Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem Ergebnis, dass für die Kleinunternehmerregelung in den Fällen der sogenannten Differenzbesteuerung nicht auf die Handelsspanne abzustellen ist. Dieses Urteil betrifft die Umsatzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Gegenständen.
Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. In diesen Fällen wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Wie dieser Umsatz zu berechnen ist, wenn der Unternehmer die sogenannte Differenzbesteuerung anwendet, hat der EuGH aktuell geklärt.
Die Differenzbesteuerung ist beim Handel mit gebrauchten beweglichen, körperlichen Gegenständen von Bedeutung. In diesen Fällen unterliegt nicht der Verkaufspreis, sondern die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis (Handelsspanne) der Umsatzsteuer. Viele Wiederverkäufer haben in der Vergangenheit die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen. Aufgrund einer Änderung der Verwaltungsauffassung zum 01.01.2010 gelten viele Wiederverkäufer nicht mehr als Kleinunternehmer, da für die Ermittlung des Gesamtumsatzes nun auf die vereinnahmten Entgelte abzustellen ist.
Im Streitfall hatte ein Gebrauchtwarenhändler vor dem Finanzgericht bereits einen Sieg errungen. Da bei der Differenzbesteuerung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) nur die Handelsspanne besteuert werde, könne nur diese für die Bemessung der Umsatzgrenze herangezogen werden.
Der BFH hat daher den EuGH zur Klärung angerufen. Der EuGH hat entschieden, dass es dem EU-Recht widerspricht, wenn nur die erzielte Handelsspanne berücksichtigt wird. Der Umsatz sei auf der Grundlage aller von dem Wiederverkäufer vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträge ohne Umsatzsteuer zu ermitteln. Das ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der MwStSystRL.
Hinweis: Der EuGH hat damit die seit dem 01.01.2010 geänderte Verwaltungspraxis in Deutschland bestätigt. Es ist davon auszugehen, dass der EuGH so auch im Falle von Reiseleistungen entscheiden wird.
Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist.
Hinweis: Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbe- und Grundsteuer abmildern.
Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, sodass eine Doppelbelastung in vollem Umfang vermieden wird.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können grundbesitzverwaltende Unternehmen diese erweiterte Kürzung aber nicht beanspruchen, wenn sie Ausstattungsgegenstände mitvermieten, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind.
Im zugrunde liegenden Urteilsfall hatte eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände wie beispielsweise eine Bierkellerkühlanlage und Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen mitvermietet. Das Finanzamt hatte deshalb die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags abgelehnt.
Der BFH verwies darauf, dass die mitvermieteten Kühlanlagen als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind, da der in einem Hotel stattfindende Betriebsvorgang der Bewirtung nicht ohne Kühlungsvorrichtungen durchführbar wäre. Die Anlagen könnten nicht dem Gebäude zugerechnetwerden, weil sie nicht der Nutzung des Gebäudes dienten, sondern auf die besonderen Anforderungen eines Hotels zugeschnitten seien und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gästebewirtung stünden.
Hinweis: Betriebsvorrichtungen dürfen nach dem Bewertungsgesetz nicht in das Grundvermögen einbezogen werden. Die GmbH hatte somit auch Erträge erzielt, die nicht auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen waren, sodass hier keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags in Betracht kam.
Vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wurde kürzlich ein interessanter Fall verhandelt, bei dem es um den Zeitpunkt der Auflösung einer „Grundstücksrücklage“ ging. Der Zeitpunkt war im konkreten Fall entscheidend, da zum Auflösungszeitpunkt eine Verschmelzung vorgenommen wurde.
Eine solche Grundstücksrücklage kann für stille Reserven gebildet werden, die durch die Veräußerung eines begünstigten Grundstücks bzw. eines Gebäudes aufgedeckt und versteuert werden müssten. Diese stillen Reserven dürfen in eine Rücklage eingestellt werden, die dann innerhalb einer Reinvestitionsfrist von vier Jahren im Falle des Erwerbs und innerhalb von sechs Jahren im Falle der Neuherstellung eines Gebäudes auf das Reinvestitionsgut übertragen werden müssen. So kommt es faktisch zu einer Steuerstundung.
Beispiel: Eine GmbH veräußert 2015 ein Grundstück, das sie für ca. zehn Jahre als Lagerplatz genutzt hat. Den Veräußerungsgewinn in Höhe von 200.000 € stellt sie in eine Grundstücksrücklage ein. Von dem Veräußerungspreis erwirbt die GmbH 2016 ein anderes Grundstück, das sie fortan als Kundenparkplatz nutzt.
Lösung: Die eigentlich zu versteuernden stillen Reserven in Höhe von 200.000 € kann die GmbH auf den Kundenparkplatz im Wege einer Grundstücksrücklage übertragen. So muss sie die stillen Reserven nicht sofort versteuern, sondern erst dann, wenn auch der Kundenparkplatz verkauft werden würde. Mangels sofortiger Besteuerung steht der GmbH ein höherer Geldbetrag zur Reinvestition zur Verfügung.
Im Urteilsfall lief für eine AG, die eine Grundstücksrücklage in ihrer Bilanz hatte, die Reinvestitionsfrist zum 31.12.2012 aus, sodass die Rücklage zwangsweise aufgelöst und die darin enthaltenen stillen Reserven ebenfalls aufgelöst werden mussten. Zum selben Zeitpunkt wurde die AG auf eine GmbH verschmolzen.
Die klagende GmbH vertrat die Auffassung, dass die Rücklage für eine „juristische Sekunde“ auf sie übergegangen war und sie die Rücklage auflösen musste. Die Betriebsprüfung hingegen meinte, dass die Rücklage noch durch die AG hätte versteuert werden müssen. Das FG pflichtete dem Finanzamt bei und äußerte, dass die der Umwandlung zugrunde liegende Bilanz zeitlich nicht identisch mit der Jahresabschlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers sei. Vielmehr sei die Schlussbilanz gedanklich eine Sekunde vor der Übertragungsbilanz aufzustellen. Da die Rücklage jedoch bereits in der Jahresabschlussbilanz aufzulösen gewesen wäre, hätte diese nicht auf die GmbH übergehen können. Folglich müsse also die AG die Rücklage auflösen und der Besteuerung zuführen.
Hinweis: Das Urteil ist vor allem für unterjährige Umwandlungen von Interesse, da es eine große Rolle spielt, wer die stillen Reserven versteuern muss (übertragender oder übernehmender Rechtsträger). Die Klägerin wollte das Urteil nicht akzeptieren und legte beim Bundesfinanzhof Berufung ein – dort ist der Fall nun anhängig.
Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Speisen und Getränke anbieten, kann darin eine Zuwendung von Arbeitslohn liegen, sodass Lohnsteuer anfällt. Von Arbeitslohn ist regelmäßig auszugehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine komplette Mahlzeit(Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) kostenlos oder verbilligt überlässt.
Eine IT-Firma aus Nordrhein-Westfalen hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) jetzt einen Lohnsteuerzugriff auf ihre dargereichte Pausenverpflegung abgewendet. Sie hatte ihren Arbeitnehmern kostenlos unbelegte Backwaren (z.B. Laugen-, Käse- und Rosinenbrötchen) und Heißgetränke zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitgestellt. Das Finanzamt hatte die Verpflegung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung als Frühstück eingestuft und den dafür geltenden amtlichen Sachbezugswert der Lohnversteuerung unterworfen.
Der BFH lehnte eine Besteuerung der Pausenverpflegung nun jedoch ab und urteilte, dass die dargereichte Verpflegung keine Mahlzeit, sondern lediglich eine nichtsteuerbare Aufmerksamkeitdarstelle.
Hinweis: Nichtsteuerbare Aufmerksamkeiten dienen lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und haben daher keine Entlohnungsfunktion.
Nach Gerichtsmeinung war in der dargereichten Verpflegung begrifflich kein Frühstück zu sehen, da selbst für ein einfaches Frühstück ein Aufstrich oder Brotbelag hinzukommen müsse. Welche Brötchensorten überlassen wurden, war für das Gericht unerheblich. Der Arbeitslohncharakter der Pausenverpflegung war hier auch deshalb nicht gegeben, weil die Brötchen und Getränke nur zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitstanden, sie allen Arbeitnehmern unterschiedslos gewährtwurden und der Verzehr während der bezahlten Arbeitszeit stattfand.
Zahlt der Erwerber einer Kapitalforderung an den Veräußerer ein Entgelt für die Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums, die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallen, spricht man von sogenannten Stückzinsen.
In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2009 (= nach Einführung der Abgeltungsteuer) bezogene Stückzinsen als Gewinn aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung versteuert werden müssen. Dies gilt nach Gerichtsmeinung auch dann, wenn die veräußerte Forderung vor dem 01.01.2009 erworben wurde.
Einem der Urteilsfälle lag die Klage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugrunde, die im Veranlagungszeitraum 2009 bei der Veräußerung einer Kapitalforderung offen ausgewiesene Stückzinsen von rund 9.000 € vereinnahmt hatte. Sie hatte die Kapitalforderung vor 2009 erworben und war der Auffassung, dass die Stückzinsen aufgrund einer Übergangsregelung im Einkommensteuergesetz nicht steuerbar seien. Eine Besteuerung führe zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung.
Der BFH sah in den zugrunde liegenden Besteuerungsregeln jedoch keinen Verfassungsverstoß und erklärte, dass die damals durch das Jahressteuergesetz 2010 erfolgte Festschreibung der Steuerpflicht von Stückzinsen lediglich die bestehende Rechtslage klargestellt habe. Demnach waren Stückzinsen auch bis einschließlich 2008 bereits als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu erfassen.
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