Obwohl sich jeder gerne das Thema Bürokratieabbau auf die Fahnen schreibt, hat es fast ein Jahr gedauert, bis das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz endgültig verabschiedet wurde. Das Gesetz enthält folgende steuerliche Änderungen, die überwiegend bereits ab 2017 in Kraft treten:
Das Gesetz sieht auch Änderungen außerhalb des Steuerrechts vor. Unter anderem wird die Fälligkeitsregelung für Gesamtsozialversicherungsbeiträge geändert. Ist der tatsächliche Wert für den laufenden Monat noch nicht bekannt, können die Beiträge anhand des Vormonats ermittelt werden. Die sich aufgrund der Schätzung ergebende Differenz zum tatsächlichen Wert ist dann im Folgemonat abzuführen oder von der Beitragsschuld abzuziehen.
Auch wenn es der Titel „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ nicht gleich vermuten lässt, hat der Gesetzgeber mit diesem Gesetz u.a. auch folgende für Arbeitnehmer, Familien und Erben relevanten Steueränderungen beschlossen, die überwiegend bereits 2017 in Kraft treten:
Wenn Vermieter in ihrem Mietobjekt eine neue Einbauküche einbauen, konnten sie die Kosten für die Spüle und den Herd bislang in aller Regel sofort als Erhaltungsaufwand absetzen, weil beide Geräte nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den unselbständigen Gebäudebestandteilen gehörten. Ein Vermieter aus Schleswig-Holstein hat Ende 2016 jedoch ungewollt für eine Verschärfung dieser günstigen Rechtsprechungsgrundsätze gesorgt. Er wollte auch die Kosten für die Einbaumöbel der Küche (Unterschränke) sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Auf seine Klage hin machte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch eine komplette „Rolle rückwärts“ und entschied, dass die gesamten Kosten einer Einbauküche einheitlich über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden müssen – die Sofortabschreibung für Spüle und Herd wurde somit gekippt.
Hinweis: Auch für die weiteren Elektrogeräte wie Kühlschrank und Dunstabzugshaube ist nur noch eine zehnjährige Abschreibung zulässig, da sie lediglich unselbständige „Bauteile“ der Einbauküche sind.
Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) erklärt, dass die Finanzämter diese verschärfte Rechtsprechung ab sofort in allen offenen Fällen anwenden. Vermieter können die Kosten für eine neue Einbauküche im Mietobjekt demnach nur noch mit 10 % pro Jahr als Werbungskosten abrechnen.
Eine Ausnahme macht das BMF aber bei erstmaligen Veranlagungen bis einschließlich 2016: In diesen Fällen können Vermieter noch beantragen, die alten BFH-Rechtsprechungsgrundsätze anzuwenden, so dass sie zumindest die Kosten für Spüle und Herd noch als sofort absetzbare Erhaltungsaufwendungen absetzen dürfen.
Hunde sind in deutschen Privathaushalten millionenfach vertreten. Sie machen viel Freude, verursachen aber auch Kosten – beispielsweise für Futter und Tierarztbehandlungen. Das Finanzamt beteiligt sich in der Regel nicht an diesen Aufwendungen, weil sie der privaten Lebensführung des Hundehalters zugerechnet werden. Ausnahmen gelten lediglich für Tiere, die der beruflichen Tätigkeit dienen. Aber auch für privat gehaltene Hunde können einige Kosten steuermindernd eingesetzt werden:
Wird der Hund von einem professionellen Hundesitter betreut, können die Lohnkosten für Füttern, Fellbürsten, Ausführen und Spielen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Das Finanzamt zieht 20 % der Lohnkosten, max. 4.000 € pro Jahr, direkt von der Einkommensteuer des Hundehalters ab. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Leistungen hauptsächlich innerhalb des Haushalts erbracht worden sind.
Wird der Hund von einem professionellen Hundesitter betreut, können die Lohnkosten für Füttern, Fellbürsten, Ausführen und Spielen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Das Finanzamt zieht 20 % der Lohnkosten, maximal 4.000 € pro Jahr, direkt von der Einkommensteuer des Hundehalters ab. Voraussetzung ist aber, dass die entsprechenden Leistungen hauptsächlich innerhalb des Haushalts erbracht worden sind.
Hinweis: Nicht steuerlich anerkannt werden daher die Kosten für ein Hundehotel, da diese Betreuungsleistungen nicht innerhalb der eigenen vier Wände anfallen.
Wird ein Hundesitter dafür bezahlt, dass er mit dem Hund Gassi geht, dürfen ausnahmsweise sogar diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet werden, wenn der Gassi-Service lediglich ein Bestandteil der im Haushalt erbrachten Gesamtbetreuungsleistung ist. Handelt es sich hingegen um einen reinen Abhol- und Zurückbringdienst des Hundesitters, dürfen die Kosten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abgerechnet werden.
Auch die Kosten für einen Hundefriseur können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgezogen werden, sofern denn die Leistung im Haushalt erbracht wird. Wer seinen Vierbeiner hingegen in den Hundesalon bringt, erhält keinen Steuervorteil.
Hinweis: Wollen Hundebesitzer die Kosten für Hundesitter und -friseur absetzen, sollten sie unbedingt die Rechnung des Dienstleisters sowie den entsprechenden Überweisungsbeleg aufbewahren. Bar gezahlte Löhne werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Auch die Kosten für eine Hundehalterhaftpflichtversicherung können steuerlich abgezogen werden – und zwar als Sonderausgaben. Sie wirken sich aber nur steuermindernd aus, wenn der Hundehalter seinen jährlichen Höchstbetrag von 1.900 € (bei Zusammenveranlagung: 3.800 €) pro Jahr noch nicht durch andere Sonderausgaben wie beispielsweise eigene Krankenversicherungsbeiträge ausgeschöpft hat.
Es war wohl eine der am meisten mit Spannung erwarteten Entscheidungen der letzten Jahre: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) äußerte sich zur Verfassungsmäßigkeit der seit 2008 geltenden körperschaftsteuerlichen Verlustuntergangsregelung. Diese ist von Beginn an durchweg von der Beraterseite kritisiert worden, da die Regelung den Verlust (zumindest anteilig) untergehen lässt, sofern innerhalb von fünf Jahren mehr als 25 % der Anteile auf einen Erwerber übertragen werden. Bei einer Übertragung von mehr als 50 % geht der Verlust sogar vollständig unter.
In dem durch das Gericht untersuchten Fall übertrug ein Gesellschafter einer GmbH einen Minderheitsanteil (zwischen 25 % und 50 %) auf einen fremden Dritten, so dass das Finanzamt den Verlust anteilig untergehen ließ.
Nach Meinung der obersten Bundesrichter verstößt diese Regelung gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz. Zwar sei es rechtens, dass der Gesetzgeber eine Vorschrift erlässt, die den Missbrauch mit Verlustgesellschaften (sog. Mantelhandel) einschränken bzw. vermeiden soll. Allerdings sind die Grenzen zulässiger Typisierung überschritten, wenn zur Erfassung solcher missbräuchlicher Gestaltungen allein an die Übertragung eines Anteils von mehr als 25 % angeknüpft wird.
Die Übertragung eines solchen Anteils ist für sich genommen keine schädliche Gestaltung – schließlich kann es zahlreiche Gründe für die Übertragung geben. Im Urteilsfall zum Beispiel übertrug der Gesellschafter seinen Minderheitsanteil, um einer möglichen Schadensersatzforderung aus dem Weg zu gehen.
Der Beschluss des BVerfG ist grundsätzlich uneingeschränkt zu begrüßen, allerdings sind in diesem Zusammenhang einige Aspekte zu beachten:
Für den Vorsteuerabzug muss ein Leistungsbezug für das Unternehmen vorliegen. Werden beispielsweise Gegenstände angeschafft, müssen diese für die unternehmerische Tätigkeit genutzt werden. Sofern der Unternehmer den angeschafften Gegenstand jedoch teilweise auch für seine privaten Zwecke verwendet, besteht ein Wahlrecht. Als Unternehmer haben Sie dann drei Möglichkeiten:
Wichtig ist, dass das Zuordnungswahlrecht, das die drei genannten Möglichkeiten vorsieht, zum Zeitpunkt des Leistungsbezugs ausgeübt werden muss. Dies bedeutet konkret: Bereits bei der Anschaffung ist eine entsprechende Zuordnungsentscheidung zu treffen und auch nach außen zeitnah zu dokumentieren. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung wieder einmal bestätigt. In dem Verfahren hatte es die Klägerin versäumt, ihre Zuordnungsentscheidung nach außen zu dokumentieren. Der BFH bleibt jedoch bei seiner Rechtsprechung, dass die entsprechende Zuordnungsentscheidung bis spätestens zum 31. Mai des auf die Anschaffung folgenden Jahres nach außen zu dokumentieren ist.
Hinweis: Die Ausübung des Zuordnungswahlrechts wird im Regelfall dadurch nach außen dokumentiert, dass der Unternehmer entweder den vollen oder nur den teilweisen Vorsteuerabzug in seiner Umsatzsteuervoranmeldung beansprucht. Probleme bereiten in der Praxis vielfach jedoch Immobilien, da hier anhand der Höhe des Vorsteuerabzugs die Zuordnungsentscheidung nicht eindeutig ersichtlich ist.
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