Bürokratieabbau: Kleinbetragsrechnungen dürfen größer werden

30. Mai 2017

Höchstbetrag steigt auf 250 Euro

Ordnungsgemäße Rechnungen sind für jeden Unternehmer ein ganz besonders sensibles Thema – und das gleich in zweifacher Hinsicht. Ist die Rechnung für eine bezogene Leistung unvollständig oder fehlerhaft, steht für den Leistungsempfänger der Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug auf dem Spiel. Erstellt er selbst eine nicht ordnungsgemäße Rechnung, riskiert er, dass ihm sein Auftraggeber die Rechnung erst bezahlt, wenn der Fehler korrigiert ist. Schlimmer noch, wenn er als leistender Unternehmer die Umsatzsteuer in falscher Höhe ausweist oder eine Rechnung mit Umsatzsteuer erteilt, obwohl er – beispielsweise als Kleinunternehmer - dazu gar nicht berechtigt ist oder eigentlich der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet. Dann muss er den (zu Unrecht ausgewiesenen) Umsatzsteuerbetrag an das Finanzamt zahlen. Erst wenn die Rechnungen korrigiert sind und der Leistungsempfänger auch keine Vorsteuer geltend gemacht hat, gibt es das Geld vom Finanzamt zurück. Besser also, gleich ordnungsgemäße Rechnungen ausstellen!

Ordnungsgemäß ist eine Rechnung, wenn sie folgende Bestandteile enthält

  1. Name und Adresse des Leistenden
  2. Name und Adresse des Leistungsempfängers
  3. laufende Rechnungsnummer
  4. Rechnungsdatum und Leistungszeitraum
  5. Benennung der einzelnen Leistungen
  6. Nettoumsatz
  7. Umsatzsteuersatz bzw. Steuerbefreiung
  8. Ausweis des im Bruttobetrag enthaltenen Umsatzsteuerbetrags
  9. Steuernummer des Unternehmens (alternativ Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
  10. Bezeichnung Gutschrift, wenn der Leistungsempfänger die Rechnung ausstellt
  11. Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht beim Leistungsempfänger

Achtung

Bei Reiseleistungen, Lieferungen von Gebrauchtgegenständen, Antiquitäten oder Kunstgegenständen und Leistungen, bei denen der Steuerschuldner die Umsatzsteuer schuldet (Reverse Charge), muss in der Rechnung darauf gesondert hingewiesen werden. Ein fehlender Hinweis kann bereits Umsatzsteuer auslösen.

Weniger Bürokratie bei Kleinbetragsrechnungen

Erleichterungen gibt es bei den sogenannten Kleinbetragsrechnungen. Eine Kleinbetragsrechnung liegt bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro brutto (bisher 150 Euro) vor. Ihr Vorteil: Sie müssen nicht alle Pflichtbestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten. Insbesondere kann auf den gesonderten Ausweis des Entgelts und des Umsatzsteuerbetrags sowie auf den Namen des Rechnungsempfängers verzichtet werden.

Dennoch darf aus der Rechnung Vorsteuer gezogen werden. Natürlich nur, soweit der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Zwar hat der Bundesrat der Anhebung des Höchstbetrages von 150 Euro auf 250 Euro erst am 12. Mai 2017 zugestimmt; die Vereinfachung gilt aber bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2017.

Hinweis

Die Erleichterung wird vor allem im Einzelhandel und Dienstleistungsbereich spürbar sein. Hier reicht künftig in viel mehr Fällen der Kassenbon für den Vorsteuerabzug aus, denn Kassenbons enthalten in der Regel alle Angaben, die eine ordnungsgemäße Kleinbetragsrechnung benötigt. Und auch der Gastronomen muss seinen Gast erst dann nach dem Namen fragen, wenn dieser einen Bewirtungsbeleg benötigt und der Rechnungsbetrag 250 Euro übersteigt.

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