Mandanteninformationen für Januar 2021

11. Februar 2021

Schenkungsteuer: Urenkel können meist nur einen Freibetrag von 100.000 € nutzen

Wer Vermögen verschenkt oder vererbt, möchte dies möglichst steuerschonend tun. Wie hoch der Steuerzugriff ausfällt, hängt maßgeblich von der Frage ab, welche Freibeträge des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auf den Vermögenserwerb anwendbar sind. Hier gilt: Ehegatten dürfen sich alle zehn Jahre 500.000 € steuerfrei schenken, und ein Kind darf im Zehnjahresturnus von jedem Elternteil 400.000 € steuerfrei erhalten. Großeltern können ihren Enkelkindern wiederum 200.000 € steuerfrei überlassen – das Gesetz begünstigt in dieser Fallgruppe seinem Wortlaut nach „Kinder der Kinder“. Für „übrige Personen der Steuerklasse I“ sieht das Gesetz einen Freibetrag von 100.000 € vor.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass unter den Begriff „Kinder der Kinder“ nur die Enkel fallen, nicht aber die Urenkel. Hätte der Gesetzgeber sämtliche nachfolgenden Generationen in direkter Linie gemeint, hätte er den Begriff „Abkömmlinge“ genutzt.

Geklagt hatten zwei Urenkel, die von ihrer Urgroßmutter jeweils einen Miteigentumsanteil an einem Mietwohngrundstück schenkweise erhalten hatten. Die Urenkel waren der Auffassung, dass ihnen – ebenso wie den Enkeln – der Freibetrag von 200.000 € zustehe, da für die Anwendung der Freibeträge unmaßgeblich sein müsse, ob der Schenker mit seiner Zuwendung eine oder mehrere Generationen überspringe.

Der BFH erklärte nach der gebotenen summarischen Prüfung aber, dass Urenkeln als „übrigen Personen“ nur ein Freibetrag von 100.000 € zustehe, wenn die dazwischenliegenden Generationen – die Eltern und die Großeltern – noch lebten.

Einkommensteuer: Überlassener Pkw bei doppelter Haushaltsführung

Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Firmenwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stellt, können Sie damit natürlich auch Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung durchführen. Allerdings können Sie die Kosten hierfür nicht in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Aber gilt das auch, wenn Sie für die Nutzung des Fahrzeugs ein Nutzungsentgelt zahlen? Oder ist dann wenigstens ein Teil absetzbar? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden.

Dem Kläger wurde von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen auch für Privatfahrten überlassen. Vertraglich waren eine monatliche Zuzahlung von 0,5 % des Bruttolistenpreises und monatliche Beträge für die Nutzung der Tankkarte für Privatfahrten (abhängig von den gefahrenen Kilometern) vereinbart. Diese Zuzahlungen berücksichtigte der Arbeitgeber bereits in der monatlichen Gehaltsabrechnung. Der Kläger nutzte den Pkw auch für wöchentliche Familienheimfahrten im Rahmen seiner doppelten Haushaltsführung. Die hierfür geltend gemachten Werbungskosten wurden vom Finanzamt in der Einkommensteuererklärung nicht berücksichtigt.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Wird vom Arbeitnehmer ein pauschaler monatlicher Zuzahlungsbetrag zuzüglich einer monatlichen, kilometerabhängigen Tankkostenzuzahlung an den Arbeitgeber geleistet, so mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Der Arbeitgeber hat zutreffend den geldwerten Vorteil reduziert. Sofern der Arbeitgeber aus technischen Gründen monatliche Zuzahlungsüberhänge bei der monatlichen Lohnabrechnung steuerlich nicht berücksichtigt hat, sind diese bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung eines verbleibenden Zuzahlungsüberhangs als negativer geldwerter Vorteil auf der Einnahmenseite oder als Werbungskosten auf der Ausgabenseite kommt nach der Rechtsprechung nicht in Betracht. Für die durchgeführten Familienheimfahrten verbleibt es beim „Werbungskostenabzugsverbot“. Der Gesetzgeber hat nämlich keinen Unterschied zwischen unentgeltlicher und teilentgeltlicher Überlassung gemacht.

Hinweis: Sie haben Fragen im Zusammenhang mit einer Firmenwagengestellung? Wir können sie Ihnen beantworten.

Einkommensteuer: Kosten einer künstlichen Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Manchmal bleibt der Wunsch nach einem Kind unerfüllt. In manchen Fällen aber kann die Medizin nachhelfen und den Wunsch erfüllen. Eine solche Behandlung ist mit erheblichen Kosten verbunden, die man natürlich gerne steuerlich geltend machen würde. Aber welche Voraussetzungen sind dafür zu erfüllen? Muss man in einer Beziehung leben, darf man ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben? Das Finanzgericht Münster (FG) musste unlängst darüber entscheiden.

Die Klägerin vollendete im Streitjahr das 40. Lebensjahr. Bei ihr lag eine krankheitsbedingte Infertilität vor. In der Einkommensteuererklärung 2017 machte sie Kosten für eine Kinderwunschbehandlung in einer Klinik im Inland als außergewöhnliche Belastung geltend, dazu gehörten auch die Kosten für eine Samenspende. Eine Kostenübernahme seitens der Krankenkasse erfolgte nicht. Die Klägerin war nicht verheiratet und machte auch keine Angaben zu ihrem Beziehungsstatus. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Kosten ab, da solche Kosten nur bei verheirateten oder in einer festen Beziehung lebenden Frauen abzugsfähig seien.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die gesamten Kosten für die Kinderwunschbehandlung sind als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die krankheitsbedingte Unfruchtbarkeit der Klägerin ist ein Krankheitszustand und nicht etwa auf ihr Alter zurückzuführen. Die Kosten sind unabhängig vom Familienstand zu berücksichtigen, da die Behandlung im Einklang mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wurde. Diese schließen künstliche Befruchtungen alleinstehender Frauen nicht aus. Die Zwangslage wird außerdem durch die Krankheit hervorgerufen und nicht durch den Familienstand. Es gibt auch keine feste Altersgrenze. Schwangerschaften von Frauen über 40 sind heutzutage nicht mehr ungewöhnlich. Auch die Kosten der Samenspende sind nicht herauszurechnen.

Hinweis: Akzeptiert das Finanzamt Aufwendungen, die Sie geltend gemacht haben, ungerechtfertigterweise nicht? Kontaktieren Sie uns. Vielleicht können wir Ihnen helfen.

Gewerbesteuer: Gewerbesteuerkürzung wegen ausländischer Betriebsstätte

Als Ausgangsgröße für die Ermittlung der Gewerbesteuer nimmt man den Gewinn des Unternehmens. Dieser wird aber nicht direkt übernommen, sondern noch durch diverse Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert. So ist z.B. auch der Anteil am Gewinn zu kürzen, der auf Betriebsstätten des Unternehmens im Ausland entfällt. Aber wie ist es, wenn dieser Anteil sich nicht so einfach ermitteln lässt? In einem solchen Fall musste unlängst das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG mit Sitz in Deutschland, ist Teil eines niederländischen Konzerns. Sie betrieb als Generalunternehmerin Wohnungsbau auf eigenen und zu einem geringen Teil auch auf fremden Grundstücken. In Deutschland befanden sich sowohl die Baustellen als auch die Korrespondenzadresse. In den Niederlanden saß die Geschäftsleitung und fand die Projektierung statt. Auf den Baustellen waren über die niederländische Zentrale verpflichtete Subunternehmer tätig. Die Klägerin war auf jeder Baustelle durch einen Polier und einen Bauleiter vertreten. Nach einer Betriebsprüfung wurden die Bauprojekte auf eigenen Grundstücken vollständig der deutschen Besteuerung unterworfen. Die Bauprojekte auf fremden Baustellen von weniger als zwölf Monaten Dauer waren der niederländischen Besteuerung zugeordnet. Bei einer Dauer von mehr als zwölf Monaten hatte man sich mit den niederländischen Steuerbehörden auf ein Aufteilungsverhältnis von 20 % (Deutschland) und 80 % (Niederlande) geeinigt. Diese Aufteilung übernahm das Finanzamt auch für die Gewerbesteuer.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Nach dem Gesetz wird die Summe des ermittelten Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Die Baustellen im Inland stellen Betriebsstätten dar. Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland/Niederlande steht einer Besteuerung auch nicht entgegen. Ein Teil der Gewinne ist tatsächlich der niederländischen Geschäftsleitungs-Betriebsstätte zuzurechnen und damit der Gewinn um diesen Teil zu kürzen. Allerdings kann die bisherige Aufteilung für die Baustellen der Klägerin für die Gewerbesteuerermittlung nicht übernommen werden. Die Objekte der Wertschöpfung befanden sich im Inland, und die Bauüberwachung durch die Klägerin war entscheidend, um die angestrebte Qualität der Bauten zu gewährleisten. Daher schätzt das Gericht, dass ein Drittel des ermittelten Gewinns auf die niederländische Betriebsstätte entfällt und der Gewinn in dieser Höhe zu kürzen ist.

Hinweis: Ein Steuerfall mit Auslandsbezug kann kompliziert sein. Wir können Ihnen dabei Klarheit verschaffen.

Umwandlung: Pensionsrückstellung bei Formwechsel einer GmbH in eine GbR

In der Bilanzierung sind Pensionsrückstellungen ohnehin schon ein komplexes Thema, noch schwieriger wird es bei deren Behandlung im Rahmen einer Umwandlung. In einem Fall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) waren ein Vater und dessen Sohn an einer GmbH beteiligt. Beiden hatte die GmbH eine Pensionszusage erteilt und folgerichtig entsprechende Pensionsrückstellungen passiviert. Zum 01.10.2009 wurde die GmbH per Formwechsel in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umgewandelt. Gesellschafter der GbR (die im Übrigen eine Steuerberatungsgesellschaft war) waren wiederum Vater und Sohn.

Im Rahmen der Umwandlung wurden die Beträge der Pensionsrückstellungen zugunsten von Vater und Sohn in die Gesamthandsbilanz der GbR übernommen. Das zuständige Finanzamt vertrat im Rahmen einer Betriebsprüfung die Auffassung, dass den Rückstellungen in der Gesamthandsbilanz gewinnerhöhende Korrekturposten in einer jeweils aufzustellenden Sonderbilanz entgegenzustellen waren.

Dem widersprachen die Richter des FG: Durch die Umwandlung ändere sich nichts an der Tatsache, dass Vater und Sohn (nach wie vor) ein Dienstverhältnis zu ihrer Gesellschaft (vormals GmbH, aktuell GbR) unterhielten, insbesondere komme es nicht zur Beendigung und zum Neuanfang im Rahmen einer juristischen Sekunde. Mithin sei es korrekt, die Bilanzwerte (ohne Gewinnerhöhung in einer Sonderbilanz) zu übernehmen.

Unstreitig und gemeinhin anerkannt ist jedoch, dass Rückstellungserhöhungen bei den Pensionen in der Gesamthandsbilanz ab dem Zeitpunkt der Umwandlung zu einem Korrekturposten in der Sonderbilanz führen (und sich die Rückstellungserhöhungen somit steuerlich nicht auswirken).

Hinweis: Das Finanzamt legte Revision gegen das Urteil ein. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof die Ansicht der Vorinstanz teilt.

 

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