Betreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Blockheizkraftwerk, mit dem sie (überschüs-sigen) Strom an außenstehende Abnehmer liefert, kann sie damit eine gewerbliche Mitunternehmerschaft begründen und gewerblich tätig sein, sodass sie für ihre Einkünfte aus der Stromerzeugung eine Feststellungserklärung beim Finanzamt abgeben muss. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Demnach muss keine zusätzliche – durch schlüssiges Handeln gegründete – Gesellschaft bürgerlichen Rechts (als separate „Stromerzeugungsgesellschaft“) angenommen werden, sofern die gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Verbandszwecks der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt.
Im zugrunde liegenden Urteilsfall hatte das Finanzamt gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft (bestehend aus den Eigentümern von elf Reihenhäusern) einen Feststellungsbescheid über gewerbliche Einkünfte aus der Stromerzeugung mit einem Blockheizkraftwerk erlassen. Die laufenden Einkünfte wurden den elf Beteiligten darin zu gleichen Anteilen zugewiesen. Ein Eigentümer klagte gegen den Bescheid, da er der Auffassung war, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst gar nicht gewerblich tätig sein könne und der Bescheid damit rechtswidrig sei. Dem widersprach der BFH und erklärte, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer zivilrechtlichen Verselbständigung durchaus steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft auftreten könne.
Hinweis: Da im Urteilsfall noch geklärt werden musste, mit welchen Anschaffungskosten das Blockheizkraftwerk der Wohnungseigentümergemeinschaft abzuschreiben war, verwies der BFH das Verfahren zurück an das vorinstanzliche Finanzgericht.
Nach der neuen, gelockerten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Neugesellschafter, die während eines Geschäftsjahrs in eine vermögensverwaltende Gesellschaft eintreten, am Geschäftsergebnis des kompletten Eintrittsjahrs beteiligt werden.
Im zugrunde liegenden Fall waren drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Ein Gesellschafter verkaufte seinen Anteil an einen neuen Gesellschafter. Der Kaufvertrag sah vor, dass der Kaufpreis zum 01.12.1997 zu überweisen war und dem Erwerber mit Zahlung die Gesellschafterrechte übertragen werden. Ferner beinhaltete der Vertrag, dass dem Neugesellschafter der Gewinn bzw. Verlust des gesamten Geschäftsjahrs 1997 zustand bzw. von ihm zu tragen war.
Tatsächlich erfolgte die Kaufpreiszahlung erst ein halbes Jahr später (am 30.06.1998), sodass es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel kam. 1998 erzielte die Gesellschaft einen Verlust von 600.000 €, der dem Neugesellschafter laut Vertrag steuerlich zu einem Drittel zugerechnet werden sollte. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass der Verlustanteil von einem Drittel wegen des Gesellschafterwechsels zur Jahresmitte hälftig auf den Alt- und den Neugesellschafter aufgeteilt werden müsse.
Der BFH gestand dem Neugesellschafter nun den begehrten Verlust von einem Drittel für das gesamte Jahr 1998 zu. Das Gericht verwies darauf, dass sich die Ergebnisverteilung bei einer vermögensverwaltenden GbR zwar grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen richte, von dieser gesetzlichen Regelung aber (in engen Grenzen) auf vertraglicher Grundlage abgewichen werden könne, sofern die besondere Ergebnisverteilung• mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr vereinbart worden sei sowie• ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis habe und nicht rechtsmissbräuchlich sei.
Hinweis: Offenbleibt nach der Entscheidung, ob eine abweichende Ergebnisverteilung bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch dann steuerlich anzuerkennen ist, wenn sie erst während des laufenden Geschäftsjahrs mit schuldrechtlicher Rückbeziehung auf dessen Beginn erfolgt.
Um die Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel zu fördern, hat der Steuergesetzgeber ab 2019 drei neue Vergünstigungen in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen:
•Jobtickets: Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers mussten bislang als Arbeitslohn versteuert werden und konnten steuerlich nur dann außen vor bleiben, wenn sie die Freigrenze von 44 € pro Monat nicht überstiegen (zusammengerechnet mit anderen Sachbezügen). Ab 2019 bleiben Arbeitgeberzuschüsse für Pendelfahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (im Linienverkehr) steuerfrei, sofern sie dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Diese Befreiung gilt auch für private Fahrten mit einem Jobticket. Arbeitnehmer müssen die erhaltenen Arbeitgeberleistungen aber von der Entfernungspauschale abziehen, die sie als Werbungskosten geltend machen.
•Dienstfahrräder: Die private Nutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern ist für Arbeitnehmer jetzt steuerfrei möglich. Selbständige müssen die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads zudem nicht als Entnahme erfassen. Ist ein Elektrofahrrad allerdings verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen, da es schneller als 25 km/h fährt, muss der Privatnutzungsvorteil nach den üblichen Regeln der Dienstwagenbesteuerung ermittelt werden (nach der 1-%-Methode oder der Fahrtenbuchmethode).
•(Hybrid-)Elektrofahrzeuge: Die private Nutzung von Dienstwagen muss grundsätzlich mit 1 % des inländischen Kfz-Bruttolistenpreises je Kalendermonat versteuert werden. Dieser Nutzungsvorteil halbiert sich nach einer Neuregelung im EStG jedoch auf 0,5 % pro Monat, wenn ein Elektrofahrzeug oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug genutzt wird. Sofern der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, müssen bei der Berechnung der Kfz-Gesamtkosten nur die hälftigen Anschaffungskosten von (Hybrid-)Elektrofahrzeugen einbezogen werden, sodass der Privatnutzungsvorteil ebenfalls niedriger ausfällt. Die Halbierungsregeln gelten nur für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Vorlage von Rechnungen für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich ist.
Bei einem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Nachweisanforderungen für den Vorwegabzug. Die Finanzverwaltung in Rumänien hatte einem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug versagt, weil dieser die Originalrechnungen nicht vorlegen konnte. Da sich der Steuerpflichtige selbst nicht als Unternehmer beurteilte, hatte er lediglich Kassenzettel erhalten. Diese waren aufgrund der schlechten Qualität der verwendeten Druckerschwärze inzwischen unleserlich geworden.
Im Klageverfahren erörterte der Steuerpflichtige, dass auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausreichen müsse, um nachzuweisen, dass die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorgelegen hätten. Er legte daher zur Beglaubigung der gezahlten Vorsteuer zwei Sachverständigengutachten vor.
Der EuGH wiederholte zunächst, dass es sich bei einer Rechnung um eine formelle Abzugsvoraussetzung handle. Er bekräftigte, dass die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug nicht allein wegen eines Fehlers in der Rechnung versagen dürfe, wenn sie ansonsten in der Lage sei, die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu prüfen. Daher verstoße eine strikte Forderung, Rechnungen vorzulegen, nach Auffassung des EuGH gegen den Grundsatz der Neutralität und Verhältnismäßigkeit.
Für den EuGH kommt es im Ergebnis darauf an, ob der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug objektiv belegen kann. Derartige objektive Belege können z.B. Unterlagen im Besitz der Lieferer oder Dienstleister sein. Ein Sachverständigengutachten kann jedoch den fehlenden Nachweis der formellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug ggf. ergänzen oder glaubwürdiger erscheinen lassen, nicht aber ersetzen.
Da der Steuerpflichtige dieses Recht auch nicht durch andere Dokumente belegen konnte, war der Vorsteuerabzug in diesem Fall zu versagen.
Hinweis: Die Entscheidung stellt eine erfreuliche Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung dar. Steuerpflichtige, denen der Vorsteuerabzug mit Verweis auf eine fehlende Rechnung verwehrt worden ist, sollten unter Hinweis auf diese Entscheidung Einspruch einlegen. Voraussetzung ist, dass sie ihr Recht auf Vorsteuerabzug anhand anderer Dokumente (z.B. Verträge, Lieferscheine) belegen können.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) beschäftigte kürzlich die Frage, wie ein Rabattsystem umsatzsteuerlich zu behandeln ist, bei dem Kunden einen Mitgliedsbeitrag entrichten und damit verbilligt Waren einkaufen können.
Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH, die zusammen mit ihrer Schwestergesellschaft Biosupermärkte betrieb. Sie bot ihren Kunden sogenannte Mitgliedschaften zu einem monatlichen Mitgliedsbeitrag an. Die GmbH unterwarf die Mitgliedsbeiträge anteilig den regelbesteuerten und den ermäßigt besteuerten Umsätzen.
Sie nahm an, dass die Beiträge als Anzahlungen für den späteren Wareneinkauf dienten und damit Nebenleistungen zu den Wareneinkäufen der Kunden darstellten. Somit konnte die GmbH ihre Lieferanten sofort bezahlen, dadurch Rabatte und Skonti erhalten und diese in Form niedrigerer Preise an die Mitglieder weitergeben.
Das FG stellte jedoch klar, dass die Mitgliedsbeiträge als sonstige Leistungen dem Regelsteuersatz unterlagen.
Für die Annahme einer Anzahlung sei es erforderlich, dass alle maßgebenden Elemente des Steuertatbestands, d.h. der künftigen Lieferung, bereits bekannt und diese zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt seien. Die Mitgliedsbeiträge erfüllten diese Voraussetzung nicht: Der Kunde habe nach der Zahlung des Beitrags für den betreffenden Monat die freie Wahl, ob, wie viele und in welchem der Märkte er Waren verbilligt einkaufen wolle.
Die Beiträge seien auch nicht als Nebenleistung zur Hauptleistung zu qualifizieren. Eine Nebenleistung liege vor, wenn sie für den Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Eine enge Verbundenheit in diesem Sinne sei hier ebenfalls zu verneinen.
Es lägen auch keine nicht steuerbaren sogenannten „echten“ Mitgliedsbeiträge vor. Die Wahrung der allgemeinen Interessen der Mitglieder eines Vereins sei zwar nicht steuerbar. Dies gelte auch für Personenvereinigungen. Hier liege aber schon keine Personenmehrheit in dem Sinne vor, an der die von der GmbH als „Mitglieder“ bezeichneten Kunden beteiligt wären. Vielmehr nähmen die „Mitglieder“ nur ein von der Klägerin vorgegebenes System in Anspruch, seien aber nicht Träger dieses Systems.
Da ebenfalls keine Ermäßigungsvorschrift greife, sei hier nach dem Regelsteuersatz zu besteuern.
Hinweis: Die Revision ist zugelassen. Es bleibt abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof hier positionieren wird.
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