Überbrückungshilfe III für Kleinstunternehmen, Soloselbständige und Freiberufler

11. Februar 2021

Download: Corona-Hilfen Rundschreiben vom 03.02.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 13. Dezember 2020 beschloss die Ministerpräsidentenkonferenz einen umfangreichen Lockdown und gleichzeitig wurde vereinbart, kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler für die Monate November 2020 bis Juni 2021 mit Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten zu unterstützen. Nun mehr konkretisierte das Bundesministerium der Finanzen die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe III. Sie kann seit dem 10. Februar 2021 beantragt werden. Wie für die Überbrückungshilfen I und II können den Antrag nicht Sie selbst stellen. Der Antrag kann unter anderem von uns, Ihrem Steuerberater gestellt werden. Dabei sind die Anträge auf einer zentralen Antragsplattform im Onlineverfahren zu stellen.

Die Beantragung der Überbrückungshilfe III ist zwar auch an strenge Voraussetzungen geknüpft, jedoch wurden die Zugangsbedingungen gegenüber den Überbrückungshilfen I und II wesentlich vereinfacht und die Förderung ausgeweitet. Wir haben Ihnen die wesentlichen Punkte aufgelistet, damit Sie selbst schon vorab prüfen können, ob Überbrückungshilfe III für Sie überhaupt infrage kommt.

Voraussetzungen für die Antragsberechtigung

Kleines oder mittelständisches Unternehmen mit Umsatzerlöse ≤ 750 Mio. Euro in Deutschland

  • Unternehmen befand sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
  • Prognostizierter Umsatzeinbruch von mindestens 30 % in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu den Referenzmonaten des Jahres 2019

Höhe der Überbrückungshilfe

In welcher Höhe Überbrückungshilfe gezahlt wird, hängt vom Umsatzeinbruch und den anfallenden Fixkosten in jedem einzelnen der acht Fördermonate November 2020 bis Juni 2021 ab. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat gegenüber dem Referenzmonat unter 30 %, wird für diesen Fördermonat keine Überbrückungshilfe gezahlt. Eine Ausnahme gilt für Unternehmen, die für die Monate November und Dezember 2020 bereits November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben. Sie können für diese beiden Monate keine Überbrückungshilfe III beantragen.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 90 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %,
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

Die Überbrückungshilfe beträgt pro Monat maximal 1.500.000 Euro. Der Förderzuschuss wird im Rahmen der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 zuzüglich De-minimis oder wahlweise im Rahmen der Bundesregelung Fixkosten 2020 gewährt.

Zu den förderfähigen Fixkosten gehören wie in den Vorgängerprogrammen insbesondere Mieten und Pachten, Grundsteuern, Versicherungen und Abonnements. Neu hinzugekommen sind Abschreibungen auf das Anlagevermögen bis 50 % und bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten sowie Marketing- und Werbekosten. Aber auch Aufwendungen für den Aufbau und die Erweiterung eines Online-Shops können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden. Zudem gibt es branchenspezifische Förderungen. Einzelhandelsunternehmen können Abschreibungen für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 in Ansatz bringen, die Reisebranche soll besser gefördert werden. Hierfür sind weitere Hinweise und Informationen durch das Bundesfinanzministerium in Aussicht gestellt.

Neustarthilfe

Die Möglichkeit der Erstattung der Fixkosten wird um die sogenannte „Neustarthilfe“, ergänzt.

Das bedeutet Soloselbständige, bei denen keine hohen Fixkosten anfallen (Selbstständige Fitnesstrainer in Studios, Models etc.), aber dennoch hohe Umsatzeinbußen verzeichnet werden, erhalten einmalig 50% ihres Umsatzes im Vergleichszeitraum Dezember 2020 bis Juli 2021, maximal aber 7.500 €. Voraussetzung ist, dass für diesen Zeitraum der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 50% eingebrochen ist.

Antragsberechtigt sind alle Soloselbständige, die mindestens 51% ihres Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit beziehen.

Dabei wird die Neustarthilfe nicht auf Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Schlussabrechnung

Auch bei der Überbrückungshilfe III erfolgt eine Schlussabrechnung, in welcher der tatsächlich entstandene Umsatzrückgang in den Bezugsmonaten, der tatsächlich erzielte Umsatz im jeweiligen Fördermonat im Vergleich zum Referenzmonat und die Höhe der tatsächlich entstandenen Fixkosten nachzuweisen ist.

Voraussichtlich besteht auch bei der Überbrückungshilfe III im Rahmen der Schlussrechnung nicht nur eine Rückforderungsverpflichtung für zu viel erhaltene Überbrückungshilfe, sondern auch eine Nachschusspflicht seitens des Bundes.

Weitere Informationen zum Programm „Corona-Überbrückungshilfe“ und zur Antragstellung gibt es unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

Sind Sie unsicher und möchten Klarheit, ob Sie unter die o.g. Zugangsvoraussetzung fallen, so sind wir Ihnen nach entsprechender Beauftragung bei der Überprüfung, der entsprechenden Antragstellung sowie der Schlussabrechnung nach Ablauf des Förderzeitraumes behilflich. Die hierfür entstehenden Kosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe mit erstattungsfähig.

Wie aus den vorgenannten Voraussetzungen ersichtlich ist, bedarf es bei der Antragstellung einer Vielzahl von Buchhaltungsdaten. Es ist daher wichtig, dass uns alle für die Buchhaltung relevanten Daten vorliegen. Für Fördermonate, die bei Antragstellung noch in der Zukunft liegen müssen die Werte realistisch geschätzt werden.

Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie an der Beantragung der Überbrückungshilfe interessiert sind. Wir sind Ihnen gern dabei behilflich.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Ihre GK-Günter Meyer & Partner GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

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