Wer in Deutschland eine Immobilie kauft, muss – je nach Bundesland – eine Grunderwerbsteuer von 3,5 % bis 6,5 % einkalkulieren. Berechnet wird die Steuer auf den Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (= Gegenleistung). Als „sonstige Leistungen“ sind alle Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar zum Kaufpreis für das Grundstück gehören, aber gleichwohl ein Entgelt für den Grundstückserwerb darstellen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Fall näher untersucht, wann beschränkte persönliche Dienstbarkeiten zur grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung gehören. Geklagt hatte eine Grundstückskäuferin, die für 7 Mio. € einen vermieteten Lebensmittelmarkt samt Parkplätzen und Tankstelle erworben hatte. Um den schuldrechtlichen Mietvertrag für den Fall der Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund eines insolvenzbedingten Verkaufs oder einer Zwangsversteigerung abzusichern, bestellten Grundstücksverkäuferin und -käuferin eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, durch die der Mieterin das Recht eingeräumt wurde, das Grundstück für ihr Einzelhandelsgeschäft und die Tankstelle zu nutzen. Hierfür zahlte die Mieterin ein gesondertes Entgelt, das der Höhe nach der Miete (535.000 € pro Jahr) entsprach.
Das Finanzamt ging bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer davon aus, dass nicht nur der Kaufpreis, sondern auch der Wert der Mieterdienstbarkeit als „sonstige Leistung“ zu besteuern war, weil die Einräumung der Dienstbarkeit schließlich eine Bedingung für den Grundstückserwerb war. Durch die Einrechnung der Dienstbarkeit erhöhte sich die Steuer um 341.830 € (5,5 % vom Kapitalwert).
Der BFH lehnte einen derart erweiterten Steuerzugriff jedoch ab und erläuterte, dass keine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung vorliegt, wenn sich ein Grundstückskäufer im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag verpflichtet, dem Mieter eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegen ein angemessenes Entgelt zu bestellen. Eine grunderwerbsteuerlich zu erfassende Gegenleistung könne nur vorliegen, wenn das Entgelt für die Dienstbarkeit unangemessen niedrig sei. Hierfür gab es im Urteilsfall jedoch keine Anhaltspunkte.
Hinweis: Im Ergebnis hat die Grundstückserwerberin mit der Bestellung der Dienstbarkeit also keine zu besteuernde „sonstige Leistung“ für den Erwerb des Grundstücks erbracht, sodass die Grunderwerbsteuer nur auf den reinen Kaufpreis berechnet werden durfte.
Wird die private Nutzung eines Firmenwagens nach der 1-%-Regelung versteuert, muss der Unternehmer als Nutzungsvorteil monatlich 1 % des inländischen Bruttolistenneupreises zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und Umsatzsteuer ansetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass dieser Preis bei Importfahrzeugen geschätzt werden darf, sofern ein inländischer Bruttolistenpreis nicht vorhanden ist und das Fahrzeug auch nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar ist.
Geklagt hatte ein Gewerbetreibender, der einen privat mitgenutzten Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé in seinem Betriebsvermögen führte. Das Fahrzeug hatte er zu einem Bruttopreis von 78.900 € von einem deutschen Autohaus erworben, das den Wagen wiederum für 75.999 € von einem Importeur aus den USA gekauft hatte. Seine 1%ige Nutzungsentnahme auf Basis des niedrigeren amerikanischen Listenpreises von umgerechnet 53.977 € ermittelte der Gewerbetreibende. Das Finanzamt zog jedoch für die Berechnung die tatsächlichen Anschaffungskosten von 78.900 € heran, wogegen der Gewerbetreibende klagte.
Das Finanzgericht Niedersachsen setzte den maßgeblichen Listenpreis daraufhin auf einen geschätz-ten Wert von 75.999 € herab und stützte sich dabei auf den vorliegend gezahlten Importpreis sowie auf die typischen Abgabepreise anderer Importeure. Der BFH akzeptierte diesen Wertansatz in der zweiten Instanz und erklärte, dass der Bruttolistenpreis geschätzt werden durfte, weil mangels eines inländischen Listenpreises und mangels vergleichbarer inländischer Fahrzeuge bei diesem Fahrzeugtyp ein sogenannter Beweisnotstand vorlag. Nach Gerichtsmeinung durfte hier jedoch nicht der amerikanische Listenpreis angesetzt werden, weil dieser nicht die Preisempfehlung des Herstellers für den Endverkauf auf dem deutschen Neuwagenmarkt widerspiegele.
Pro steuerlich anerkanntem Kind steht jedem Elternteil ein Betreuungsfreibetrag von 1.320 € zu, der neben dem Kinderfreibetrag von 2.394 € gewährt wird.
Haben getrennt lebende Eltern ein minderjähriges Kind, kann von demjenigen Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, der doppelte Betreuungsfreibetrag beansprucht werden. Der andere Elternteil geht in diesem Fall leer aus. Er kann der Übertragung seines Freibetrags aber widersprechen, wenn er die Kosten für die Kinderbetreuung trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Wie umfangreich eine solche Betreuung ausfallen muss, damit der Übertragung wirksam widersprochen werden kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem eine geschiedene Mutter mit ihren zwei minderjährigen Söhnen gemeinsam in einem Haushalt lebte. Beide Kinder waren auch bei ihr gemeldet. Nachdem die Frau den Abzug des doppelten Betreuungsfreibetrags für jeden ihrer Söhne beantragt hatte, widersprach der Vater. Das Finanzamt akzeptierte den Widerspruch und gewährte der Mutter nur den einfachen Freibetrag.
Die Mutter wollte ihren Antrag daraufhin gerichtlich durchsetzen, der BFH lehnte dies jedoch ab: Nach Gerichtsmeinung konnte der Vater sein Widerspruchsrecht wirksam nutzen, weil er die Kinder regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut hatte. Hierfür reichte es aus, dass er seine Söhne an jedem zweiten Wochenende von Freitagnachmittag bis Sonntagabend und während der Hälfte der Ferienzeiten betreut hatte.
Der BFH ist der Ansicht, dass eine zum Widerspruch berechtigende regelmäßige Betreuung insbesondere dann vorliegt, wenn ein minderjähriges Kind in einem im Voraus festgelegten und weitgehend gleichmäßigen Betreuungsrhythmus vom Ex-Partner betreut wird. Die Betreuung erfolgt bereits dann in ausreichendem Umfang, wenn der zeitliche Betreuungsanteil jährlich durchschnittlich mindestens 10 % beträgt (Vereinfachungsregel).
Wenn Eheleute oder eingetragene Lebenspartner die Einzelveranlagung wählen, muss jeder Partner eine eigene Einkommensteuererklärung abgeben und seine Einkünfte nach dem Grundtarif versteuern.
Hinweis: Die Einzelveranlagung kann sich beispielsweise lohnen, wenn ein Partner eine Abfindung oder steuerfreie Einkünfte mit Progressionsvorbehalt (z.B. Elterngeld, Arbeitslosengeld) erhalten hat.
Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen werden dann bei dem Partner abgezogen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Eheleute können die absetzbaren Aufwendungen aber auch einfach hälftig auf beide Partner aufgeteilt werden, ohne dass es auf die wirtschaftliche Kostentragung ankommt.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gilt dieses Aufteilungsrecht auch für den Behinderten-Pauschbetrag, den Personen mit Behinderung anstelle der tatsächlich angefallenen außergewöhnlichen Belastungen abziehen können.
Geklagt hatte ein einzelveranlagtes Ehepaar, das den Behinderten-Pauschbetrag der Ehefrau hälftig auf beide Partner verteilt wissen wollte. Das Finanzamt hatte dies mit der Begründung abgelehnt, dass der Pauschbetrag nicht zu den aufteilbaren „Aufwendungen“ im Gesetzessinne gehöre. Er sei an persönliche Voraussetzungen geknüpft, die vorliegend nur von der Ehefrau erfüllt würden.
Der BFH sprach sich indes für die hälftige Aufteilung aus und verwies darauf, dass durch den Pauschbetrag schließlich Aufwendungen erfasst werden, die als außergewöhnliche Belastungen anzusehen sind.
Hinweis: Wie hoch der Behinderten-Pauschbetrag ausfällt, richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. Abziehbar sind derzeit zwischen 310 € und 1.420 € pro Jahr. Blinde und hilflose Personen können sogar 3.700 € jährlich geltend machen.
Stiftungen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit: Laut Aussage des Bundesverbands Deutscher Stiftungen gibt es derzeit 21.806 Stiftungen in Deutschland, von denen 95 % steuerbefreit sind.
Eine solche gemeinnützige Stiftung hatte auch jemand im Sinn, als er in seinem Testament verfügte, dass sein gesamtes Vermögen einer Stiftung für „ältere durch nicht selbst verschuldete Armut bedrückte deutsche Mitbürger“ zugutekommen sollte. Der Stifter starb im Jahr 2004. Es wurde ein Nachlasspfleger bestellt, der jedoch erst Anfang 2007 für die Erstellung einer ordnungsgemäßen Stiftungssatzung sorgte. Was passiert jedoch mit den Miet- und Zinseinnahmen, die das Stiftungsvermögen in den Jahren 2005 und 2006 erwirtschaftet hat?
Für das Finanzamt lag die Antwort klar auf der Hand: Besteuern! Die Stiftung wandte sich jedoch gegen die Körperschaftsteuerfestsetzung mit der Begründung, dass die Steuerpflicht doch erst mit der Rechtsfähigkeit im Jahr 2007 habe beginnen können, für den Zeitraum davor könne mangels Steuersubjekt keine Besteuerung stattfinden.
Die Richter des Finanzgerichts Münster (FG) belehrten die Stiftung aber eines Besseren: Die Besteuerung könne durchaus ab dem Tod des Stifters stattfinden. Die Satzung sei nur für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit maßgeblich, denn erst bei Vorliegen der Satzung seien die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt.
Hinweis: In ähnlich gelagerten Fällen sollten Sie strikt darauf achten, dass eine ordnungsgemäße Satzung zeitnah erstellt wird. Ansonsten wird das Stiftungsvermögen allmählich durch die – unnötigen – Steuerzahlungen geschmälert. Die Stiftung hat gegen die Entscheidung des FG Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir halten Sie über den Verlauf des Verfahrens auf dem Laufenden.
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