können sich die im Inland gezahlte Vorsteuer über das Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen.

Nach dem Europarecht muss ein nicht im EU-Mitgliedstaat der Erstattung ansässiger Unternehmer einen elektronischen Erstattungsantrag abgeben und hierbei u.a. Angaben zum Datum und zur Nummer jeder einzelnen Rechnung machen.

Hinweis: Der Erstattungsantrag muss dem Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen. Der Antrag gilt nur als vorgelegt, wenn der Antragsteller alle erforderlichen Angaben gemacht hat.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Frage in den Raum gestellt, welche Angaben zur Bezeichnung der „Nummer der Rechnung“ überhaupt erforderlich sind.

Im Streitfall war dem BZSt ein Vergütungsantrag einer in Österreich ansässigen Speditionübermittelt worden. Dem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen zugrunde, aus denen die Spedition den Vorsteuerabzug geltend machen wollte. In der Anlage zum Antrag hatte sie nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer angegeben, sondern eine weitere, jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der Klägerin erfassteReferenznummer eingetragen. Das BZSt lehnte deshalb eine Vorsteuervergütung ab und erklärte, dass der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.

Der BFH hat nun den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung gebeten, welche Rechnungsnummer im Vorsteuervergütungsverfahren anzugeben ist. Er selbst vertritt in seinem Vorlagebeschluss die Auffassung, dass die Angabe der Referenznummer eine eindeutige Zuordnungder Rechnungen ermöglicht, sodass ein Erstattungsantrag mit dieser Nummer nicht unwirksam ist.

Hinweis: Der EuGH wird nun zu klären haben, ob im Vorsteuervergütungsverfahren auch die Angabe einer Referenznummer genügt, die als zusätzliches Ordnungskriterium neben der Rechnungsnummer ausgewiesen ist.

Mandanteninformationen für Juni 2019

A. Betriebliche Gesundheitsvorsorge: Sensibilisierungswochelöst Arbeitslohn aus

Je gesünder die Arbeitnehmer eines Unternehmens sind, umso produktiver und leistungsfähiger sind sie in aller Regel auch, weshalb Arbeitgeber der betrieblichen Gesundheitsvorsorge einen immer höheren Stellenwert beimessen.

Wenn im Betrieb Maßnahmen zur Gesundheitsverbesserung durchgeführt werden, sollten Arbeitgeber aber stets prüfen, ob sie ihren Arbeitnehmern damit lohnsteuerpflichtige Sachbezügezuwenden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen, wenn sie eine Entlohnung der Arbeitnehmer darstellen und nicht lediglich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen sind.

Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der seiner Belegschaft eine Sensibilisierungswoche angeboten hatte. Im Wochenprogramm enthalten waren u.a. Kurse, Vorträge und Workshops zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Die Kosten von 1.300 € pro Arbeitnehmer (für Übernachtung, Verpflegung und Programmteilnahme) übernahm der Arbeitgeber, ohne darauf Lohnsteuer abzuführen. Die Arbeitnehmer mussten lediglich die Fahrtkosten für die An- und Abreise selbst tragen und für die Teilnahme Überstunden oder Urlaubstage aufwenden.

Das Finanzamt kam im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch die Sensibilisierungswoche einen steuerlich relevanten Sachbezug zugewandt hatte, der lediglich in Höhe des Freibetrags zur betrieblichen Gesundheitsförderung (500 € pro Arbeitnehmer und Jahr) steuerfrei zu belassen war. Für den übersteigenden Betrag forderte das Amt daher Lohnsteuer nach.

Der BFH bestätigte diese Lohnversteuerung und betonte, dass sich der Entlohnungscharakter der Sensibilisierungswoche daraus ergab, dass sie eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahmeauf freiwilliger Basis war. Es lag keine Gesundheitsmaßnahme zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen vor, die wegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn geführt hätte.

B. Entfernungspauschale: Taxi ist öffentliches Verkehrsmittel

Grundsätzlich sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Das Finanzgericht (FG) Thüringen hat entschieden, dass es sich bei Taxifahrten im Gelegenheitsverkehr um Aufwendungen für die Benutzung eines „öffentlichen Verkehrsmittels“ in diesem Sinne handelt. Es hat daher anstelle der Entfernungspauschale die höheren tatsächlichen Kosten für solche Fahrten zum Abzug zugelassen.

Im Gesetz genannte „öffentliche Verkehrsmittel“ seien solche, die der Allgemeinheit („Öffentlichkeit“) zur Verfügung stünden (z.B. Bahn, Bus, Schiff, Fähre und Flugzeug). Auch Taxis seien insoweit allgemein zugänglich. Das Gesetz setze nicht „öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr“ bzw. „regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel“ voraus. Daher spreche der Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend dagegen, Taxifahrten unter die gesetzliche Privilegierung (voller Kostenabzug) zu fassen.

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. Davon abweichend beurteilt das FG Niedersachsen Kosten für Taxifahrten im Gelegenheitsverkehr nicht als Aufwendungen für die Benutzung eines „öffentlichen Verkehrsmittels“.

C. Schenkung unter Ehegatten: Wann ein Spendenabzug erlaubt ist

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Ehegatte eine Spende auch dann einkommensteuerrechtlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zuvor vom anderen Ehegatten geschenkt worden ist. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten zusammen veranlagt werden und aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Betrag an eine gemeinnützige Organisation weiterzuleiten.

Im Urteilsfall hatte ein Ehemann seiner Ehefrau kurz vor seinem Tod einen Geldbetrag von 400.000 € geschenkt, von dem die Frau insgesamt 130.000 € an zwei gemeinnützige Vereine spendete. Finanzamt und Finanzgericht versagten der Ehefrau den Spendenabzug mit dem Argument, dass sie nicht freiwillig gespendet habe, sondern aufgrund einer ihr vom Ehemann auferlegten Verpflichtung.

Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Nach Ansicht der Bundesrichter muss zunächst geklärt werden, ob der Mann seiner Frau den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. In diesem Fall sei der Frau der Spendenabzug aber ebenso zu gewähren. Die Spende sei auch dann freiwillig erfolgt, wenn die Frau rechtlich zur Spende verpflichtet gewesen sei, denn sie sei diese Verpflichtung (im Schenkungsvertrag) freiwillig eingegangen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten komme es zudem nicht darauf an, welcher der Eheleute wirtschaftlich mit der Zuwendung belastet sei.

Hinweis: Das BFH-Urteil dürfte die Rechtsprechung zum Spendenabzug künftig maßgeblich beeinflussen, weil sich das Gericht darin in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen einer abzugsfähigen Spende (z.B. zur Unentgeltlichkeit, zur Freiwilligkeit und zur wirtschaftlichen Belastung) äußert.

D. Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Saldierung von Zinsaufwandausnahmsweise auch im Cashpool zulässig

Um Zins- und Finanzierungsbedingungen zu optimieren, bündeln Konzerngesellschaften ihre Liquidität mitunter in sogenannten Cashpools. Ob Zinserträge und Zinsaufwendungen, die innerhalb eines Cashpools anfallen, für Zwecke der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen saldiert werden dürfen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.

Im zugrunde liegenden Fall hatte sich die klagende Tochtergesellschaft im Rahmen ihrer Unternehmensgruppe an einem Cashpool beteiligt. Dabei unterhielten die Tochtergesellschaften sogenannte Quellkonten bei verschiedenen Kreditinstituten. Die Muttergesellschaft führte zu jedem dieser Quellkonten ein paralleles Zielkonto.

Der Saldo jedes Quellkontos der Tochtergesellschaft wurde bankarbeitstäglich auf null gestellt, indem ein etwaiges Guthaben auf das Zielkonto der Muttergesellschaft überwiesen oder ein etwaiger Negativsaldo durch eine Überweisung vom Zielkonto der Muttergesellschaft ausgeglichen wurde. Die dadurch entstehenden wechselseitigen Verbindlichkeiten zwischen der klagenden Tochter- und der Muttergesellschaft wurden mit 5,5 % verzinst.

In der Buchhaltung führte die klagende Tochtergesellschaft für jedes Quell- ein gesondertes Verrechnungskonto, berechnete täglich die Zinsen und buchte diese monatlich saldiert als Aufwand oder Ertrag. In ihrem Jahresabschluss 2010 saldierte sie Zinsaufwand und -ertrag und erfasste im Ergebnis keine Zinsaufwendungen. In der Gewerbesteuererklärung 2010 tauchten daher keine Zinsaufwendungen aus dem Cashpool auf. Das Finanzamt lehnte eine Saldierung ab und setzte bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung die ungeminderten Zinsaufwendungen aus dem Cashpoolan.

Der BFH urteilte jedoch, dass eine Saldierung möglich sei. Da noch tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz fehlten, verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück. Die Bundesrichter verwiesen aber darauf, dass bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zwar grundsätzlich ein Saldierungsverbot gelte, ausnahmsweise aber wechselseitig zwischen zwei Personen gewährte Darlehen als einheitliches Darlehensverhältnis gewertet werden könnten, wenn die Darlehen gleichartig seien, derselben Zweckbestimmung dienten und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet würden.

Hinweis: Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt, sodass sämtliche Quellkonten bankarbeitstäglich miteinander verrechnet werden können. Der entstehende Saldo muss fortgeschrieben werden, indem er mit dem Saldo des jeweiligen Folgetags verrechnet wird.

E. Private Pkw-Nutzung: Auch im Taxigewerbe sind Kfz-Bruttolistenpreise für Privatnutzung maßgeblich

Wenn betriebliche Fahrzeuge privat mitgenutzt werden, kann der private Nutzungsvorteil in der Regel nach der sogenannten 1-%-Methode versteuert werden. In diesem Fall wird als Vorteil monatlich 1 % des inländischen Kfz-Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung (zzgl. der Kosten für Sonderausstattung) angesetzt. Welcher Listenpreis bei der privaten Nutzung von Taxis im Taxigewerbe maßgeblich ist, musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) klären.

Im vorliegenden Fall nutzte ein Taxiunternehmer eines seiner Taxis privat. Das Finanzamt berechnete den 1-%-Vorteil auf Basis eines Bruttolistenpreises von 48.100 €, wogegen der Unternehmer klagte und geltend machte, dass dieser nach einer besonderen Herstellerpreisliste für Taxis und Mietwagen nur 37.500 € betrage.

Der BFH folgte dem Wertansatz des Finanzamts und urteilte, dass auch für die Privatnutzung von Taxis die allgemeinen Listenpreise zugrunde zu legen sind, die für den Erwerb zu Privatkundenkonditionen gelten. Besondere Herstellerpreislisten für Taxis und Mietwagendürften keine Berücksichtigung bei der 1-%-Methode finden. Der Rückgriff auf Privatkundenkonditionen ergebe sich aus dem Zweck der 1-%-Methode, eine generalisierende Bemessungsgrundlage zu liefern, die den gesamten Nutzungsvorteil erfasse. Abgebildet werden solle der Betrag, der von Privatpersonen für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste –und durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs erspart werde.

Hinweis: Für die Bewertung des privaten Nutzungsvorteils nach der 1-%-Methode bleiben somit die allgemeinen Listenpreise für Privatkunden maßgeblich. Klagebemühungen, mit denen der Rückgriff auf Sonderpreislisten durchgesetzt werden soll, scheinen angesichts der BFH-Rechtsprechung nun wenig erfolgversprechend.

Mandanteninformationen für Mai 2019

A. Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Überlassung eines Dienstwagens an Minijobber nicht fremdüblich

Selbständige und Gewerbetreibende schließen in der Praxis häufig Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen ab. Auf diese Weise lässt sich das bereits bestehende Vertrauensverhältnis in der Firma nutzen, zudem können die Lohnzahlungen an den Angehörigen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Finanzämter erkennen diese Arbeitsverhältnisse jedoch nur an, wenn sie fremdüblich (= wie unter fremden Dritten) vereinbart und auch tatsächlich „gelebt“ werden.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten steuerlich nicht anzuerkennen, wenn ein Ehegatte als Minijobber im Betrieb des anderen mitarbeitet und einen Firmenwagen zur uneingeschränkten Privatnutzung (ohne eigene Kostenbeteiligung) erhält. In diesem Fall ist das Beschäftigungsverhältnis nicht fremdüblich.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Einzelhändler seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden und einem Monatslohn von 400 € in seinem Betrieb eingestellt. Die Frau konnte einen Dienstwagen kostenlos uneingeschränkt privat nutzen. Ihr Mann berechnete den Privatnutzungsvorteil aus der Dienstwagenüberlassung nach der 1-%-Methode und rechnete ihn auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 € an. In seiner Gewinnermittlung zog er den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe ab.

Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug jedoch nicht an und wurde darin nun vom BFH bestätigt. Nach Gerichtsmeinung war das Arbeitsverhältnis wegen der uneingeschränkten und eigenbeteiligungsfreien Dienstwagennutzung nicht als fremdüblich anzusehen. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der tatsächlichen Durchführung den Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden.

Diesem Fremdvergleich hielt das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht stand. Ein Arbeitgeber ist im Regelfall nur dann bereit, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (z.B. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen. Bei einer lediglich geringfügig entlohnten Arbeitsleistung wie im Urteilsfall steigt das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn (wegen einer unkalkulierbaren intensiven Privatnutzung des Pkw durch den Arbeitnehmer) wirtschaftlich nicht mehr lohnt.

Hinweis: Eine unbeschränkte und eigenbeteiligungsfreie Dienstwagenüberlassung zu privaten Zwecken bringt also die steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen auf der Basis von Minijobs zu Fall. Der Arbeitgeber-Ehegatte kann dieser Konsequenz entgegensteuern, indem er beispielsweise eine Privatnutzungsbeschränkung ausspricht oder den Arbeitnehmer-Ehegatten zu Zuzahlungen für Privatfahrten verpflichtet.

B. Außergewöhnliche Gehbehinderung: Fahrtkosten nur mit 0,30 € pro Kilometer absetzbar

Wenn Schwerbehinderte das Merkzeichen „aG (= außergewöhnlich gehbehindert) in ihrem Schwerbehindertenausweis führen, können sie neben dem Behinderten-Pauschbetrag auch die angemessenen Kosten für Privatfahrten absetzen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen bis zu 15.000 km pro Jahr mit jeweils 0,30 € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Ein noch höherer Kostenabzug kommt nach der Rechtsprechung nur in krassen Ausnahmefällenin Betracht, in denen zwangsläufig ein Fahrzeug genutzt werden muss, für das überdurchschnittlich hohe Kosten anfallen, oder in denen ein Fahrzeug in sehr geringem Umfang bewegt wird, sodass die Kosten pro gefahrenen Kilometer hoch ausfallen. Ein solcher Ausnahmefall ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht gegeben, wenn Kfz-Kosten anfallen, die nicht wesentlich höher sind als die bei Mittelklassefahrzeugen durchschnittlich üblichen.

Geklagt hatte ein stark gehbehinderter Mann, der einen Kleinbus fuhr, um seine verschiedenen Hilfsmittel (u.a. einen mobilen Lifter) unterzubringen. Seine Fahrten wollte er mit 0,77 € pro gefahrenen Kilometer als außergewöhnliche Belastungen abrechnen, das Finanzamt erkannte aber nur 0,30 € an. Die Kilometerpauschale von 0,77 € hatte der Mann aus seinen tatsächlich angefallenen Fahrzeugkosten errechnet.

Der BFH gab nun dem Finanzamt recht und urteilte, dass kein „krasser Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung vorlag, der eine Anrechnung der Aufwendungen von mehr als 0,30 € rechtfertigen würde. Zwar war der Kläger außergewöhnlich stark gehbehindert und auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen, die geltend gemachten Kosten lagen aber nicht wesentlich über den durchschnittlichen Fahrzeugkosten eines Mittelklassewagens und begründeten damit keinen „krassen Ausnahmefall“. Das Gericht zog als Vergleichsmaßstab die sogenannte Schwacke-Liste heran, nach der ein Mittelklassefahrzeug bei einer vierjährigen Haltedauer und einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km bereits Kosten von etwa 0,60 € pro Kilometer verursacht.

Hinweis: Zu beachten ist, dass die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs als außergewöhnliche Belastungen zusätzlich zu den Kilometerpauschalen abgezogen werden können. Die Umrüstungskosten sind unvermeidbar, weil Automobilhersteller rollstuhlfahrergerechte Pkws nicht serienmäßig und ohne Aufpreis herstellen. Nach der BFH-Rechtsprechung kann der Umrüstungsaufwand im Jahr der Zahlung in voller Höhe abgesetzt werden. Bei der Berechnung des abzugsfähigen Kilometersatzes müssen dann aber die Anschaffungskosten des Fahrzeugs ohne die Umrüstungskosten zugrunde gelegt werden, um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden.

C. Erfolgte Anrechnung auf Sozialleistungen: Kindergeld kann trotzdem zurückgefordert werden

Wer Kindergeld bezieht, muss die Familienkasse unverzüglich über Änderungen der Lebenssituation des Kindes informieren und ihr beispielsweise mitteilen, dass das Kind eine Berufsausbildung abgebrochen hat. Diese Mitteilung ist wichtig, weil in diesem Fall (bei volljährigen Kindern) der Kindergeldanspruch entfallen kann.

Dass sich eine unterbliebene Kommunikation für den Kindergeldberechtigten im Nachhinein gleich doppelt rächen kann, musste nun eine Mutter aus Schleswig-Holstein erfahren. Weil ihr volljähriger Sohn eine Freiheitsstrafe antreten musste, brach er seine Berufsausbildung ab, was die Mutter zwar dem Jobcenter, nicht jedoch der Familienkasse mitteilte.

Das Kindergeld wurde daher zunächst unberechtigterweise fortgezahlt. Das Jobcenter kürzte die Hartz-IV-Leistungen der Familie weiterhin um die (unberechtigt fortgezahlten) Kindergeldbeträge. Nachdem die Familienkasse später von der Inhaftierung des Sohnes erfuhr, forderte sie das Kindergeld zurück. Dagegen klagte die Mutter und erhielt in erster Instanz recht: Nach Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein war der Mutter die Kindergeldrückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, weil die Sozialleistungen bereits um die unberechtigten Kindergeldzahlungen gekürzt worden waren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil jedoch auf und entschied, dass die Familienkasse das Kindergeld zurückfordern durfte. Die Familienkasse sei nicht allein deshalb zum Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung verpflichtet, weil das ausgezahlte Kindergeld zuvor auf Sozialleistungen angerechnet worden sei. Die Ermessenserwägungen der Familienkasse, einen Erlass abzulehnen, waren nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des BFH waren der Kasse keine Ermessensfehler unterlaufen. Sie hatte bei ihrer Abwägung zutreffend berücksichtigt, dass die Mutter ihre Mitwirkungspflichten verletzt hatte.

D. Kein Umsatzsteuerschuldner:Bruchteilsgemeinschaft kann nicht Unternehmer sein

Bei einer Bruchteilsgemeinschaft handelt es sich um eine Interessengemeinschaft, die keine Zweckgemeinschaft ist. Das heißt konkret: Die Interessen der Teilhaber laufen zwar bis zu einem bestimmten Grad gleich, deren Ziele können jedoch verschieden sein. Der wesentliche Unterschied zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt darin, dass bei einer Bruchteilsgemeinschaft eine Verpflichtung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks fehlt, der über das bloße Innehaben eines Rechts hinausgeht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein kann. Dem Urteil zufolge erbringen vielmehr deren Gemeinschafter als einzelne Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen.

Geklagt hatte ein Mann, der zusammen mit weiteren Personen medizinische Systeme entwickelt hatte. Für die Vermarktung der Erfindungen hatten die Gemeinschafter gemeinsam Lizenzverträgemit einer Kommanditgesellschaft abgeschlossen, die jedem Erfinder alljährlich seinen Anteil an den Lizenzgebühren gutschrieb und dabei den 19%igen Umsatzsteuersatz zugrunde legte. Der klagende Gemeinschafter machte geltend, dass nicht er der Schuldner der Umsatzsteuer sei, sondern die Bruchteilsgemeinschaft der Erfinder.

Der BFH lehnte diese Sichtweise jedoch ab und urteilte, dass der Gemeinschafter selbst als leistender Unternehmer anzusehen sei, sodass er seinen Anteil an den Lizenzgebühren versteuern müsse (mit dem 19%igen Umsatzsteuersatz). Nach Gerichtsmeinung kann die Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer sein, weil sie zivilrechtlich keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich keine Leistungen erbringen könne.

Hinweis: Bei Leistungen, die mit Rechten aus Bruchteilsgemeinschaften erbracht werden, liegen also anteilige Leistungen der einzelnen (Bruchteils-)Gemeinschafter vor. Die Rechtsprechungsänderung erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften wie im Urteilsfall, sondern ist auch für Grundstücksgemeinschaften von großer Bedeutung.

E. Gewerbesteuer: Freibetrag für Personengesellschaften wird nur zeitanteilig gewährt

I. Unsere Mandanteninformationen

Bei der Gewerbesteuer gibt es einige Freibeträge. Einen besonders hohen von 24.500 € erhalten Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Bei ihnen wird vom ermittelten Gewerbeertrag der Freibetrag abgezogen, bevor die Gewerbesteuer berechnet wird. Kapitalgesellschaften haben diesen Vorteil nicht. Wie ist es jedoch, wenn eine Kapitalgesellschaft unterjährig in eine Personengesellschaft umgewandelt wird? Bekommt die Gesellschaft den Freibetrag dann für das gesamte Jahr? Diese Frage musste kürzlich das Finanzgericht Münster (FG) beantworten.

Eine GmbH hatte am 18.12.2015 einen atypisch stillen Gesellschafter aufgenommen. Dieser sollte am Ergebnis sowie am Vermögen und Geschäftswert der GmbH beteiligt werden. Am 08.06.2016 beantragte die GmbH die Erteilung eines Gewerbesteuermessbescheids für das Jahr 2015. Gleichzeitig beantragte sie den vollen Freibetrag von 24.500 €. Das Finanzamt setzte für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 17.12.2015 den Gewerbesteuermessbetrag 2015 fest und gewährte keinen Freibetrag. Für die atypisch stille Gesellschaft erließ das Amt ebenfalls einen Bescheid. Hier berücksichtigte es den zeitanteiligen Gewinn ab dem 18.12.2015 und gewährte den anteiligen Freibetrag. Die GmbH war der Ansicht, dass der Freibetrag nicht zu kürzen sei.

Das FG gab jedoch dem Finanzamt recht: Der Gewerbesteuermessbescheid 2015 war rechtmäßig. Das Finanzamt hat zu Recht zwischen der Zeit vor der Gründung der atypisch stillen Gesellschaft und der Zeit danach unterschieden. Der Freibetrag gilt nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften. Die Mitunternehmerschaft wurde erst am 18.12.2015 begründet, daher ist der Freibetrag auch erst ab diesem Zeitpunkt zu gewähren.

Hinweis: Sollten Sie Änderungen Ihres Unternehmens planen oder vielleicht auch ein neues Unternehmen gründen wollen, helfen wir Ihnen gern und legen Ihnen die steuerlichen Auswirkungen dar.

Mandanteninformationen für April 2019

A. Betrieb eines Blockheizkraftwerks:Wohnungseigentümergemeinschaft kann selbst gewerblich tätig sein

Betreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Blockheizkraftwerk, mit dem sie (überschüs-sigen) Strom an außenstehende Abnehmer liefert, kann sie damit eine gewerbliche Mitunternehmerschaft begründen und gewerblich tätig sein, sodass sie für ihre Einkünfte aus der Stromerzeugung eine Feststellungserklärung beim Finanzamt abgeben muss. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Demnach muss keine zusätzliche – durch schlüssiges Handeln gegründete – Gesellschaft bürgerlichen Rechts (als separate „Stromerzeugungsgesellschaft“) angenommen werden, sofern die gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Verbandszwecks der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt.

Im zugrunde liegenden Urteilsfall hatte das Finanzamt gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft (bestehend aus den Eigentümern von elf Reihenhäusern) einen Feststellungsbescheid über gewerbliche Einkünfte aus der Stromerzeugung mit einem Blockheizkraftwerk erlassen. Die laufenden Einkünfte wurden den elf Beteiligten darin zu gleichen Anteilen zugewiesen. Ein Eigentümer klagte gegen den Bescheid, da er der Auffassung war, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst gar nicht gewerblich tätig sein könne und der Bescheid damit rechtswidrig sei. Dem widersprach der BFH und erklärte, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer zivilrechtlichen Verselbständigung durchaus steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft auftreten könne.

Hinweis: Da im Urteilsfall noch geklärt werden musste, mit welchen Anschaffungskosten das Blockheizkraftwerk der Wohnungseigentümergemeinschaft abzuschreiben war, verwies der BFH das Verfahren zurück an das vorinstanzliche Finanzgericht.

B. Unterjähriger Gesellschaftereintritt: Neugesellschafter kann Verlustfür das gesamte Jahr abziehen

Nach der neuen, gelockerten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Neugesellschafter, die während eines Geschäftsjahrs in eine vermögensverwaltende Gesellschaft eintreten, am Geschäftsergebnis des kompletten Eintrittsjahrs beteiligt werden.

Im zugrunde liegenden Fall waren drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Ein Gesellschafter verkaufte seinen Anteil an einen neuen Gesellschafter. Der Kaufvertrag sah vor, dass der Kaufpreis zum 01.12.1997 zu überweisen war und dem Erwerber mit Zahlung die Gesellschafterrechte übertragen werden. Ferner beinhaltete der Vertrag, dass dem Neugesellschafter der Gewinn bzw. Verlust des gesamten Geschäftsjahrs 1997 zustand bzw. von ihm zu tragen war.

Tatsächlich erfolgte die Kaufpreiszahlung erst ein halbes Jahr später (am 30.06.1998), sodass es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel kam. 1998 erzielte die Gesellschaft einen Verlust von 600.000 €, der dem Neugesellschafter laut Vertrag steuerlich zu einem Drittel zugerechnet werden sollte. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass der Verlustanteil von einem Drittel wegen des Gesellschafterwechsels zur Jahresmitte hälftig auf den Alt- und den Neugesellschafter aufgeteilt werden müsse.

Der BFH gestand dem Neugesellschafter nun den begehrten Verlust von einem Drittel für das gesamte Jahr 1998 zu. Das Gericht verwies darauf, dass sich die Ergebnisverteilung bei einer vermögensverwaltenden GbR zwar grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen richte, von dieser gesetzlichen Regelung aber (in engen Grenzen) auf vertraglicher Grundlage abgewichen werden könne, sofern die besondere Ergebnisverteilung• mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden sei sowie• ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis habe und nicht rechtsmissbräuchlich sei.

Hinweis: Offenbleibt nach der Entscheidung, ob eine abweichende Ergebnisverteilung bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn sie erst während des laufenden Geschäftsjahrs mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf dessen Beginn erfolgt.

C. Umweltfreundliche Mobilität: Neue Steuervorteile für Jobtickets,Dienstfahrräder und Elektroautos

Um die Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel zu fördern, hat der Steuergesetzgeber ab 2019 drei neue Vergünstigungen in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen:

•​Jobtickets: Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers mussten bislang als Arbeitslohn versteuert werden und konnten steuerlich nur dann außen vor bleiben, wenn sie die Freigrenze von 44 € pro Monat nicht überstiegen (zusammengerechnet mit anderen Sachbezügen). Ab 2019 bleiben Arbeitgeberzuschüsse für Pendelfahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (im Linienverkehr) steuerfrei, sofern sie dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Diese Befreiung gilt auch für private Fahrten mit einem Jobticket. Arbeitnehmer müssen die erhaltenen Arbeitgeberleistungen aber von der Entfernungspauschale abziehen, die sie als Werbungskosten geltend machen.

•​Dienstfahrräder: Die private Nutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern ist für Arbeitnehmer jetzt steuerfrei möglich. Selbständige müssen die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads zudem nicht als Entnahme erfassen. Ist ein Elektrofahrrad allerdings verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen, da es schneller als 25 km/h fährt, muss der Privatnutzungsvorteil nach den üblichen Regeln der Dienstwagenbesteuerung ermittelt werden (nach der 1-%-Methode oder der Fahrtenbuchmethode).

•​(Hybrid-)Elektrofahrzeuge: Die private Nutzung von Dienstwagen muss grundsätzlich mit 1 % des inländischen Kfz-Bruttolistenpreises je Kalendermonat versteuert werden. Dieser Nutzungsvorteil halbiert sich nach einer Neuregelung im EStG jedoch auf 0,5 % pro Monat, wenn ein Elektrofahrzeug oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug genutzt wird. Sofern der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, müssen bei der Berechnung der Kfz-Gesamtkosten nur die hälftigen Anschaffungskosten von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen einbezogen werden, sodass der Privatnutzungsvorteil ebenfalls niedriger ausfällt. Die Halbierungsregeln gelten nur für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.

D. Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug ohneVorlage von Rechnungen?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Vorlage von Rechnungen für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich ist.

Bei einem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Nachweisanforderungen für den Vorwegabzug. Die Finanzverwaltung in Rumänien hatte einem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug versagt, weil dieser die Originalrechnungen nicht vorlegen konnte. Da sich der Steuerpflichtige selbst nicht als Unternehmer beurteilte, hatte er lediglich Kassenzettel erhalten. Diese waren aufgrund der schlechten Qualität der verwendeten Druckerschwärze inzwischen unleserlich geworden.

Im Klageverfahren erörterte der Steuerpflichtige, dass auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausreichen müsse, um nachzuweisen, dass die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorgelegen hätten. Er legte daher zur Beglaubigung der gezahlten Vorsteuer zwei Sachverständigengutachten vor.

Der EuGH wiederholte zunächst, dass es sich bei einer Rechnung um eine formelle Abzugsvoraussetzung handle. Er bekräftigte, dass die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug nicht allein wegen eines Fehlers in der Rechnung versagen dürfe, wenn sie ansonsten in der Lage sei, die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu prüfen. Daher verstoße eine strikte Forderung, Rechnungen vorzulegen, nach Auffassung des EuGH gegen den Grundsatz der Neutralität und Verhältnismäßigkeit.

Für den EuGH kommt es im Ergebnis darauf an, ob der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug objektiv belegen kann. Derartige objektive Belege können z.B. Unterlagen im Besitz der Lieferer oder Dienstleister sein. Ein Sachverständigengutachten kann jedoch den fehlenden Nachweis der formellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug ggf. ergänzen oder glaubwürdiger erscheinen lassen, nicht aber ersetzen.

Da der Steuerpflichtige dieses Recht auch nicht durch andere Dokumente belegen konnte, war der Vorsteuerabzug in diesem Fall zu versagen.

Hinweis: Die Entscheidung stellt eine erfreuliche Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung dar. Steuerpflichtige, denen der Vorsteuerabzug mit Verweis auf eine fehlende Rechnung verwehrt worden ist, sollten unter Hinweis auf diese Entscheidung Einspruch einlegen. Voraussetzung ist, dass sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug anhand anderer Dokumente (z.B. Verträge, Lieferscheine) belegen können.

E. Verbilligter Wareneinkauf: Wie ist ein Rabattsystemumsatzsteuerlich zu behandeln?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) beschäftigte kürzlich die Frage, wie ein Rabattsystem umsatzsteuerlich zu behandeln ist, bei dem Kunden einen Mitgliedsbeitrag entrichten und damit verbilligt Waren einkaufen können.

Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH, die zusammen mit ihrer Schwestergesellschaft Biosupermärkte betrieb. Sie bot ihren Kunden sogenannte Mitgliedschaften zu einem monatlichen Mitgliedsbeitrag an. Die GmbH unterwarf die Mitgliedsbeiträge anteilig den regelbesteuerten und den ermäßigt besteuerten Umsätzen.

Sie nahm an, dass die Beiträge als Anzahlungen für den späteren Wareneinkauf dienten und damit Nebenleistungen zu den Wareneinkäufen der Kunden darstellten. Somit konnte die GmbH ihre Lieferanten sofort bezahlen, dadurch Rabatte und Skonti erhalten und diese in Form niedrigerer Preise an die Mitglieder weitergeben.

Das FG stellte jedoch klar, dass die Mitgliedsbeiträge als sonstige Leistungen dem Regelsteuersatz unterlagen.

Für die Annahme einer Anzahlung sei es erforderlich, dass alle maßgebenden Elemente des Steuertatbestands, d.h. der künftigen Lieferung, bereits bekannt und diese zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt seien. Die Mitgliedsbeiträge erfüllten diese Voraussetzung nicht: Der Kunde habe nach der Zahlung des Beitrags für den betreffenden Monat die freie Wahl, ob, wie viele und in welchem der Märkte er Waren verbilligt einkaufen wolle.

Die Beiträge seien auch nicht als Nebenleistung zur Hauptleistung zu qualifizieren. Eine Nebenleistung liege vor, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Eine enge Verbundenheit in diesem Sinne sei hier ebenfalls zu verneinen.

Es lägen auch keine nicht steuerbaren sogenannten „echten“ Mitgliedsbeiträge vor. Die Wahrung der allgemeinen Interessen der Mitglieder eines Vereins sei zwar nicht steuerbar. Dies gelte auch für Personenvereinigungen. Hier liege aber schon keine Personenmehrheit in dem Sinne vor, an der die von der GmbH als „Mitglieder“ bezeichneten Kunden beteiligt wären. Vielmehr nähmen die „Mitglieder“ nur ein von der Klägerin vorgegebenes System in Anspruch, seien aber nicht Träger dieses Systems.

Da ebenfalls keine Ermäßigungsvorschrift greife, sei hier nach dem Regelsteuersatz zu besteuern.

Hinweis: Die Revision ist zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof hier positionieren wird.

Mandanteninformationen für März 2019

A. Europäischer Gerichtshof: Vorsteuerabzug aus einer bezahlten Anzahlungsrechnung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung den vollen Vorsteuerabzug aus einer bezahlten Anzahlungsrechnung gestattet.

Bei den Fällen, die zwei Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (BFH) betrafen, ging es um zwei Unternehmer, die jeweils den Vorsteuerabzug auf Anzahlungen für die Lieferung von Blockheizkraftwerken begehrten. Jeder Unternehmer hatte ein Blockheizkraftwerk beim Hersteller bestellt, um dies unternehmerisch zu nutzen. Der Hersteller stellte Vorausrechnungen mit gesondertem Steuerausweis. Die Unternehmer leisteten die Anzahlungen in gutem Glauben. Es kam jedoch nicht zur Auslieferung der Anlagen, da über das Vermögen des Herstellers ein Insolvenzverfahren mangels Masse eingeleitet wurde.

Die Unternehmer machten nun für die verlorenen Anzahlungen den Vorsteuerabzug geltend. Das Finanzamt versagte diesen jedoch, da die Unternehmer gar keine Lieferung erhalten hätten. Das Finanzgericht München entschied hingegen, dass den Unternehmern trotz Nichtausführung der Leistung der Vorsteuerabzug wegen Gutgläubigkeit zu gewähren sei, bis diese ihr Geld zurückerhielten.

Der BFH hat sich im Revisionsverfahren an den EuGH gewandt und um Vorabentscheidung gebeten. Der EuGH stellte klar, dass der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu gewähren sei, wenn die Anzahlung geleistet und vereinnahmt worden sei und zum Zeitpunkt der Anzahlung alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als dem Erwerber bekannt angesehen werden könnten, die Lieferung dieser Gegenstände daher sicher erscheine. Sofern allerdings anhand objektiver Umstände erwiesen sei, dass der Erwerber zum Zeitpunkt der Anzahlung gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass diese Leistung voraussichtlich nicht erbracht werde, dürfe der Vorsteuerabzug versagt werden.

Eine Berichtigung der Vorsteuer hat zu erfolgen, wenn und insoweit die Anzahlung vom Lieferer zurückgezahlt wird. Der Vorsteuerabzug aus den Anzahlungsrechnungen geht in diesem Fall den Unternehmern nicht verloren.

Hinweis: Eine pauschale Versagung des Vorsteuerabzugs bei Anzahlungen aufgrund ausgebliebener Lieferung kann somit nicht mehr erfolgen. Das Finanzamt ist vielmehr angehalten zu prüfen, ob der Unternehmer zum Zeitpunkt der Leistung der Anzahlung wusste oder hätte wissen müssen, dass die Lieferung in Zukunft unterbleibt. Abzuwarten bleibt jedoch, wie genau diese Merkmale von den Finanzämtern ausgelegt werden.

B. Kleinunternehmerregelung: künstliche Aufspaltungunternehmerischer Tätigkeit rechtsmissbräuchlich

Bei Unternehmern, deren Umsätze im laufenden Kalenderjahr 50.000 € und im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überschreiten, erhebt das Finanzamt keine Umsatzsteuer. Hier greift die sogenannte Kleinunternehmerregelung, sodass diese Unternehmer keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen müssen, zugleich aber auch kein Recht zum Vorsteuerabzug haben. Besteht ihr Kundenkreis vor allem aus Privatkunden, die selbst keinen Vorsteuerabzug geltend machen können, haben Kleinunternehmer den Vorteil, ihre Leistungen am Markt günstiger anbieten zu können als Konkurrenzunternehmen, die Umsatzsteuer ausweisen müssen.

Diesen Vorteil wollte sich kürzlich auch eine Steuerberatungsgesellschaft aus den neuen Bundesländern zunutze machen. Sie hatte für ihre Kunden laufende Geschäftsvorfälle verbucht und diese Tätigkeit auf mehrere neu gegründete Gesellschaften (GmbH & Co. KGs) ausgelagert. Die KGs erbrachten ihre Leistungen ausschließlich gegenüber Kunden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Die Umsätze der einzelnen KGs blieben jeweils unterhalb der Kleinunternehmergrenzen. Einige Kunden wurden nacheinander von mehreren Gesellschaften betreut, ohne dass sich dadurch die Leistungsausführung inhaltlich änderte.

Der Bundesfinanzhof urteilte nun auf der Grundlage des EU-Rechts, dass im vorliegenden Fall eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorlag und die Anwendung der Kleinunternehmerregelung versagt werden musste, sodass sich die KGs nicht auf die formale Einhaltung der Umsatzgrenzen berufen konnten. Der Vereinfachungszweck der Kleinunternehmerregelung wird nach Gerichtsmeinung verfehlt, wenn eine Tätigkeit planmäßig aufgespalten wird und Umsätze künstlich verlagert werden mit dem Ziel, die Umsatzgrenzen nicht zu überschreiten.

Hinweis: Der Urteilsfall zeigt, dass künstliche Konstruktionen nicht die Vorteile der Kleinunternehmerregelung vermitteln können. Die Regelung soll nur denjenigen Unternehmen zugutekommen, die auch tatsächlich in geringem Umfang wirtschaftlich tätig sind.

C. Grunderwerbsteuer: Konzernklausel gilt nicht als verbotene Beihilfe

Die Grunderwerbsteuer ist in Deutschland nicht nur zu zahlen, wenn ein Grundstück von einem Verkäufer auf einen Erwerber übertragen wird. Vielmehr kämpfen auch Konzerne mit dieser Verkehrssteuer. Wenn z.B. eine Muttergesellschaft zwei Enkelgesellschaften miteinander verschmelzen möchte, weil dies aus unternehmerischen Gründen notwendig erscheint, muss bei dieser Umwandlung unter Umständen Grunderwerbsteuer gezahlt werden.

Wenn also gerade in unteren Gesellschaften eines Konzerns (bezogen auf die Beteiligungshierarchie) Grundstücke existieren, erweisen sich diese Gesellschaften wie tonnenschwere Anker, die man mit sich herumschleppt, da sie Umwandlungen verhindern oder zumindest erschweren. Genau diesen Missstand sollte eigentlich die Konzernklausel beheben, sie war also vom Gesetzgeber gut gemeint.

Der Bundesfinanzhof (BFH) bezweifelte allerdings, dass diese Klausel – ebenso wie die Konzernklausel beim Verlustuntergang – einer unionsrechtlichen Prüfung standhalten könnte. Kurz vor Weihnachten 2018 gaben die Richter des Europäischen Gerichtshofs jedoch bekannt, dass sie in der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel keine verbotene staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Rechts erkennen könnten.

Hinweis: Umstrukturierungen in einem Konzern können nun also leichter gelingen. Beachten Sie jedoch, dass für die Anwendung der grunderwerbsteuerlichen Konzernklausel erforderlich ist, dass an der Spitze des Konzerns ein einziges Unternehmen steht. Eine Doppel- oder gar Mehrfachspitze ist unzulässig.

D. Fehlgeschlagener „Formwechsel“:Ein-Mann-GmbH muss Grunderwerbsteuer entrichten

Wenn Unternehmen umstrukturiert werden und dabei Grundbesitz im Spiel ist, sollten die beteiligten Akteure unbedingt ein Augenmerk auf die grunderwerbsteuerlichen Auswirkungen des Unternehmensumbaus richten. Ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) verdeutlicht, dass fehlgedeutete Erklärungen und Verträge schnell einen Grunderwerbsteuerzugriff auf den Grundbesitz bewirken können.

Im zugrunde liegenden Fall betrieb ein Mann ein Einzelunternehmen, zu dem Grundbesitz gehörte. In einem notariell beurkundeten „Umwandlungsbeschluss“ erklärte er im Jahr 2013, dass sein Einzelunternehmen formwechselnd in eine Ein-Mann-GmbH umgewandelt werde. In dem mitbeurkundeten Gesellschaftsvertrag war bestimmt, dass der Mann sämtliche Geschäftsanteile der GmbH „gegen Einbringung des Einzelunternehmens gemäß Sachgründungsbericht“ übernimmt. Nach diesem Bericht war das Stammkapital durch Sacheinlage zu erbringen und durch die Einbringung der Grundstücke weit übertroffen.

Das Finanzamt ging davon aus, dass durch die Umstrukturierung ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang bewirkt worden war, und setzte Grunderwerbsteuer gegenüber der GmbH fest. Vor dem BFH wollte diese nun die Aussetzung der Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheids erreichen, scheiterte damit jedoch.

Die Bundesrichter entschieden im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Grunderwerbsteuerbescheids bestanden. Mit dem „Umwandlungsbeschluss“ und dem Gesellschaftsvertrag hat sich der Kläger zur Übereignung des dem Einzelunternehmen gehörenden Grundbesitzes auf die GmbH verpflichtet und hierdurch einen grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang ausgelöst. Das Umwandlungssteuergesetz sieht keinen Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH vor, sodass die Entstehung der Grunderwerbsteuer nicht durch die Beurkundung eines solchen Vorgangs vermieden werden kann.

E. Realteilung: Aktualisierung der Verwaltungsmeinung

Wenn Personengesellschafter sich streiten und die Personengesellschaft auflösen, werden die Wirtschaftsgüter oftmals untereinander aufgeteilt. Handelt es sich um eine gewerblich tätige Personengesellschaft, werden die Wirtschaftsgüter häufig weiterhin zu gewerblichen Zwecken (z.B. Einzelunternehmen der Gesellschafter) genutzt. Im Steuerrecht nennt man dies „Realteilung“. Dazu gibt es eine kurze gesetzliche Regelung und ein erläuterndes Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF).

Dabei ging die Finanzverwaltung in der Vergangenheit davon aus, dass eine Realteilung mit Fortführung der Buchwerte der verteilten Wirtschaftsgüter in den Einzelunternehmen nur vorlag, wenn der Betrieb der Personengesellschaft zerschlagen wurde. 2015 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch über einen Fall, in dem ein Personengesellschafter unter Mitnahme eines Teilbetriebs aus einer Personengesellschaft ausgeschieden war und der Betrieb im Übrigen von den verbleibenden Gesellschaftern fortgeführt wurde. Auch hierunter verstanden die Richter eine Realteilung und erlaubten sowohl dem Ausscheidenden als auch den verbleibenden Gesellschaftern, die Buchwerte fortzuführen.

Im Jahr 2017 forcierte der BFH diese Sichtweise sogar noch und betrachtete sogar einen Fall als Realteilung, in dem ein Personengesellschafter gegen Mitnahme eines einzelnen Wirtschaftsguts aus einer Personengesellschaft ausgeschieden war. Da die Personengesellschaft nur zwei Gesellschafter hatte, wuchs diese dem verbleibenden Gesellschafter an; und dieser führte sie als Einzelunternehmen nahezu unverändert fort.

Das BMF schloss sich nun mit seinem aktualisierten Schreiben zur Realteilung dieser Sichtweise an.

Hinweis: Die Tatsache, dass die Finanzverwaltung knapp anderthalb Jahre mit der Anerkennung der Rechtsprechung gerungen hat, zeigt, dass abzusehen ist, dass noch weitere Streitfragen wahrscheinlich sind.

Mandanteninformationen für Februar 2019

A. Bürgschaftsinanspruchnahme: Gesellschaftereinlage führt zu nachträglichen Anschaffungskosten

Hat sich ein Gesellschafter für die Verbindlichkeiten seiner Gesellschaft verbürgt und leistet er eine Einmalzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seiner Bürgschaftsinanspruchnahme zu entgehen, führt dieser Vorgang nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein GmbH-Gesellschafter eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Da die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, die Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück und die Liquidation der Gesellschaft drohten, leistete der Gesellschafter (ebenso wie weitere Familiengesellschafter) eine Zuführung in die Kapitalrücklage der GmbH. Ein Teil der zugeführten Gelder stammte aus der – mit der Gläubigerbank abgestimmten –Veräußerung des besicherten Grundstücks. Die GmbH tilgte mit dem erhaltenen Geld ihre Bankverbindlichkeiten, sodass die Bürgen von der Haftung freigestellt wurden. Anschließend veräußerten der Gesellschafter und seine Mitgesellschafter ihre Geschäftsanteile für 0 €.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2010 wollte der Gesellschafter einen Veräußerungsverlust abziehen, der sich aus der übernommenen GmbH-Stammeinlage und der späteren Kapitalzuführung zusammensetzte. Das Finanzamt erkannte jedoch nur den Verlust der eingezahlten Stammeinlage an, wogegen der Gesellschafter klagte.

Der BFH gab dem Gesellschafter nun recht und urteilte, dass die Einzahlung in die Kapitalrücklage zunachträglichen Anschaffungskosten führte und so den Veräußerungsverlust erhöhte. Als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (nur) Aufwendungen des Gesellschafters zu erfassen, die nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen auch Einzahlungen in die Kapitalrücklage, die – wie im Urteilsfall –freiwillig und ohne Gewährung von Vorzügen seitens der Kapitalgesellschaft erbracht werden. Hier liegt laut BFH kein rechtlicher Gestaltungsmissbrauch vor, da die Ausstattung einer Gesellschaft mit Eigenkapital nicht den Wertungen des Gesellschaftsrechts widerspricht.

Hinweis: Der BFH führt mit diesem Urteil seine geänderte Rechtsprechung zur Anerkennung nachträglicher Anschaffungskosten bei der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen fort, die infolge der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ergangen war.

B. Notleidende Gesellschafterdarlehen: Abzug von Refinanzierungszinsen im Fokus

Nimmt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, der zu mindestens 10 % an deren Stammkapital beteiligt ist, ein Darlehen bei einer Bank auf, um ein verzinsliches Gesellschafterdarlehen an die Kapitalgesellschaft auszureichen, sind die Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen grundsätzlich durch die Erträge aus dem Gesellschafterdarlehen veranlasst und können daher als Werbungskosten bei den (tariflich besteuerten) Kapitaleinkünften des Gesellschafters abgezogen werden. Das im Bereich der Kapitaleinkünfte geltende Werbungskostenabzugsverbot greift in diesem Fall nicht. Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs gelten diese Grundsätze auch, wenn die Kapitalgesellschaft die geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Gesellschafterdarlehen nicht erbringt.

Die Schuldzinsen aus dem Refinanzierungsdarlehen können jedoch später unter das Werbungskostenabzugsverbot für Kapitaleinkünfte fallen, wenn ein Wechsel des Veranlassungszusammenhangs eintritt. Das heißt konkret: Verzichtet der Gesellschafter gegenüber der Kapitalgesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein, kann dieser Schritt bewirken, dass die Schuldzinsen für das Refinanzierungsdarlehen (bis zum Eintritt des Besserungsfalls) nicht mehr durch die Kapitalerträge aus dem Gesellschafterdarlehen, sondern fortan durch die Beteiligungserträge veranlasst sind. Dieser Wechsel tritt insbesondere ein, wenn der Gesellschafter durch seinen Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken möchte.

Hinweis: Die durch Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen können zumindest zu 60 % abgezogen werden, wenn der (unternehmerisch beteiligte) Gesellschafter spätestens mit Abgabe seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr des Forderungsverzichts die Anwendung des sogenannten Teileinkünfteverfahrens für die Dividende aus der Kapitalgesellschaft und die damit zusammenhängenden Werbungskosten beantragt.

C. Verpflegungsmehraufwand: Nichtinanspruchnahme von bereitgestellten Mahlzeiten

Als Arbeitnehmer hat man es manchmal nicht leicht. Je nachdem, in welcher Branche man tätig ist, wird einem so einiges vom Arbeitgeber abverlangt. Um den damit verbundenen Aufwand ein wenig abzumildern, bietet das Steuergesetz die Möglichkeit, berufsbedingte Aufwendungen als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen. Hierzu zählt auch der sogenannte Verpflegungsmehraufwand.

Der Verpflegungsmehraufwand wird immer pauschal angesetzt. Sofern man mehr als acht Stunden berufsbedingt von seiner Tätigkeits- oder Wohnstätte abwesend ist, werden einem pauschal 12 € als Verpflegungsmehraufwand zugestanden. An An- und Abreisetagen ist der Satz genauso hoch. Bei einer berufsbedingten Abwesenheit von mehr als 24 Stunden beträgt der Verpflegungsmehraufwand 24 €. (Im Ausland gelten andere Pauschalen.) Sofern der Arbeitgeber aber so freundlich ist und an diesen Tagen Mahlzeiten stellt, sind die genannten Verpflegungspauschalen zu kürzen, und zwar für ein Frühstück um 4,80 € und für ein Mittag- oder Abendessen um jeweils 9,60 €.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste bei einem Streit eines Soldaten mit dem Finanzamt entscheiden, ob diese Kürzung der Verpflegungspauschalen auch für Fälle gilt, in denen die Mahlzeit gar nicht in Anspruch genommen wurde. Der Soldat aus dem Streitfall nahm nämlich nur das Mittagessen in der Kaserne zu sich, Frühstück und Abendessen organisierte er sich selber.

Die Richter des FG ließen jedoch nur die Zuzahlungen des Soldaten zum Mittagessen zum Werbungskostenabzug zu. Im Gesetz steht eindeutig, dass eine Kürzung der Pauschalen zu erfolgen hat, sofern der Arbeitgeber Mahlzeiten stellt – und das hatte er im Streitfall getan. Die Inanspruchnahme dieser Mahlzeiten hat nach Auffassung des FG keine Relevanz. Die Klage ging daher verloren.

Hinweis: In diesem Fall ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Der Bundesfinanzhof wird in der Revision diese Beurteilung noch einmal überdenken. Sobald die höchsten Finanzrichter ihr Urteil gefällt haben, informieren wir Sie wieder.

D. Miet- und Pachtzinsen: Hinzurechnung gilt auch für Instandhaltungskosten des Mieters

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbebetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und müssen gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, sodass sich der Gewerbeertrag ergibt – die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung.

Hinzuzurechnen ist beispielsweise ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von fremden unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Firmengebäuden) zahlt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass auch mieterseitig übernommene Instandhaltungsaufwendungen i.d.R. als Miet- und Pachtzinsen hinzugerechnet werden müssen.

Im zugrunde liegenden Entscheidungsfall hatte eine GmbH in den Jahren 2010 und 2012 umfangreiche Instandhaltungsaufwendungen für das von ihr angemietete Firmengelände getragen. Die Kostenübernahme war im Mietvertrag vorgesehen – im Gegenzug musste die GmbH keine reguläre Monatsmiete zahlen.

Das Finanzamt rechnete die übernommenen Instandhaltungsaufwendungen beim Gewerbeertrag der GmbH hinzu und erhielt hierfür zunächst grünes Licht vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg. Der BFH folgte dieser Einschätzung nun und wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Die Bundesrichter verwiesen auf die frühere höchstrichterliche Rechtsprechung, die zur Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen vor der Unternehmensteuerreform 2008 ergangen war. Hiernach muss der Begriff der Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich verstanden werden, sodass auch mieterseitig getragene Instandhaltungskosten zu erfassen sind, die nach dem gesetzlichen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter getragen werden müssten. Nach Ansicht des BFH kann diese Rechtsprechung auch auf die Rechtslage ab dem Jahr 2008 übertragen werden.

E. Bauträger: Rechtswidrige Besteuerung kannohne Einschränkungen korrigiert werden

Sind Bauträger bislang rechtsirrig davon ausgegangen, dass sie als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer für von ihnen bezogene Bauleistungen schulden, können sie das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung ohne Einschränkungen geltend machen – dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden und sich damit den einschränkenden Regelungen der Finanzverwaltung entgegengestellt.

Diese Rechtsprechung ist nahezu für die gesamte Bauträgerbranche relevant, die in der Vergangenheit Wohnungen ohne Vorsteuerabzug errichtet und umsatzsteuerfrei verkauft hat. Die Finanzämter waren bis Februar 2014 davon ausgegangen, dass diese Bauträger als Steuerschuldner für die von ihnen bezogenen Bauleistungen heranzuziehen sind. Der BFH hatte diese Verwaltungspraxis jedoch bereits im November 2013 verworfen. Vordergründig eröffnete sich dadurch die Möglichkeit, Wohnungen ohne Umsatzsteuerbelastung zu bauen: Bauunternehmer konnten im Hinblick auf die ausdrückliche Weisungslage der Finanzverwaltung darauf vertrauen, die von ihnen erbrachten Bauleistungen nicht versteuern zu müssen – und der Bauträger war entgegen der Annahme der Finanzverwaltung nach der BFH-Rechtsprechung von vornherein kein Steuerschuldner.

Der Gesetzgeber hat hierauf 2014 mit einer Neuregelung reagiert, die seitdem die Steuerschuldnerschaft im Baubereich eindeutig regelt. Zudem wurde der Vertrauensschutz beim Bauunternehmer für die Vergangenheit gesetzlich eingeschränkt, was vom BFH bereits im Wesentlichen gebilligt worden ist.

Ungeklärt war bislang die Frage, ob die Finanzverwaltung berechtigt ist, Erstattungsverlangen der Bauträger für Leistungsbezüge bis zum Februar 2014 nur dann nachzukommen, wenn

– der Bauträger Umsatzsteuer an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder

– für die Finanzverwaltung eine Aufrechnungsmöglichkeit gegen den Bauträger besteht.

Diese Voraussetzungen hatte das Bundesfinanzministerium in einem Anwendungsschreiben aus dem Jahr 2017 formuliert. Nach dem neuen BFH-Urteil sind diese Einschränkungen jedoch rechtswidrig.Nach Gerichtsmeinung handelt der Bauträger nicht treuwidrig, wenn er von seinem Finanzamt die Rückgängigmachung der bei ihm rechtswidrig vorgenommenen Besteuerung verlangt, ohne Umsatzsteuer an die Bauunternehmer zu zahlen, von denen er Bauleistungen bezogen hat.

Mandanteninformationen für Januar 2019

A. Schuldzinsen: Keine Überentnahmen bei positivem Eigenkapital

Betriebsausgaben mindern den Gewinn. Handelsrechtlich gilt das für nahezu sämtliche betrieblich veranlassten Kosten, unabhängig davon, ob sie bereits tatsächlich angefallen oder nur wirtschaftlich verursacht sind. Steuerrechtlich sind dabei allerdings diverse Beschränkungen zu beachten. So dürfen z.B. Steuern auf den Ertrag wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer den Gewinn nicht mindern.

Allerdings sieht das Steuerrecht nicht nur solche „logischen“ Beschränkungen vor, sondern es sollen auch gewisse Anreize gesetzt und Missbräuche verhindert werden. Als ein solcher Missbrauch wird u.a. angesehen, wenn sogenannte Überentnahmen vorliegen, der Gewinn des Unternehmens also geringer ist als die Entnahmen des Unternehmers. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat kürzlich einen Fall entschieden, in dem einem Unternehmer eine solche Überentnahme vom Finanzamt vorgeworfen wurde. Als Betriebsausgaben geltend gemachte Schuldzinsen wurden insoweit nicht zum Abzug zugelassen. Doch die Richter sahen das anders.

Denn ob eine Überentnahme vorliegt, ist am Eigenkapital zu bemessen. Bei positivem Eigenkapital –wenn also die Verbindlichkeiten kleiner sind als das vorhandene Vermögen – kann überhaupt keine Überentnahme vorliegen. Im Streitfall waren zwar in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren zwischen ca. 50.000 € und 350.000 € mehr aus dem Unternehmen entnommen worden, als Gewinn angefallen war, dennoch war das Eigenkapital immer noch positiv. Es wurden quasi Gewinne entnommen, die aus früheren Jahren stammten. Auch das muss bei der Feststellung, ob Schuldzinsen abziehbar sind oder nicht, berücksichtigt werden. Der Unternehmer konnte daher weiterhin die Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehen.

Hinweis: Sie prüfen gerade die Aufnahme von betrieblichen Darlehen und planen auch Überentnahmen? Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der steuerrechtlichen Auswirkungen und unterstützen Sie im Zweifel bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber dem Finanzamt.

B. Stromleitung über Grundstück: Einmalige Entschädigungist nicht zu versteuern

Eine Hochspannungsleitung über dem eigenen Grundstück zählt mit Sicherheit nicht zu den Faktoren, die den Wert des Grund und Bodens positiv beeinflussen – ganz im Gegenteil. Werden neue Stromtrassen nachträglich errichtet, können sich betroffene Eigentümer häufig nur bedingt gegen die Überspannung ihres Grundstücks wehren – mitunter droht sogar die Enteignung.

Wird Eigentümern für die Überspannung ihres Privatgrundstücks eine einmalige Entschädigunggezahlt, müssen sie diese nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht versteuern. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgleichszahlung für ein zeitlich unbegrenztes Recht auf Überspannung gezahlt wird, das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit abgesichert ist.

Im Urteilsfall hatten Eheleute für die Überspannung ihres selbst genutzten bebauten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung eine Einmalentschädigung von 17.904 € erhalten (10 % vom Verkehrswert des Bodens); ein Strommast wurde auf dem Grundstück nicht errichtet. Die Eheleute bewilligten die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch. Das Finanzamt erfasste die Entschädigung später als Einkünfte aus sonstigen Leistungen, sodass sich die Einkommensteuer der Eheleute um 6.565 € erhöhte.

Das Finanzgericht Düsseldorf stufte den Steuerzugriff in erster Instanz als rechtmäßig ein, sah die Entschädigung jedoch als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Der BFH trat dieser Ansicht nun entgegen und lehnte eine Besteuerung der Entschädigung ab. Nach Ansicht der Bundesrichter lagen keine steuerbaren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, weil es an einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung fehlte.

Die eingeräumten Rechte waren weder schuldrechtlich noch dinglich auf eine bestimmte zeitliche Dauer beschränkt. Die Eigentümer waren durch die Belastung des Grundstücks mit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit endgültig in ihren Eigentümerbefugnissen beschränkt – sie konnten sich nicht von dieser Vereinbarung lösen. Die Entschädigung war nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt zudem keine Gegenleistung für die Grundstücksnutzung, sondern ein Ausgleich für die dingliche Eigentumsbeschränkung und die damit einhergehende Wertminderung des Grundstücks. Der BFH lehnte auch eine Erfassung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen ab, da Entgelte für die endgültige Aufgabe eines Vermögensgegenstands nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine solchen Einkünfte begründen können.

Hinweis: Wer seine Steuerfestsetzung in gleich gelagerten Fällen bislang mit einem Einspruch offengehalten hat, kann nun von den neuen Rechtsprechungsgrundsätzen profitieren und einen Steuerzugriff auf erhaltene Einmalentschädigungen abwenden.

C. Unfertige Erzeugnisse: Keine Hinzurechnung vonaktivierten Miet-, Pacht- und Leasingzahlungen

Die Gewerbesteuer stellt in vielen Unternehmen einen wesentlichen Teil der Steuerbelastung dar. Oftmals rückt sie jedoch leider in den Hintergrund, da sie als „Anhangsteuer“ zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer betrachtet wird. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass die Gewerbesteuer zahlreiche Sonderregelungen enthält, wie z.B. die sogenannten Hinzurechnungsregelungen. Diese sollen den Betrieb (also den Besteuerungsgegenstand) von der Person des Gewerbetreibenden abstrahieren.

Zu den bekanntesten Hinzurechnungsregelungen dürfte die Hinzurechnung von Zinsen und Mietenzählen. Auch wenn Darlehenszinsen und Mietzahlungen zweifelsohne Betriebsausgaben sind, müssen sie – zumindest anteilig – bei der Gewerbesteuer wieder addiert werden, sie wirken sich also nicht in vollem Umfang mindernd auf den Gewerbeertrag aus.

In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Münster zahlte ein Bauunternehmen für auf Baustellen eingesetzte bewegliche Wirtschaftsgüter Mieten und Leasingraten. Soweit die Baustellen am Ende des Wirtschaftsjahres noch nicht fertiggestellt waren, bezog das Unternehmen die gezahlten Mieten und Pachten in die Bilanzposition unfertige Erzeugnisse ein, sodass die Zahlungen sich zum Jahresende per saldo nicht gewinnmindernd auswirkten.

Das zuständige Finanzamt wollte jedoch nicht auf die Aktivierung abstellen und vertrat die Meinung, dass es auf die unterjährige Buchung als Aufwand ankomme. Dieser Auffassung traten die Münsteraner Richter jedoch mit ihrem Urteil entgegen. Es komme darauf an, dass sich die Zahlungen letztendlich gar nicht mindernd auf die Gewerbesteuer ausgewirkt hätten, weshalb eine (weitergehende) Hinzurechnung naturgemäß nicht in Betracht komme.

Hinweis: Das Finanzamt ließ in dem Fall jedoch nicht locker und legte beim Bundesfinanzhof Revision ein. Es bleibt abzuwarten, wie die höchsten Finanzrichter sich hierzu äußern werden.

D. Gesetzliche Zinshöhe von 6 %: BFH setzt auch Zinsenfür Zeiträume ab 2012 aus

In einem viel beachteten Beschluss aus dem April 2018 hatte der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen einer summarischen Prüfung entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz von jährlich 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet.

Hinweis: Die Entscheidung erging in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Der BFH gab einem Ehepaar recht, das nach einer Außenprüfung eine Einkommensteuernachzahlung von 1,98 Mio. € leisten sollte. Da die Steuerzahlung ein Altjahr betraf, hatte das Finanzamt 6%ige Nachzahlungszinsen (insgesamt 240.831 €) eingefordert. Der BFH setzte die Vollziehung des Zinsbescheids jedoch in vollem Umfang aus.

In einem neuen, nicht veröffentlichten Beschluss aus dem September 2018 hat der VIII. Senat des BFH nun auch die Aussetzung der Vollziehung für Zinszeiträume ab 2012 gewährt (vorliegend für Aussetzungszinsen). Das Gericht begründete diese zeitliche Ausweitung damit, dass das Bundesverfassungsgericht derzeit auch die gesetzliche Zinshöhe für ältere Zeiträume überprüfe – die anhän-gigen Verfassungsbeschwerden bezögen sich auf Zeiträume ab 2010 und ab 2012. Somit müsse auch eine Entscheidung des III. Senats vom November 2017 auf den Prüfstand gestellt werden, nach der die gesetzliche Zinshöhe für 2013 noch verfassungsgemäß sein sollte.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat die Hürden für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume vor 2015 sehr hoch gelegt. Nach einem Anwendungsschreiben vom Juni 2018 sind die Finanzämter angewiesen, eine Aussetzung der Vollziehung nur in Einzelfällen zu gewähren. Angesichts des neuen BFH-Beschlusses verbessern sich nun die Aussichten für Steuerbürger, auch für Zeiträume vor 2015 eine (gerichtliche) Aussetzung der Vollziehung zu erhalten.

E. Ausbildungsfreibetrag: Auswärtige Unterbringungvon Minderjährigen

Der Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld ist nicht das Einzige, was das Einkommensteuergesetz für das Aufziehen und Ernähren von Kindern bereithält. Sofern sich das eigene Kind in einer Ausbildung befindet und dafür auswärtig untergebracht wird, können die Eltern im Rahmen ihrer Steuererklärung zusätzlich einen pauschalen Betrag von 924 € zur Abgeltung der Kosten für die auswärtige Unterbringung des Kindes geltend machen.

Diese Regelung hat allerdings zwei Haken: Erstens mindert der Pauschalbetrag von 924 € nur die Einkünfte und somit auch nur zu einem gewissen Prozentsatz die Einkommensteuer. Und zweitens gilt der Freibetrag nur für volljährige Kinder. Gegen letztere Festlegung klagte ein Elternpaar aus Rheinland-Pfalz, dessen Kind zwar noch minderjährig, aber aufgrund einer Ausbildung am Ausbildungsort untergebracht war: Ist es nicht ein Verstoß gegen das in der Verfassung verankerte Gleichheitsgebot, wenn minderjährige Auszubildende nicht genauso behandelt werden wie volljährige Auszubildende?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beantwortete diese Frage mit Nein. Denn dem Gleichheitsgebot wohnt der Gedanke inne, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Ein volljähriges Kind ist aber wesentlich ungleich gegenüber einem minderjährigen Kind. Da man Kinder an diesem Kriterium – also der Volljährigkeit – wesentlich unterscheiden kann, ist es auch nicht verfassungswidrig, nur für volljährige Kinder, die während ihrer Ausbildung auswärtig untergebracht sind, den Freibetrag zu gewähren. Die Klage ging daher verloren.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat sich bislang noch nie mit dieser Frage befasst. Jetzt hat er dazu die Möglichkeit, denn die Eltern haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Eltern mit der gleichen Konstellation wie im beschriebenen Fall sollten daher Rechtsmittel gegen offene Bescheide einlegen. Wir unterstützen Sie gerne, wenn Sie von dem Urteil betroffen sind.

Mandanteninformationen für Dezember 2018

A. Abgrenzungsposten für Zinszuschuss: Auflösungsertrag gehört zum Aufgabegewinn

Anders als laufende Gewinne können Betriebsaufgabegewinne mit einem ermäßigten Steuersatz nach der sogenannten Fünftelregelung versteuert werden. Ist der Betriebsinhaber mindestens 55 Jahre alt bzw. dauernd berufsunfähig, kann der Aufgabegewinn zudem um einen Steuerfreibetrag von bis zu 45.000 € gemindert werden.

Ein Landwirt aus Niedersachsen hat nun gerichtlich erreicht, dass er den Gewinn aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (pRAP) statt bei seinem laufenden Gewinn bei seinem Betriebsaufgabegewinn berücksichtigen kann.

Hinweis: Bilanzierende Unternehmer müssen einen pRAP bilden, wenn ihnen Einnahmen vor dem Abschlussstichtag zufließen, die sich erst für eine Zeit danach als Ertrag gewinnerhöhend auswirken dürfen. Durch die Bildung und Auflösung des pRAP wird eine periodengerechte Gewinnabgrenzung erreicht.

Im zugrunde liegenden Urteilsfall hatte der Landwirt bereits Jahre vor der Betriebsaufgabe einen Zins­zuschuss für ein Darlehen zum Bau eines Schweinestalls erhalten (nach dem Agrarinvestitionsförde­rungsprogramm) und hierfür einen pRAP gebildet. Das Finanzamt hatte diesen Posten im Zuge der späteren Betriebsaufgabe aufgelöst und den laufenden Gewinn des Betriebs entsprechend erhöht. Der Bundesfinanzhof urteilte nun jedoch, dass der Ertrag aus der Auflösung des pRAP zum begüns­tigten Aufgabegewinn gehört.

Der pRAP war schrittweise über die Laufzeit des geförderten Darlehens aufzulösen, denn er diente dazu, die Ertragswirkung des Zinszuschusses in die folgenden Wirtschaftsjahre zu verlagern, in denen die Zinsaufwendungen für das Darlehen angefallen waren. Zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe war noch ein pRAP vorhanden, woraus abzuleiten war, dass das bezuschusste Darlehen noch bestand und somit weiterhin Zinsaufwand verursachte. Der pRAP war daher noch in der letzten normalen Schlussbilanz auszuweisen. In der Aufgabebilanz durfte der pRAP hingegen nicht mehr enthalten sein, da das Darlehen durch die Betriebsaufgabe zu Privatvermögen wurde. Die Gegenleistung für den Zinszuschuss lag somit nicht mehr im steuerbaren Bereich. Im Ergebnis stand die Auflösung des pRAP somit in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe.

B. 44-€-Freigrenze: Wann Krankenversicherungsschutz als Sachlohn steuerfrei bleiben kann

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern pro Monat Sachbezüge im Wert von maximal 44 € steuer­frei zuwenden. Geldzuwendungen fallen aber nicht unter diese Freigrenze, sodass Barlohn ab dem ersten Euro versteuert werden muss.

Ob ein vom Arbeitgeber gewährter Krankenversicherungsschutz als Sachlohn unter die 44-€-Grenze fallen kann, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen untersucht. Demnach können Arbeitgeberbeiträge für einen Krankenversicherungsschutz als Sachlohn eingestuft werden, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungs­schutz, nicht aber eine alternative Geldzahlung verlangen kann.

Im zugrunde liegenden Urteilsfall hatte der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bei zwei Versiche­rungen (Gruppen-)Zusatzversicherungen für die Mitarbeiter seines Unternehmens abgeschlossen. Versichert waren darüber Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen und Zahnersatz­leistungen.

Der Wert des Versicherungsschutzes blieb unter der Grenze von 44 € pro Monat. Der BFH klassi­fizierte die Arbeitgeberleistungen als steuerfreien Sachlohn, weil die Mitarbeiter nur den Versiche­rungsschutz beanspruchen konnten, nicht aber die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags.

Anders war der zweite Urteilsfall gelagert, in dem ein Arbeitgeber seine Belegschaft in einem Mitar­beiteraushang darüber informiert hatte, dass er ihnen einen Zuschuss zahle, wenn sie eine private Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft abschließen wür­den. Einige Mitarbeiter nahmen dieses Angebot an und schlossen mit dem Versicherungsunterneh­men entsprechende Verträge ab. Der Arbeitgeber zahlte ihnen hierfür monatliche Zuschüsse auf ihr Gehaltskonto aus.

Der BFH stufte diese Gelder als steuerpflichtigen Barlohn ein, da der Arbeitgeber seinen Arbeit­nehmern keinen Versicherungsschutz zugesagt, sondern lediglich den Kontakt zum Versicherungs­unternehmen vermittelt und einen Geldzuschuss versprochen hatte. Nach Gerichtsmeinung kann nur dann ein Sachbezug vorliegen, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt, das auf die Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

Hinweis: Diese Fälle zeigen, dass es für die Unterscheidung von Bar- und Sachlohn maßgeblich auf die individuellen Gestaltungen ankommt. Arbeitgeber sollten sich unbedingt fachkundigen Rat ein­holen, bevor sie entsprechende Entlohnungsmodelle in ihrem Betrieb einführen. Auch bei der Einstu­fung des Krankenversicherungsschutzes als Sachlohn können steuerliche Nachteile entstehen, denn dieser Vorteil muss mit anderen eventuell gewährten Sachbezügen zusammengerechnet werden. So kann die 44-€-Grenze ungewollt überschritten und die gesamten Sachzuwendungen an den Arbeit­nehmer steuerpflichtig werden.

C. Gesetzliche Krankenkasse: Prämie im Selbstbehaltungstarif mindert absetzbare Sonderausgaben

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2016 müssen gesetzlich Krankenversicherte ihre absetzbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht um Bonusleistungen mindern, die sie von ihrer Krankenkasse als Kostenerstattung zur Förderung eines gesundheits­bewussten Verhaltens erhalten haben.

Zu einem anderen Ergebnis ist der BFH nun für Prämien gekommen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern aufgrund von Selbstbehaltungstarifen auszahlen. Im vorliegenden Fall hatte sich ein gesetzlich krankenversicherter Mann für einen Wahltarif entschieden, der eine Prämienzahlung von bis zu 450 € pro Kalenderjahr vorsah. Im Gegenzug war der Mann verpflichtet, einen Selbstbehalt von maximal 550 € pro Jahr zu tragen. Nachdem der Mann im Veranlagungszeitraum 2014 eine Prämie von 450 € erhalten hatte, vertrat sein Finanzamt die Auffassung, dass er diese Zahlung von seinen absetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen abziehen müsse, sodass sich sein Sonderaus­gabenabzug minderte.

Der BFH folgte dieser Sichtweise und urteilte, dass Prämienzahlungen einer gesetzlichen Kranken­kasse, die auf einem Wahltarif (nach § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V) beruhen, von den Sonderaus­gaben in Abzug zu bringen sind. Die Prämien sind nach Gerichtsmeinung als Beitragsrückerstattung zu werten, weil sie die wirtschaftliche Belastung des Versicherten reduzieren.

Sie seien anders zu beurteilen als Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten, denn diese stellten eine Erstattung selbst getragener Krankheitskosten dar und ständen nicht in unmittelba­rem Zusammenhang mit den geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen. Die Prämienzahlungen hin­gegen beruhten auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse weitere (der Höhe nach begrenz­te) Beitragszahlungen leisten zu müssen.

D. Umsatzsteuer bei Ausstellung von Scheinrechnungen: Kein Betriebsausgabenabzug möglich

Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass geschuldete Umsatz­steuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen dienen, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Im Jahr 2009 meldete der Kläger ein Gewerbe mit dem Gegenstand „Forst, Garten- und Landschafts­pflege“ an. Dies tat er aus Gefälligkeit für einen serbischen Bekannten, da dieser in Deutschland kein Geschäft eröffnen durfte. Auf Initiative des serbischen Bekannten wurden dem Kläger Leistungen für Arbeitsstunden in Rechnung gestellt. Diese wurden im Namen des Klägers gegenüber einer GmbH mit Aufschlag weiterberechnet. Die Rechnungsbeträge wurden von der GmbH bezahlt. Allerdings erhielt der Kläger von der GmbH nicht den vollen Rechnungsbetrag.

Für das Jahr 2009 reichte der Kläger keine Umsatzsteuererklärung ein. Lediglich im Juli 2009 gab er eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat März 2009 ab, die zu einem Vorsteuerüberhang führte. Diesen erkannte das Finanzamt nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg, da der Kläger weder Empfänger noch Erbringer der in den Rechnungen aufgeführten Leistungen war. Das FG führte aus, dass der Kläger keinen Gewerbebetrieb unterhalte, sondern sein serbischer Bekannter hinsichtlich des angemeldeten Gewerbes die Unternehmerinitiative entfalte. Der Kläger schulde jedoch die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer.

Im Jahr 2013 leistete der Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung einen Umsatzsteuerbeitrag i.H.v. 3.500 €. Diesen machte er als nachträgliche Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt und auch das FG lehnten den Betriebsausgabenabzug für die geschuldete Umsatzsteuer ab. Der Kläger schul­de nach wie vor die ausgewiesene Umsatzsteuer.

Hinweis: Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese dem Finanzamt, auch wenn sie unberechtigt ausgewiesen worden ist. Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (Scheinrechnung). In diesem Fall schuldet er den ausgewiesenen Betrag ebenso. Gleiches gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet, obwohl er kein Unter­nehmer ist, oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

E. Angaben vergessen: Änderung bestandskräftiger Bescheide

I. Unsere Mandanteninformationen

Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung erstellen, versuchen Sie natürlich, darin alle relevanten Sachverhalte zu erfassen. Was ist allerdings, wenn Sie nach einiger Zeit feststellen, dass Sie eine Steuerbescheinigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vergessen haben und Sie daraus noch Steuer erstattet bekommen würden? Ist es dann noch möglich, dass der bereits bestandskräftige Bescheid noch geändert wird, obwohl Sie selbst daran schuld sind, dass das Finanzamt die Be­scheinigung erst so spät bekommt? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste dies entscheiden.

Der Kläger erzielte in den Jahren 2010 bis 2012 neben geringfügigen Einkünften aus gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit noch Einkünfte aus Kapitalvermögen. In den eingereichten Einkommen­steuererklärungen der entsprechenden Jahre beantragte er die Günstigerprüfung, woraufhin die Kapi­talerträge der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden. Nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide erklärte der Kläger am 10.12.2014 bisher nicht erklärte Kapitalerträge. Diese hatten nur teilweise dem inländischen Steuerabzug unterlegen. Das Finanzamt lehnte eine Änderung der Be­scheide ab, da dies insgesamt zu einer Steuererstattung führen würde. Zwar würde sich in allen Jahren die bisher festgesetzte Einkommensteuer erhöhen, aber unter Anrechnung der Kapitalertrag­steuer, des Solidaritätszuschlags sowie der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer ergäben sich Erstattungen. Eine Änderung komme auch deshalb nicht in Betracht, da den Kläger ein grobes Verschulden treffe.

Das FG gab jedoch dem Kläger recht. Auch eine zu niedrige Steuerfestsetzung kann eine Beschwer auslösen, sofern sich die Festsetzung in bindender Weise auf einem anderen rechtlichen Gebiet ungünstig auswirkt. Das ist hier der Fall, da die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer nur angerechnet wird, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt und keine Er­stattung beantragt wurde. Inwiefern eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache zu einer höheren oder einer niedrigeren Steuer führt, ist nicht von den Steueranrechnungsbeträgen abhängig. Unstreitig trifft den Kläger ein grobes Verschulden. Dies ist aber unbeachtlich, denn es besteht ein Zusammen­hang zwischen dem steuererhöhenden Vorgang und der steuerermäßigenden Tatsache. Außerdem stellen nicht dem Steuerabzug unterworfene Kapitaleinkünfte immer steuererhöhende Tatsachen dar.

Hinweis: Sollten Sie einmal feststellen, dass etwas bei einer Steuererklärung vergessen wurde, hel­fen wir Ihnen gern dabei, dies mit dem Finanzamt zu klären.