Unternehmer mit niedrigen Umsätzen können die sogenannte Kleinunternehmerregelung des deutschen Umsatzsteuergesetzes in Anspruch nehmen, sodass bei ihnen keine Umsatzsteuer erhoben wird. Sie können in diesem Fall auf den Ausweis und die Abführung der Umsatzsteuer verzichten, im Gegenzug aber auch keinen Vorsteuerabzug aus Rechnungen anderer Unternehmer geltend machen.
Nutzbar ist diese Regelung für Unternehmer, deren Umsatz (zzgl. Umsatzsteuer) im vorangegangenen Jahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die deutsche Kleinunternehmerregelung bei einer Ansässigkeit des Unternehmers im Ausland nicht anwendbar ist. Geklagt hatte eine italienische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien, die in Deutschland eine Wohnung über Internetportale vermietete. Das deutsche Finanzamt berechnete Umsatzsteuer auf die erzielten Vermietungsumsätze, wogegen die Frau klagte. Sie wollte unter die deutsche Kleinunternehmerregelung gefasst werden und machte geltend, dass sie sich bei ihren Aufenthalten in Deutschland persönlich um die Verwaltung und Instandhaltung der Wohnung gekümmert habe.
Der BFH lehnte dies jedoch ab und urteilte, dass die Frau aufgrund ihrer Ansässigkeit im Ausland nicht zur Inanspruchnahme der Regelung berechtigt war. Die Bundesrichter verwiesen auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach sich die Kleinunternehmerregelung auf Unternehmer beschränkt, die im Mitgliedstaat der Leistungserbringung ansässig sind.
Mit der Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) können Unternehmer die steuermindernde Wirkung einer betrieblichen Investition in die Zeit vor der Anschaffung vorverlegen und sich so einen Liquiditätsvorteil verschaffen.
In einem Altfall aus dem Jahr 2008 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun zur Rückgängigmachung eines IAB wegen einer unterbliebenen Hinzurechnung im Investitionsjahr geäußert.
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Unternehmer in seiner Gewinnermittlung 2008 zunächst einen außerbilanziellen IAB von 12.491 € geltend gemacht. Das Finanzamt hatte erklärungsgemäß veranlagt. Im Folgejahr erwarb der Unternehmer dann einen Pkw, ein Aquarium und einen Drucker für seinen Betrieb und minderte die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter innerbilanziell um jeweils 40 %, was in der Summe dem zuvor geltend gemachten Abzugsbetrag entsprach. Die gebotene außerbilanzielle Hinzurechnung des IAB nahm er 2009 jedoch nicht vor. Das Finanzamt folgte den Angaben des Unternehmers und veranlagte ihn auch für das Jahr 2009 ohne Vorbehalt der Nachprüfung, sodass der Bescheid bestandskräftig wurde.
Im Nachgang bemerkte das Finanzamt die fehlerhafte Behandlung im Jahr 2009 und erließ daraufhin einen geänderten Bescheid für 2008, in dem es den Gewinn um 12.491 € erhöhte (Rückgängigmachung des Abzugsbetrags im Bildungsjahr). Der Unternehmer wollte diese „Rolle rückwärts“ abwenden und zog vor den BFH. Die Bundesrichter hielten die Änderung des Steuerbescheids 2008 jedoch für zulässig. Nach ihrem Urteil darf ein IAB rückgängig gemacht werden, wenn der Unternehmer im späteren Jahr der Investition zwar den (innerbilanziellen) Abzug von 40 % der Anschaffungskosten vornimmt, es aber unterlässt, den in einem Vorjahr abgezogenen IAB außerbilanziell wieder hinzuzurechnen.
Hinweis: Das Urteil des BFH ist auch für die aktuelle Rechtslage relevant, denn die Korrekturregelung für IAB hat sich nicht grundlegend verändert.
Die ertragsteuerliche Organschaft wird in der Literatur häufig als Kern des Konzernsteuerrechts bezeichnet. Die steuerlichen Vorteile sind beträchtlich:
Leider verlangt die Organschaft dem steuerlichen Anwender jedoch einiges ab. Selbst wenn die hohen formalen Hürden genommen werden, ist die buchhalterische und steuererklärungstechnische Umsetzung schwierig. Ein bekanntes Minenfeld stellen dabei sogenannte vororganschaftlich und organschaftlich verursachte Mehr- bzw. Minderabführungen dar. Diese entstehen bei Abweichungen zwischen der Handels- und der Steuerbilanz.
Als ob dies nicht schon schwierig genug wäre, konstruiert die Finanzverwaltung auch noch außerorganschaftlich verursachte Mehr- bzw. Minderabführungen, die zum Teil von der Literatur vehement verneint werden.
In einem Fall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz erteilten die Richter zumindest in einem Punkt der Meinung der Finanzverwaltung eine Absage: Dort wurden zwei Tochtergesellschaften einer Kapitalgesellschaft im Jahr 2008 auf diese verschmolzen (Aufwärtsverschmelzung), zu den beiden Gesellschaften bestand keine Organschaft. Die übernehmende Kapitalgesellschaft war jedoch bereits seit 2007 ihrerseits Organgesellschaft der Klägerin.
Zutreffend wurde handelsrechtlich ein sogenanntes Step-up vorgenommen, d.h., es wurden die Verkehrswerte angesetzt, während steuerlich die Buchwerte verwendet wurden. Dadurch kam es zu einer Mehrabführung. Während die Beteiligten sich über diesen Punkt einig waren, stritten sie über die Frage, ob die Ursache dieser Mehrabführung in der organschaftlichen Zeit (so die Klägerin) oder in der vororganschaftlichen Zeit (so das Finanzamt) lag.
Die Rechtsfolgen sind völlig unterschiedlich, denn nur bei einer vororganschaftlichen Verursachung fingiert das Gesetz eine Ausschüttung, die bei der Klägerin zu einem Gewinn von ca. 600.000 € geführt hätte.
Die Richter teilten jedoch die Meinung der Klägerin und lehnten grundsätzlich für diesen Fall eine außer- bzw. vororganschaftliche Verursachung ab. Die gesetzliche Formulierung lasse nicht den Schluss zu, dass das Merkmal in „vororganschaftlicher Zeit“ mehr als eine rein zeitliche Interpretation zulasse.
Hinweis: Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt, dort ist das Verfahren anhängig.
Eine Jahresabschlussfeier in einem Unternehmen ist immer eine schöne Sache. Die Kollegen kommen in entspannter Runde zusammen, feiern und beschließen das Jahr. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten. Da der Arbeitnehmer in diesem Fall etwas vom Arbeitgeber erhält, ist dies eigentlich lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann jedoch aus Vereinfachungsgründen eine pauschale Steuer für die Kosten der Betriebsveranstaltung entrichten. Aber ist dies auch möglich, wenn die Feier nicht für alle Mitarbeiter, sondern nur für die Führungskräfte ausgerichtet wird? Dies musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Die Klägerin veranstaltete im Jahr 2015 eine Jahresabschlussfeier, zu der nur bei ihr angestellte Führungskräfte eingeladen worden waren. Die Kosten von insgesamt etwa 17.000 € entfielen auf Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote. Die Klägerin versteuerte diesen Betrag pauschal mit 25 %, da es sich nach ihrer Ansicht um eine Betriebsveranstaltung handelte. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt im Jahr 2018 zu dem Ergebnis, dass die Veranstaltung nachzuversteuern sei, weil nicht alle Mitarbeiter daran hätten teilnehmen dürfen.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Bei der Jahresabschlussfeier handelt es sich zwar um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). Die Aufwendungen von ca. 17.000 € führen bei den teilnehmenden Arbeitnehmern anteilig zu auf sie entfallendem Arbeitslohn. Dieser wurde aber nicht aus Anlass einer pauschalierungsfähigen Betriebsveranstaltung gezahlt, da dies nur der Fall ist, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Im Streitfall durften an der Veranstaltung jedoch nur die Führungskräfte teilnehmen. Da diese somit nicht allen Mitarbeitern offenstand, waren die Voraussetzungen der Pauschalierung nicht gegeben.
Hinweis: Wir prüfen gerne für Sie, ob bei Ihrer Betriebsveranstaltung die Voraussetzungen für die Pauschalierung der Lohnsteuer vorliegen.
Zusammen veranlagte Ehegatten können beim Finanzamt eine Aufteilung der Steuerschuld beantragen, sodass die Vollstreckung gegen jeden Einzelnen jeweils auf den Steuerbetrag beschränkt wird, der auf ihn entfällt. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei einer Einzelveranlagung ergeben würden.
Sofern sich Eheleute untereinander unentgeltlich Vermögensgegenstände zuwenden, kann der Zuwendungsempfänger über seinen Aufteilungsbetrag hinaus vom Finanzamt in Anspruch genommen werden – und zwar bis zur Höhe des gemeinen Werts der Zuwendung.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass keine unentgeltliche Zuwendung in diesem Sinne vorliegt, wenn der Alleinverdiener-Ehegatte alle laufenden Kosten des gemeinsam bewohnten Hauses der Eheleute zahlt. Dies gilt selbst dann, wenn das Haus im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht.
Hinweis: Mit dem Urteil blieb der Vorstoß eines Finanzamts aus NRW erfolglos, eine Ehefrau ohne eigene Einkünfte (mit Steuerbetrag nach Aufteilung von 0 €) wegen der Kostentragung ihres alleinverdienenden Ehemanns mit einem Betrag von rund 53.000 € in Anspruch zu nehmen.
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