Das Jahr 2017 ist ein Wahljahr und so ist es wenig verwunderlich, dass die Bundesregierung den Steuerzahlern – insbesondere den Familien – schnell noch etwas Gutes tun möchte. Konkret ist geplant, das Kindergeld in den Jahren 2017 und 2018 um monatlich 2 € je Kind anzuheben. Damit erhielten Eltern in den nächsten beiden Jahren folgende Zahlungen:
Kindergeld | 2017 | 2018 |
für das 1. und 2. Kind je | 192 € | 194 € |
für das 3. Kind | 198 € | 200 € |
ab dem 4. Kind je | 223 € | 225 € |
Auch der Kinderzuschlag für Geringverdiener soll auf 170 € angehoben werden. Der Kinderfreibetrag soll 2017 auf 4.716 € und 2018 noch einmal auf 4.788 € steigen.
Hinweis: Letzteres ist für die Steuererklärung wichtig, weil das Finanzamt (von sich aus) prüft, ob das im Jahr ausgezahlte Kindergeld oder der Abzug des Kinderfreibetrags für die Eltern günstiger ist. Ergibt die Prüfung, dass der Abzug des Freibetrags günstiger ist als das Kindergeld wird die über dem Kindergeld liegende Steuerersparnis zusätzlich ausgezahlt.
Doch nicht nur Familien will der Gesetzgeber entlasten, er hat auch Erleichterungen für alle Steuerzahler vorgesehen. So soll der Grundfreibetrag 2017 auf 8.820 € und 2018 auf 9.000 € angehoben werden. Damit einhergehend können Steuerzahler, die einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2017 auch größere Teile ihrer Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen. Wie das funktioniert, erklären wir Ihnen gerne persönlich.
Schließlich ist geplant, die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Unter der kalten Progression versteht man die Steuermehrbelastung, die dann eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden. Das will man in den kommenden beiden Jahren nachholen.
Nach Abschluss der Beratungen über das Gesetz werden wir Sie noch einmal ausführlich über die Entlastungen informieren.
Als Unternehmer wissen Sie vermutlich, ob Sie gewerblich oder freiberuflich tätig sind. Im besten Fall hat es Ihnen Ihr Steuerberater gesagt. Oder die Frage hat sich gar nicht gestellt, weil Sie Arzt oder Händler sind, die Einordnung also klar ist. Einige Fälle liegen jedoch in einer Grauzone. Denn das Steuerrecht kategorisiert nur diejenigen Berufe als freiberuflich, die im Gesetz explizit als solche aufgezählt sind – beispielsweise Ärzte, Steuerberater und beratende Betriebswirte. Die gesetzliche Aufzählung endet jedoch mit der Formulierung „und ähnliche Berufe“.
Diese Formulierung wollte eine Unternehmensberatungsgesellschaft für sich in Anspruch nehmen, um als freiberuflich zu gelten. Das Finanzgericht Hessen bewertete die Tätigkeit jedoch als gewerblich. Dabei ging es nach dem folgenden Muster vor: Zuerst ist zu überprüfen, ob ein Katalogberuf vorliegt. Da Unternehmensberater nicht im Gesetz genannt sind, gehören sie nicht dazu. In einem zweiten Schritt muss überprüft werden, ob die Tätigkeit einem Katalogberuf ähnelt. Im Streitfall hätte eine Ähnlichkeit zum beratenden Betriebswirt oder zum Lehrer vorliegen können.
Die Tätigkeit der Gesellschaft bestand nämlich hauptsächlich in der Beratung und Betreuung entlassener Führungskräfte (Outplacement-Beratung). Ziel der Beratung war es, durch ein individuelles Programm (z.B. zur Selbstvermarktung) einerseits die Bewerbung um eine neue Stelle zu unterstützen und andererseits eine Stelle zu vermitteln.
Im Ergebnis übte die Unternehmensberatungsgesellschaft also eine gewerbliche Tätigkeit aus.
Hinweis: Sind Sie sich unsicher, ob Sie eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausüben, oder haben Sie grundlegenden Beratungsbedarf zu den Konsequenzen der Unterscheidung? In einem Beratungsgespräch können wir Ihre Fragen gern klären.
Wenn Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umziehen, können sie ihre Umzugskosten als Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt erkennt allerdings maximal die Kosten an, die ein Bundesbeamter als höchste Umzugskostenvergütung erhalten würde. Zu den berücksichtigungsfähigen Kosten gehören unter anderem jene für die umzugsbedingte Unterrichtung (Nachhilfe) des eigenen Kindes, und zwar bis zu bestimmten Höchstbeträgen, die sich aus dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) ergeben. Für sonstige Umzugsauslagen (z.B. für Pkw-Ummeldung, Kücheneinbau) kann der Arbeitnehmer entweder einen festgelegten Pauschbetrag aus dem BUKG oder aber seine tatsächlichen Kosten abziehen.
Das Bundesfinanzministerium hat in einem neuen Schreiben auf die Erhöhung der Beträge hingewiesen. Demnach gelten für Unterrichtskosten folgende Höchstbeträge (maßgeblich ist der Tag der Umzugsbeendigung):
Für sonstige Umzugsauslagen ergeben sich folgende Pauschbeträge (maßgeblich ist ebenfalls der Tag der Umzugsbeendigung):
ab dem 01.03.2015 | ab dem 01.03.2016 | ab dem 01.02.2017 | |
für Verheiratete und Lebenspartner | 1.460 € | 1.493 € | 1.528 € |
Für Ledige | 730 € | 746 € | 764 € |
Erhöhung für weitere Personen (außer Eheleute und Lebenspartner) | 322 € | 329 € | 337 € |
Hinweis: Die Finanzämter gehen insbesondere dann von einer beruflichen Veranlassung des Umzugs aus, wenn der Arbeitnehmer durch den Wohnortwechsel eine tägliche Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde erreicht.
Eine Immobilie zu vermieten bedeutet nicht nur, Einnahmen zu generieren, sondern auch hin und wieder Reparaturen zur Erhaltung vorzunehmen. In der Regel mindert der Aufwand, der dabei entsteht, sofort in voller Höhe das Einkommen und die Steuerlast des Vermieters. Es gibt jedoch Ausnahmen – und bei diesen kommt es im wahrsten Sinne des Wortes auf jeden Cent an.
Der erste Fall ist relativ einfach, wie das folgende Beispiel zeigt: Sie bauen das Dachgeschoss Ihres Mietshauses aus und stellen dadurch neue Räumlichkeiten her. Dann gelten Ihre Ausgaben steuerlich als Herstellungskosten, nicht als Erhaltungsaufwendungen. Denn Sie schaffen ein neues Wirtschaftsgut, welches erst über die Abschreibung steuerliche Wirkung erlangt. Den Aufwand können Sie dann in der Regel nur mit 2–3 % jährlich über die nächsten 33–50 Jahre geltend machen.
Der zweite Fall ist ein wenig komplizierter, sollte beim Neuerwerb von Immobilien aber unbedingt beachtet werden: Instandhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen, die in den drei Jahren nach dem Erwerb einer Immobilie entstehen, stellen beim Überschreiten von 15 % der ursprünglichen Anschaffungskosten ebenfalls Anschaffungskosten dar. Der Jurist spricht hier von anschaffungsnahen Herstellungskosten. Die steuerliche Wirkung ist aber identisch.
Hinweis: Erhaltungsaufwendungen können Sie in Ihrer Steuererklärung also sofort als Werbungskosten von Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten sowie anschaffungsnahe Herstellungskosten können Sie dagegen nur über die Nutzungsdauer des Gebäudes abschreiben.
Zwar gelten die Kosten von Instandhaltung und Modernisierung meistens als Erhaltungsaufwendungen. Werden sie aber rückwirkend zu anschaffungsnahen Herstellungskosten umqualifiziert, bleibt wieder lediglich die Abschreibung von 2–3 % pro Jahr übrig.
In die Bemessung der 15-%-Grenze werden typisierend alle Aufwendungen einbezogen – ausgeschlossen sind lediglich Herstellungskosten, umlagefähige Betriebskosten sowie Erhaltungsaufwendungen, die üblicherweise jährlich anfallen. Wie das Finanzgericht Düsseldorf kürzlich klargestellt hat, gehört der Austausch von Heizkörpern nicht zu den üblicherweise jährlich anfallenden Erhaltungsarbeiten. Das sorgte im Fall einer Grundstücksgemeinschaft dafür, dass die 15-%-Grenze um wenige Euro überschritten war und die Erhaltungsaufwendungen rückwirkend in anschaffungsnahe Herstellungskosten umqualifiziert wurden. Dadurch erhöhten sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und damit auch die Steuerlast der Gemeinschaft für das Streitjahr erheblich.
Hinweis: Sie möchten vermeiden, dass die Modernisierungsmaßnahmen, die Sie für Ihr Mietshaus planen, zu anschaffungsnahen Herstellkosten führen werden, sind sich mit der Berechnung aber nicht ganz sicher? Vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Wie hoch die Grunderwerbsteuer ausfällt, richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung – bei einem Grundstückskauf nach dem Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen.
Ob die Grunderwerbsteuer nachträglich herabgesetzt werden kann, wenn der Käufer in Insolvenz gerät und ein bislang gestundeter Grundstückskaufpreis daher teilweise ausfällt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) näher untersucht.
Im Entscheidungsfall hatte eine Erschließungsgesellschaft (GmbH) im Jahr 1998 eine landwirtschaftliche Fläche erworben, um sie zu erschließen, zu parzellieren und als einzelne Baugrundstücke weiterzuverkaufen. Mit dem Verkäufer der Fläche hatte sie vereinbart, dass der Kaufpreis von rund 6,9 Mio. DM zunächst gestundet und erst mit dem Verkauf der einzelnen Grundstücke schrittweise gezahlt wird. Acht Jahre nach dem Vertragsschluss sollte zudem eine Endfälligkeit für den auf diese Weise noch nicht zurückgeflossenen Kaufpreis eintreten.
Das Finanzamt berechnete die Grunderwerbsteuer auf Grundlage des vertraglich vereinbarten (abgezinsten) Kaufpreises und forderte von der GmbH einen Steuerbetrag von 220.000 DM ein. Jahre später geriet die GmbH jedoch in Insolvenz. Da bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung lediglich ein Kaufpreis von rund 5 Mio. DM an den Grundstücksverkäufer zurückgeflossen war, beantragte der Insolvenzverwalter der GmbH eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer aufgrund eines verringerten Kaufpreises.
Der BFH lehnte jedoch ab und erklärte, dass der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung aufgrund der Insolvenz des Käufers nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer führt. Die Bewertung einer Kaufpreisforderung muss zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses erfolgen. Besondere Umstände, die einen höheren oder niedrigeren Wertansatz begründen, dürfen nur dann in die Bewertung einbezogen werden, wenn sie bereits bei Kaufvertragsabschluss vorgelegen haben. Für die Bewertung einer Kaufpreisforderung ist somit unerheblich, ob der Käufer den Kaufpreis später tatsächlich zahlt.
Hinweis: Nach dem Grunderwerbsteuergesetz kann die Steuer unter anderem dann niedriger festgesetzt werden, wenn der Kaufpreis für das Grundstück innerhalb von zwei Jahren nach der Steuerentstehung herabgesetzt wird. Nach Gerichtsmeinung lag im vorliegenden Fall jedoch keine Herabsetzung in diesem Sinne vor, weil die Kaufpreisforderung trotz der Insolvenz des Käufers in voller Höhe bestehen blieb. Somit kam eine Minderung der Steuer auch auf dieser gesetzlichen Grundlage nicht in Betracht.
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