In den letzten Jahren wurden die Regelungen für elektronische Registrierkassen immer weiter verschärft. Seit 2017 besteht die Pflicht zur Einzelaufzeichnung der Geschäftsvorfälle (mit Ausnahmen für Einzelhändler). Seit 2018 kann das Finanzamt auch unangekündigte Prüfungen der Kassenführung vor Ort durchführen.
Ab 01.01.2020 sollten elektronische Kassensysteme über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Da zurzeit jedoch noch keine zertifizierten Sicherheitslösungen bzw. TSE-konformen Kassen am Markt erhältlich sind (zwei TSE-Anbieter befinden sich aktuell im Zertifizierungsverfahren des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik), wurde eine „Nichtaufgriffsregelung“ hinsichtlich der Implementierung einer TSE bei elektronischen Kassensystemen bis zum 30.09.2020 beschlossen. Dies hat inzwischen auch das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben vom 06.11.2019 offiziell bestätigt.
Hinweis: Hierbei handelt es sich also um eine Nichtbeanstandungsregelung. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine flächendeckende Ausstattung der Kassen nicht mehr fristgerecht möglich ist. Unternehmen bekommen nunmehr ausreichend Zeit, die für ihre Kassensysteme passenden Sicherheitseinrichtungen auszuwählen und zu implementieren. Lassen Sie sich hierzu beraten!
Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen zur TSE, deren Zertifizierung sowie gegen die Melde- und Belegausgabepflicht können grundsätzlich empfindliche Strafen nach sich ziehen. Wird zum Beispiel ein nicht zertifiziertes Aufzeichnungssystem verwendet, kann dies mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 € bestraft werden.
Des Weiteren ist es für eine lückenlose Aufzeichnung wichtig, dass Sie etwaige Störfälle (technische Probleme, Anwenderfehler) im Zusammenhang mit Ihrem Kassensystem stets dokumentieren, damit Sie diese später bei Prüfungen des Finanzamts belegen können.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie Ihr Kassensystem nach dem 25.11.2010 angeschafft haben und es den bisherigen Regelungen der Finanzverwaltung (insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit zur Einzelaufzeichnung der Geschäftsvorfälle) entspricht, stellt sich die Frage, ob Sie Ihr Kassensystem auf die TSE umrüsten können. Sie müssen also Ihr Kassensystem genau prüfen lassen: Haben Sie eine mit einer TSE aufrüstbare Kasse oder nicht? Ist eine Aufrüstung technisch nicht möglich, haben Sie für eine Neuanschaffung noch Zeit bis zum 01.01.2023. Ist eine technische Aufrüstung möglich, sollte diese spätestens bis zum 30.09.2020 erfolgen.
Im Zuge der Nichtaufgriffsregelung im Hinblick auf die Implementierung der TSE ist zudem vereinbart worden, dass entsprechende Meldungen der Unternehmen an das zuständige Finanzamt erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens durch die Finanzverwaltungen erfolgen müssen. Hier sind dann unter anderem die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten TSE mitzuteilen.
Hinweis: Trotz der Nichtbeanstandung sollten Sie die Umsetzung der Neuerungen zügig umsetzen!
Ab 01.01.2020 sind Unternehmer des Weiteren verpflichtet, bei jedem Kassenvorgang im Bargeschäft einen Kundenbeleg auszustellen. Der Beleg muss unter anderem die Uhrzeit, eine Transaktionsnummer und die Seriennummer der TSE ausweisen. Es kann jedoch ein Antrag auf Befreiung von der Belegausgabepflicht beim Finanzamt gestellt werden. Allerdings lässt der Gesetzgeber Ausnahmen von der Belegausgabepflicht nur in einem sehr bescheidenen Rahmen zu: Gedacht ist diese Befreiung aus Gründen der Zumutbarkeit zum Beispiel für Unternehmer, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen.
Hinweis: Kassensysteme, die lediglich eine optionale Belegerstellung vorsehen, sind kritisch zu bewerten. Hierdurch kann nicht garantiert werden, dass jeder Geschäftsvorfall durch einen Beleg dokumentiert wird. Es ist aber wahrscheinlich, dass die neue, sich derzeit entwickelnde Kassengeneration eine zwingende Belegausgabe vorsieht.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat aktuell zur Vorsteuerberichtigung bei einem etappenweise fertiggestellten, gemischt genutzten Gebäude geurteilt.
Im vorliegenden Fall betrieb ein Unternehmer einen Weinbaubetrieb und einen Gewerbebetrieb Weinkommission und landwirtschaftliche Dienstleistungen. Seine landwirtschaftlichen Umsätze versteuerte er nach Durchschnittssätzen und somit ohne weitere Vorsteuerabzugsmöglichkeit. Die Umsätze aus dem Gewerbebetrieb unterlagen der Regelbesteuerung.
2006 erweiterte er sein Betriebsgebäude und errichtete ein gemischt genutztes Wohnhaus, das zum Teil 2008 fertiggestellt wurde. Zwei Ferienwohnungen wurden erst 2016 bezugsfertig. Der Unternehmer ordnete das gesamte Gebäude seinem Unternehmen zu. Er wies eine Teilfläche nach dem Flächenschlüssel in Höhe von 11,51 % dem Weinbaubetrieb zu. Für die verbleibenden Flächen nahm er den Vorsteuerabzug aus den Baukosten vor.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass bei der Ermittlung des Berichtigungszeitraums von der Errichtung des Gebäudes in zwei Bauabschnitten auszugehen sei. Der Prüfer ordnete daher weitere Teilflächen dem Weinbaubetrieb (ohne Vorsteuerabzug) zu und nahm eine Vorsteuerberichtigung vor. Der Unternehmer war der Ansicht, dass auf das gesamte Gebäude abzustellen sei. Zudem seien die Berichtigungsgrenzen nicht überschritten.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Berichtigungsobjekt für die Vorsteuerberichtigung bei geänderter Verwendung eines Gebäudes sei auch bei Verwendung nach Baufortschritt das gesamte Gebäude. Ferner seien die Bagatellgrenzen für die Vorsteuerberichtigung nicht erreicht worden.
Die Frage, ob ein Investitionsgut bei gestreckter Herstellung und Verwendung nach Bauabschnitten in mehrere Berichtigungsobjekte aufgeteilt werden kann, ist bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Deshalb wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Hinweis: Ändern sich bei einem Gebäude innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen unternehmerischen Verwendung die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, muss eine Berichtigung der bereits in Anspruch genommenen Vorsteuer erfolgen. Sofern bestimmte Grenzen unterschritten sind, entfällt eine Vorsteuerberichtigung.
Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft können beim Dividendenempfänger unterschiedlich zu behandeln sein, je nachdem, ob es sich bei ihnen um Gewinnausschüttungen oder um eine sogenannte Einlagenrückgewähr handelt. Letztere gilt als eine Rückzahlung der vom Gesellschafter historisch erbrachten Einlage, die bei ihm nicht als zu versteuernde Ausschüttung gilt, sondern mit dessen Anschaffungskosten zu behandeln ist.
Dabei können weder die ausschüttende Gesellschaft noch der Gesellschafter wählen, ob eine Ausschüttung aus Gewinnen oder historisch erbrachten Einlagen gespeist wird. Vielmehr schreibt der Gesetzgeber eine feste Verwendungsreihenfolge vor: Danach gelten zunächst sämtliche ausschüttbaren Gewinne als für Ausschüttungen verwendet. Erst wenn diese der Höhe nach aufgebraucht sind, wird eine Einlagenrückgewähr fingiert.
Doch die diesbezügliche Vorschrift gilt ausschließlich für Gesellschaften in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum. Da Einlagen aber auch von deutschen Gesellschaftern an im Drittland ansässige Kapitalgesellschaften geleistet und zurückgewährt werden können, musste der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entscheiden, wie solche Fälle zu behandeln sind.
Zwar bestätigte der BFH bereits in einem Urteil aus dem Jahr 2016, dass im Drittland ansässige Kapitalgesellschaften eine Einlagenrückgewähr vornehmen können. Er ließ jedoch mehr oder weniger offen, wie diese berechnet wird. In einem weiteren Verfahren nahm der BFH nun die Gelegenheit wahr, diese Berechnung zu erläutern.
Danach ist die Höhe des ausschüttbaren Gewinns nach ausländischem Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln, seine Verwendung und damit auch die Rückgewähr von Einlagen jedoch nach den hiesigen körperschaftsteuerlichen Vorschriften zu berechnen.
Hinweis: Wenn Sie an einer im Drittstaat ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt sind, sollten Sie bei Ausschüttungen die Steuerbescheinigung (der Bank) dahin gehend hinterfragen, ob gegebenenfalls eine Einlagenrückgewähr stattgefunden hat.
Im Gegensatz zur Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die Gewerbesteuer nicht die Person des Gewerbetreibenden besteuern, sondern den Gewerbebetrieb bzw. dessen objektive Ertragskraft. Naturgemäß lässt sich ein Gewerbebetrieb aber nur schwer von der Person desjenigen, der ihn betreibt, abgrenzen. Gleichwohl versucht der Fiskus dies mit einer Vielzahl komplexer Regelungen im Gewerbesteuergesetz. Als wohl bekannteste Vorschrift ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden hervorzuheben: Danach soll es für die Besteuerung der Ertragskraft eines Gewerbebetriebs unerheblich sein, ob dieser mit Eigen- oder Fremdkapital des Gewerbetreibenden wirtschaftet.
Fließt in den Gewerbebetrieb Fremdkapital, mindern die darauf entfallenden Zinsen den Gewinn. Um eine objektivierte, das heißt vom Fremdkapital unabhängige, Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer zu ermitteln, wird bei der Berechnung des sogenannten Gewerbeertrags wieder ein Teil dieser Zinsen hinzugerechnet, also aufgeschlagen.
Grundsätzlich war dies schon immer der Fall. Vor der großen Reform dieser Hinzurechnungsvorschrift im Jahr 2008 sah der Fiskus jedoch von der Hinzurechnung von Zinsen auf sogenannte durchlaufende Kredite ab. Soweit ersichtlich, musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun in einem Urteilsfall erstmals mit der Frage beschäftigen, ob dies auch für die aktuelle Rechtslage gilt: Im konkreten Sachverhalt nahm eine Muttergesellschaft Kredite auf und reichte diese – ohne Gewinnaufschlag – an ihre Tochtergesellschaft weiter.
Enttäuschenderweise äußerten sich die Richter nicht dazu, ob die Ausnahme für durchlaufende Kredite auch für die aktuelle Rechtslage gilt, denn ihrer Meinung nach lagen solche im konkreten Fall nicht vor. Sie begründeten dies mit dem Umstand, dass die Kreditaufnahme der Muttergesellschaft zumindest auch in deren Interesse erfolgt sei, da der betriebliche Zweck darin bestanden habe, das jeweilige Darlehen und den Betriebsmittelkredit aufzunehmen und an die Tochtergesellschaft weiterzureichen.
Folglich mussten sowohl die Muttergesellschaft als auch deren Tochtergesellschaft die Zinsen bei der Gewerbesteuer wieder hinzurechnen.
Hinweis: Nicht nur Zinsen unterliegen der Hinzurechnung, sondern zum Beispiel auch Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern; Mieten und Lizenzentgelte sind teilweise hinzuzurechnen. Es gibt jedoch einen recht hohen Freibetrag von 100.000 €. Zudem ist die danach verbleibende Summe „nur“ in Höhe von einem Viertel hinzuzurechnen.
Wenn Konzerne ihre bislang im Ausland tätigen Mitarbeiter aufgrund von Umstrukturierungen an deutschen Standorten einsetzen wollen, schnüren sie ihnen mitunter „Umzugspakete“, die diverse Vergünstigungen vorsehen. So auch eine Konzerngesellschaft aus Hessen, deren Fall kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt hat.
Eine Gesellschaft hatte nach Deutschland versetzten Auslandsmitarbeitern des Konzerns zugesagt, die anfallenden Kosten für die Wohnungssuche (insbesondere die Maklerkosten) zu erstatten. Aus den in Rechnung gestellten Maklerprovisionen machte die Gesellschaft den Vorsteuerabzug geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte dieses Vorgehen jedoch ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, sodass ein tauschähnlicher Umsatz angenommen werden müsse.
Der BFH gab nun allerdings grünes Licht für den Vorsteuerabzug. Ein tauschähnlicher Umsatz lag nach Gerichtsmeinung nicht vor, da durch die Vorteilsgewährung des Arbeitgebers überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst.
Nach Gerichtsmeinung lag auch keine Entnahme vor, da die deutsche Konzerngesellschaft ein vorrangiges Interesse daran hatte, erfahrene Konzernmitarbeiter an ihren neuen Unternehmensstandort zu holen. Auch war die Gesellschaft demnach aufgrund ihrer Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.
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