Der Verkauf einer GmbH oder eines GmbH-Anteils ist ein viel weitreichenderer und wichtigerer Vorgang als zum Beispiel der Verkauf von Aktien einer Gesellschaft an der Börse. Immer ist ein Notar dabei, und regelmäßig geht es um viel Geld. Falsch angepackt, kann aus dem Verkauf leicht ein steuerlicher Schaden entstehen, den man nicht mehr korrigieren kann. Ein kürzlich vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschiedener Fall beweist das erneut.
Hier hatte ein Gesellschafter gleichzeitig mit seiner GmbH dem neuen Eigentümer eine Forderung verkauft, die er noch gegen die GmbH hatte und selbst vom ursprünglichen Eigentümer für 1 DM erworben hatte. Da die GmbH aber seit Jahren in der Krise steckte, war vereinbart worden, dass die Rückzahlung erst nach Überwindung der Krise erfolgen sollte. Eine solche Stundung einer Forderung nennt man Erlass gegen Besserungsschein.
Im Veräußerungsvertrag mit dem neuen Eigentümer wurde festgelegt, dass die im Besserungsschein vereinbarte auflösende Bedingung eingetreten sei, die Forderung komplett wiederauflebe und also zurückzuzahlen sei. Der neue Eigentümer legte daher über 2 Mio. € in die (eigentlich immer noch kriselnde) GmbH ein und zahlte den Gläubiger und Alteigentümer aus. Das Finanzamt sah allerdings in dieser Zahlung keine Schuldenrückzahlung (und steuerfreie Einlagenrückgewähr), sondern eine Gegenleistung für den Kauf der Gesellschaft und erhöhte daher den Veräußerungsgewinn um über 2 Mio. €.
Das FG folgte der Argumentation des Finanzamts. Denn zum Veräußerungspreis zählt alles, was der Veräußerer als Gegenleistung für die Übertragung von Geschäftsanteilen erhalten hat. Und das war hier neben dem Kaufpreis laut Vertrag auch die Zahlung der wiederaufgelebten Altschulden. In der Konsequenz musste der Verkäufer daher auch für die Darlehensrückführung Steuern zahlen, da insoweit ein Veräußerungsgewinn entstanden war.
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Mussten Sie als Eigentümer eines Grundstücks schon einmal Straßenausbaubeiträge zahlen? Einen solchen Bescheid der Gemeinde aus dem Briefkasten zu holen ist keine angenehme Sache – i.d.R. sind hier schnell mehrere Tausend Euro zu bezahlen. Wie kürzlich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) geurteilt hat, kann man sich diese Kosten jedoch in einigen Fällen teilweise vom Finanzamt zurückholen. In dem verhandelten Fall hatten die klagenden Grundstückseigentümer zwar verloren, aber das FG erläuterte, welche Straßenausbaubeiträge unter welchen Voraussetzungen steuerlich begünstigt sind.
Wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind, steht der Begünstigung nichts mehr im Weg. In dem entschiedenen Fall scheiterte die Klage an dem fehlenden räumlichen Bezug zum eigenen Haushalt. Lediglich der Hauptweg war erneuert worden. Daher konnten die Hausbesitzer in diesem Fall keine Kosten geltend machen.
Hinweis: Von Ihnen werden Straßenausbaubeiträge verlangt? Gerne besprechen wir mit Ihnen ganz konkret, ob eine Begünstigung möglich ist oder nicht und in welcher Höhe sich diese steuerlich auswirken kann.
Unternehmer, die grenzüberschreitende Geschäfte in der EU tätigen, müssen häufig sogenannte Zusammenfassende Meldungen an das deutsche Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Erfasst werden darin innergemeinschaftliche Warenlieferungen, innergemeinschaftliche sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte. Diese Meldungen müssen folgende Informationen enthalten:
Eine deutsche Rechtsanwaltsgesellschaft ist gegen diese Meldepflicht kürzlich bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) gezogen. Sie hatte anwaltliche Leistungen für Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten erbracht, sodass der Ort der Leistungen nicht im deutschen Inland lag. Die Leistungsempfänger waren in ihrem Ansässigkeitsstaat als Steuerschuldner heranzuziehen („reverse charge“); dementsprechend stellte die Rechtsanwaltsgesellschaft ihre Rechnungen ohne deutsche Umsatzsteuer aus. Die somit erforderliche Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung verweigerte sie mit dem Hinweis auf die anwaltliche Schweigepflicht.
Der BFH urteilte, dass die Gesellschaft die Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nicht verweigern darf. Zwar stehe Rechtsanwälten im Besteuerungsverfahren ein Auskunftsverweigerungsrecht zu, das sowohl die Identität des Mandanten als auch die Tatsache umfasse, dass dieser anwaltlich beraten worden sei. Nach Gerichtsmeinung hatten die ausländischen Mandanten jedoch in die Offenlegung der Geschäftsbeziehungen eingewilligt, indem sie selbst der Rechtsanwaltsgesellschaft ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt hatten. Darin sah der BFH eine konkludente Entbindung von der Schweigepflicht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den Bundesfinanzhof (BFH) und seine umsatzsteuerrechtliche Rechtsprechung erneut in die Schranken gewiesen. In seiner jüngsten Entscheidung beanstandet er die äußerst formalistische Sichtweise des BFH hinsichtlich der hohen Hürden richtiger Rechnungsangaben für den Leistenden – insbesondere bezogen auf das Merkmal „vollständige Anschrift“.
In der Vergangenheit versagte die Finanzverwaltung Unternehmen als Leistungsempfängern immer wieder den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen mit der Begründung, dass die auf der Rechnung angegebene Anschrift des leistenden Unternehmers nicht mit dem Ort seiner wirtschaftlichen Tätigkeit übereinstimme. Das Erfordernis der „vollständigen Anschrift“ sei daher nicht erfüllt.
So auch in zwei einem aktuellen EuGH-Urteil zugrunde liegenden Verfahren, die Unternehmer betrafen, die jeweils einen Kfz-Handel betrieben. Die Unternehmer begehrten den Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen, in denen die leistenden Unternehmer lediglich ihre Briefkastenadressen angegeben hatten. In beiden Verfahren hatten die Finanzämter den Vorsteuerabzug versagt. Die zuständigen Finanzgerichte kamen zu abweichenden Ergebnissen. Der BFH sah sich außerstande, eine einheitliche Entscheidung zu treffen, und ersuchte den EuGH um Klärung. Dieser stellte fest, dass die Angabe einer Adresse, unter der der Leistende postalisch erreichbar ist, ausreichend ist. Um den Zielen der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie zu genügen, sei eine Verpflichtung zur Angabe der Anschrift, unter der der Rechnungsaussteller seine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, unionsrechtswidrig. Mit dieser Entscheidung schlägt sich der EuGH noch stärker auf die Seite der Unternehmen, denn in der Praxis sind die formalen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug bereits mit hohem Zeitaufwand verbunden. Eine Prüfung, ob an der ausgewiesenen Anschrift auch tatsächlich die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens erfolgt, entfällt nunmehr.
Hinweis: Sollte Ihnen der Vorsteuerabzug aufgrund der Angabe einer Briefkastenadresse seitens Ihres leistenden Vertragspartners versagt worden sein, empfiehlt es sich, mit Hilfe eines Einspruchs und unter Hinweis auf die aktuelle EuGH-Entscheidung die betroffenen Bescheide offenzuhalten.
Wenn Sie einen Steuerbescheid vom Finanzamt erhalten, kann es sein, dass dieser in bestimmten Punkten vorläufig ist. Das bedeutet, dass das Finanzamt den Bescheid in einigen Punkten offenhält, weil vor Gericht wichtige Verfahren zu diesen Punkten anhängig sind und das Finanzamt noch deren Ausgang abwarten möchte. Neben den Vorläufigkeitsvermerken, die vom Bundesfinanzministerium angeordnet sind, gibt es auch fallspezifische Vermerke. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste entscheiden, ob die individuellen Vermerke in geänderten Bescheiden wiederholt werden müssen, um gültig zu sein.
In der Einkommensteuererklärung 2001 machte die Klägerin Verluste aus selbständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt erließ im Jahr 2003 den Bescheid vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowie anhängiger Verfahren. Im Jahr 2006 wurde der Bescheid geändert. Der Änderungsbescheid erging ebenfalls vorläufig, allerdings fehlte in den Erläuterungen jeglicher Hinweis darauf, dass sich die Vorläufigkeit weiterhin auf die Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Tätigkeit beziehen sollte. Im Rahmen der Veranlagung 2008 kam das Finanzamt dann zu dem Ergebnis, dass Liebhaberei vorlag. Es erkannte deshalb die geltend gemachten Verluste nachträglich nicht an und änderte den Bescheid des Jahres 2001. Nach Ansicht der Klägerin war eine Änderung jedoch nicht möglich, da diesbezüglich der Vorläufigkeitsvermerk fehlte.
Das FG gab der Klägerin recht. Der Änderungsbescheid war rechtswidrig. Es fehlte an der erforderlichen Rechtsgrundlage für die Änderung. Das Finanzamt war zu Unrecht davon ausgegangen, dass die im Bescheid aus dem Jahr 2003 enthaltene Vorläufigkeit im geänderten Bescheid aus dem Jahr 2006 unverändert geblieben war. Eine vorläufige Steuerfestsetzung wird geändert, wenn das Finanzamt einen Änderungsbescheid mit einem gegenüber dem Erstbescheid inhaltlich veränderten Vorläufigkeitsvermerk versieht. Ein im Änderungsbescheid enthaltener Vermerk bestimmt den Umfang der Vorläufigkeit neu und regelt abschließend, inwieweit die Steuer nunmehr vorläufig festgesetzt ist. Man kann dem Steuerpflichtigen nicht zumuten, darüber zu rätseln, ob die Einengung des Vorläufigkeitsvermerks auf erneuter Prüfung oder auf einem Versehen beruht. Die Reichweite der Vorläufigkeit muss daher grundsätzlich dem Bescheid entnommen werden können.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wir halten Sie über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden.
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