Überbrückungshilfe III für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Freiberufler

Download: Corona-Hilfen Rundschreiben vom 03.02.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 13. Dezember 2020 beschloss die Ministerpräsidentenkonferenz einen umfangreichen Lockdown und gleichzeitig wurde vereinbart, kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler für die Monate November 2020 bis Juni 2021 mit Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten zu unterstützen. Nun mehr konkretisierte das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe III. Sie kann seit dem 10. Februar 2021 beantragt werden. Wie für die Überbrückungshilfen I und II können den Antrag nicht Sie selbst stellen. Der Antrag kann unter anderem von uns, Ihrem Steuerberater gestellt werden. Dabei sind die Anträge auf einer zentralen Antragsplattform im Onlineverfahren zu stellen.

Die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist zwar auch an strenge Voraussetzungen geknüpft, jedoch wurden die Zugangsbedingungen gegenüber den Überbrückungshilfen I und II wesentlich vereinfacht und die Förderung ausgeweitet. Wir haben Ihnen die wesentlichen Punkte aufgelistet, damit Sie selbst schon vorab prüfen können, ob Überbrückungshilfe III für Sie überhaupt infrage kommt.

Voraussetzungen für die Antragsberechtigung

Kleines oder mittelständisches Unternehmen mit Umsatzerlöse ≤ 750 Mio. Euro in Deutschland

Höhe der Überbrückungshilfe

In welcher Höhe Überbrückungshilfe gezahlt wird, hängt vom Umsatzeinbruch und den anfallenden Fixkosten in jedem einzelnen der acht Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 ab. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat gegenüber dem Referenzmonat unter 30 %, wird für diesen Fördermonat keine Überbrückungshilfe gezahlt. Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, die für die Monate November und Dezember 2020 bereits November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben. Sie können für diese beiden Monate keine Überbrückungshilfe III beantragen.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

Die Überbrückungshilfe beträgt pro Monat maximal 1.500.000 Euro. Der Förderzuschuss wird im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 zuzüglich De-minimis oder wahlweise im Rahmen der Bundesregelung Fixkosten 2020 gewährt.

Zu den förderfähigen Fixkosten gehören wie in den Vorgängerprogrammen insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen und Abonnements. Neu hinzugekommen sind Abschreibungen auf das Anlagevermögen bis 50 % und bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Marketing- und Werbekosten. Aber auch Aufwendungen für den Aufbau und die Erweiterung eines Online-Shops können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden. Zudem gibt es branchenspezifische Förderungen. Einzelhandelsunternehmen können Abschreibungen für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 in Ansatz bringen, die Reisebranche soll besser gefördert werden. Hierfür sind weitere Hinweise und Informationen durch das Bundesfinanzministerium in Aussicht gestellt.

Neustarthilfe

Die Möglichkeit der Erstattung der Fixkosten wird um die sogenannte „Neustarthilfe“, ergänzt.

Das bedeutet Soloselbständige, bei denen keine hohen Fixkosten anfallen (Selbstständige Fitnesstrainer in Studios, Models etc.), aber dennoch hohe Umsatzeinbußen verzeichnet werden, erhalten einmalig 50% ihres Umsatzes im Vergleichszeitraum Dezember 2020 bis Juli 2021, maximal aber 7.500 €. Voraussetzung ist, dass für diesen Zeitraum der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 50% eingebrochen ist.

Antragsberechtigt sind alle Soloselbständige, die mindestens 51% ihres Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit beziehen.

Dabei wird die Neustarthilfe nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Schlussabrechnung

Auch bei der Überbrückungshilfe III erfolgt eine Schlussabrechnung, in welcher der tatsächlich entstandene Umsatzrückgang in den Bezugsmonaten, der tatsächlich erzielte Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Referenzmonat und die Höhe der tatsächlich entstandenen Fixkosten nachzuweisen ist.

Voraussichtlich besteht auch bei der Überbrückungshilfe III im Rahmen der Schlussrechnung nicht nur eine Rückforderungsverpflichtung für zu viel erhaltene Überbrückungshilfe, sondern auch eine Nachschusspflicht seitens des Bundes.

Weitere Informationen zum Programm „Corona-Überbrückungshilfe“ und zur Antragstellung gibt es unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Sind Sie unsicher und möchten Klarheit, ob Sie unter die o.g. Zugangsvoraussetzung fallen, so sind wir Ihnen nach entsprechender Beauftragung bei der Überprüfung, der entsprechenden Antragstellung sowie der Schlussabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraumes behilflich. Die hierfür entstehenden Kosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe mit erstattungsfähig.

Wie aus den vorgenannten Voraussetzungen ersichtlich ist, bedarf es bei der Antragstellung einer Vielzahl von Buchhaltungsdaten. Es ist daher wichtig, dass uns alle für die Buchhaltung relevanten Daten vorliegen. Für Fördermonate, die bei Antragstellung noch in der Zukunft liegen müssen die Werte realistisch geschätzt werden.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie an der Beantragung der Überbrückungshilfe interessiert sind. Wir sind Ihnen gern dabei behilflich.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Ihre GK-Günter Meyer & Partner GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

Mehrwertsteuersenkung zum 1. Juli 2020

direkt zum Merkblatt

Die überraschende Ankündigung der Bundesregierung, die Mehrwertsteuersätze für 6 Monate von
19 auf 16 Prozent bzw. von 7 auf 5 Prozent zu senken, erfreut zwar sicherlich die Verbraucher, Unternehmer werden durch diese kurzfristige Umstellung aber vor gewaltige Herausforderungen gestellt.

Damit Sie sich schnell einen Überblick über die mit der Steueränderung einhergehenden Konsequenzen machen können, haben wir Ihnen anliegend ein Merkblatt mit den wesentlichen Aspekten zusammengestellt. Neben ersten Informationen zur Umstellung Ihres Kassen- und Warenwirtschaftssystems finden Sie darin auch bereits Anhaltspunkte, wie sie mit Gutscheinen umgehen sollten oder was bei Brutto- oder Nettopreisvereinbarungen, beim Umtausch, bei Anzahlungen oder Teilleistungen alles zu beachten ist.

Der Gesetzgeber plant, das Gesetz noch vor Ende des Monats zu verabschieden, so dass die Steuersenkung wie geplant zum 1. Juli 2020 in Kraft treten kann. Daher sind Sie gut beraten, wenn Sie Ihr Rechnungs- und Kassensystem und Ihre Organisationsabläufe zeitnah auf die geänderten Bedingungen anpassen.

Da die Senkung der Steuersätze vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 zeitlich begrenzt sein soll, ergibt sich zum Jahreswechsel ein erneuter Umstellungsbedarf. Daher empfehlen wir Ihnen, sich schon heute darüber Gedanken machen, wie Sie Ihre Preispolitik mittelfristig ausrichten wollen.

Wir freuen uns auf ein Beratungsgespräch mit Ihnen! Sprechen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns.

Merkblatt

Merkblatt zur Senkung der Mehrwertsteuersätze

Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall durch das Corona-Virus rechtzeitig beantragen

Kurzfristige Absagen von Messen und Veranstaltungen, die vorübergehende Schließung von Schulen, Kitas, Museen, Theatern, Kinos und anderen Einrichtungen sowie Lieferengpässe aus „Coronaregionen“ können möglicherweise auch in Ihrem Unternehmen zu erheblichen Beschäftigungsproblemen und damit zusammenhängenden Liquiditätsengpässen führen, denn Ihre Arbeitnehmer haben auch in Zeiten geringerer Aufträge weiterhin Anspruch auf ihr Arbeitsentgelt. Sie sollten daher frühzeitig Kurzarbeitergeld beantragen, wenn es Ihnen wegen der Auftragsausfälle nicht möglich ist, alle oder einzelne Ihrer Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Antragsformulare sowie detaillierte Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden sie auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit. Damit durch die Corona-Krise in Deutschland möglichst kein Arbeitsplatz verlorengeht und kein Unternehmen in Insolvenz gerät, plant die Bundesregierung, die Anforderungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld zu lockern. Der Gesetzentwurf wurde am 11.03.2020 vom Bundeskabinett beschlossen und hat in einem verkürzten Verfahren bereits am 13. März 2020 Bundestag und Bundesrat passiert. Die Regelungen sollen bereits in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten.

Das Paket umfasst folgende Maßnahmen:

Sollten Sie mit der Bewilligung von Kurzarbeitergeld durch die zuständige Agentur für Arbeit Probleme haben oder die Bewilligung von Kurzarbeitergeld sogar abgelehnt werden, sind Ihnen unsere Kooperationspartner, die ETL-Rechtsanwälte, gern bei der Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche behilflich. Sprechen Sie uns an, wir vermitteln Ihnen gern unverbindlich einen ETL-Rechtsanwalt.

Anlagen:

Fragen und Antworten zum Corona-Virus (SARS-CoV-2 )

Muster der ETL Rechtsanwälte für eine Einheitsregelung für die Zustimmung zur Einführung von KuG

War­nung vor be­trü­ge­ri­schen E-Mails zur Re­gis­trie­rung im Trans­pa­renz­re­gis­ter

Meldungen im Transparenzregister

Wir möchten an dieser Stelle auf den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Artikel vom 21.01.2020 hinweisen:

Darin heißt es:

"Derzeit versenden Betrüger*innen unter dem Namen „Organisation Transparenzregister e.V.“ E-Mails, in denen Empfänger*innen auf die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister gemäß §§ 18 ff. des Geldwäschegesetzes hingewiesen und Bußgelder bei unterbleibender Registrierung angedroht werden. In den E-Mails wird der Eindruck erweckt, man müsse sich kostenpflichtig auf der Internetseite www.TransparenzregisterDeutschland.de registrieren.

Das Bundesministerium der Finanzen warnt ausdrücklich davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren, sich auf der oben genannten Internetseite zu registrieren oder gar Zahlungen zu leisten!

Die offizielle Internetseite des Transparenzregisters im Sinne des Geldwäschegesetzes lautet www.transparenzregister.de. Betreiber des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH als Beliehene. Die Aufsicht über das Transparenzregister hat das Bundesverwaltungsamt. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind kostenlos."

Quelle: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Ministerium/2020-01-21-warnung-betrug-email-transparenzregister.html

Seit Januar 2020 sind E-Mails im Umlauf, die von dem angeblichen Absender
„Organisation Transparenzregister e.V.“ mit dem Betreff
„Registrierungsaufforderung/Verstoß gegen das Geldwäschegesetz“ versendet werden. Die
Empfänger/innen werden darin aufgefordert, sich binnen zehn Tagen beim
Transparenzregister zu registrieren. Der in der E-Mail angegebene Link führt
aber nicht zum offiziellen Transparenzregister! Es handelt sich vielmehr
um eine kostenpflichtige „Hilfestellung“, die Eintragungspflichtige nicht in
Anspruch nehmen müssen (Kosten 49 €).

Merkblatt "Neues Beitragsverfahren für freiwillig Versicherte"

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Beitragsverfahren für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelverordnung vom 04. April 2017 grundlegend reformiert und ist zum 01. Januar 2018 in Kraft getreten.

Die Änderungen bitten wir dem als Anlage beigefügten Merkblatt "Neues Beitragsverfahren für freiwillig Versicherte" zu entnehmen.

Anlage: Merkblatt "Neues Beitragsverfahren für freiwillig Versicherte"