Mandanteninformation November 2017

3. Januar 2018

Außergewöhnliche Belastungen: Scheidungskosten sind nicht mehr absetzbar

Ein Paukenschlag aus München: Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Scheidungskosten ab 2013 nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Hinweis: Bis einschließlich 2012 bestand zwischen BFH und Finanzverwaltung noch Einigkeit da­rüber, dass zumindest die Kosten für eine Scheidung und die Regelung des Versorgungsausgleichs (sog. Zwangsverbund) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen. Ab 2013 hatte der Gesetzgeber dann ein weitgehendes Abzugsverbot im Einkommensteuergesetz geschaffen, wonach Zivilprozesskosten nur noch bei existentieller Bedeutung steuerlich berücksichtigt werden können. Bislang war jedoch unklar, ob Scheidungskosten unter dieses Verbot fallen.

Der BFH hat nun für Klärung gesorgt und die Kosten eines Scheidungsverfahrens unter das Abzugsverbot gefasst. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass ein Ehegatte die Kosten für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse aufwendet, sodass keine existentielle Bedeutung vorliegt. Nach Ansicht des BFH liegt bei Scheidungskosten selbst dann keine existentielle Betroffenheit vor, wenn die Fortführung der Ehe für einen Ehegatten eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellen sollte.

Hinweis: Steuerpflichtige, die Einspruch gegen die Aberkennung ihrer Scheidungskosten ab 2013 eingelegt haben, müssen damit rechnen, dass die Finanzämter die Einsprüche unter Verweis auf die neue Rechtsprechung als unbegründet zurückweisen werden. Da sich der BFH zur Streitfrage recht eindeutig positioniert hat, erscheinen eigene Klagebemühungen in dieser Sache regelmäßig wenig erfolgversprechend. Kosten, die mit Scheidungsfolgesachen zusammenhängen (mit vermögens­rechtlichen Regelungen, Fragen des Ehegatten- bzw. Kindesunterhalts sowie des Umgangs- und Sorgerechts), sind schon nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung vom Abzug als außergewöhnliche Belastungen ausgeschlossen. Bei diesen Kosten fehlt es von vornherein an einer Zwangsläufigkeit, weil sich die (Ex-)Eheleute über diese Streitpunkte auch außergerichtlich einigen könnten.

Autokauf: Nicht erhobene Überführungskosten sind geldwerter Vorteil

Jeder Autobesitzer steht von Zeit zu Zeit vor der Überlegung, ein neues Auto anzuschaffen. In diesem Fall ist es i.d.R. äußerst lukrativ, wenn der eigene Arbeitgeber Autos herstellt und der Arbeitnehmer eines davon kaufen kann: In den meisten Fällen sind Mitarbeiterrabatte oder andere Vergünstigun­gen nutzbar.

Aber aufgepasst! Rabatte und Vergünstigungen aufgrund eines Arbeitsverhältnisses sind geldwerte Vorteile, die als Lohnbestandteil versteuert werden müssen. Hierzu zählen selbstverständlich auch Mitarbeiterrabatte bei Autokäufen. Doch wie so oft kann man sich auch hier streiten, wie hoch der geldwerte Vorteil denn tatsächlich ausgefallen ist.

Dazu hat das Finanzgericht München (FG) kürzlich in einem Urteil Stellung bezogen. Ein Mitarbeiter eines Autoherstellers hatte von seinem Arbeitgeber einen Pkw gekauft, wobei nicht nur ein Mitarbeiter­rabatt gewährt wurde, sondern überdies auch keine Überführungskosten erhoben wurden. Nach Auffassung des Finanzamts war auch diese Ersparnis ein geldwerter, lohnsteuerpflichtiger Vorteil.

Das FG bestätigte diese Auffassung. Weil Überführungskosten stets anfallen, wenn ein Auto den Verwaltungssitz bzw. die Produktionsstätte des Autoherstellers verlässt, muss jeder Käufer diese Überführungskosten zahlen – mit Ausnahme von Arbeitnehmern des Herstellers, die das gekaufte Fahrzeug direkt bei ihrem Arbeitgeber abholen. Da für die Beurteilung, ob ein geldwerter Vorteil vorliegt, immer der Endpreis auschlaggebend ist und darin die Überführungskosten grundsätzlich enthalten sind, war hier also ein Vorteil entstanden. Der klagende Angestellte musste daher auf die gesparten Überführungskosten noch Einkommensteuer nachzahlen.

Hinweis: Sie sind sich in einem ähnlichen Fall ebenfalls nicht sicher, was der Endpreis und wie hoch der zu versteuernde Vorteil ist? Gerne durchleuchten wir Ihren Fall genauer und beraten Sie ausführ­lich.

Ausschüttungen: Zur Verwendung des steuerlichen Einlagekontos

Bei Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft muss fein säuberlich unterschieden werden, ob es sich um eine Gewinnausschüttung handelt oder um eine Rückgewährung historischer Einlagen (steuer­liches Einlagekonto) der Gesellschafter. Stehen beide „Töpfe“ für eine Ausschüttung zur Verfügung, bestimmt das Gesetz die Reihenfolge dahin gehend, dass immer zuerst der Gewinn als ausgeschüttet gilt.

Beispiel:
Eine GmbH hat ein steuerliches Einlagekonto von 30.000 € und einen ausschüttbaren Gewinn von 40.000 €. Die GmbH schüttet 50.000 € aus.

Nach dem Gesetzeswortlaut wird die tatsächlich erfolgte Ausschüttung also zunächst zwingend aus dem ausschüttbaren Gewinn gespeist. Erst danach – hier i.H.v. 10.000 € – darf das steuerliche Ein­lagekonto vermindert werden. Der Unterschied in der Verwendung hat weitreichende Folgen beim Gesellschafter: Ausschüttungen in Form einer Einlagenrückgewähr (aus dem steuerlichen Einlage­konto) muss er nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern; sie werden vielmehr mit den Anschaffungskosten der Anteile verrechnet. Dies ist ein klarer Vorteil für ihn.

Neben der Tatsache, dass das steuerliche Einlagekonto stets als Letztes für eine Ausschüttung als verwendet gilt, ergibt sich aber noch ein weiteres Problem: Es kommt nämlich nicht auf den Bestand der Einlagen zum Zeitpunkt des Ausschüttungsbeschlusses, sondern auf den Bestand des steuer­lichen Einlagekontos zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs an.

Beispiel:
Es gelten die Angaben wie oben, allerdings betrug der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum Ende des letzten Wirtschaftsjahrs 0 €. Der Bestand von 30.000 € ergab sich durch eine Einlage der Gesellschafter in die Kapitalrücklage im Februar des laufenden Jahres. Die Ausschüttung i.H.v. 50.000 € kann also tatsächlich vorgenommen werden, da Gewinne i.H.v. 40.000 € existieren und eine Kapitalrücklage von mindestens 30.000 €. Anders als im Grundfall muss der Gesellschafter aber die vollen 50.000 € als Einnahmen aus Kapitalvermögen versteuern, denn zum Ende des letzten Wirt­schaftsjahrs bestand kein steuerliches Einlagekonto.

Gegen diese Technik wendete sich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg jüngst eine GmbH mit einem ähnlich gelagerten Sachverhalt. Sie verlor jedoch.

Hinweis: Mittlerweile ist das Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig. Bitte achten Sie bei Aus­schüttungen, die aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert werden, stets darauf, dass dies in der Steuerbescheinigung unmissverständlich ausgewiesen ist.

Einbringung: Steuerlicher Umwandlungsstichtag kann unter Umständen nachträglich geändert werden

Umwandlungen bieten zahlreiche betriebswirtschaftliche und strategische Vorteile, bergen aber mit­unter auch hohe steuerliche Risiken. Der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst dafür entschieden, gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen wie z.B. Verschmelzungen, Spaltungen oder Einbrin­gungen ertragsteuerneutral zu ermöglichen – allerdings stellt er hierfür zahlreiche Hürden auf.

So ist seitens des steuerlichen Beraters strikt darauf zu achten, dass bestimmte Anträge nicht nur frist- und formgerecht, sondern auch bei der richtigen Behörde gestellt werden. Im Nachhinein lassen sich die meisten (bereits ausgeübten) Wahlrechte nicht mehr revidieren.

Dies gilt aber nicht für alle Wahlrechte des Umwandlungssteuergesetzes, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) nun entschieden hat. Im zugrunde liegenden Sachverhalt wurde im Jahr 2007 ein Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG gegen Gewährung neuer Anteile in eine AG eingebracht. Im Einbringungsvertrag stand, dass die Einbringung mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.2006 erfolgen sollte.

Im Nachhinein begehrte sowohl die einbringende Gesellschafterin als auch die aufnehmende AG, den steuerlichen Übertragungsstichtag im Rahmen eines Einspruchsverfahrens auf den 01.01.2007 zu verschieben. Das Finanzamt ließ diese Änderung nicht zu und stellte sich auf den Standpunkt, dass ein einmal ausgeübtes Wahlrecht (hier laut Einbringungsvertrag) nicht änderbar war.

Das FG konnte jedoch keine diese Auffassung untermauernde Gesetzesfundstelle ausmachen und ließ die betroffenen Gesellschaften das Wahlrecht zugunsten des 01.01.2007 ausüben.

Hinweis: Das zuständige Finanzamt gab sich mit dieser Auffassung nicht zufrieden und wollte die vermeintliche Gesetzeslücke zu seinen Gunsten auslegen. Um eine höchstrichterliche Klärung herbei­zuführen, legte die Finanzverwaltung Revision gegen das Urteil ein. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof über diesen Fall entscheiden wird.

Verfahrensrecht: Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit

Das Finanzamt kann einen Bescheid aufgrund offenbarer Unrichtigkeit jederzeit innerhalb der Festsetzungsfrist zu Ihren Gunsten oder Ungunsten ändern. Es ist hierbei irrelevant, ob das Finanzamt oder Sie einen Fehler gemacht haben. Eine Unrichtigkeit liegt z.B. vor, wenn ein Schreib- oder Rech­enfehler passiert ist oder etwas Falsches übertragen wurde. Offenbar ist dies dann, wenn es für einen unvoreingenommenen Dritten klar als Unrichtigkeit erkennbar ist. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, ob eine offenbare Unrichtigkeit auch vorliegt, wenn aufgrund eines Fehlers beim Einscannen der Steuererklärung durch das Finanzamt Beträge im Bescheid nicht berücksichtigt wurden.

Die Kläger haben im Jahr 2010 geheiratet und beantragten in der Einkommensteuererklärung des Jahres die Zusammenveranlagung. In der Steuererklärung waren u.a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit des Klägers sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Klägerin enthalten. Das Finanz­amt scannte die Steuererklärung ein und erließ anschließend den Bescheid. Als das Finanzamt die Erklärung für das Jahr 2011 bearbeitete, fiel auf, dass die selbständigen Einkünfte des Klägers im Jahr 2010 nicht berücksichtigt worden waren. Daraufhin erließ es einen geänderten Einkommen­steuerbescheid für 2010 mit der Erklärung, dass die selbständigen Einkünfte des Klägers aus Ver­sehen nicht übernommen worden seien. Die Kläger legten daraufhin Einspruch und anschließend Klage ein.

Das FG sah die Klage als unbegründet an. Das Finanzamt durfte den Bescheid für 2010 ändern, da es sich bei der Nichtberücksichtigung der selbständigen Einkünfte des Klägers um eine offenbare Unrichtigkeit handelte. Das Finanzamt hat die Einkünfte weder aufgrund mangelnder Sachverhaltsauf­klärung noch aufgrund eines Rechtsirrtums nicht berücksichtigt, sondern aufgrund eines Erfassungs­fehlers. Es ist eindeutig, dass die Einkünfte nicht absichtlich außer Acht gelassen wurden. Dies geht auch aus den Bearbeitungsvermerken der Sachbearbeiter in den Akten hervor. Eine Korrektur kommt nach Ansicht des FG auch dann noch in Betracht, wenn Steuerfälle durch die Verwaltung oberflächlich behandelt werden.

Hinweis: Die Kläger haben Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir halten Sie über den Fort­gang des Verfahrens auf dem Laufenden.

Verfahrensrecht: Festsetzungsfrist für Zinsen

Geben Sie Ihre Steuererklärung zu spät ab und müssen Geld an das Finanzamt zahlen, verlangt das Finanzamt ab dem 16. Monat nach Ablauf des betreffenden Steuerjahrs 0,5 % Zinsen pro Monat, also 6 % im Jahr. Erhalten Sie hingegen eine Erstattung, zahlt Ihnen das Finanzamt ab dem gleichen Zeit­punkt Zinsen. Zinsen können auch festgesetzt werden, wenn sich die Höhe der Steuer ändert. Die Zinsen kann das Finanzamt festsetzen, solange die Festsetzungsfrist – also die Frist, innerhalb de­rer Bescheide erlassen und geändert werden können – noch nicht abgelaufen ist. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob die durch das Finanzamt festgesetzten Zinsen recht­mäßig festgesetzt wurden.

Das Finanzamt setzte im Juli 2010 gegenüber dem Kläger und seiner mittlerweile verstorbenen Ehe­frau die Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000 fest. Das Ehepaar legte Einspruch gegen die Bescheide ein. Für die Jahre 1995 bis 1999 wurde dieser im Juni 2011 zurückgewiesen. Der Ein­spruch gegen den Bescheid für das Jahr 2000 wurde durch die Kläger im November 2013 zurück­genommen. Im Februar 2012 setzte das Finanzamt Zinsen zur Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 2000 fest – für 1998 Erstattungs-, für die übrigen Jahre Nachforderungszinsen. Der gegen die Zinsfestsetzung eingelegte Einspruch war erfolglos, sodass das Ehepaar Klage erhob.

Das FG gab den Klägern teilweise recht. Für das Jahr 1998 wurden Erstattungszinsen festgesetzt. Dadurch lag keine Beschwer für die Kläger vor und die Klage war diesbezüglich unzulässig. Für die Jahre 1995 bis 1997 und 1999 sind die Bescheide aufzuheben, da die Festsetzungsfrist für die Zinsen zur Einkommensteuer bei Bescheiderlass bereits abgelaufen war. Die eingelegten Einsprüche hatte das Finanzamt durch die Entscheidung im Juni 2011 zurückgewiesen. Somit hatten diese keinen Ein­fluss auf den Ablauf der Festsetzungsfrist. Der Ablauf der Frist für die Festsetzung der Zinsen zur Ein­kommensteuer für die Jahre 1995 bis 1999 war auch nicht über den Ablauf des Jahres 2011 hinaus bis zur Bekanntgabe der für diese Streitjahre erlassenen Bescheide gehemmt. Nur für das Jahr 2000 war die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, da der Einspruch erst im November 2013 zurückge­nommen wurde. Die Zinsfestsetzung für das Jahr 2000 war daher rechtmäßig.

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