Mandanteninformationen für September 2020

11. Februar 2021

A. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH: Auswirkungen bei Ausfuhrlieferungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit Schreiben vom 25.06.2020 zur Anwendung der sogenannten Missbrauchsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei Ausfuhrliefe­rungen geäußert. In diesem Kontext wurde der Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des EuGH ist die Missbrauchsrechtsprechung zu innergemein­schaftlichen Lieferungen generell auch bei Ausfuhrlieferungen anzuwenden. Sofern materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erfüllt sind, kann es unschädlich sein, wenn nur einzelne formelle Kriterien des Buch- und Belegnachweises nicht vorliegen.

In seinem aktuellen Schreiben verweist das BMF explizit auf die EuGH-Rechtsprechung und erläutert zwei Fälle, in denen das Nichtvorliegen der formellen Voraussetzungen zur Versagung der Umsatz­steuerbefreiung führen kann.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde aufgrund dieser Rechtsprechung geändert.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

B. Einkommensteuer: Kein Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung von Renten bei Betriebsaufgabe

Verkauft man ein Unternehmen, kann man vereinbaren, dass man statt eines Einmalbetrags laufende Zahlungen erhält (z.B. über einen Zeitraum von zehn Jahren monatlich einen bestimmten Betrag). Der Verkäufer kann dann wählen, ob er den Veräußerungspreis sofort oder die Rentenzahlungen jährlich versteuern will. Aber gilt dieses Wahlrecht auch, wenn man den Betrieb vor der Veräußerung aufge­geben hat? Dies musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden.

Die Klägerin betrieb einen Steinmetzbetrieb, den sie Ende 2013 krankheitsbedingt aufgab. Ab dem 01.01.2013 bezog sie Renten wegen Berufsunfähigkeit aus privaten Versicherungen. Die Klägerin veräußerte den Geschäftsbetrieb gegen eine ab Januar 2014 zu zahlende lebenslange Rente an die A-GmbH. Ausgenommen von der Veräußerung waren das zum Anlagevermögen gehörende Betriebs­grundstück sowie weitere, nichtwesentliche Betriebsgrundlagen. Übertragungsstichtag war der 02.01.2014. Für die ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter ermittelte die Klägerin einen unstreitigen Entnahmegewinn. Sie war der Meinung, dass nur dieser der sofortigen Besteuerung unterliege. Für die Rentenzahlungen stünde ihr ein Wahlrecht zur Besteuerung in den entspreche­nden Jahren zu. Das Finanzamt war aber der Ansicht, dass dies bei einer Betriebsaufgabe nicht in Frage kommt.

Das FG sah das genauso. Das Finanzamt hatte den kompletten Betriebsaufgabegewinn im Jahr 2014 zutreffend mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert und die Anwendung des Wahlrechts abgelehnt. Die Betriebsveräußerung ist von der Betriebsaufgabe abzugrenzen. Erstere setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf den Erwerber übertragen werden und gleichzeitig die bisher in dem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit des Veräußerers endet. Die Klägerin hatte im Streitjahr 2014 den Betrieb aufgegeben, da sie das Betriebsgrundstück als wesentliche Betriebsgrundlage ins Privatvermögen überführte und die übrigen wesentlichen Betriebsgrundlagen an die A-GmbH veräußerte. Der Gewinn ist im Streitjahr 2014 entstanden, da Übertragungsstichtag der 02.01.2014 war. Das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen der A-GmbH findet jedoch bei einer Betriebsaufgabe keine Anwendung.

Hinweis: Die Veräußerung eines Unternehmens ist eine komplizierte Angelegenheit. Wir beraten Sie dabei gerne.

 

C. Erbschaftsteuer: Keine Berücksichtigung einer ertragsteuerlichen Rückwirkung

Wenn jemand stirbt und etwas vererbt, muss festgestellt werden, wie hoch das Erbe ist. Denn davon hängt auch die zu zahlende Erbschaftsteuer ab. An sich ist natürlich der Todestag der Stichtag. Aber wie ist es, wenn sich ein Ereignis nach dem Tod rückwirkend auf einen Tag vor dem Tod auswirkt? Was ist dann entscheidend? Dies musste das Finanzgericht München (FG) klären.

Der Kläger war alleiniger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG. Sein Vater war alleiniger Kommandi­tist der B-GmbH & Co. KG. Die A-GmbH & Co. KG übertrug ihr Vermögen als Ganzes auf die B GmbH & Co. KG. Der Verschmelzungsstichtag war gemäß Verschmelzungsvertrag der 01.01.2013. Aller­dings erfolgte die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erst am 30.07.2013. Der Vater des Klägers verstarb am 05.06.2013. Der Kläger war der Alleinerbe. Das Finanzamt erließ einen Feststellungsbescheid für Zwecke der Erbschaftsteuer und legte dabei den Wert der Anteile des Vaters an der B-GmbH & Co. KG vor der Verschmelzung zugrunde. Nach Ansicht des Klägers war zum Todestag des Vaters der Wert der Anteile des Vaters nach der Verschmelzung relevant, da der Verschmelzungsstichtag vor dem Todestag lag.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zu Recht wurden dem Feststellungsbescheid die am Todestag des Vaters wirksamen Verhältnisse zugrunde gelegt. Am 05.06.2013 war die A-GmbH & Co. KG eben noch nicht auf die B-GmbH & Co. KG verschmolzen. Die dafür notwendige Handelsregister­eintragung erfolgte erst am 30.07.2013. Damit war Gegenstand des Erwerbs des Klägers von Todes wegen der Anteil seines Vaters an der B-GmbH & Co. KG vor der Verschmelzung. Für die Erbschaft­steuer ist die ertragsteuerliche Beurteilung nicht relevant. Es kommt allein auf die zivilrechtliche Rechtslage an. Das für die Erbschaftsteuer relevante Vermögen beurteilt sich ausschließlich nach zivil- bzw. erbschaftsteuerrechtlich maßgeblichen Verhältnissen zum Bewertungsstich­tag. Zwar gibt es im Umwandlungssteuerrecht eine Regelung, dass z.B. für die Körperschaft­steuer der Verschmelzungsstichtag, also hier der 01.01.2013, relevant ist. Diese Regelung gilt aller­dings nicht für die Erbschaftsteuer.

Hinweis: Bei Fragen zur Umwandlung von Unternehmen und deren möglichen Konsequenzen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

D. Nur ein Arbeitsweg pro Tag: Entfernungspauschale wird hälftig gewährt

Arbeitnehmer können für jeden Arbeitstag, an dem sie ihre erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, eine Entfernungspauschale von 0,30 € als Werbungskosten abziehen. Dieser Satz wird für jeden vollen Entfernungskilometer gewährt, der zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer pendelt arbeitstäglich von seiner Wohnung zu seiner Tätigkeitsstätte und zu­rück. Die einfache Entfernung beträgt 20 km (kürzeste Straßenverbindung). Das Finanzamt ge­währt pro Arbeitstag (also für Hin- und Rückfahrt) eine Entfernungspauschale von 6 € (20 km × 0,30 €).

Ein Flugbegleiter aus Nordrhein-Westfalen wollte kürzlich gerichtlich durchsetzen, dass er die Entfer­nungspauschale von 0,30 € auch für Tage erhält, an denen er entweder nur einen Hin- oder nur einen Rückweg zurückgelegt hat. Konkret ging es um 31 Arbeitstage, an denen er von seiner Woh­nung zum Flughafen (erste Tätigkeitsstätte) gefahren war und von dort eine mindestens eintägige Flugreise angetreten hatte. Erst an einem der folgenden Tage war er vom Flughafen wieder zurück zu seiner Wohnung gefahren.

Der Bundesfinanzhof urteilte nun jedoch, dass ihm für die Arbeitstage mit einfach gefahrener Pendel­strecke nur die halbierte Entfernungspauschale von 0,15 € zustand. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass bereits die seit dem Jahr 1967 geltende Kilometerpauschale von 0,36 DM zwei Fahrten pro Tag abgegolten habe und der Gesetzgeber dabei vom Normalfall ausgegangen sei, dass einem Arbeitnehmer täglich Kosten für zwei beruflich veranlasste Fahrten entstünden. Von diesem Leitbild sei der Gesetzgeber bis heute nicht abgerückt.

Hinweis: Ein Arbeitnehmer, der wie der Kläger nur eine Wegstrecke an einem Arbeitstag zurück­legt (entweder Hin- oder Rückweg), kann folglich nur die halbe Pauschale als Werbungskosten abziehen.

 

 E. Lohnsteuer: Geldwerter Vorteil eines Firmenwagens

Wird ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ist hierfür ein geldwerter Vorteil zu ermitteln. Bekannterweise muss dieser dann der Steuer unterworfen werden. So weit, so gut. Aber wie ermittelt man diesen geldwerten Vorteil? Vor allem, wenn der Wagen nicht täglich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Der Kläger war in den Jahren 2012 bis 2016 im Außendienst tätig. Den überlassenen Dienstwagen nutzte er auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wurde der private Anteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stätte mit monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises des Firmenfahrzeugs berechnet. Anhand eines Kalenders zeichnete der Kläger die privat gefahrenen Kilometer auf. Für die in den Einkommensteuer­erklärungen angegebenen Tage, an denen er zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren war, erkannte das Finanzamt Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale ohne Abweichungen an. Eine Einzel­bewertung des geldwerten Vorteils anhand der tatsächlich durchgeführten Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und je Fahrt lehnte es ab, da der Kläger nicht fahrzeug­bezogen mit Datumsangabe habe darlegen können, an welchen Tagen er den Dienstwagen tatsäch­lich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt habe.

Das FG gab dem Kläger hinsichtlich der Bewertung des geldwerten Vorteils recht. Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags für die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Woh­nung und erster Tätigkeitsstätte kalendermonatlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Eine Einzelbewertung des Zuschlags anhand der tatsächlich durchgeführten Fahrten ist nach der Recht­sprechung des  BFH möglich. An der Anzahl der für die Werbungskosten relevanten Fahrten hatte das Finanzamt keine Zweifel. Nach Ansicht des Gerichts erfordert die Einzelbewertung des geldwerten Vorteils keine datumsgenaue Angabe der durchgeführten Fahrten. Aus den Kalendereintragun­gen ließen sich die tatsächlich durchgeführten Fahrten entnehmen. Es könnten keine unterschied­lichen Anforderungen an den Nachweis ein und desselben Sachverhalts in Bezug auf Wer­bungskosten einerseits und geldwerten Vorteil andererseits gestellt werden.

Hinweis: Bei lohnsteuerlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Verkauft man ein Unternehmen, kann man vereinbaren, dass man statt eines Einmalbetrags laufende Zahlungen erhält (z.B. über einen Zeitraum von zehn Jahren monatlich einen bestimmten Betrag). Der Verkäufer kann dann wählen, ob er den Veräußerungspreis sofort oder die Rentenzahlungen jährlich versteuern will. Aber gilt dieses Wahlrecht auch, wenn man den Betrieb vor der Veräußerung aufge­geben hat? Dies musste das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) entscheiden.

Die Klägerin betrieb einen Steinmetzbetrieb, den sie Ende 2013 krankheitsbedingt aufgab. Ab dem 01.01.2013 bezog sie Renten wegen Berufsunfähigkeit aus privaten Versicherungen. Die Klägerin veräußerte den Geschäftsbetrieb gegen eine ab Januar 2014 zu zahlende lebenslange Rente an die A-GmbH. Ausgenommen von der Veräußerung waren das zum Anlagevermögen gehörende Betriebs­grundstück sowie weitere, nichtwesentliche Betriebsgrundlagen. Übertragungsstichtag war der 02.01.2014. Für die ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter ermittelte die Klägerin einen unstreitigen Entnahmegewinn. Sie war der Meinung, dass nur dieser der sofortigen Besteuerung unterliege. Für die Rentenzahlungen stünde ihr ein Wahlrecht zur Besteuerung in den entspreche­nden Jahren zu. Das Finanzamt war aber der Ansicht, dass dies bei einer Betriebsaufgabe nicht in Frage kommt.

Das FG sah das genauso. Das Finanzamt hatte den kompletten Betriebsaufgabegewinn im Jahr 2014 zutreffend mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert und die Anwendung des Wahlrechts abgelehnt. Die Betriebsveräußerung ist von der Betriebsaufgabe abzugrenzen. Erstere setzt voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang auf den Erwerber übertragen werden und gleichzeitig die bisher in dem Betrieb entfaltete gewerbliche Tätigkeit des Veräußerers endet. Die Klägerin hatte im Streitjahr 2014 den Betrieb aufgegeben, da sie das Betriebsgrundstück als wesentliche Betriebsgrundlage ins Privatvermögen überführte und die übrigen wesentlichen Betriebsgrundlagen an die A-GmbH veräußerte. Der Gewinn ist im Streitjahr 2014 entstanden, da Übertragungsstichtag der 02.01.2014 war. Das Wahlrecht zur nachgelagerten Besteuerung der Rentenzahlungen der A-GmbH findet jedoch bei einer Betriebsaufgabe keine Anwendung.

Hinweis: Die Veräußerung eines Unternehmens ist eine komplizierte Angelegenheit. Wir beraten Sie dabei gerne.

 

C. Erbschaftsteuer: Keine Berücksichtigung einer ertragsteuerlichen Rückwirkung

Wenn jemand stirbt und etwas vererbt, muss festgestellt werden, wie hoch das Erbe ist. Denn davon hängt auch die zu zahlende Erbschaftsteuer ab. An sich ist natürlich der Todestag der Stichtag. Aber wie ist es, wenn sich ein Ereignis nach dem Tod rückwirkend auf einen Tag vor dem Tod auswirkt? Was ist dann entscheidend? Dies musste das Finanzgericht München (FG) klären.

Der Kläger war alleiniger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG. Sein Vater war alleiniger Kommandi­tist der B-GmbH & Co. KG. Die A-GmbH & Co. KG übertrug ihr Vermögen als Ganzes auf die B GmbH & Co. KG. Der Verschmelzungsstichtag war gemäß Verschmelzungsvertrag der 01.01.2013. Aller­dings erfolgte die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erst am 30.07.2013. Der Vater des Klägers verstarb am 05.06.2013. Der Kläger war der Alleinerbe. Das Finanzamt erließ einen Feststellungsbescheid für Zwecke der Erbschaftsteuer und legte dabei den Wert der Anteile des Vaters an der B-GmbH & Co. KG vor der Verschmelzung zugrunde. Nach Ansicht des Klägers war zum Todestag des Vaters der Wert der Anteile des Vaters nach der Verschmelzung relevant, da der Verschmelzungsstichtag vor dem Todestag lag.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Zu Recht wurden dem Feststellungsbescheid die am Todestag des Vaters wirksamen Verhältnisse zugrunde gelegt. Am 05.06.2013 war die A-GmbH & Co. KG eben noch nicht auf die B-GmbH & Co. KG verschmolzen. Die dafür notwendige Handelsregister­eintragung erfolgte erst am 30.07.2013. Damit war Gegenstand des Erwerbs des Klägers von Todes wegen der Anteil seines Vaters an der B-GmbH & Co. KG vor der Verschmelzung. Für die Erbschaft­steuer ist die ertragsteuerliche Beurteilung nicht relevant. Es kommt allein auf die zivilrechtliche Rechtslage an. Das für die Erbschaftsteuer relevante Vermögen beurteilt sich ausschließlich nach zivil- bzw. erbschaftsteuerrechtlich maßgeblichen Verhältnissen zum Bewertungsstich­tag. Zwar gibt es im Umwandlungssteuerrecht eine Regelung, dass z.B. für die Körperschaft­steuer der Verschmelzungsstichtag, also hier der 01.01.2013, relevant ist. Diese Regelung gilt aller­dings nicht für die Erbschaftsteuer.

Hinweis: Bei Fragen zur Umwandlung von Unternehmen und deren möglichen Konsequenzen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

D. Nur ein Arbeitsweg pro Tag: Entfernungspauschale wird hälftig gewährt

Arbeitnehmer können für jeden Arbeitstag, an dem sie ihre erste Tätigkeitsstätte aufsuchen, eine Entfernungspauschale von 0,30 € als Werbungskosten abziehen. Dieser Satz wird für jeden vollen Entfernungskilometer gewährt, der zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer pendelt arbeitstäglich von seiner Wohnung zu seiner Tätigkeitsstätte und zu­rück. Die einfache Entfernung beträgt 20 km (kürzeste Straßenverbindung). Das Finanzamt ge­währt pro Arbeitstag (also für Hin- und Rückfahrt) eine Entfernungspauschale von 6 € (20 km × 0,30 €).

Ein Flugbegleiter aus Nordrhein-Westfalen wollte kürzlich gerichtlich durchsetzen, dass er die Entfer­nungspauschale von 0,30 € auch für Tage erhält, an denen er entweder nur einen Hin- oder nur einen Rückweg zurückgelegt hat. Konkret ging es um 31 Arbeitstage, an denen er von seiner Woh­nung zum Flughafen (erste Tätigkeitsstätte) gefahren war und von dort eine mindestens eintägige Flugreise angetreten hatte. Erst an einem der folgenden Tage war er vom Flughafen wieder zurück zu seiner Wohnung gefahren.

Der Bundesfinanzhof urteilte nun jedoch, dass ihm für die Arbeitstage mit einfach gefahrener Pendel­strecke nur die halbierte Entfernungspauschale von 0,15 € zustand. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass bereits die seit dem Jahr 1967 geltende Kilometerpauschale von 0,36 DM zwei Fahrten pro Tag abgegolten habe und der Gesetzgeber dabei vom Normalfall ausgegangen sei, dass einem Arbeitnehmer täglich Kosten für zwei beruflich veranlasste Fahrten entstünden. Von diesem Leitbild sei der Gesetzgeber bis heute nicht abgerückt.

Hinweis: Ein Arbeitnehmer, der wie der Kläger nur eine Wegstrecke an einem Arbeitstag zurück­legt (entweder Hin- oder Rückweg), kann folglich nur die halbe Pauschale als Werbungskosten abziehen.

 

 E. Lohnsteuer: Geldwerter Vorteil eines Firmenwagens

Wird ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ist hierfür ein geldwerter Vorteil zu ermitteln. Bekannterweise muss dieser dann der Steuer unterworfen werden. So weit, so gut. Aber wie ermittelt man diesen geldwerten Vorteil? Vor allem, wenn der Wagen nicht täglich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Der Kläger war in den Jahren 2012 bis 2016 im Außendienst tätig. Den überlassenen Dienstwagen nutzte er auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wurde der private Anteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeits­stätte mit monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises des Firmenfahrzeugs berechnet. Anhand eines Kalenders zeichnete der Kläger die privat gefahrenen Kilometer auf. Für die in den Einkommensteuer­erklärungen angegebenen Tage, an denen er zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren war, erkannte das Finanzamt Werbungskosten in Höhe der Entfernungspauschale ohne Abweichungen an. Eine Einzel­bewertung des geldwerten Vorteils anhand der tatsächlich durchgeführten Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und je Fahrt lehnte es ab, da der Kläger nicht fahrzeug­bezogen mit Datumsangabe habe darlegen können, an welchen Tagen er den Dienstwagen tatsäch­lich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt habe.

Das FG gab dem Kläger hinsichtlich der Bewertung des geldwerten Vorteils recht. Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags für die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Woh­nung und erster Tätigkeitsstätte kalendermonatlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Eine Einzelbewertung des Zuschlags anhand der tatsächlich durchgeführten Fahrten ist nach der Recht­sprechung des  BFH möglich. An der Anzahl der für die Werbungskosten relevanten Fahrten hatte das Finanzamt keine Zweifel. Nach Ansicht des Gerichts erfordert die Einzelbewertung des geldwerten Vorteils keine datumsgenaue Angabe der durchgeführten Fahrten. Aus den Kalendereintragun­gen ließen sich die tatsächlich durchgeführten Fahrten entnehmen. Es könnten keine unterschied­lichen Anforderungen an den Nachweis ein und desselben Sachverhalts in Bezug auf Wer­bungskosten einerseits und geldwerten Vorteil andererseits gestellt werden.

Hinweis: Bei lohnsteuerlichen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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