Mandanteninformationen für Dezember 2018
A. Abgrenzungsposten für Zinszuschuss: Auflösungsertrag gehört zum Aufgabegewinn Anders als laufende Gewinne können Betriebsaufgabegewinne mit einem ermäßigten Steuersatz nach der sogenannten Fünftelregelung versteuert werden. Ist der Betriebsinhaber mindestens 55 Jahre alt bzw. dauernd berufsunfähig, kann der Aufgabegewinn zudem um einen Steuerfreibetrag von bis zu 45.000 € gemindert werden. Ein Landwirt aus Niedersachsen