Mandanteninformationen für Juni 2020

12. Juni 2020

A.    Punktebonus im Einzelhandel: Gesammelte Punkte der Kunden mindern die Umsatzsteuer erst bei Einlösung

Viele Einzelhändler bieten ihren Kunden Bonuskarten an, mit denen sie Punkte sammeln können, die sich dann bei späteren Einkäufen einlösen, gegen Prämien eintauschen oder spenden lassen. Ein solches Rabattsystem hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun aus umsatzsteuerlicher Sicht näher beleuchtet.

Klage erhob ein Einzelhändler, der seinen Kunden die Teilnahme an einem Bonus- und Rabatt­system einer externen Firma angeboten hatte. Den teilnehmenden Kunden wurde ein Punktekonto eingerichtet, auf dem sie pro Einkaufsumsatz von 2 € einen Punkt (im Wert von einem Cent) gutge­schrieben bekamen. In 90 % der Fälle wurden die gesammelten Punkte von den Kunden bei einem späteren Einkauf wieder eingelöst (sog. „instore redemption“).

Die gesammelten und eingelösten Punkte der Kunden wurden zwischen dem Einzelhändler und dem externen Systemanbieter in einem monatlichen „Punkteclearing“ abgerechnet. Der Einzelhändler be­handelte die für seine Kunden ausgegebenen Punkte und den entsprechenden (im „Punkteclearing“ ermittelten) hierfür geschuldeten Betrag umsatzsteuerlich als Entgeltminderung.

Hinweis: Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, muss der leistende Unternehmer den dafür geschuldeten Umsatzsteuerbetrag berichtigen.

Das Finanzamt war nach einer Außenprüfung der Ansicht, dass das umsatzsteuerliche Entgelt nicht gemindert werden durfte, weil hinsichtlich des Punktesystems ein umsatzsteuerrechtlich unbeacht­licher Werbeaufwand vorliege. Nachdem das Finanzgericht München (FG) der Klage des Einzelhänd­lers in erster Instanz stattgegeben hatte, hob der BFH das finanzgerichtliche Urteil nun auf. Nach An­sicht der Bundesrichter hatte das FG zwar zu Recht entschieden, dass die umsatzsteuerliche Bemes­sungsgrundlage des Einzelhändlers gemindert werden durfte – allerdings noch nicht zum Zeitpunkt des „Punkteclearings“. Die Minderung tritt nach Auffassung des BFH erst ein, wenn der Kunde die Punkte tatsächlich einlöst. Denn nach der EU-Rechtsprechung darf es bei der Gewährung von Rabat­ten erst dann zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage kommen, wenn der Kunde tatsächlich über eine Gutschrift verfügt.

Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, das nun in einem zweiten Rechtsgang klären muss, in welchem Umfang die Kunden die ihnen gewährten Punkte beim zweiten Einkauf tatsächlich eingelöst haben.

B.    Einkommensteuer: Bezahlung einer Handwerkerleistung durch Gesellschafterverrechnungskonto

Beauftragen Sie einen Handwerker, in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus Reparaturen durchzuführen, können Sie die in der Rechnung enthaltenen Lohnkosten bei der Einkommensteuererklärung steuer­mindernd berücksichtigen. Da die Finanzverwaltung Schwarzarbeit eindämmen will, darf eine solche Rechnung nicht bar bezahlt werden, sondern muss über ein Bankkonto laufen. Im Streitfall hatte der Kläger die Rechnung aber nicht über sein Bankkonto bezahlt, sondern sie wurde als Verbindlichkeit seinem Gesellschafterkonto belastet. Ist das für eine Steuerermäßigung ausreichend? Das musste das Finanzgericht Thüringen (FG) entscheiden.

Der Kläger ist Dachdeckermeister und erzielte im Streitjahr 2017 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger sowie selbständiger Arbeit. Er ist an der X-GmbH beteiligt und beauftragte diese 2017 mit Abdich­tungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung der X-GmbH beglich der Kläger über sein Gesellschafterverrechnungskonto. In der Einkommensteuererklärung 2017 machte er aus dieser Rechnung eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend. Das Finanzamt berück­sichtigte diese nicht.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte die Handwerkerleistungen zu Recht nicht steuermindernd berücksichtigt. Zwar sind die geltend gemachten Aufwendungen für die erbrach­ten Arbeiten grundsätzlich begünstigt. Allerdings erfolgte die Zahlung der von der X-GmbH laut Rech­nung erbrachten Arbeiten nicht auf deren Bankkonto. Und das ist eine Voraussetzung für die Steuer­ermäßigung. Die erfolgte Buchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto des Klägers bei der leistungserbringenden X-GmbH genügt nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der Steuerermäßigung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanz­hofs ist es für die Steuerermäßigung notwendig, dass ein Kreditinstitut eingebunden wird und damit eine bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs erfolgt. Im Streitfall wird die Vor­aussetzung „Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung“ nicht erfüllt. Zwar gab es eine ähn­liche kontenmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs, aber es fehlte am eingebundenen Kredit­institut. Dies ist aber nach Ansicht des Gerichts essentiell.

Hinweis: Wenn Sie Fragen dazu haben, welche Voraussetzungen Sie für eine Steuerermäßigung erfüllen müssen, beantworten wir Ihnen diese gern.

C.  Verfahrensrecht: Schätzungsbefugnis bei Kassenaufzeichnung mit Tabellenkalkulationsprogramm

Wer seine Buchhaltung selbst erstellt, weiß, dass man dabei sehr gewissenhaft vorgehen muss. Zu­dem dürfen die Aufzeichnungen ab einem bestimmten Punkt auch nicht mehr änderbar sein, um nach­trägliche Manipulationen auszuschließen. Dennoch nutzt manch einer für seine Aufzeichnungen ein­fache Tabellenkalkulationsprogramme. Vor allem bei Geschäften, in denen viel bar gezahlt wird, kann dies bei einer Außenprüfung zu Beanstandungen und damit zu Schätzungen durch das Finanzamt führen. Im Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) lag ein solcher Fall vor, in dem die Kassen­führung mangelhaft war.

Der Kläger betreibt ein Sushi-Restaurant. In den Jahren 2010 bis 2012 bot er Speisen gemäß zweier unterschiedlicher Speisekarten an, wobei im Laufe des Jahres 2012 eine Preiserhöhung stattfand. Den größten Teil seiner Einnahmen erzielte der Kläger in bar. Im Kassensystem gab es keine Unter­scheidung zwischen baren und unbaren Einnahmen. Alle Tageseinnahmen wurden in einem Kassen­buch erfasst, welches der Kläger mittels eines Tabellenkalkulationsprogramms erstellte. Das Finanz­amt kam nach einer Außenprüfung zu der Ansicht, dass die Kassenführung erhebliche Mängel auf­wies, da das elektronische Journal und damit die Einzeldaten der elektronischen Registrierkasse täglich durch den Kläger gelöscht wurden. Der Höhe nach sei auf die unbaren EC- bzw. Kreditkarten­umsätze ein Sicherheitszuschlag von 10 % vorzunehmen.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt durfte schätzen, weil die Buchführung des Klägers mangelhaft war. Ein gravierender formeller Mangel liegt bereits darin, dass der Kläger in den Streitjahren ein Tabellenkalkulationsprogramm für seine Aufzeichnungen genutzt hat. Solche Auf­zeichnungen bieten keine Gewähr für die fortlaufende, vollständige und richtige Erfassung aller Bargeschäfte. Des Weiteren war die sogenannte Kassensturzfähigkeit (d.h., es muss jederzeit ein Kassensturz möglich sein) nicht gewährleistet, da die Bargeldbewegungen nicht zutreffend erfasst wurden. Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen muss nun mittels (Un-)Sicherheitszu­schlags durchgeführt werden, da weder ein innerer Betriebsvergleich noch eine Geldverkehrs- und Vermögenszuwachsrechnung durchführbar sind. Der gewählte (Un-)Sicherheitszuschlag von 10 % ist nicht zu beanstanden. Im Rahmen der Bestimmung eines angemessenen und zutreffenden Sicher­heitszuschlags ist nämlich das Maß der Verletzung der dem Kläger obliegenden Mitwirkungs­pflichten zu berücksichtigen.

Hinweis: Sollten Sie Ihre Buchführung selbst erstellen, beraten wir Sie gern, welche Anforde­rungen Sie dabei erfüllen müssen. Gerne übernehmen wir das aber auch für Sie.

D. Unfall auf dem Arbeitsweg: Krankheitskosten sind neben Pendlerpauschale als Werbungskosten abziehbar

Arbeitnehmer können ihre Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit der Pendler­pauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer absetzen. Nach dem Einkommensteuergesetz sind durch diese Pauschale sämtliche Aufwendungen steuerlich abgegolten, die durch die Wege zwi­schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Arbeitnehmer dürfen daher für den täg­lichen Arbeitsweg beispielsweise nicht noch zusätzlich anteilige Tankkosten oder Versicherungs­gebühren für das Fahrzeug absetzen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Abgeltungswirkung der Pendlerpauschale jedoch nicht für Krankheitskosten gilt, die infolge eines Wegeunfalls zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen. Geklagt hatte eine Frau, die bei einem Autounfall auf ihrem Arbeitsweg schwere Verletzungen an Gesicht und Nase erlitten hatte und die von ihr selbst getragenen Kosten für eine Nasenoperation von 2.402 € als Werbungskosten abziehen wollte.

Der BFH gab grünes Licht für den Kostenabzug und urteilte, dass sich die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nur auf fahrzeug- und wegstreckenbezogene Kosten erstreckt.

Hinweis: Unfallbedingte Reparatur- und Werkstattkosten für das Fahrzeug sind daher nach Ge­richtsmeinung nach wie vor nicht abziehbar. Die Finanzämter zeigen sich in diesem Punkt aber bisher großzügiger und erkennen aufgrund einer Weisung in den Lohnsteuerhinweisen auch diese Kosten momentan noch steuerlich an.

Kosten für die „Beseitigung oder Linderung von Körperschäden“ infolge eines Unfalls auf dem Arbeits­weg müssen nach Auffassung des BFH separat betrachtet werden. Sie stellen nach Gerichtsmeinung keine beruflichen Mobilitätskosten dar und führen daher zu regulären Werbungskosten, die außer­halb des Anwendungsbereichs der Entfernungspauschale liegen.

Hinweis: Arbeitnehmer sollten beachten, dass sie nur die selbst getragenen Krankheitskosten als Werbungskosten abrechnen können. Werden ihnen die Kosten von dritter Seite erstattet, wie im Urteilsfall teilweise von der gesetzlichen Unfallversicherung, dürfen sie insoweit nicht steuermin­dernd angesetzt werden.

E.  Umwandlung: zur Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen

Die aktuelle Krise zeigt es einmal mehr: Unternehmen müssen stets flexibel sein und flexibel agieren, um überlebensfähig zu sein. Dazu gehört nicht nur die Anpassung von operativen Geschäftshand­lungen, sondern auch die der gesellschaftsrechtlichen Strukturen. Einerseits werden Gesellschaften neu gegründet, verschmolzen oder gespalten, andererseits ändert sich aber auch der Gesellschafter­bestand – es kommen neue Gesellschafter hinzu oder bestehende treten aus.

Für die meisten Umwandlungen gibt es dazu ein Umwandlungsgesetz und auch ein Umwandlungs­steuergesetz. Für Letzteres ist der Grund ganz einfach: Jede Umwandlung ist grundsätzlich ein Ver­äußerungsgeschäft, das zur Aufdeckung stiller Reserven führt.

Beispiel:
Die Gesellschafter der A&B-KG wollen einen weiteren Gesellschafter (C) gegen Bareinlage in ihre Gesellschaft aufnehmen. C zahlt dafür 100.000 € in die ABC-KG ein. Wirtschaftlich betrachtet tau­schen A und B ihre jeweiligen Anteile an der A&B-KG gegen Anteile an der ABC-KG ein. Durch dieses Tauschgeschäft müssen A und B grundsätzlich jeweils alle stillen Reserven versteuern.

Wenn die Lösung an dieser Stelle beendet wäre, gäbe es in Deutschland kaum Umwandlungen. Die deutsche Wirtschaft wäre lahmgelegt, da sie keine Umstrukturierung vornehmen könnte, ohne hor-rende Steuern zahlen zu müssen. Genau dies soll das Umwandlungssteuergesetz verhindern: Nach bestimmten Kriterien kann ein Antrag auf „Buchwertfortführung“ beim Finanzamt gestellt werden. Wenn Personengesellschaften von der Umwandlung betroffen sind, muss die Darstellung der Buch­werte jedoch umfangreich und komplex durch den Steuerberater nachvollzogen werden. Dazu bedarf es sogenannter Ergänzungsbilanzen. In der Regel erhält derjenige, der einen Zahlbetrag in die neue Gesellschaft leistet, eine positive Ergänzungsbilanz, und die Altgesellschafter erhalten jeweils eine negative Ergänzungsbilanz (sog. Nettomethode).

In einem vom Finanzgericht Niedersachsen entschiedenen Fall wurde eine Gesellschafterin zunächst gegen Bareinlage in eine bestehende KG neu aufgenommen und schied einige Jahre später gegen Zahlung einer Abfindung wieder aus der KG aus. Richtigerweise wurde ihre positive Ergänzungsbilanz im Rahmen des Ausscheidens aufgelöst. Die Altgesellschafter führten jedoch ihre negativen Er­gänzungsbilanzen fort. Dies missfiel sowohl dem zuständigen Finanzamt als auch den Rich­tern, die diese Ergänzungsbilanzen gewinnwirksam aufgelöst wissen wollten.

Folglich änderte die Betriebsprüfung die Bescheide und erhöhte den Gewinn durch Wegfall der negativen Ergänzungsbilanzen drastisch. Ob diese Vorgehensweise richtig war, wird der Bundes­finanzhof zu entscheiden haben – dort ist das Verfahren bereits anhängig.

Hinweis: Es gibt eine Alternative zur Nettomethode: Nach der sogenannten Bruttomethode wird für den zahlenden neuen Gesellschafter keine Ergänzungsbilanz aufgestellt; dafür müssen in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft die Verkehrswerte bilanziert werden (inkl. Firmenwert). Um dennoch nichts versteuern zu müssen, bilden die Altgesellschafter auch hier negative Ergän­zungsbilanzen, allerdings mit deutlich höherem Kapital als bei der Nettomethode. Hätten sich die Beteiligten für die Bruttomethode entschieden, wären die Ergänzungsbilanzen beim Ausscheiden des Gesellschafters nicht aufzulösen gewesen.

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