Die Corona-Krise hat das tägliche Leben zwischenzeitlich fest im Griff. Neben den gesundheitlichen sind auch die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie überhaupt noch nicht absehbar. Um die Folgen ein wenig abzumildern, plant der Gesetzgeber ein umfangreiches Maßnahmenpaket, welches er teilweise auch bereits umgesetzt hat. Die Bundesregierung hat als Reaktion auf die SARS-CoV-2-Ausbreitung bereits Änderungen im Kurzarbeitergeld beschlossen, die bis Anfang April vom Bundestag beschlossen werden sollen und vorerst bis Ende 2020 gültig sein werden.
Konkret sieht das neue Gesetz folgende Maßnahmen vor:
Wenn aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb zukünftig Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt bislang bei 30 % der Belegschaft.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergelds soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden. Weiterhin können auch Leiharbeitnehmer künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
Die Sozialversicherungsbeiträge, die Sie als Arbeitgeber normalerweise für Ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
Die Höhe des Kurzarbeitergelds orientiert sich an der bisherigen Vergütung. Die Arbeitsverwal-tung unterscheidet zwischen Arbeitnehmern, die mindestens einen Kinderfreibetrag von 0,5 auf der Lohnsteuerkarte vermerkt haben, und übrigen Arbeitnehmern.
Arbeitnehmer, die einen Kinderfreibetrag haben, erhalten 67 % der Nettoentgeltdifferenz, alle anderen einen Satz von 60 %.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer (ein Kind) erhält in Vollzeit eine Bruttovergütung von 3.000 €, was ca. 1.900 € netto entspricht. Die Arbeitszeit wird um 50 % reduziert, sodass der Bruttoverdienst bei 1.500 € liegt (ca. 1.100 € netto). Die Nettoentgeltdifferenz beträgt damit 800 €. Von diesen 800 € erhält der Arbeitnehmer 67 % (= 536 €).
Der Arbeitnehmer erhält somit nur 264 € netto weniger.
Nach Angaben von Finanzminister Olaf Scholz ergebe es keinen Sinn, das Geld erst bei dem Steuer-zahler anzufordern, um es ihm später zurückgeben zu müssen. Die Liquidität müsse gesichert werden.
Aus diesem Grund hat die Bundesregierung beschlossen, die laufenden Vorauszahlungen zur
auf Antrag herab- oder auszusetzen.
Hinweis: Voraussetzung ist, dass Ihre Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden.
Den Nachweis, dass dies bei Ihnen der Fall ist, werden wir leicht führen können, wenn beispielsweise die behördlichen Maßnahmen zur Schließung Ihres Betriebs geführt haben.
Die verringerten Einkünfte können aber auch daraus resultieren, dass Ihr Unternehmen durch zahl-reiche Stornierungen von Aufträgen oder aufgrund von Lieferengpässen die Produktion reduzieren muss.
Hinweis: Sprechen Sie uns hier bitte direkt an, damit wir die zu erwartenden Ausfälle betriebswirt-schaftlich berechnen und zusammenstellen und wir zusammen prüfen können, ob ein Antrag an das Finanzamt notwendig ist.
Gleiches gilt für die Berechnungen für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen. Auch hierfür können wir bei Ihrem Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung stellen.
Beim Nachweis, dass Ihre Einkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, als vor der Corona-Pandemie erwartet, werden die Steuervorauszahlungen herabgesetzt.
Was wird für die Herabsetzung der Vorauszahlungen benötigt?
Ob eine rückwirkende Herabsetzung der Vorauszahlungen möglich ist, sagt das Bundesfinanz-ministerium nicht. Dies wird eher kritisch sein. Je drastischer die Auswirkungen der Krise auf die Wirtschaft sein werden, desto eher kann es jedoch sein, dass auch eine rückwirkende Herabsetzung möglich ist. Diskutiert wird auch die nachträgliche Herabsetzung der bereits geleisteten Vorauszah-lungen für 2019, weil ein nicht ausgeglichener Verlust des Jahres 2020 bis zur Höhe von 1 Mio. Euro in das Vorjahr 2019 zurückgetragen werden kann und somit zu entsprechenden Steuererstattungen führen wird.
Wenn Sie Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer geleistet haben, können wir für Sie einen Antrag auf Erstattung stellen. Auch damit soll den Unternehmen und Betrieben die Liquidität gesichert werden.
Hinweis: Die Sondervorauszahlungen werden bei Dauerfristverlängerungen zu Umsatzsteuer-Voranmeldungen festgesetzt. Diese beträgt 1/11 der Summe der Umsatzsteuervorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahrs.
Der Antrag muss formlos an das zuständige Finanzamt gerichtet werden. Im Rahmen dieses Antrags muss nachgewiesen werden, dass Ihr Unternehmen von der Corona-Krise stark betroffen ist.
Diese Maßnahme wurde bisher nicht vom Bundesfinanzministerium aufgeführt, ist aber durch zahlreiche Landesregierungen angekündigt worden. Ob auch in Ihrem Bundesland diese „Liquiditätsspritze“ möglich ist, können Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder bei uns erfragen.
Auch die Gewährung von Stundungen durch das Finanzamt wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde.
Hinweis: Üblicherweise werden für die Dauer einer gewährten Stundung Zinsen (1,5 % je Monat) erhoben. Auf die Erhebung der Stundungszinsen soll verzichtet werden.
Das Bundesfinanzministerium hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Finanzbehörden an die Anträge „keine strengen Anforderungen“ zu stellen hat. Weiter weist das Bundesfinanzministerium darauf hin, dass die Anträge nicht abzulehnen sind, wenn die entstandenen Schäden nicht im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden können.
Das Bundesfinanzministerium hält sich hier die Erhebung der Stundungszinsen offen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Stundung offensichtlich unbegründet war. Sollten Sie bereits selbst eine Stundung beantragt haben, und das Finanzamt verlangt Stundungszinsen, sprechen Sie uns an, damit wir die Streichung für Sie regeln können.
Die Erleichterung von Stundungsanträgen gilt für Anträge bis zum 31.12.2020. Die Finanzbehörden halten auf ihren Websites Vorlagen für Stundungsanträge vor, die zurzeit aktualisiert werden.
Zum Ende dieses Jahres sprechen Sie uns bitte auf die Neuberechnungen der Vorauszahlungen an, Auch die zinslosen Steuerstundungen werden voraussichtlich bis zum 31.12.2020 befristet sein. Gemeinsam müssen wir ein voraussichtliches Betriebsergebnis des Jahres 2020 ermitteln und darauf aufbauend eine Prognose für das Jahr 2021 entwickeln.
Die jetzt gewährten Steuerstundungen müssen abgetragen werden. Der Antrag auf Steuervoraus-zahlungen für das Jahr 2021 beruht auf der Prognose für 2021.
Wichtig: Von der Stundungsmöglichkeit ist die Lohnsteuer ausgenommen. Dies vor dem Hinter-grund, dass der Steuerschuldner Ihr Arbeitnehmer ist und Sie die Steuern quasi treuhänderisch abführen.
Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Nach den bisherigen Aussagen der Länder-finanzminister sollen diese sich ebenfalls großzügig bei Stundungsanträgen verhalten.
Hinweis: Wenn Sie hier – wider Erwarten – Probleme mit dem Steueramt Ihrer Gemeinde haben, sprechen Sie uns bitte an. Wir kümmern uns dann um Ihr Anliegen.
Wenn Steuern nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden, drohen neben Säumniszuschlägen auch Vollstreckungsmaßnahmen. Auf beide Instrumente wird nun bis zum 31.12.2020 verzichtet, solange Sie als Schuldner der fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind.
Hinweis: Auch hier müssen Sie aktiv werden. Das Finanzamt wird nicht von sich aus bei allen Steuerschuldnern auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Wenn Säumniszuschläge festge-setzt wurden oder sogar eine Vollstreckungsmaßnahme wie beispielsweise eine Kontopfändung angedroht wurde, müssen Sie direkt mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen, damit davon Ab-stand genommen wird. Gerne unterstützen wir Sie dabei.
Das Absehen von (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der rückständigen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern (Einkommen- und Körperschaftsteuer) kommt nur in Betracht, wenn Sie unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Das Bundes-finanzministerium weist zwar darauf hin, dass die Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen auch vorgenommen wird, wenn das Finanzamt auf andere Weise von der Betroffenheit erfährt, gleichwohl sollten Sie es nicht so weit kommen lassen und aktiv diese Frage klären.
Zu der Frage, wie mit Verspätungszuschlägen umgegangen werden soll, hat sich das Bundesfinanz-ministerium nicht geäußert. Der Verspätungszuschlag kann festgesetzt werden, wenn Sie Ihrer Ver-pflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommen.
Hinweis: Wenn Sie aufgrund der aktuellen Lage derzeit nicht in der Lage sind, Ihre Steuererklä-rung fristgemäß abzugeben, können Sie auch einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.
Wir gehen davon aus, dass die Finanzämter angewiesen sind, auch solche Anträge großzügig zu handhaben.
Das Bundesfinanzministerium kann nur für seinen Bereich sprechen. Es hat aber auch die Zollver-waltung angewiesen, dass bei den dort verwalteten Steuern (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrs-steuer) Ihnen in entsprechender Art und Weise entgegenzukommen ist. Auch die Versicherungssteuer wird von den Maßnahmen umfasst. Das heißt, dass Ihnen entsprechend geholfen wird.
Insgesamt wird sowohl vom Bund als auch von den Ländern betont, dass „unbürokratisch“ geholfen werden soll. Es bleibt abzuwarten, ob diese hehren Ziele der Politik in der Verwaltung auch umgesetzt werden (können).
Hinweis: Ein persönliches Vorsprechen in den Finanzämtern ist derzeit nicht möglich. Sie können entweder formlose Anträge stellen oder den Download-Bereich Ihres Finanzamts nutzen oder über ELSTER die Anträge stellen.
Die Bundesregierung weist in ihren aktuellen Beschlüssen ausdrücklich darauf hin, dass die konjunk-turelle Entwicklung genau beobachtet wird. Sofern es hier Anzeichen für eine gravierende Störung geben sollte, wird es vermutlich zu weiteren Hilfsmaßnahmen kommen.
Haben Sie Kinder? Wenn ja, dann haben Sie wahrscheinlich auch Kindergeld beantragt. Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung wird allerdings überprüft, ob der Anspruch auf Kindergeld oder die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag unter Anrechnung des gezahlten Kindergelds günstiger für Sie ist. Was gilt aber, wenn kein Kindergeld beantragt oder der Anspruch auf Kindergeld abgelehnt wurde? Wird der Antrag dann auch gegengerechnet? Oder gibt es da Unterschiede? Das Finanz-gericht Hessen (FG) musste in einem Fall urteilen, in dem das Kindergeld nicht für das gesamte Jahr gezahlt wurde, weil es zu spät beantragt wurde.
Die Kläger sind Eltern eines 1995 geborenen Kindes. Am 23.05.2018 beantragten sie erstmals Kinder-geld mit Rückwirkung mindestens ab Januar 2017. Die Familienkasse lehnte dies ab, da Kindergeld rückwirkend nur für längstens sechs Monate beantragt werden kann. Sie setzte daher das Kindergeld erst ab November 2017 fest. In der Einkommensteuererklärung 2017 beantragten die Kläger die Zusammenveranlagung und den Abzug des Kinderfreibetrags für 2017 in voller Höhe unter Berück-sichtigung des anteiligen Kindergelds. Das Finanzamt folgte dem nicht. Es zog den Kinderfreibetrag in voller Höhe ab und rechnete Kindergeld für die gesamten zwölf Monate hinzu. Den dagegen eingeleg-ten Einspruch wies es als unbegründet zurück.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2017 war dahin gehend rechtswidrig, dass auch nicht an die Kläger ausgezahltes Kindergeld berücksichtigt wurde. Das ausgezahlte Kindergeld erhöht die tarifliche Einkommensteuer, wenn der Abzug der Freibeträge günstiger ist. Es kommt nicht darauf an, ob das Kindergeld auch tatsächlich gezahlt wurde. Das Finanzamt ist nicht an die rechtliche Einschätzung der Familienkasse gebunden. Es ist allerdings noch nicht einheitlich geklärt, inwieweit sich die Begrenzung einer rückwirkenden Zahlung auf die letzten sechs Monate auf den Kindergeldanspruch und damit auch auf die Hinzurechnung auswirkt. Nach Ansicht des Gerichts ist ein bestehender Kindergeldanspruch, der wie hier innerhalb der Festsetzungsfrist geltend gemacht wurde, aber teilweise von der Ausschlussfrist erfasst wird, daher mit 0 € bei der Günstigerprüfung und auch bei der Hinzurechnung zu berücksichtigen. Unter der Voraussetzung natürlich, dass tatsächlich nichts ausgezahlt wurde.
Hinweis: Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt. Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vor-liegen und das Finanzamt Kindergeld berücksichtigt haben, das Sie nicht erhalten haben, können Sie sich hierauf berufen und den Bescheid offenhalten, bis endgültig entschieden wurde.
Erhalten Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern Personalrabatte, können sie hierfür einen Rabatt-freibetrag von 1.080 € pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen. Bis zu dieser Wertgrenze bleiben die bezogenen Vorteile dann (lohn-)steuerfrei. Voraussetzung ist aber, dass der Arbeitgeber die Waren und Dienstleistungen, die er dem Arbeitnehmer verbilligt oder kostenlos überlässt, nicht überwiegend für den Bedarf seiner Belegschaft herstellt, vertreibt oder erbringt. Die Waren und Dienstleistungen müssen zur regulären, auf dem Markt verfügbaren Produktpalette des Arbeitgebers gehören.
Ein hessisches Finanzamt hat dieses „Marktargument“ kürzlich bemüht, um den Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigungen der Deutschen Bahn AG (DB AG) abzuerkennen. Im zugrunde liegenden Fall erhielt ein Ruhestandsbeamter des Bundeseisenbahnvermögens von der DB AG 2014 diverse Tagesfreifahrtscheine für den Regional- und Fernverkehr. Das Finanzamt erfasste den Vorteil aus den Fernverkehrstickets als steuerpflichtigen geldwerten Vorteil mit dem Argument, Tagesfreifahrt-scheine im Fernverkehr würden nur Mitarbeitern der DB AG angeboten, nicht jedoch „normalen“ Bahnkunden. Für diese Freifahrten sei daher kein Rabattfreibetrag anwendbar.
Der Bundesfinanzhof urteilte jetzt allerdings, dass auch die Fernverkehrstickets unter den Rabattfrei-betrag fallen. Zwar waren die Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr tatsächlich nicht „fremden Letzt-verbrauchern“ im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten worden. Hierauf kam es nach Gerichts-meinung aber nicht an, da sich die Anwendung des Rabattfreibetrags nicht nach der Art der Fahr-berechtigung richte, sondern nach der Beförderungsleistung.
Hinweis: Die Personenbeförderung gehört unstreitig zur regulären Produktpalette der DB AG, sodass der Rabattfreibetrag auch für Tagesfreifahrtscheine im Fernverkehr gilt.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat zur Zuordnung von gemischt genutzten Gebäuden zum Unternehmensvermögen und dem damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuerabzug kürzlich eine Entscheidung getroffen.
Im Streitfall ging es um einen Unternehmer, der Grundstücke vermietete. Von 2011 an erfolgte die Grundstücksvermietung umsatzsteuerfrei. Der Unternehmer gab daher keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab. 2014 begann er mit der Errichtung eines Wohn- und Bürogebäudes. Die Büroräume in dem Gebäude vermietete er ab dessen Fertigstellung an eine GmbH, deren Allein-gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer er selbst war. Die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Herstellungskosten beinhalteten Vorsteuerbeträge, die er mit der am 27.12.2017 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2016 geltend machte.
Der Unternehmer korrigierte die Umsatzsteuererklärung aufgrund des Hinweises des Finanzamts, dass hier eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliege. Das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft wurde im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung bestätigt. Das Finanzamt versagte jedoch den Vorsteuerabzug, da die Zuordnung des vermieteten Gebäudeteils zum Unterneh-mensvermögen nicht rechtzeitig erfolgte.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unter-nehmensvermögen erfordert eine Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung des Gegenstands. Diese Zuordnungsentscheidung kann nicht aus der beabsichtigten unternehme-rischen Nutzung eines Gebäudes abgeleitet werden. Die tatsächliche unternehmerische Nutzung eines Gebäudes reicht auch nicht aus, um eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung zu dokumentieren. Im Streitfall erfolgte die Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen nicht zeitnah, da sie erst nach der gesetzlichen Abgabefrist für die Umsatzsteuererklärung gegenüber dem Finanzamt dokumentiert wurde.
Hinweis: Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
Die Rechtsform der GmbH ist beliebt, da diese nur mit dem Stammkapital haftet. Allerdings braucht eine GmbH einen Geschäftsführer, der in ihrem Sinne handelt. Der Geschäftsführer ist in manchen Fällen nicht in seiner Haftung beschränkt und kann auch mit seinem Vermögen in Anspruch genom-men werden – z.B. bei Insolvenzverschleppung oder Steuerhinterziehung. Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt eine ehemalige Geschäftsführerin in Haftung genommen. Sie war jedoch der Ansicht, dass dies nicht rechtens war, sodass das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) darüber entscheiden musste.
Die Klägerin war alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der B-GmbH, der geschäftsführenden Komplementär-GmbH der F-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Ende 2006 stellte die GbR die werbende Tätigkeit ein und wurde von den Gesellschaftern liquidiert. Für das Jahr 2005 gab die GbR keine Umsatzsteuererklärung ab, weshalb das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Gegen den Umsatzsteuerbescheid legte die GbR Einspruch ein und reichte die ausstehende Umsatz-steuererklärung ein. Das Finanzamt setzte dementsprechend Umsatzsteuer fest. Im Jahr 2008 nahm das Finanzamt die Klägerin wegen rückständiger Abgabenverbindlichkeiten der GbR in Haftung, wogegen diese Einspruch einlegte. Dem Einspruch wurde nicht stattgegeben.
Das FG sah die Klage nur zum Teil als begründet an. Die Steuerbescheide sind formell rechtmäßig ergangen. Grund und Höhe der Umsatzsteuerverbindlichkeit für 2005 wurde bereits durch ein anderes Urteil festgestellt. Nach dem Gesetz kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Und dies ist hier die Klägerin. Sie kann in Haftung genom-men werden, da sie ihre Pflichten als Vertreterin der geschäftsführenden B-GmbH nicht erfüllt hat – nämlich die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung für 2005 sowie die Zahlung der fälligen Beträge. Es liegt im Streitfall sowohl objektiv als auch subjektiv eine Steuerhinterziehung vor, da die Klägerin keine Erklärung eingereicht und nichts gezahlt hat. Somit wird sie zu Recht für die säumigen Umsatzsteuerbeträge in Haftung genommen. Allerdings ist die Haftung der Klägerin für die Säumniszuschläge auf die Steuerschuld gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf 50 % zu begrenzen, sodass der Betrag entsprechend zu reduzieren ist.
Hinweis: Sollten Sie einmal einen Haftungsbescheid vom Finanzamt erhalten, helfen wir Ihnen gern.
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