Mandanteninformationen für August 2019

13. Dezember 2019

A. Doppelte Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung anlässlich des Verkaufs der Zweitwohnung nicht absetzbar

Führt ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen doppelten Haushalt, kann er die Kosten seiner beruflich genutzten Zweitwohnung als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Hinweis: Abziehbar sind u.a. die Mietzahlungen (bei Mietern), die Gebäudeabschreibungen und Schuldzinsen zur Immobilienfinanzierung (bei Eigentümern) sowie die Nebenkosten der Wohnung. Seit 2014 lassen sich die Kosten der Zweitwohnung aber nur noch bis zu einer Höhe von 1.000 € pro Monat absetzen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, die anlässlich des Verkaufs der Zweitwohnung gezahlt werden, nicht als Werbungskostenabgezogen werden können. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer seine aktive Berufstätigkeit beendet und seine Zweitwohnung am Beschäftigungsort veräußert. Die Sparkasse, die zwei Darlehen zur Finanzierung der Wohnung ausgegeben hatte, forderte von ihm daraufhin eine Vorfälligkeitsentschädigung von 9.333 €.

Der BFH lehnte einen Werbungskostenabzug ab und verwies auf seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2014: Ein privater Vermieter darf eine Vorfälligkeitsentschädigung, die er für die vorzeitige Darlehensablösung und zum Zweck der schuldenfreien Veräußerung seines Vermietungsobjekts leistet, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtungabziehen.

Das „auslösende Moment“, das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgeblich ist, war hier die vorzeitige Ablösung des Darlehens und nicht der ursprüngliche Abschluss des Darlehensvertrags. Der vorzeitige Ausstieg aus dem Vertrag war darauf zurückzuführen, dass der Vermieter das Objekt schuldenfrei übereignen wollte. Deshalb bestand kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr zwischen Vorfälligkeitsentschädigung und vorheriger Vermietung,sondern ein neuer Zusammenhang zwischen Vorfälligkeitsentschädigung und Veräußerung, was einem Kostenabzug im Vermietungsbereich letztlich entgegenstand.

Der BFH übertrug diese Rechtsprechungsgrundsätze nun auch auf Fälle der (Beendigung einer) doppelten Haushaltsführung und erklärte, dass hier Vorfälligkeitsentschädigungen auch in keinem Veranlassungszusammenhang mehr mit den Lohneinkünften des Arbeitnehmers stünden, sondern vielmehr aufgrund der Veräußerung der Wohnung anfallen würden. Die Veräußerung sei auch in Fällen der (Beendigung einer) doppelten Haushaltsführung das „auslösende Moment“, sodass ein Werbungskostenabzug bei den Lohneinkünften nicht möglich sei.

Hinweis: Der Urteilsfall betraf noch die alte (bis 2013 geltende) Rechtslage zur doppelten Haushaltsführung, die Grundsätze lassen sich aber auch auf die aktuelle (seit 2014 geltende) Rechtslage übertragen.

B. Entfernungspauschale: Autounfall auf dem Arbeitsweg führt nicht zu zusätzlichen Werbungskosten

Für Fahrten zwischen Ihrer ersten Tätigkeitsstätte und Ihrer Wohnung können Sie die Entfernungspauschale ansetzen und so Ihr zu versteuerndes Einkommen mindern. Damit sollen alle Aufwendungen pauschal abgegolten sein. Was gilt aber, wenn Sie auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall haben und dadurch zusätzliche Aufwendungen für Fahrten zu Ärzten oder für Medikamente tragen müssen?

Ob diese dann obendrein als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind, musste das Finanzgericht Sachsen (FG) entscheiden. Der Kläger im Streitfall hatte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. In seiner Einkommensteuererklärung wollte er u.a. seine Ausgaben

• im Zusammenhang mit einem Autounfall auf dem Arbeitsweg (Kosten für Medizin, Fahrtkosten und für einen neuen Anzug),

• für Taxifahrten zur Besichtigung von Wohnungen in der Nähe seines neuen Arbeitsplatzes,

• für die Entsorgung von Elektrogeräten anlässlich des beruflich veranlassten Umzugs (als Werbungskosten oder alternativ als Handwerkerleistungen und)

als Werbungskosten ansetzen.

Das FG gab dem Arbeitnehmer nur teilweise recht: Die Kosten der Taxifahrten zur Wohnungssuchesind als Werbungskosten zu berücksichtigen, weil sie durch einen beruflich veranlassten Umzug entstanden sind. Dagegen sind die Aufwendungen für die Geräteentsorgung keine Werbungskosten, da sie der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Immerhin sind sie teilweise als Handwerkerleistungen berücksichtigungsfähig.

Die Ausgaben für den neuen Anzug wirken sich steuerlich gar nicht aus. Und auch die weiteren Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall können nicht anerkannt werden, weil durch die Entfernungspauschale bereits sämtliche Aufwendungen abgegolten sind. Das umfasst bei einem Unfall nicht nur die Aufwendungen für die Reparatur des Fahrzeugs, sondern auch Behandlungs- bzw. Krankheitskosten, die durch einen Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstanden sind.

Hinweis: Sollte einmal eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei Ihnen stattfinden, unterstützen wir Sie gerne dabei.

C. Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerbonus gilt nur für eigene Heimunterbringung

Privathaushalte können ihre in Anspruch genommenen haushaltsnahen Dienstleistungen grundsätzlich über zwei Höchstbeträge geltend machen:

• Minijobs: Werden die Dienstleistungen von einem Minijobber ausgeführt (z.B. von einer Putzhilfe, die im Privathaushalt einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht), können 20 % der Lohnkosten, maximal 510 € pro Jahr, steuermindernd abgezogen werden.

• sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und externe Dienstleistungen: Werden die Dienstleistungen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses („auf Lohnsteuerkarte“) oder durch externe Firmen ausgeführt, lassen sich die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maximal 4.000 € pro Jahr abziehen.

Hinweis: Der letztgenannte Höchstbetrag gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerbürger wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen. Abziehbar sind Kosten für Dienstleistungen, die denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Steuerbonus für Heimunterbringung und Pflege nur für die eigene Heimunterbringung und die eigene dauernde Pflege beansprucht werden kann. Im Urteilsfall hatte ein Sohn seine Mutter in einer Seniorenresidenz untergebracht und die anfallenden Kosten von seinem Konto abbuchen lassen. Die Aufwendungen für die Seniorenresidenz hatte er in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Der BFH lehnte einen Kostenabzug jedoch ab: Als abzugsberechtigter Steuerpflichtiger komme nur der Leistungsempfänger selbst in Betracht, nicht jedoch die Person, die für die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person aufkomme.

D. Betrieb von Flüchtlingsheimen: Umsatzsteuerbefreiung?

Aufgrund der weltweit schwierigen politischen Situation suchen aktuell viele Flüchtlinge und Asylbewerber Zuflucht in Deutschland. Der Bedarf an Wohnraum steigt somit kontinuierlich. Viele Vermieter nutzen dies, um Gebäude an die öffentliche Hand oder Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften zu vermieten.

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Leistungen, die von einem gewerblichen Betreiber an Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) durch den Betrieb von Einrichtungen zur Flüchtlingsunterbringung erbracht werden, umsatzsteuerpflichtigsind.

Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH, die entsprechend ihrem Gesellschaftszweck Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Aussiedlern, Flüchtlingen und anderen sozialen Randgruppen bewirtschaftete. Im Jahr 2014 betrieb die GmbH in mehreren Bundesländern Unterbringungseinrichtungen, vor allem für Flüchtlinge, aufgrund jeweils eigener Vereinbarungen mit verschiedenen Bundesländern, Städten und Landkreisen – juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR). Für diese Leistungen erhielt die GmbH vertragsgemäß Geldzahlungen von den jPöR.

Die GmbH vertrat die Auffassung, dass sämtliche aus dem Betrieb der Flüchtlingsheime erzielten Umsätze nach dem Umsatzsteuergesetz oder gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie steuerbefreit seien. In jedem Fall seien die Umsätze durch die Vermietung der Flüchtlingsheime umsatzsteuerfrei.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Die durch den Betrieb der Flüchtlingsheime erzielten Umsätze seien steuerpflichtig und unterlägen dem Regelsteuersatz, soweit hier keine langfristige Grundstücksüberlassung vorliege. Die von einem gewerblichen Betreiber an eine jPöR durch den Betrieb von Flüchtlingsheimen erbrachten Leistungen seien nach dem Umsatzsteuergesetz steuerpflichtig. Zudem kämen die von der GmbH an die jPöR erbrachten Betreiberleistungen nichthilfsbedürftigen Personen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu. Die GmbH gehöre ferner nicht zu den nach dem Umsatzsteuergesetz begünstigten Einrichtungen. Da die GmbH nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt sei, komme hier auch eine Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie nicht in Betracht.

E. Abschluss von Darlehensverträgen: Agio ist umsatzsteuerfrei

Die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten sowie deren Vermittlung ist umsatzsteuerfrei. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Finanzdienstleistunghandelt.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass eine vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer gezahlte Gebühr (Agio) für den Abschluss eines Darlehensvertrags umsatzsteuerfrei ist. Hier ging es um eine GmbH (B-GmbH), die auf eine andere verschmolzen wurde. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten sammelte die B-GmbH Gelder von verschiedenen Kapitalgebern und wurde somit zur Darlehensnehmerin.

Die B-GmbH verpflichtete sich mit Abschluss des Darlehensvertrags zur Rückzahlung des gewährten Darlehensbetrags. Bei den Agios handelte es sich auch um Entgelte für die Annahme des Nachrangdarlehens durch die B-GmbH. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz ist Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer. Das Agio wurde von den Kapitalanlegern aufgewendet, um die B-GmbH zum Abschluss des Darlehensvertrags zu veranlassen.

In dem Urteil bezieht sich das FG u.a. auf das Unionsrecht und legt diese Vorschrift eng aus. Danach seien die steuerfreien Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen zu definieren. Wer Erbringer oder Empfänger der Leistung sei, sei für die Frage der Steuerbefreiung hingegen nicht entscheidend.

Dieses Urteil ist nicht nur für Geldinstitute von Bedeutung. Jeder, der am Geld- oder Kapitalverkehr teilhat, kann bei entsprechenden Leistungen die Steuerbefreiung beanspruchen.

Hinweis: Die Revision wurde nicht zugelassen.

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