Mandanteninformation August 2017

4. August 2017

Bürokratieabbau: Entlastung bei der Bürokratie für kleine und mittlere Unternehmen

Obwohl sich jeder gerne das Thema Bürokratieabbau auf die Fahnen schreibt, hat es fast ein Jahr gedauert, bis das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz endgültig verabschiedet wurde. Das Gesetz enthält folgende steuerliche Änderungen, die überwiegend bereits ab 2017 in Kraft treten:

  • Empfangene Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind, müssen nicht mehr aufbewahrt werden, wenn ihr Inhalt durch die entsprechende Rechnung dokumentiert ist. Diese Erleichterung gilt bereits für alle Lieferscheine, deren Aufbewahrungsfrist (bisher sechs bzw. zehn Jahre) beim Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufen ist. Sprechen Sie uns bitte an, damit wir prüfen können, ob und inwieweit Sie von dieser Erleichterung profitieren.
  • Eine vierteljährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung ist ab 2017 nur noch dann erforder­lich, wenn die Lohnsteuer des Vorjahres mehr als 5.000 € betragen hat. Bisher liegt die Grenze bei 4.000 €.
  • Die Grenze für sogenannte Kleinbetragsrechnungen wird von 150 € auf 250 € angehoben.Diese müssen künftig nicht mehr den strengen umsatzsteuerlichen Anforderungen genügen. Welche Erleichterungen mit der Kleinbetragsrechnung verbunden und welche Mindestanforde­rungen trotzdem zu erfüllen sind, erklären wir Ihnen gerne.
  • Etwas umständlich ist der Gesetzgeber bei den sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern vorgegangen. Hier wurden zum einen mit dem Bürokratieentlastungsgesetz die Dokumenta­tionspflichten für die Sofortabschreibung gelockert. Für alle ab 2018 angeschafften, her­gestellten oder in das Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter bis zu einem Wert von 250 € müssen nicht mehr wie bisher in einem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis der Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. der Einlagewert dokumentiert werden. Zum anderen wird die Grenze für die Sofortab­schreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen ab 2018 auf 800 € angehoben. Wir beraten Sie gern, inwieweit dies Investitionsentscheidungen beeinflussen kann.
  • Wenn Sie in Ihrem Betrieb kurzfristig Arbeitnehmer beschäftigen, gibt es die Möglichkeit, hierfür die Lohnsteuer pauschal mit 25 % zu erheben. Damit kann auf den Abruf von Lohnsteuerabzugs­merkmalen wie der Steuerklasse, der Zahl der Kinderfreibeträge usw. bei der Finanzverwaltung verzichtet werden. Der Arbeitnehmer muss den Lohn nicht in seiner Steuererklärung angeben. Die Pauschalierung ist aber nur möglich, wenn ein durchschnittlicher Tageslohn nicht über­schritten wird. Bisher waren das 68 €. Diese Grenze wird rückwirkend zum 01.01.2017 auf 72 € angehoben. Im Zusammenhang mit der pauschalen Erhebung der Lohnsteuer bei kurzfristig Beschäftigten gibt es außerdem noch weitere Punkte zu beachten, die wir Ihnen gerne erläutern.

Das Gesetz sieht auch Änderungen außerhalb des Steuerrechts vor. Unter anderem wird die Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge geändert. Ist der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt, können die Beiträge anhand des Vormonats ermittelt werden. Die sich aufgrund der Schätzung ergebende Differenz zum tatsächlichen Wert ist dann im Folgemonat abzuführen oder von der Beitragsschuld abzuziehen.

Aktuelle Steueränderungen: Steueränderungen für Arbeitnehmer, Familien und Erben verabschiedet

Auch wenn es der Titel „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ nicht gleich vermuten lässt, hat der Gesetzgeber mit diesem Gesetz u.a. auch folgende für Arbeitnehmer, Familien und Erben relevanten Steueränderungen beschlossen, die überwiegend bereits 2017 in Kraft treten:

  • Im Jahr der Heirat wird bei Ehegatten ab sofort automatisch die Lohnsteuerklassenkombi­nation IV/IV auch dann vergeben, wenn nur ein Ehegatte berufstätig ist. Soll diese Steuerklas­senkombination geändert werden, muss beim Finanzamt ein entsprechender Antrag gestellt werden. Sprechen Sie uns gerne an, damit wir die günstigste Lohnsteuerklassenkombination in Ihrem Fall ermitteln können.
  • Damit bei einem Arbeitnehmer unterjährig nicht zu viel Lohnsteuer einbehalten wird, gibt es die Möglichkeit des permanenten Lohnsteuerjahresausgleichs. Die Anwendung dieses permanenten Lohnsteuerjahresausgleichs wird auf kurzfristige Beschäftigungen mit Lohnsteuerklasse VI dauerhaft ausgedehnt. Das setzt allerdings weitere Angaben des Arbeitnehmers voraus, über die wir Sie gerne genauer informieren.
  • Eine rückwirkende Auszahlung von Kindergeld ist ab 2018 nur noch für maximal sechs Mo­nate möglich. Die rechtzeitige Einreichung des Antrags auf Kindergeld ist daher sehr wichtig.
  • Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht wurden die Voraussetzungen für die Gewährung der persönlichen Freibeträge und der Versorgungsfreibeträge für hinterbliebene Ehegatten und Kinder bei beschränkt Steuerpflichtigen aufgrund von EU-Vorgaben gelockert. Künftig erhalten auch beschränkt Steuerpflichtige die Freibeträge, die unbeschränkt Steuerpflichtige erhalten. Da­bei wird allerdings geprüft, wie viel von dem Vermögen im Inland vererbt oder geschenkt wurde.

Einbauküche im Mietobjekt: Bei Erstveranlagungen bis 2016 ist noch Sofortabzug von Spüle und Herd möglich

Wenn Vermieter in ihrem Mietobjekt eine neue Einbauküche einbauen, konnten sie die Kosten für die Spüle und den Herd bislang in aller Regel sofort als Erhaltungsaufwand absetzen, weil beide Geräte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den unselbständigen Gebäudebestandteilen gehör­ten. Ein Vermieter aus Schleswig-Holstein hat Ende 2016 jedoch ungewollt für eine Verschärfung die­ser günstigen Rechtsprechungsgrundsätze gesorgt. Er wollte auch die Kosten für die Einbaumöbel der Küche (Unterschränke) sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Auf seine Klage hin machte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch eine komplette „Rolle rückwärts“ und entschied, dass die gesamten Kosten einer Einbauküche einheitlich über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden müssen – die Sofortabschreibung für Spüle und Herd wurde somit gekippt.

Hinweis: Auch für die weiteren Elektrogeräte wie Kühlschrank und Dunstabzugshaube ist nur noch eine zehnjährige Abschreibung zulässig, da sie lediglich unselbständige „Bauteile“ der Einbauküche sind.

Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) erklärt, dass die Finanzämter diese verschärfte Recht­sprechung ab sofort in allen offenen Fällen anwenden. Vermieter können die Kosten für eine neue Einbauküche im Mietobjekt demnach nur noch mit 10 % pro Jahr als Werbungskosten abrechnen.

Eine Ausnahme macht das BMF aber bei erstmaligen Veranlagungen bis einschließlich 2016: In diesen Fällen können Vermieter noch beantragen, die alten BFH-Rechtsprechungsgrundsätze anzuwenden, so dass sie zumindest die Kosten für Spüle und Herd noch als sofort absetzbare Erhaltungsaufwendungen absetzen dürfen.

Hundebesitzer: Welche Kosten für den Vierbeiner abgesetzt werden können

Hunde sind in deutschen Privathaushalten millionenfach vertreten. Sie machen viel Freude, verur­sachen aber auch Kosten – beispielsweise für Futter und Tierarztbehandlungen. Das Finanzamt beteiligt sich in der Regel nicht an diesen Aufwendungen, weil sie der privaten Lebensführung des Hundehalters zugerechnet werden. Ausnahmen gelten lediglich für Tiere, die der beruflichen Tätigkeit dienen. Aber auch für privat gehaltene Hunde können einige Kosten steuermindernd eingesetzt werden:

Wird der Hund von einem professionellen Hundesitter betreut, können die Lohnkosten für Füttern, Fellbürsten, Ausführen und Spielen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Das Finanzamt zieht 20 % der Lohnkosten, max. 4.000 € pro Jahr, direkt von der Einkommensteuer des Hundehalters ab. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Leistungen hauptsächlich innerhalb des Haushalts erbracht worden sind.

Wird der Hund von einem professionellen Hundesitter betreut, können die Lohnkosten für Füttern, Fellbürsten, Ausführen und Spielen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Das Finanzamt zieht 20 % der Lohnkosten, maximal 4.000 € pro Jahr, direkt von der Einkommensteuer des Hundehalters ab. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Leistungen hauptsächlich innerhalb des Haushalts erbracht worden sind.

Hinweis: Nicht steuerlich anerkannt werden daher die Kosten für ein Hundehotel, da diese Betreu­ungsleistungen nicht innerhalb der eigenen vier Wände anfallen.

Wird ein Hundesitter dafür bezahlt, dass er mit dem Hund Gassi geht, dürfen ausnahmsweise sogar diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet werden, wenn der Gassi-Service lediglich ein Bestandteil der im Haushalt erbrachten Gesamtbetreuungsleistung ist. Handelt es sich hingegen um einen reinen Abhol- und Zurückbringdienst des Hundesitters, dürfen die Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet werden.

Auch die Kosten für einen Hundefriseur können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden, sofern denn die Leistung im Haushalt erbracht wird. Wer seinen Vierbeiner hingegen in den Hundesalon bringt, erhält keinen Steuervorteil.

Hinweis: Wollen Hundebesitzer die Kosten für Hundesitter und -friseur absetzen, sollten sie unbedingt die Rechnung des Dienstleisters sowie den entsprechenden Überweisungsbeleg aufbewahren. Bar gezahlte Löhne werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Auch die Kosten für eine Hundehalterhaftpflichtversicherung können steuerlich abgezogen werden – und zwar als Sonderausgaben. Sie wirken sich aber nur steuermindernd aus, wenn der Hunde­halter seinen jährlichen Höchstbetrag von 1.900 € (bei Zusammenveranlagung: 3.800 €) pro Jahr noch nicht durch andere Sonderausgaben wie beispielsweise eigene Krankenversicherungsbeiträge ausgeschöpft hat.

Verlustuntergang: BVerfG läutert Gesetzgeber

Es war wohl eine der am meisten mit Spannung erwarteten Entscheidungen der letzten Jahre: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) äußerte sich zur Verfassungsmäßigkeit der seit 2008 geltenden körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregelung. Diese ist von Beginn an durchweg von der Beraterseite kritisiert worden, da die Regelung den Verlust (zumindest anteilig) untergehen lässt, sofern innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile auf einen Erwerber übertragen werden. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % geht der Verlust sogar vollständig unter.

In dem durch das Gericht untersuchten Fall übertrug ein Gesellschafter einer GmbH einen Minder­heitsanteil (zwischen 25 % und 50 %) auf einen fremden Dritten, so dass das Finanzamt den Verlust anteilig untergehen ließ.

Nach Meinung der obersten Bundesrichter verstößt diese Regelung gegen den im Grundgesetz ver­ankerten Gleichheitsgrundsatz. Zwar sei es rechtens, dass der Gesetzgeber eine Vorschrift erlässt, die den Missbrauch mit Verlustgesellschaften (sog. Mantelhandel) einschränken bzw. vermeiden soll. Allerdings sind die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten, wenn zur Erfassung solcher missbräuchlicher Gestaltungen allein an die Übertragung eines Anteils von mehr als 25 % an­geknüpft wird.

Die Übertragung eines solchen Anteils ist für sich genommen keine schädliche Gestaltung – schließ­lich kann es zahlreiche Gründe für die Übertragung geben. Im Urteilsfall zum Beispiel übertrug der Gesellschafter seinen Minderheitsanteil, um einer möglichen Schadensersatzforderung aus dem Weg zu gehen.

Der Beschluss des BVerfG ist grundsätzlich uneingeschränkt zu begrüßen, allerdings sind in diesem Zusammenhang einige Aspekte zu beachten:

  • Aufgrund des konkret vorgetragenen Sachverhalts hat das BVerfG ausschließlich die Regelung als verfassungswidrig eingestuft, die den Verlust anteilig untergehen lässt. Die (separate) Rege­lung im Gesetz, wonach der Verlust vollständig untergeht, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile übertragen werden, ist vom Urteil nicht (unmittelbar) betroffen. Dazu ist aller­dings gerade ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig.
  • Das BVerfG hat dem Gesetzgeber bis zum 31.12.2018 aufgetragen, den Verfassungsverstoß für die Zeit vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015, zum Beispiel durch eine rückwirkende Neufassung des Gesetzes, zu beseitigen. Sofern der Verstoß nicht beseitigt wird, tritt am 01.01.2019 rückwir­kend ab dem 01.01.2018 die Nichtigkeit der Regelung ein.
  • Die Verfassungswidrigkeit wurde nur für Übertragungen festgestellt, die bis zum 31.12.2015 erfolgten. Durch einen weiteren Paragraphen, der zum 01.01.2016 in das Gesetz aufgenommen worden ist (sog. fortführungsgebundener Verlust), kann der Verlustuntergang verhindert werden, wenn bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf die Fortführung des Geschäftsbetriebs erfüllt sind und ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Vorsteuerabzug: Rechtzeitige Zuordnung unbedingt erforderlich

Für den Vorsteuerabzug muss ein Leistungsbezug für das Unternehmen vorliegen. Werden bei­spielsweise Gegenstände angeschafft, müssen diese für die unternehmerische Tätigkeit genutzt werden. Sofern der Unternehmer den angeschafften Gegenstand jedoch teilweise auch für seine privaten Zwecke verwendet, besteht ein Wahlrecht. Als Unternehmer haben Sie dann drei Möglich­keiten:

  • Sie können den Gegenstand komplett in Ihrem Privatvermögen belassen. Dann haben Sie keinen Vorsteuerabzug.
  • Sie ordnen den Gegenstand im Umfang seiner geplanten unternehmerischen Nutzung dem Unternehmensvermögen zu. Ein Vorsteuerabzug kann in Höhe dieser geplanten unternehmerischen Nutzung vorgenommen werden (z.B. 40 %).
  • Sofern der Gegenstand mindestens zu 10 % unternehmerisch verwendet werden soll, kann auch eine komplette Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgen. Dann ist auch ein voller Vorsteuerabzug möglich.

Wichtig ist, dass das Zuordnungswahlrecht, das die drei genannten Möglichkeiten vorsieht, zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs ausgeübt werden muss. Dies bedeutet konkret: Bereits bei der Anschaffung ist eine entsprechende Zuordnungsentscheidung zu treffen und auch nach außen zeitnah zu dokumentieren. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung wieder einmal bestätigt. In dem Verfahren hatte es die Klägerin versäumt, ihre Zuord­nungsentscheidung nach außen zu dokumentieren. Der BFH bleibt jedoch bei seiner Rechtsprechung, dass die entsprechende Zuordnungsentscheidung bis spätestens zum 31. Mai des auf die Anschaffung folgenden Jahres nach außen zu dokumentieren ist.

Hinweis: Die Ausübung des Zuordnungswahlrechts wird im Regelfall dadurch nach außen dokumen­tiert, dass der Unternehmer entweder den vollen oder nur den teilweisen Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuervoranmeldung beansprucht. Probleme bereiten in der Praxis vielfach jedoch Immobilien, da hier anhand der Höhe des Vorsteuerabzugs die Zuordnungsentscheidung nicht eindeutig ersicht­lich ist.

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