Mandanteninformationen für Dezember 2018

10. Dezember 2019

A. Abgrenzungsposten für Zinszuschuss: Auflösungsertrag gehört zum Aufgabegewinn

Anders als laufende Gewinne können Betriebsaufgabegewinne mit einem ermäßigten Steuersatz nach der sogenannten Fünftelregelung versteuert werden. Ist der Betriebsinhaber mindestens 55 Jahre alt bzw. dauernd berufsunfähig, kann der Aufgabegewinn zudem um einen Steuerfreibetrag von bis zu 45.000 € gemindert werden.

Ein Landwirt aus Niedersachsen hat nun gerichtlich erreicht, dass er den Gewinn aus der Auflösung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens (pRAP) statt bei seinem laufenden Gewinn bei seinem Betriebsaufgabegewinn berücksichtigen kann.

Hinweis: Bilanzierende Unternehmer müssen einen pRAP bilden, wenn ihnen Einnahmen vor dem Abschlussstichtag zufließen, die sich erst für eine Zeit danach als Ertrag gewinnerhöhend auswirken dürfen. Durch die Bildung und Auflösung des pRAP wird eine periodengerechte Gewinnabgrenzung erreicht.

Im zugrunde liegenden Urteilsfall hatte der Landwirt bereits Jahre vor der Betriebsaufgabe einen Zins­zuschuss für ein Darlehen zum Bau eines Schweinestalls erhalten (nach dem Agrarinvestitionsförde­rungsprogramm) und hierfür einen pRAP gebildet. Das Finanzamt hatte diesen Posten im Zuge der späteren Betriebsaufgabe aufgelöst und den laufenden Gewinn des Betriebs entsprechend erhöht. Der Bundesfinanzhof urteilte nun jedoch, dass der Ertrag aus der Auflösung des pRAP zum begüns­tigten Aufgabegewinn gehört.

Der pRAP war schrittweise über die Laufzeit des geförderten Darlehens aufzulösen, denn er diente dazu, die Ertragswirkung des Zinszuschusses in die folgenden Wirtschaftsjahre zu verlagern, in denen die Zinsaufwendungen für das Darlehen angefallen waren. Zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe war noch ein pRAP vorhanden, woraus abzuleiten war, dass das bezuschusste Darlehen noch bestand und somit weiterhin Zinsaufwand verursachte. Der pRAP war daher noch in der letzten normalen Schlussbilanz auszuweisen. In der Aufgabebilanz durfte der pRAP hingegen nicht mehr enthalten sein, da das Darlehen durch die Betriebsaufgabe zu Privatvermögen wurde. Die Gegenleistung für den Zinszuschuss lag somit nicht mehr im steuerbaren Bereich. Im Ergebnis stand die Auflösung des pRAP somit in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe.

B. 44-€-Freigrenze: Wann Krankenversicherungsschutz als Sachlohn steuerfrei bleiben kann

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern pro Monat Sachbezüge im Wert von maximal 44 € steuer­frei zuwenden. Geldzuwendungen fallen aber nicht unter diese Freigrenze, sodass Barlohn ab dem ersten Euro versteuert werden muss.

Ob ein vom Arbeitgeber gewährter Krankenversicherungsschutz als Sachlohn unter die 44-€-Grenze fallen kann, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen untersucht. Demnach können Arbeitgeberbeiträge für einen Krankenversicherungsschutz als Sachlohn eingestuft werden, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungs­schutz, nicht aber eine alternative Geldzahlung verlangen kann.

Im zugrunde liegenden Urteilsfall hatte der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bei zwei Versiche­rungen (Gruppen-)Zusatzversicherungen für die Mitarbeiter seines Unternehmens abgeschlossen. Versichert waren darüber Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen und Zahnersatz­leistungen.

Der Wert des Versicherungsschutzes blieb unter der Grenze von 44 € pro Monat. Der BFH klassi­fizierte die Arbeitgeberleistungen als steuerfreien Sachlohn, weil die Mitarbeiter nur den Versiche­rungsschutz beanspruchen konnten, nicht aber die Auszahlung des entsprechenden Geldbetrags.

Anders war der zweite Urteilsfall gelagert, in dem ein Arbeitgeber seine Belegschaft in einem Mitar­beiteraushang darüber informiert hatte, dass er ihnen einen Zuschuss zahle, wenn sie eine private Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft abschließen wür­den. Einige Mitarbeiter nahmen dieses Angebot an und schlossen mit dem Versicherungsunterneh­men entsprechende Verträge ab. Der Arbeitgeber zahlte ihnen hierfür monatliche Zuschüsse auf ihr Gehaltskonto aus.

Der BFH stufte diese Gelder als steuerpflichtigen Barlohn ein, da der Arbeitgeber seinen Arbeit­nehmern keinen Versicherungsschutz zugesagt, sondern lediglich den Kontakt zum Versicherungs­unternehmen vermittelt und einen Geldzuschuss versprochen hatte. Nach Gerichtsmeinung kann nur dann ein Sachbezug vorliegen, wenn der Arbeitgeber ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt, das auf die Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.

Hinweis: Diese Fälle zeigen, dass es für die Unterscheidung von Bar- und Sachlohn maßgeblich auf die individuellen Gestaltungen ankommt. Arbeitgeber sollten sich unbedingt fachkundigen Rat ein­holen, bevor sie entsprechende Entlohnungsmodelle in ihrem Betrieb einführen. Auch bei der Einstu­fung des Krankenversicherungsschutzes als Sachlohn können steuerliche Nachteile entstehen, denn dieser Vorteil muss mit anderen eventuell gewährten Sachbezügen zusammengerechnet werden. So kann die 44-€-Grenze ungewollt überschritten und die gesamten Sachzuwendungen an den Arbeit­nehmer steuerpflichtig werden.

C. Gesetzliche Krankenkasse: Prämie im Selbstbehaltungstarif mindert absetzbare Sonderausgaben

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) von 2016 müssen gesetzlich Krankenversicherte ihre absetzbaren Krankenversicherungsbeiträge nicht um Bonusleistungen mindern, die sie von ihrer Krankenkasse als Kostenerstattung zur Förderung eines gesundheits­bewussten Verhaltens erhalten haben.

Zu einem anderen Ergebnis ist der BFH nun für Prämien gekommen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern aufgrund von Selbstbehaltungstarifen auszahlen. Im vorliegenden Fall hatte sich ein gesetzlich krankenversicherter Mann für einen Wahltarif entschieden, der eine Prämienzahlung von bis zu 450 € pro Kalenderjahr vorsah. Im Gegenzug war der Mann verpflichtet, einen Selbstbehalt von maximal 550 € pro Jahr zu tragen. Nachdem der Mann im Veranlagungszeitraum 2014 eine Prämie von 450 € erhalten hatte, vertrat sein Finanzamt die Auffassung, dass er diese Zahlung von seinen absetzbaren Krankenversicherungsbeiträgen abziehen müsse, sodass sich sein Sonderaus­gabenabzug minderte.

Der BFH folgte dieser Sichtweise und urteilte, dass Prämienzahlungen einer gesetzlichen Kranken­kasse, die auf einem Wahltarif (nach § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V) beruhen, von den Sonderaus­gaben in Abzug zu bringen sind. Die Prämien sind nach Gerichtsmeinung als Beitragsrückerstattung zu werten, weil sie die wirtschaftliche Belastung des Versicherten reduzieren.

Sie seien anders zu beurteilen als Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten, denn diese stellten eine Erstattung selbst getragener Krankheitskosten dar und ständen nicht in unmittelba­rem Zusammenhang mit den geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen. Die Prämienzahlungen hin­gegen beruhten auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse weitere (der Höhe nach begrenz­te) Beitragszahlungen leisten zu müssen.

D. Umsatzsteuer bei Ausstellung von Scheinrechnungen: Kein Betriebsausgabenabzug möglich

Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass geschuldete Umsatz­steuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen dienen, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Im Jahr 2009 meldete der Kläger ein Gewerbe mit dem Gegenstand „Forst, Garten- und Landschafts­pflege“ an. Dies tat er aus Gefälligkeit für einen serbischen Bekannten, da dieser in Deutschland kein Geschäft eröffnen durfte. Auf Initiative des serbischen Bekannten wurden dem Kläger Leistungen für Arbeitsstunden in Rechnung gestellt. Diese wurden im Namen des Klägers gegenüber einer GmbH mit Aufschlag weiterberechnet. Die Rechnungsbeträge wurden von der GmbH bezahlt. Allerdings erhielt der Kläger von der GmbH nicht den vollen Rechnungsbetrag.

Für das Jahr 2009 reichte der Kläger keine Umsatzsteuererklärung ein. Lediglich im Juli 2009 gab er eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat März 2009 ab, die zu einem Vorsteuerüberhang führte. Diesen erkannte das Finanzamt nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg, da der Kläger weder Empfänger noch Erbringer der in den Rechnungen aufgeführten Leistungen war. Das FG führte aus, dass der Kläger keinen Gewerbebetrieb unterhalte, sondern sein serbischer Bekannter hinsichtlich des angemeldeten Gewerbes die Unternehmerinitiative entfalte. Der Kläger schulde jedoch die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer.

Im Jahr 2013 leistete der Kläger im Wege der Zwangsvollstreckung einen Umsatzsteuerbeitrag i.H.v. 3.500 €. Diesen machte er als nachträgliche Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt und auch das FG lehnten den Betriebsausgabenabzug für die geschuldete Umsatzsteuer ab. Der Kläger schul­de nach wie vor die ausgewiesene Umsatzsteuer.

Hinweis: Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet diese dem Finanzamt, auch wenn sie unberechtigt ausgewiesen worden ist. Ein unberechtigter Steuerausweis liegt vor, wenn jemand in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (Scheinrechnung). In diesem Fall schuldet er den ausgewiesenen Betrag ebenso. Gleiches gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet, obwohl er kein Unter­nehmer ist, oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

E. Angaben vergessen: Änderung bestandskräftiger Bescheide

I. Unsere Mandanteninformationen

Wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung erstellen, versuchen Sie natürlich, darin alle relevanten Sachverhalte zu erfassen. Was ist allerdings, wenn Sie nach einiger Zeit feststellen, dass Sie eine Steuerbescheinigung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vergessen haben und Sie daraus noch Steuer erstattet bekommen würden? Ist es dann noch möglich, dass der bereits bestandskräftige Bescheid noch geändert wird, obwohl Sie selbst daran schuld sind, dass das Finanzamt die Be­scheinigung erst so spät bekommt? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste dies entscheiden.

Der Kläger erzielte in den Jahren 2010 bis 2012 neben geringfügigen Einkünften aus gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit noch Einkünfte aus Kapitalvermögen. In den eingereichten Einkommen­steuererklärungen der entsprechenden Jahre beantragte er die Günstigerprüfung, woraufhin die Kapi­talerträge der tariflichen Einkommensteuer unterworfen wurden. Nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide erklärte der Kläger am 10.12.2014 bisher nicht erklärte Kapitalerträge. Diese hatten nur teilweise dem inländischen Steuerabzug unterlegen. Das Finanzamt lehnte eine Änderung der Be­scheide ab, da dies insgesamt zu einer Steuererstattung führen würde. Zwar würde sich in allen Jahren die bisher festgesetzte Einkommensteuer erhöhen, aber unter Anrechnung der Kapitalertrag­steuer, des Solidaritätszuschlags sowie der anrechenbaren ausländischen Quellensteuer ergäben sich Erstattungen. Eine Änderung komme auch deshalb nicht in Betracht, da den Kläger ein grobes Verschulden treffe.

Das FG gab jedoch dem Kläger recht. Auch eine zu niedrige Steuerfestsetzung kann eine Beschwer auslösen, sofern sich die Festsetzung in bindender Weise auf einem anderen rechtlichen Gebiet ungünstig auswirkt. Das ist hier der Fall, da die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer nur angerechnet wird, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte entfällt und keine Er­stattung beantragt wurde. Inwiefern eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache zu einer höheren oder einer niedrigeren Steuer führt, ist nicht von den Steueranrechnungsbeträgen abhängig. Unstreitig trifft den Kläger ein grobes Verschulden. Dies ist aber unbeachtlich, denn es besteht ein Zusammen­hang zwischen dem steuererhöhenden Vorgang und der steuerermäßigenden Tatsache. Außerdem stellen nicht dem Steuerabzug unterworfene Kapitaleinkünfte immer steuererhöhende Tatsachen dar.

Hinweis: Sollten Sie einmal feststellen, dass etwas bei einer Steuererklärung vergessen wurde, hel­fen wir Ihnen gern dabei, dies mit dem Finanzamt zu klären.

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