Mandanteninformationen für Februar 2020

5. Februar 2020

A. Kassenprüfung im Insolvenzverfahren: Wer ist vorsteuerabzugsberechtigt?

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Insolvenz­verwalter der umsatzsteuerliche Leistungsempfänger einer durch den Gläubigerausschuss beauftragten Kassenprüfung ist. In diesem Fall ist der Insolvenzverwalter vorsteuerabzugs­berechtigt.

In der Rechtssache klagte der Insolvenzverwalter einer Aktiengesellschaft. Gemäß der Insolvenz­ordnung wurde ein Gläubigerausschuss eingerichtet, der einen externen Kassenprüfer beauftragte. Strittig war, wem der Vorsteuerabzug aus der Rechnung, die der Kassenprüfer ausstellte, zustand. Das Finanzamt versagte den durch den Insolvenzverwalter vorgenommenen Vorsteuerabzug, da der Kassenprüfer seine Leistung nicht ihm gegenüber, sondern gegenüber den Mitgliedern des Gläubiger­ausschusses erbracht habe.

Das FG entschied zugunsten des Insolvenzverwalters, da weder der Gläubigerausschuss noch dessen Mitglieder umsatzsteuerrechtlich Empfänger der Leistungen des Kassenprüfers seien. Der umsatzsteuerliche Leistungsaustausch betreffe nur den Kassenprüfer und die Insolvenzmasse. Der Gläubigerausschuss habe lediglich die Aufgabe gehabt, den Kassenprüfer zu beauftragen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Aufwendungen seien Masseverbindlichkeiten.

Hinweis: Die Revision vor dem Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

B. Abgeltungsteuersystem: Wie der Forderungsverzicht eines Gesellschafters zu berücksichtigen ist

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Dar­lehensforderung gegen seine Gesellschaft im System der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen führen kann.

Im Urteilsfall war der Kläger zu mehr als 10 % an einer GmbH beteiligt. Er hatte Forderungen gegen die GmbH im Nennwert von 801.768 € für einen Kaufpreis von 364.154 € erworben und gegenüber der GmbH auf einen Teilbetrag seiner Darlehensforderung von 275.000 € verzichtet. Im Hinblick auf einen teilentgeltlichen Erwerb (zu 43,5 %) ging er davon aus, dass er einen Veräußerungsverlust von 119.625 € erlitten hatte (43,5 % von 275.000 €). Dem folgten Finanzamt und Finanzgericht (FG) nicht.

Der BFH entschied jedoch, dass der Verzicht des Gesellschafters auf den nichtwerthaltigen Teil seiner Forderung gegen die Kapitalgesellschaft einer Abtretung gleichsteht und nach Einführung der Ab­geltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall führt. Es lag somit auch keine Einlage vor. Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die Kapitalgesellschaft zustehenden Darlehens­forderung führe nur insoweit zu einer Einlage, als der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichte. Die Einlage setze dabei voraus, dass der Verzichtsbetrag den Nennwert des nichtwerthaltigen Teils der Forderung übersteige. Stünden dem (durch die Einlage bewirkten) Zufluss Anschaffungskosten in gleicher Höhe gegenüber, falle somit kein Gewinn an.

Gleichwohl erwies sich die Klageabweisung durch das FG als zutreffend. Denn steuerliche Auswir­kungen hätte der Forderungsverzicht nur gehabt, wenn der Kläger für den nichtwerthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hätte. Hieran fehlte es im Streitfall, denn der Kläger hatte die Forderung im Nennwert von 801.768 € zum Kaufpreis von 364.154 € erworben. Der Kaufpreis wurde bei wirtschaftlicher Betrachtung für den werthaltigen Teil der Forderung aufgewandt. Der Ver­zicht i.H.v. 275.000 € bezog sich also auf den nichtwerthaltigen Teil der Forderung, für den dem Kläger keine Anschaffungskosten entstanden waren. Seine Leistungsfähigkeit wurde durch den Verzicht auf den nichtwerthaltigen Teil der Forderung folglich nicht gemindert.

Hinweis: Mit diesem Urteil setzt der BFH seine Rechtsprechung fort, nach der seit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalan­lagen steuerlich zu erfassen sind.

C. Gewerbesteuer: Keine erweiterte Grundbesitzkürzung ohne Grundstück

Für die Berechnung der Gewerbesteuer wird der Gewinn meist noch um Kürzungen und Hinzurech­nungen korrigiert. Bei Unternehmen, die ausschließlich Grundbesitz verwalten, kann die sogenannte erweiterte Kürzung beantragt werden. Das bedeutet, dass der Gewerbeertrag um den Teil gekürzt wird, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Aber wie ist es, wenn das einzige Grundstück im Laufe des Jahres verkauft wird? Wird dann trotzdem die erweiterte Kür­zung gewährt? Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste darüber entscheiden.

Seit 2010 vermietete die Klägerin ein bebautes Grundstück. Dieses veräußerte sie mit Urkunde vom 02.05.2013 an die G-AG. Der Besitzwechsel erfolgte im Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 17.08.2013. Danach hatte die Klägerin keine eigenen Grundstücke mehr. Mit Urkunde vom 13.11.2013 erwarb sie einen hälftigen Miteigentumsanteil. Es war vereinbart, dass die Klägerin bereits einen Tag nach der Zahlung der ersten Rate Eigentümerin des Grundstücks sein sollte. Am 28.02.2014 erwarb sie den anderen hälftigen Miteigentumsanteil. Der Übergang von Nutzen und Lasten wurde wie bei dem anderen Anteil vereinbart. Zum 31.12.2013 wies die Klägerin eine geleis­tete Anzahlung in ihrer Bilanz aus.

Im Jahresabschluss für 2014 gab sie an, dass der Nutzen-Lasten-Wechsel hinsichtlich der beiden Mit­eigentumsanteile zum 01.02.2014 und zum 01.04.2014 erfolgt sei. Zuerst hatte sie in der Gewerbe­steuererklärung die einfache Grundbesitzkürzung beantragt und wurde auch antragsgemäß veranlagt. Nach Unanfechtbarkeit des Bescheids begehrte sie die erweiterte Grundbesitzkürzung, die allerdings abgelehnt wurde.

Die Klage vor dem FG war erfolglos. Voraussetzung für die erweiterte Grundbesitzkürzung ist die Verwaltung von ausschließlich eigenem Grundbesitz. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aus­schließlichkeit gleichermaßen qualitativ, quantitativ wie zeitlich zu verstehen. Die erweiterte Kür­zung kann daher nicht gewährt werden, wenn das letzte Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeit­raums veräußert und damit eben nicht mehr ausschließlich Grundbesitz verwaltet wird. Folglich gab es im Streitfall keine ausschließliche Grundbesitzverwaltung mehr. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Zahlung der ersten Rate nach dem 13.11.2013 erfolgt wäre, gab es dennoch einen Zeitraum von etwa drei Monaten, in dem kein Grundstück besessen wurde. Die Absicht, ein neues Grundstück zu erwerben, reicht nicht aus. Für die erweiterte Kürzung muss man auch ein Grundstück besitzen.

Hinweis: Sollte bei Ihnen ein ähnlicher Fall vorliegen, beraten wir Sie gern hinsichtlich der steuerlichen Konsequenzen eines Grundstücksverkaufs.

D.  Geschäftsführervergütung: Nebeneinander von Pensionen und laufendem Gehalt in Grenzen möglich

Gerade bei beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführern führt die Vereinbarung von Pensionen regelmäßig zu steuerlichen Herausforderungen, die häufig auch Probleme mit dem Finanzamt zur Folge haben. Im Kern geht es dabei um Aspekte wie die sogenannte „Überversorgung, Erdienbarkeit und Gesamtausstattung“. Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die in diesem Bereich übrigens ganz überwiegend profiskalisch ist, ist ein absolutes „No-Go“ das Nebeneinander von Pen­sionszahlungen und einer laufenden Gehaltszahlung.

Ein aktuelles Urteil aus Nordrhein-Westfahlen gibt nun Hoffnung: Dort schied ein Alleingesellschafter­geschäftsführer im Jahr 2010 aus dem aktiven Erwerbsleben aus und bezog sodann Pensionszah­lungen seiner Gesellschaft. Weil aber seine Nachfolgerin zu Beginn nicht gut mit den Geschäfts­partnern harmonierte, berief ihn die Gesellschaft 2011 daneben als weiteren Geschäftsführer zurück, damit er das Kundenmanagement wieder in die richtigen Bahnen lenken konnte. Neben seiner Pen­sion erhielt er daher ein aktives Geschäftsführergehalt, welches lediglich 10 % dessen ausmachte, was er vor der Pensionierung erhalten hatte.

Während das Finanzamt unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung in der Gehaltszahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennen wollte, beurteilten die Richter des Finanzgerichts Münster den Sachverhalt im Sinne des Steuerpflichtigen. Da seine Wiedereinstellung zu Beginn der Pensionszahlungen noch nicht vereinbart gewesen sei und es sich aufgrund der geringen Höhe nicht wirklich um eine Vergütung, sondern vielmehr um eine Anerkennung handele, liege keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie der BFH, bei dem das Verfahren schon anhängig ist, die Sachlage beurteilen wird.

E.  Erbschaftsteuer: Erbschaftsteuer bei fondsgebundenen Termfix-Lebensversicherungen

I. Unsere Mandanteninformationen

Wenn man etwas erbt, fällt dafür Erbschaftsteuer an. Aber was gilt eigentlich, wenn man eine Ver­sicherung erbt, die erst zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt wird? Muss diese auf den Todestag versteuert werden? Oder erst dann, wenn sie tatsächlich ausgezahlt wird? Das Finanzgericht Köln (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Der Kläger ist Alleinerbe seiner im September 2013 verstorbenen Mutter. Die Mutter hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen. Sie war sowohl Versicherungsnehmerin als auch versicherte Person. Die Auszahlung der Versicherungsprämie war nicht an ihren Tod geknüpft, sondern sollte zu einem festen Termin im Jahr 2023 erfolgen. Zum Auszahlungszeitpunkt war durch das Erbe dann der Kläger der Begünstigte. Seine Mutter hatte bei Vertragsabschluss 600.000 € in die Versicherung ein­gezahlt. Eine Sonderprämie bei ihrem Tod wurde dem Versicherungsdepot gutgeschrieben. Bis zum Ablauftermin unterlag das Depot nur der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Kapitalanlagen.

Nach dem Tod der Mutter erhielt der Kläger ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Der Wert der Termfix-Police betrug 548.596,68 €. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer einen Anspruch aus dieser Police i.H.v. 355.800 €. Der Kläger hingegen war der Ansicht, dass die Erbschaftsteuer erst zum Auszahlungszeitpunkt entsteht.

Das FG sah das jedoch anders. Schon der Anspruch aus der Versicherung unterliege der Erbschaft­steuer. Ein Vertrag zugunsten Dritter, bei dem die Leistung an den Dritten nach dem Tod desjenigen erfolgen solle, welchem sie versprochen worden sei, führe beim Tod des Versprechensempfängers regelmäßig zum Erwerb eines Vermögensvorteils von Todes wegen. Allerdings setze die Steuer­barkeit bei einem Vertrag zugunsten Dritter voraus, dass die Zuwendung an den Dritten im Verhältnis zum Erblasser (Valutaverhältnis) alle objektiven und subjektiven Merkmale einer freigebigen Zuwendung aufweise (d.h., die Zuwendung muss unentgeltlich erfolgt sein, der Empfänger muss objektiv auf Kosten des Zuwendenden bereichert sein, und der Zuwendende muss dies auch so gewollt haben). Mit dem Tod der Erblasserin entstehe die Steuer auf den Todestag. Da keine Be­fristung vorgelegen, sondern der Zeitpunkt der Fälligkeit bereits festgestanden habe, werde der Eintritt des Ereignisses nicht nach hinten verschoben. An dieser Beurteilung ändere auch der Umstand nichts, dass der Kläger bis zum Fälligkeitstermin nur eingeschränkt über die Versicherungsleistung verfügen könne und auch ein Totalverlust des Depotstocks möglich sei.

Hinweis: Bei steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit einer Erbschaft helfen wir Ihnen gern weiter.

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