Selbständige dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen, wenn der Raum der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen Tätigkeit ist. Liegt der Tätigkeitsmittelpunkt woanders, steht dem Selbständigen für die betriebliche Tätigkeit aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Kosten zumindest begrenzt bis 1.250 € pro Jahr abgesetzt werden.
In einem neuen Urteil ist der Bundesfinanzhof (BFH) der Frage nachgegangen, wann einem Selbständigen außerhalb seines Arbeitszimmers kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, so dass er seine Raumkosten begrenzt abrechnen darf. Geklagt hatte ein selbständiger Logopäde, der zwei Praxen mit vier Angestellten in angemieteten Räumlichkeiten betrieben hatte. Sein Finanzamt hatte die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer aberkannt und darauf verwiesen, dass ihm in den Praxen schließlich ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung gestanden habe. Dem Logopäden sei zumutbar gewesen, die Praxisräume nach den Praxisöffnungszeiten (und nach der Belegung durch seine Angestellten) für die bürotechnischen Aufgaben zu nutzen, die er in seinem häuslichen Arbeitszimmer erledigt hatte.
Der BFH ist dieser Ansicht nun entgegengetreten und hat den beschränkten Raumkostenabzug zugelassen. Die Richter verwiesen darauf, dass auch Selbständige mit externen Betriebs- und Praxisräumen auf ein zusätzliches häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein können. Ob dies der Fall ist, muss einzelfallabhängig nach der Beschaffenheit des „anderen Arbeitsplatzes“ im Betrieb bzw. in der Praxis und nach den Rahmenbedingungen seiner Nutzung geklärt werden. Im vorliegenden Fall war dem Logopäden nicht zumutbar, seine Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer zu nutzen – ihm stand dort somit kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung, so dass er die Kosten für sein häusliches Arbeitszimmer begrenzt mit 1.250 € pro Jahr absetzen durfte. Entscheidungserheblich war unter anderem, dass die Praxisräume von den Angestellten genutzt worden waren.
Hinweis: Selbständige haben für ihr häusliches Arbeitszimmer somit Aussicht auf einen beschränkten Raumkostenabzug, wenn die Möglichkeiten der Raumnutzung in ihrer Praxis bzw. in ihrem Betrieb erheblich eingeschränkt sind. Ob ein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, muss jedoch stets einzelfallabhängig geprüft werden.
Kosten, die ein Angestellter aufwendet, um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erzielen, bezeichnet das Einkommensteuergesetz als Werbungskosten. Die meisten dieser Kosten können in der Steuererklärung angesetzt werden, um das Einkommen und damit die Steuerlast zu mindern. Damit das Finanzamt die Werbungskosten nicht in jeder Steuererklärung einzeln prüfen muss, hat der Gesetzgeber einen Pauschbetrag von 1.000 € pro Jahr eingeführt. Dieser Betrag wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber berücksichtigt.
Viele Arbeitnehmer kommen über diese 1.000 € nie hinaus. Angestellte mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können über die Höhe des Werbungskosten-Pauschbetrags dagegen nur müde lächeln. Für sie ist ein anderer Betrag interessant: Sie dürfen monatlich maximal 1.000 € Unterkunftskosten als Werbungskosten geltend machen.
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat nun klargestellt, dass diese Obergrenze nur für Unterkunftskosten gilt. Andere Kosten einer doppelten Haushaltsführung sind dadurch nicht begrenzt. Im Urteilsfall hatte ein Angestellter einen doppelten Haushalt begründet und diverse Aufwendungen für dessen Erstausstattung als Werbungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt kürzte den Abzugsbetrag auf 1.000 € monatlich – auf knapp 2.000 € sollte der Angestellte dadurch verzichten. Doch das FG stellte klar, dass die Aufwendungen für die Erstausstattung sonstige Kosten der doppelten Haushaltsführung sind und gesondert berücksichtigt werden. Eine Obergrenze existiert für diese nicht.
Hinweis: Sie führen einen doppelten Haushalt und haben diesbezüglich Informationsbedarf? Wir beraten Sie gern und erklären Ihnen im Detail, welche Kosten Sie geltend machen bzw. wie Sie diese nachweisen können.
Wenn Sie ein unbebautes Grundstück erwerben und anschließend bebauen lassen, kann es vorkommen, dass das Finanzamt die Grunderwerbsteuer nicht nur auf den reinen Bodenwert, sondern auch auf die Bauerrichtungskosten berechnet. Ursächlich hierfür ist die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der auch Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer eingerechnet werden können, wenn zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag ein rechtlicher oder sachlicher Zusammenhang besteht (sog. einheitlicher Erwerbsgegenstand).
Hinweis: Durch die Einrechnung der Baukosten erhöht sich die Grunderwerbsteuer nicht selten um mehrere Tausend Euro – diese ungeplanten Ausgaben können Bauherren in ernste finanzielle Nöte bringen.
Wird der Bauerrichtungsvertrag erst geschlossen, nachdem der Grundstückskauf abgewickelt ist und das Finanzamt die Grunderwerbsteuer (unter Ansatz des Bodenwerts) festgesetzt hat, kann das Amt berechtigt sein, die ursprüngliche Steuerfestsetzung zu ändern und die Bauerrichtungskosten nachträglich in die Steuerberechnung einzubeziehen – dies geht aus einem neuen Urteil des BFH hervor. Das Gericht wertet den Abschluss des Bauerrichtungsvertrags als ein nachträgliches Ereignis, das die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs (um die Bauerrichtungskosten) erhöht.
Hinweis: Sofern das Finanzamt die Grunderwerbsteuer zunächst nur auf den reinen Bodenwert berechnet, können Bauherren also nicht davon ausgehen, dass das Amt an der späteren Erhöhung der Grunderwerbsteuer gehindert ist.
Grundsätzlich will der Gesetzgeber mit dem Einkommensteuergesetz sicherstellen, dass Steuerpflichtige ihre Steuern bezahlen. Allerdings gibt es auch Regeln, mit denen er Anreize für ein bestimmtes Verhalten schaffen will – beispielsweise mit der sogenannten 6b-Rücklage. Veräußert man ein Grundstück, hat man die Möglichkeit, den Veräußerungsgewinn nicht zu versteuern, sondern die 6b-Rücklage in Anspruch zu nehmen. Bedingung ist, dass man innerhalb von vier Jahren ein neues Gebäude oder Grundstück anschafft. Verlängern kann man diese Frist um zwei Jahre, sofern man ein neues Gebäude errichtet.
Das wollte auch ein Unternehmer aus Bayern tun. Nach der Veräußerung eines Grundstücks im Jahr 2005 stellte er eine 6b-Rücklage in seiner Bilanz ein. Allerdings beauftragte er erst 2009 – kurz vor Ablauf der vierjährigen Investitionsfrist – einen Architekten, um den Bau eines neuen Gebäudes zu planen.
Zu spät, wie das Finanzgericht München befand. Denn die Fristverlängerung auf sechs Jahre kann man nur dann in Anspruch nehmen, wenn man innerhalb von vier Jahren mit der Herstellung des Gebäudes beginnt. Zwar muss hierzu lediglich der Bauantrag gestellt worden sein, allerdings muss man das Gebäude bereits hinreichend konkret geplant haben. Im Streitfall hatte der Architekt erst 13,5 Stunden investiert: Noch nicht einmal ein erster grober Entwurf war vorhanden. Zu wenig, um den Beginn der Gebäudeherstellung noch im vierjährigen Investitionszeitraum zu verorten. Die 6b-Rücklage wurde daher rückwirkend aberkannt, und zuzüglich wurden Zinsen aufgelöst.
Hinweis: Sie wollen genau wissen, ab wann die Gebäudeherstellung in Ihrem Fall als begonnen gilt oder wie hoch eine Nachversteuerung ausfallen würde? Gerne können wir das persönlich besprechen.
Wenn Ihnen jemand etwas schenkt oder vererbt, kann ein Teil davon steuerfrei bleiben. Die Höhe des Freibetrags hängt von der Steuerklasse ab, in die Sie aufgrund Ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser bzw. Schenker eingeordnet werden. Es gibt drei Steuerklassen, wobei die erste Klasse die höchsten Freibeträge gewährt und unter anderem den Kindern des Erblassers bzw. Schenkers zusteht.
Das Finanzgericht Hessen (FG) musste unlängst darüber entscheiden, welche Steuerklasse einem Kind zusteht, das einen Geldbetrag vom leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater geschenkt bekommt. Das Kind war in der Ehe seiner leiblichen Mutter mit einem anderen Mann geboren worden, der die Vaterschaft nicht angefochten hatte. Der Kläger hatte seine Vaterschaft durch einen Gentest feststellen lassen und notariell anerkannt. Das Finanzamt setzte für die Schenkung Schenkungsteuer fest und wählte dabei die Steuerklasse III, da nach seiner Ansicht nur rechtlich anerkannte Kinder die Voraussetzungen für die Steuerklasse I erfüllen.
Das FG gab dem Vater jedoch recht. Der Begriff „Kind“ ist im Erbschaftsteuerrecht nicht definiert, so dass hier auf das bürgerliche Recht zurückgegriffen werden muss. Die Steuerklasse I ausschließlich rechtlichen Kindern zuzusprechen, ist demnach nicht sachgerecht. Vielmehr muss auch bei einer Schenkung berücksichtigt werden, dass einem leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater ebenfalls weitreichende Rechte zustehen.
Bei Erbschaften bzw. Schenkungen an Pflegekinder gilt nicht die Steuerklasse I, da zu diesen weder eine verwandtschaftliche noch eine rechtliche Beziehung besteht. Im Streitfall hatte die Beschenkte jedoch eine biologische Beziehung zum Schenker, so dass die Steuerklasse I und damit der höhere Freibetrag anzuwenden war.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde inzwischen Revision eingelegt. Das Familienbild hat sich in der Vergangenheit gewandelt, und die Zahl der gleichgeschlechtlichen Eltern sowie der Patchwork-Familien ist gestiegen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof dieser Wandlung Rechnung tragen wird.
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