Gutschrift, wenn der Leistungsempfänger die Rechnung ausstellt
Bei Reiseleistungen, Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Antiquitäten oder Kunstgegenständen und Leistungen, bei denen der Steuerschuldner die Umsatzsteuer schuldet (Reverse Charge), muss in der Rechnung darauf gesondert hingewiesen werden. Ein fehlender Hinweis kann bereits Umsatzsteuer auslösen.
Erleichterungen gibt es bei den sogenannten Kleinbetragsrechnungen. Eine Kleinbetragsrechnung liegt bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro brutto (bisher 150 Euro) vor. Ihr Vorteil: Sie müssen nicht alle Pflichtbestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten. Insbesondere kann auf den gesonderten Ausweis des Entgelts und des Umsatzsteuerbetrags sowie auf den Namen des Rechnungsempfängers verzichtet werden.
Dennoch darf aus der Rechnung Vorsteuer gezogen werden. Natürlich nur, soweit der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Zwar hat der Bundesrat der Anhebung des Höchstbetrages von 150 Euro auf 250 Euro erst am 12. Mai 2017 zugestimmt; die Vereinfachung gilt aber bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2017.
Die Erleichterung wird vor allem im Einzelhandel und Dienstleistungsbereich spürbar sein. Hier reicht künftig in viel mehr Fällen der Kassenbon für den Vorsteuerabzug aus, denn Kassenbons enthalten in der Regel alle Angaben, die eine ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnung benötigt. Und auch der Gastronomen muss seinen Gast erst dann nach dem Namen fragen, wenn dieser einen Bewirtungsbeleg benötigt und der Rechnungsbetrag 250 Euro übersteigt.
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