Je gesünder die Arbeitnehmer eines Unternehmens sind, umso produktiver und leistungsfähiger sind sie in aller Regel auch, weshalb Arbeitgeber der betrieblichen Gesundheitsvorsorge einen immer höheren Stellenwert beimessen.
Wenn im Betrieb Maßnahmen zur Gesundheitsverbesserung durchgeführt werden, sollten Arbeitgeber aber stets prüfen, ob sie ihren Arbeitnehmern damit lohnsteuerpflichtige Sachbezügezuwenden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen, wenn sie eine Entlohnung der Arbeitnehmer darstellen und nicht lediglich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen sind.
Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der seiner Belegschaft eine Sensibilisierungswoche angeboten hatte. Im Wochenprogramm enthalten waren u.a. Kurse, Vorträge und Workshops zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Die Kosten von 1.300 € pro Arbeitnehmer (für Übernachtung, Verpflegung und Programmteilnahme) übernahm der Arbeitgeber, ohne darauf Lohnsteuer abzuführen. Die Arbeitnehmer mussten lediglich die Fahrtkosten für die An- und Abreise selbst tragen und für die Teilnahme Überstunden oder Urlaubstage aufwenden.
Das Finanzamt kam im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch die Sensibilisierungswoche einen steuerlich relevanten Sachbezug zugewandt hatte, der lediglich in Höhe des Freibetrags zur betrieblichen Gesundheitsförderung (500 € pro Arbeitnehmer und Jahr) steuerfrei zu belassen war. Für den übersteigenden Betrag forderte das Amt daher Lohnsteuer nach.
Der BFH bestätigte diese Lohnversteuerung und betonte, dass sich der Entlohnungscharakter der Sensibilisierungswoche daraus ergab, dass sie eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahmeauf freiwilliger Basis war. Es lag keine Gesundheitsmaßnahme zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen vor, die wegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn geführt hätte.
Grundsätzlich sind durch die Entfernungspauschale sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Das Finanzgericht (FG) Thüringen hat entschieden, dass es sich bei Taxifahrten im Gelegenheitsverkehr um Aufwendungen für die Benutzung eines „öffentlichen Verkehrsmittels“ in diesem Sinne handelt. Es hat daher anstelle der Entfernungspauschale die höheren tatsächlichen Kosten für solche Fahrten zum Abzug zugelassen.
Im Gesetz genannte „öffentliche Verkehrsmittel“ seien solche, die der Allgemeinheit („Öffentlichkeit“) zur Verfügung stünden (z.B. Bahn, Bus, Schiff, Fähre und Flugzeug). Auch Taxis seien insoweit allgemein zugänglich. Das Gesetz setze nicht „öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr“ bzw. „regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel“ voraus. Daher spreche der Wortlaut des Gesetzes nicht zwingend dagegen, Taxifahrten unter die gesetzliche Privilegierung (voller Kostenabzug) zu fassen.
Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig. Davon abweichend beurteilt das FG Niedersachsen Kosten für Taxifahrten im Gelegenheitsverkehr nicht als Aufwendungen für die Benutzung eines „öffentlichen Verkehrsmittels“.
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann ein Ehegatte eine Spende auch dann einkommensteuerrechtlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zuvor vom anderen Ehegatten geschenkt worden ist. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten zusammen veranlagt werden und aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Betrag an eine gemeinnützige Organisation weiterzuleiten.
Im Urteilsfall hatte ein Ehemann seiner Ehefrau kurz vor seinem Tod einen Geldbetrag von 400.000 € geschenkt, von dem die Frau insgesamt 130.000 € an zwei gemeinnützige Vereine spendete. Finanzamt und Finanzgericht versagten der Ehefrau den Spendenabzug mit dem Argument, dass sie nicht freiwillig gespendet habe, sondern aufgrund einer ihr vom Ehemann auferlegten Verpflichtung.
Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Nach Ansicht der Bundesrichter muss zunächst geklärt werden, ob der Mann seiner Frau den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. In diesem Fall sei der Frau der Spendenabzug aber ebenso zu gewähren. Die Spende sei auch dann freiwillig erfolgt, wenn die Frau rechtlich zur Spende verpflichtet gewesen sei, denn sie sei diese Verpflichtung (im Schenkungsvertrag) freiwillig eingegangen. Bei zusammen veranlagten Ehegatten komme es zudem nicht darauf an, welcher der Eheleute wirtschaftlich mit der Zuwendung belastet sei.
Hinweis: Das BFH-Urteil dürfte die Rechtsprechung zum Spendenabzug künftig maßgeblich beeinflussen, weil sich das Gericht darin in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen einer abzugsfähigen Spende (z.B. zur Unentgeltlichkeit, zur Freiwilligkeit und zur wirtschaftlichen Belastung) äußert.
Um Zins- und Finanzierungsbedingungen zu optimieren, bündeln Konzerngesellschaften ihre Liquidität mitunter in sogenannten Cashpools. Ob Zinserträge und Zinsaufwendungen, die innerhalb eines Cashpools anfallen, für Zwecke der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen saldiert werden dürfen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) untersucht.
Im zugrunde liegenden Fall hatte sich die klagende Tochtergesellschaft im Rahmen ihrer Unternehmensgruppe an einem Cashpool beteiligt. Dabei unterhielten die Tochtergesellschaften sogenannte Quellkonten bei verschiedenen Kreditinstituten. Die Muttergesellschaft führte zu jedem dieser Quellkonten ein paralleles Zielkonto.
Der Saldo jedes Quellkontos der Tochtergesellschaft wurde bankarbeitstäglich auf null gestellt, indem ein etwaiges Guthaben auf das Zielkonto der Muttergesellschaft überwiesen oder ein etwaiger Negativsaldo durch eine Überweisung vom Zielkonto der Muttergesellschaft ausgeglichen wurde. Die dadurch entstehenden wechselseitigen Verbindlichkeiten zwischen der klagenden Tochter- und der Muttergesellschaft wurden mit 5,5 % verzinst.
In der Buchhaltung führte die klagende Tochtergesellschaft für jedes Quell- ein gesondertes Verrechnungskonto, berechnete täglich die Zinsen und buchte diese monatlich saldiert als Aufwand oder Ertrag. In ihrem Jahresabschluss 2010 saldierte sie Zinsaufwand und -ertrag und erfasste im Ergebnis keine Zinsaufwendungen. In der Gewerbesteuererklärung 2010 tauchten daher keine Zinsaufwendungen aus dem Cashpool auf. Das Finanzamt lehnte eine Saldierung ab und setzte bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung die ungeminderten Zinsaufwendungen aus dem Cashpoolan.
Der BFH urteilte jedoch, dass eine Saldierung möglich sei. Da noch tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz fehlten, verwies der BFH die Sache an das Finanzgericht zurück. Die Bundesrichter verwiesen aber darauf, dass bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung zwar grundsätzlich ein Saldierungsverbot gelte, ausnahmsweise aber wechselseitig zwischen zwei Personen gewährte Darlehen als einheitliches Darlehensverhältnis gewertet werden könnten, wenn die Darlehen gleichartig seien, derselben Zweckbestimmung dienten und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet würden.
Hinweis: Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen erfüllt, sodass sämtliche Quellkonten bankarbeitstäglich miteinander verrechnet werden können. Der entstehende Saldo muss fortgeschrieben werden, indem er mit dem Saldo des jeweiligen Folgetags verrechnet wird.
Wenn betriebliche Fahrzeuge privat mitgenutzt werden, kann der private Nutzungsvorteil in der Regel nach der sogenannten 1-%-Methode versteuert werden. In diesem Fall wird als Vorteil monatlich 1 % des inländischen Kfz-Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung (zzgl. der Kosten für Sonderausstattung) angesetzt. Welcher Listenpreis bei der privaten Nutzung von Taxis im Taxigewerbe maßgeblich ist, musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) klären.
Im vorliegenden Fall nutzte ein Taxiunternehmer eines seiner Taxis privat. Das Finanzamt berechnete den 1-%-Vorteil auf Basis eines Bruttolistenpreises von 48.100 €, wogegen der Unternehmer klagte und geltend machte, dass dieser nach einer besonderen Herstellerpreisliste für Taxis und Mietwagen nur 37.500 € betrage.
Der BFH folgte dem Wertansatz des Finanzamts und urteilte, dass auch für die Privatnutzung von Taxis die allgemeinen Listenpreise zugrunde zu legen sind, die für den Erwerb zu Privatkundenkonditionen gelten. Besondere Herstellerpreislisten für Taxis und Mietwagendürften keine Berücksichtigung bei der 1-%-Methode finden. Der Rückgriff auf Privatkundenkonditionen ergebe sich aus dem Zweck der 1-%-Methode, eine generalisierende Bemessungsgrundlage zu liefern, die den gesamten Nutzungsvorteil erfasse. Abgebildet werden solle der Betrag, der von Privatpersonen für eine vergleichbare Nutzung aufgewandt werden müsste –und durch die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs erspart werde.
Hinweis: Für die Bewertung des privaten Nutzungsvorteils nach der 1-%-Methode bleiben somit die allgemeinen Listenpreise für Privatkunden maßgeblich. Klagebemühungen, mit denen der Rückgriff auf Sonderpreislisten durchgesetzt werden soll, scheinen angesichts der BFH-Rechtsprechung nun wenig erfolgversprechend.
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