Erwerbstätige können die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers begrenzt auf einen Höchstbetrag von 1.250 € pro Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen, wenn der Raum zwar nicht der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit ist, ihnen für ihre Arbeit jedoch kein anderer Arbeitsplatz (z.B. im Betrieb des Arbeitgebers) zur Verfügung steht.
Hinweis: Nutzen mehrere Personen ein Arbeitszimmer gemeinsam, so kann nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jede Person ihre Kosten bis zu 1.250 € pro Jahr abziehen (personenbezogene Betrachtung). Die Finanzämter vertreten momentan noch die Ansicht, dass dieser Betrag nur einmal gewährt werden kann und jeder Person daher nur anteilig zusteht (raumbezogene Betrachtung).
Nach einem neuen Urteil des BFH kann der Höchstbetrag jedoch nicht mehrfach in Anspruch genommen werden, wenn ein einziger Erwerbstätiger mehrere Arbeitszimmer beruflich nutzt. Im vorliegenden Fall hatte ein selbständiger Dozent die Kosten für zwei Arbeitszimmer abgerechnet, die sich in zwei verschiedenen Wohnungen befanden. Von den Gesamtkosten in Höhe von 2.574 € hatte das Finanzamt nur 1.250 € anerkannt. Hiergegen machte der Dozent geltend, dass der Höchstbetrag pro Arbeitszimmer gelte.
Der BFH gab jedoch dem Finanzamt recht und urteilte, dass der Höchstbetrag von 1.250 € personenbezogen zu gewähren ist, sodass er auch bei der Nutzung mehrerer Arbeitszimmer in verschiedenen Haushalten nur einmalig abziehbar ist. Zwar ist der Betriebsausgabenabzug nicht nur auf ein einziges Arbeitszimmer beschränkt, allerdings sind die Kosten mehrerer Arbeitszimmer eines Erwerbstätigen allesamt unter einen einzigen Höchstbetrag zu fassen.
Hinweis: Auch wenn ein Erwerbstätiger zwei Arbeitszimmer im gleichen Haushalt oder – infolge eines Umzugs – zeitlich hintereinander nutzt, lässt sich der Höchstbetrag nach der ständigen BFH-Rechtsprechung nur einmal pro Person abziehen.
Endlich tut sich etwas: Während die Finanzgerichte die Steuerzahler in den letzten Jahren hinsichtlich der äußerst strittigen Regelungen des § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der Luft haben hängenlassen (die Vorschrift existiert immerhin schon seit 2008), überschlagen sich im Jahr 2017 die Ereignisse: Zuerst entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Vorschrift teilweise nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dann urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) zur Freude der Steuerzahler, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Erwerbergruppe (die den Verlust untergehen lässt) recht hoch sind und die Beweislast dafür beim Finanzamt liegt.
Daneben steht nun außerdem fest, dass sich der BFH mit der sogenannten Stille-Reserven-Klausel befassen muss. Nach dieser Regelung geht der Verlust einer Kapitalgesellschaft trotz Gesellschafterwechsels nicht unter, soweit die Gesellschaft über stille Reserven verfügt.
Das erstinstanzliche Verfahren wurde vor dem Finanzgericht Köln geführt. Im zugrunde liegenden Fall erhöhte eine GmbH ihr Stammkapital um 60 %. Der neue Gesellschafter musste dafür den Nennwert der Kapitalerhöhung zahlen. Durch den überwiegenden Gesellschafterwechsel ließ das Finanzamt den Verlust vollständig untergehen. Die GmbH als Klägerin machte dagegen geltend, dass die Gesellschaft über stille Reserven verfüge. Dafür ließ sie sich eigens von einem Wirtschaftsprüfer eine Unternehmensbewertung anfertigen.
Nach Meinung der Richter dürfe diese – aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts – jedoch nicht zur Ermittlung der stillen Reserven herangezogen werden; vielmehr komme es vorrangig auf den Kaufpreis für die Anteile an. Im vorliegenden Fall repräsentiert die Einzahlung des neuen Gesellschafters in das Stammkapital den Kaufpreis, da jede Umwandlung als Veräußerungsgeschäft anzusehen ist. Da der neue Gesellschafter aber genau den Nennwert der Anteile in die Gesellschaft einzahlte und kein darüber hinausgehendes Aufgeld, ging das Gericht nicht von stillen Reserven aus, während durch die Unternehmensbewertung ein sechsstelliger Betrag ermittelt worden war.
Hinweis: Das Verfahren ist beim BFH anhängig. Obwohl der Gesetzeswortlaut relativ eindeutig ist, erhofft sich die Klägerin eine fundierte Auseinandersetzung des BFH mit dem Fall. In der Literatur wird kontrovers diskutiert, ob die stillen Reserven nicht auch durch eine Unternehmensbewertung ermittelt werden können.
Vielleicht haben Sie es auch schon erlebt: Offene Immobilienfonds haben oft finanzielle Probleme und werden entweder vorübergehend „stillgelegt“, d.h. vom Handel ausgesetzt, oder gar liquidiert. Befinden sich die Anteile im Betriebsvermögen, stellt sich folgerichtig die Frage, ob eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden darf.
Diese Frage stellte sich auch eine Kapitalgesellschaft (Bank), die verschiedene Anteile an offenen Immobilienfonds in ihrem Betriebsvermögen hielt (genauer: im Umlaufvermögen). Die Fonds wurden zum entscheidungserheblichen Bilanzstichtag liquidiert, weshalb sie zu diesem Zeitpunkt weder neue Anteile ausgaben noch bestehende von ihren Anteilseignern gegen Entgelt zurücknahmen.
Die einzige Möglichkeit, die Anteile zu versilbern, bestand also darin, sie am freien Markt, d.h. an verschiedenen Börsen, zu verkaufen. Der Börsenkurs der Fondsanteile lag allerdings deutlich unter dem Rücknahmepreis, weshalb die Bank eine Teilwertabschreibung auf die Fondsanteile durchführen wollte.
Weder das zuständige Finanzamt noch das Finanzgericht Münster ließen dies aber zu. Nach dem Dafürhalten der Richter bestand keine Abwertungsmöglichkeit auf den Zweitmarktwert, da sich der Wert der Fondsanteile durch die Verkehrswerte der Immobilien, die sich im Rücknahmepreis widerspiegelten, bemesse.
Die – sowohl vom Bundesfinanzhof (BFH) als auch von der Finanzverwaltung akzeptierte – Abschreibungspraxis bei börsengehandelten Aktien, nach der stets auf den jeweiligen Kurs zum Bilanzstichtag abgeschrieben werden darf, sei auf offene Immobilienfonds, die an Börsen gehandelt werden, nicht übertragbar.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der BFH dies genauso sehen wird, denn nachvollziehbarerweise haben die Vertreter der Bank Revision eingelegt.
Ist die Kopie einer Kopie noch immer eine Kopie? Mit dieser fast schon philosophischen Frage hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich in einem Fall zum Umsatzsteuervergütungsverfahren beschäftigt.
Hinweis: Im Ausland ansässige Unternehmer können ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge seit 2010 über einen elektronisch gestellten Antrag vergütet erhalten. Das hierfür vorgesehene Umsatzsteuervergütungsverfahren wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgewickelt.
Da eine Übersendung von Originalunterlagen über den elektronischen Antragsweg nicht möglich ist, müssen Rechnungen mit den zu vergütenden Vorsteuerbeträgen auf elektronischem Weg „in Kopie“ übermittelt werden.
Im zugrunde liegenden Urteilsfall hatte ein Unternehmer die elektronisch eingereichten Rechnungskopien nicht vom Original der Rechnung, sondern von einer Rechnungskopie angefertigt, die mit dem Zusatz „Copy 1“ versehen war. Das BZSt versagte deshalb den Vorsteuerabzug, wurde jedoch vom BFH eines Besseren belehrt: Nach Meinung der Bundesrichter handelt es sich bei der Kopie einer Kopie des Originals mittelbar um eine Kopie des Originals und damit um eine originalgetreue Reproduktion. Gesetzlich ist nicht gefordert, dass die elektronische Kopie der Rechnung direkt vom Originaldokument angefertigt werden muss. Der Unternehmer konnte seine Vorsteuer daher vergütet bekommen.
Hinweis: Mittlerweile hat sich die Rechtslage für das Vergütungsverfahren erneut geändert, denn seit 2015 müssen bei der Antragstellung eingescannte Originale eingereicht werden. Wie dieses gesetzliche Erfordernis auszulegen ist, musste der BFH im vorliegenden (Alt-)Fall jedoch nicht entscheiden.
Ehegatten können im Rahmen ihrer gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung eine Aufteilung der Gesamtschuld beantragen. Es wird dann eine fiktive getrennte Veranlagung durchgeführt. Somit kann jeder der Ehegatten nur noch für den Anteil der Steuern in Anspruch genommen werden, der seinem Anteil am zusammen veranlagten Einkommen entspricht. Das kann z.B. sinnvoll sein, wenn gegen einen der Ehegatten ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste nun entscheiden, ob ein Antrag auf Aufteilung auch zurückgenommen werden kann.
Der Kläger und seine (Ex-)Frau leben seit Juni 2011 getrennt und sind seit Februar 2013 geschieden. Sie erzielten beide im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger beantragte eine Aufteilung der Steuerschuld. Das Finanzamt teilte infolgedessen die Beträge mit Aufteilungsbescheid entsprechend auf. Im Ergebnis entfiel die Steuerschuld in voller Höhe auf den Kläger. Daraufhin legte dieser Einspruch ein und wollte den Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld mit Zustimmung seiner (Ex-)Frau zurücknehmen. Das Finanzamt wies den Einspruch jedoch zurück, da im Gesetz eine Rücknahme des Aufteilungsantrags nicht vorgesehen sei. Der Kläger erhob daraufhin Klage.
Das FG gab dem Finanzamt recht. Im Gesetz ist nicht vorgesehen, dass ein Aufteilungsantrag zurückgenommen wird. Das Gesetz enthält lediglich abschließende Gründe für die Änderung eines Aufteilungsbescheids, die im Streitfall jedoch unstreitig nicht vorlagen. Damit war, auch wenn das Gesetz nur von einer Änderung des Aufteilungsbescheids spricht, die Aufhebung aufgrund einer Rücknahme des zugrunde liegenden Antrags als weitestgehende Änderung eines Aufteilungsbescheids ebenfalls ausgeschlossen.
Hinweis: Da ein Aufteilungsantrag nicht widerrufen werden kann, sollte man sich im Vorfeld über die Folgen im Klaren sein. Wir unterstützen Sie dabei gern.
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