Mandanteninformationen für Januar 2019

13. Dezember 2019

A. Schuldzinsen: Keine Überentnahmen bei positivem Eigenkapital

Betriebsausgaben mindern den Gewinn. Handelsrechtlich gilt das für nahezu sämtliche betrieblich veranlassten Kosten, unabhängig davon, ob sie bereits tatsächlich angefallen oder nur wirtschaftlich verursacht sind. Steuerrechtlich sind dabei allerdings diverse Beschränkungen zu beachten. So dürfen z.B. Steuern auf den Ertrag wie Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer den Gewinn nicht mindern.

Allerdings sieht das Steuerrecht nicht nur solche „logischen“ Beschränkungen vor, sondern es sollen auch gewisse Anreize gesetzt und Missbräuche verhindert werden. Als ein solcher Missbrauch wird u.a. angesehen, wenn sogenannte Überentnahmen vorliegen, der Gewinn des Unternehmens also geringer ist als die Entnahmen des Unternehmers. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat kürzlich einen Fall entschieden, in dem einem Unternehmer eine solche Überentnahme vom Finanzamt vorgeworfen wurde. Als Betriebsausgaben geltend gemachte Schuldzinsen wurden insoweit nicht zum Abzug zugelassen. Doch die Richter sahen das anders.

Denn ob eine Überentnahme vorliegt, ist am Eigenkapital zu bemessen. Bei positivem Eigenkapital –wenn also die Verbindlichkeiten kleiner sind als das vorhandene Vermögen – kann überhaupt keine Überentnahme vorliegen. Im Streitfall waren zwar in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren zwischen ca. 50.000 € und 350.000 € mehr aus dem Unternehmen entnommen worden, als Gewinn angefallen war, dennoch war das Eigenkapital immer noch positiv. Es wurden quasi Gewinne entnommen, die aus früheren Jahren stammten. Auch das muss bei der Feststellung, ob Schuldzinsen abziehbar sind oder nicht, berücksichtigt werden. Der Unternehmer konnte daher weiterhin die Schuldzinsen als Betriebsausgaben abziehen.

Hinweis: Sie prüfen gerade die Aufnahme von betrieblichen Darlehen und planen auch Überentnahmen? Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der steuerrechtlichen Auswirkungen und unterstützen Sie im Zweifel bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber dem Finanzamt.

B. Stromleitung über Grundstück: Einmalige Entschädigungist nicht zu versteuern

Eine Hochspannungsleitung über dem eigenen Grundstück zählt mit Sicherheit nicht zu den Faktoren, die den Wert des Grund und Bodens positiv beeinflussen – ganz im Gegenteil. Werden neue Stromtrassen nachträglich errichtet, können sich betroffene Eigentümer häufig nur bedingt gegen die Überspannung ihres Grundstücks wehren – mitunter droht sogar die Enteignung.

Wird Eigentümern für die Überspannung ihres Privatgrundstücks eine einmalige Entschädigunggezahlt, müssen sie diese nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht versteuern. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgleichszahlung für ein zeitlich unbegrenztes Recht auf Überspannung gezahlt wird, das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit abgesichert ist.

Im Urteilsfall hatten Eheleute für die Überspannung ihres selbst genutzten bebauten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung eine Einmalentschädigung von 17.904 € erhalten (10 % vom Verkehrswert des Bodens); ein Strommast wurde auf dem Grundstück nicht errichtet. Die Eheleute bewilligten die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch. Das Finanzamt erfasste die Entschädigung später als Einkünfte aus sonstigen Leistungen, sodass sich die Einkommensteuer der Eheleute um 6.565 € erhöhte.

Das Finanzgericht Düsseldorf stufte den Steuerzugriff in erster Instanz als rechtmäßig ein, sah die Entschädigung jedoch als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Der BFH trat dieser Ansicht nun entgegen und lehnte eine Besteuerung der Entschädigung ab. Nach Ansicht der Bundesrichter lagen keine steuerbaren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, weil es an einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung fehlte.

Die eingeräumten Rechte waren weder schuldrechtlich noch dinglich auf eine bestimmte zeitliche Dauer beschränkt. Die Eigentümer waren durch die Belastung des Grundstücks mit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit endgültig in ihren Eigentümerbefugnissen beschränkt – sie konnten sich nicht von dieser Vereinbarung lösen. Die Entschädigung war nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt zudem keine Gegenleistung für die Grundstücksnutzung, sondern ein Ausgleich für die dingliche Eigentumsbeschränkung und die damit einhergehende Wertminderung des Grundstücks. Der BFH lehnte auch eine Erfassung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen ab, da Entgelte für die endgültige Aufgabe eines Vermögensgegenstands nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine solchen Einkünfte begründen können.

Hinweis: Wer seine Steuerfestsetzung in gleich gelagerten Fällen bislang mit einem Einspruch offengehalten hat, kann nun von den neuen Rechtsprechungsgrundsätzen profitieren und einen Steuerzugriff auf erhaltene Einmalentschädigungen abwenden.

C. Unfertige Erzeugnisse: Keine Hinzurechnung vonaktivierten Miet-, Pacht- und Leasingzahlungen

Die Gewerbesteuer stellt in vielen Unternehmen einen wesentlichen Teil der Steuerbelastung dar. Oftmals rückt sie jedoch leider in den Hintergrund, da sie als „Anhangsteuer“ zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer betrachtet wird. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass die Gewerbesteuer zahlreiche Sonderregelungen enthält, wie z.B. die sogenannten Hinzurechnungsregelungen. Diese sollen den Betrieb (also den Besteuerungsgegenstand) von der Person des Gewerbetreibenden abstrahieren.

Zu den bekanntesten Hinzurechnungsregelungen dürfte die Hinzurechnung von Zinsen und Mietenzählen. Auch wenn Darlehenszinsen und Mietzahlungen zweifelsohne Betriebsausgaben sind, müssen sie – zumindest anteilig – bei der Gewerbesteuer wieder addiert werden, sie wirken sich also nicht in vollem Umfang mindernd auf den Gewerbeertrag aus.

In einem aktuellen Fall vor dem Finanzgericht Münster zahlte ein Bauunternehmen für auf Baustellen eingesetzte bewegliche Wirtschaftsgüter Mieten und Leasingraten. Soweit die Baustellen am Ende des Wirtschaftsjahres noch nicht fertiggestellt waren, bezog das Unternehmen die gezahlten Mieten und Pachten in die Bilanzposition unfertige Erzeugnisse ein, sodass die Zahlungen sich zum Jahresende per saldo nicht gewinnmindernd auswirkten.

Das zuständige Finanzamt wollte jedoch nicht auf die Aktivierung abstellen und vertrat die Meinung, dass es auf die unterjährige Buchung als Aufwand ankomme. Dieser Auffassung traten die Münsteraner Richter jedoch mit ihrem Urteil entgegen. Es komme darauf an, dass sich die Zahlungen letztendlich gar nicht mindernd auf die Gewerbesteuer ausgewirkt hätten, weshalb eine (weitergehende) Hinzurechnung naturgemäß nicht in Betracht komme.

Hinweis: Das Finanzamt ließ in dem Fall jedoch nicht locker und legte beim Bundesfinanzhof Revision ein. Es bleibt abzuwarten, wie die höchsten Finanzrichter sich hierzu äußern werden.

D. Gesetzliche Zinshöhe von 6 %: BFH setzt auch Zinsenfür Zeiträume ab 2012 aus

In einem viel beachteten Beschluss aus dem April 2018 hatte der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen einer summarischen Prüfung entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz von jährlich 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet.

Hinweis: Die Entscheidung erging in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung. Der BFH gab einem Ehepaar recht, das nach einer Außenprüfung eine Einkommensteuernachzahlung von 1,98 Mio. € leisten sollte. Da die Steuerzahlung ein Altjahr betraf, hatte das Finanzamt 6%ige Nachzahlungszinsen (insgesamt 240.831 €) eingefordert. Der BFH setzte die Vollziehung des Zinsbescheids jedoch in vollem Umfang aus.

In einem neuen, nicht veröffentlichten Beschluss aus dem September 2018 hat der VIII. Senat des BFH nun auch die Aussetzung der Vollziehung für Zinszeiträume ab 2012 gewährt (vorliegend für Aussetzungszinsen). Das Gericht begründete diese zeitliche Ausweitung damit, dass das Bundesverfassungsgericht derzeit auch die gesetzliche Zinshöhe für ältere Zeiträume überprüfe – die anhän-gigen Verfassungsbeschwerden bezögen sich auf Zeiträume ab 2010 und ab 2012. Somit müsse auch eine Entscheidung des III. Senats vom November 2017 auf den Prüfstand gestellt werden, nach der die gesetzliche Zinshöhe für 2013 noch verfassungsgemäß sein sollte.

Hinweis: Das Bundesfinanzministerium hat die Hürden für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung für Verzinsungszeiträume vor 2015 sehr hoch gelegt. Nach einem Anwendungsschreiben vom Juni 2018 sind die Finanzämter angewiesen, eine Aussetzung der Vollziehung nur in Einzelfällen zu gewähren. Angesichts des neuen BFH-Beschlusses verbessern sich nun die Aussichten für Steuerbürger, auch für Zeiträume vor 2015 eine (gerichtliche) Aussetzung der Vollziehung zu erhalten.

E. Ausbildungsfreibetrag: Auswärtige Unterbringungvon Minderjährigen

Der Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld ist nicht das Einzige, was das Einkommensteuergesetz für das Aufziehen und Ernähren von Kindern bereithält. Sofern sich das eigene Kind in einer Ausbildung befindet und dafür auswärtig untergebracht wird, können die Eltern im Rahmen ihrer Steuererklärung zusätzlich einen pauschalen Betrag von 924 € zur Abgeltung der Kosten für die auswärtige Unterbringung des Kindes geltend machen.

Diese Regelung hat allerdings zwei Haken: Erstens mindert der Pauschalbetrag von 924 € nur die Einkünfte und somit auch nur zu einem gewissen Prozentsatz die Einkommensteuer. Und zweitens gilt der Freibetrag nur für volljährige Kinder. Gegen letztere Festlegung klagte ein Elternpaar aus Rheinland-Pfalz, dessen Kind zwar noch minderjährig, aber aufgrund einer Ausbildung am Ausbildungsort untergebracht war: Ist es nicht ein Verstoß gegen das in der Verfassung verankerte Gleichheitsgebot, wenn minderjährige Auszubildende nicht genauso behandelt werden wie volljährige Auszubildende?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beantwortete diese Frage mit Nein. Denn dem Gleichheitsgebot wohnt der Gedanke inne, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Ein volljähriges Kind ist aber wesentlich ungleich gegenüber einem minderjährigen Kind. Da man Kinder an diesem Kriterium – also der Volljährigkeit – wesentlich unterscheiden kann, ist es auch nicht verfassungswidrig, nur für volljährige Kinder, die während ihrer Ausbildung auswärtig untergebracht sind, den Freibetrag zu gewähren. Die Klage ging daher verloren.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof hat sich bislang noch nie mit dieser Frage befasst. Jetzt hat er dazu die Möglichkeit, denn die Eltern haben gegen das Urteil Revision eingelegt. Eltern mit der gleichen Konstellation wie im beschriebenen Fall sollten daher Rechtsmittel gegen offene Bescheide einlegen. Wir unterstützen Sie gerne, wenn Sie von dem Urteil betroffen sind.

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