Mandanteninformationen für März 2020

17. März 2020

A. Vorsteuervergütungsverfahren: Einzureichende Rechnungskopien müssen nur Mindeststandards erfüllen

Unternehmer, die im EU-Ausland ansässig sind und hierzulande keine Umsatzsteuer schulden, kön­nen sich die im Inland gezahlte Vorsteuer über das sogenannte Vorsteuervergütungsverfahren vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen.

Der Unternehmer muss seinem Vergütungsantrag direkt die zugrunde liegenden Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale beifügen, sofern das Entgelt für den Umsatz oder die Ein­fuhr mindestens 1.000 € beträgt. Bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen gilt eine Wert­grenze von 250 €.

Dass die Anforderungen an die beizufügenden Rechnungen nicht überspannt werden dürfen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil bekräftigt. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in den Niederlanden ansässige Firma beim BZSt einen Antrag auf Vorsteuervergütung gestellt. Zu zwei Antragspositionen hatte sie lediglich „rudimentäre“ Eingangsrechnungen eingereicht:

  • Eine Rechnung mit der Bezeichnung „Nachberechnung der 19%igen Umsatzsteuer zu den anliegenden Rechnungen“, zu der die in Bezug genommenen Rechnungen jedoch nicht ein­gereicht wurden. Das vorgelegte Dokument enthielt allerdings Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger, zum Rechnungsdatum, zur Rech­nungsnummer und zum Entgelt. Zum Leistungsgegenstand wies die Rechnung auf ein Bauvor­haben hin.
  • Eine Rechnung, die nur mit ihrer vierten Seite beigefügt war. Auf dieser Seite waren aber Teile des Liefergegenstands nach Baustelle, Liefertag und Menge sowie Rechnungsnummer, Rech­nungsdatum, Entgelt und Steuerausweis sowie Angaben zum Namen und zur Anschrift von Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger aufgeführt.

Das BZSt stufte die vorgelegten Rechnungen als unvollständig ein und lehnte daher die Vorsteuer­vergütung ab. Anders der BFH, der nun grünes Licht für deren Gewährung gab. Nach Ansicht der Bundesrichter hatte die Firma das Erfordernis der Rechnungsvorlage ordnungsgemäß erfüllt. Im Vergütungsverfahren genüge der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage der Rechnungskopie, wenn er seinem Antrag ein Rechnungsdokument beifüge, das den an eine berichtigungsfähige Rechnung zu stellenden Mindestanforderungen entspreche.

Die dem BZSt vorgelegten Rechnungskopien enthielten die erforderlichen Mindestangaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die Firma konnte die vollständigen Rechnungsdokumente daher mit Rückwirkung nachreichen.

Hinweis: Der BFH verwies darauf, dass es gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verstieße, wenn jegliche Vorlagemängel zu einem endgültigen Ausschluss von der Vorsteuer­vergütung führen würden.

B. EuGH-Vorlage: Ort der sonstigen Leistung bei Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer

Das Finanzgericht Saarland (FG) hat mit seinem Beschluss eine Grundsatzfrage zur umsatzsteuer­lichen Beurteilung von grenzüberschreitenden Dienstwagenüberlassungen an Arbeitnehmer vorgelegt. Es geht darum, ob die Überlassung von Dienstwagen die Vermietung eines Beförderungs­mittels an den Arbeitnehmer darstellt und ob es sich dabei um eine andere entgeltliche oder unent­geltliche Leistung handelt. Daraus ergeben sich für die Bestimmung des Leistungsorts unter­schiedliche Ergebnisse.

Eine Aktiengesellschaft (AG) luxemburgischen Rechts überlässt zwei in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Nach Auffassung der deutschen Finanz­verwaltung liegt hier eine entgeltliche sonstige Leistung der AG an die Arbeitnehmer vor. Die Gegenleistung der Arbeitnehmer besteht regelmäßig in der anteiligen Arbeitsleistung, die sie für die Fahrzeugüberlassungen erbringen. Der Ort der sonstigen Leistung liegt am Wohnsitz der Arbeit­nehmer (Deutschland).

Hingegen sieht der luxemburgische Staat in der Fahrzeugüberlassung keine entgeltliche Vermie­tungsleistung, sondern eine unentgeltliche Leistung, die einer entgeltlichen Leistung gleichgestellt wird. Der Ort der Leistung bestimme sich nach dem Sitz des Leistenden (Luxemburg). Damit kommt es hier zu einer systemwidrigen Doppelbesteuerung. Das FG legte die Rechtssache daher zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Sofern der EuGH zu der Auffassung gelangt, dass keine entgeltliche Leistung vorliegt, beträfe das nicht nur grenzüberschreitende Fälle, sondern die umsatzsteuerliche Handhabung der Pkw-Gestellung insgesamt.

Hinweis: Unternehmen, für die die deutsche Verwaltungsauffassung steuerlich nachteilig ist, sollten ihre Umsatzsteuerfestsetzungen offenhalten. Mit Blick auf die EuGH-Vorlage ist grund­sätzlich das Ruhen des Verfahrens zu gewähren.

C. Einkommensteuer: Verpflegungsmehraufwand ohne erste Tätigkeitsstätte

Sind Sie außerhalb Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, können Sie abhängig von der Dauer der Abwesenheit Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Sofern Ihr Arbeit­geber Ihnen den Verpflegungsmehraufwand steuerfrei ersetzt, können Sie diesen jedoch nicht noch zusätzlich in der Steuererklärung geltend machen. Sollten Ihnen dagegen Mahlzeiten gestellt worden sein, ist der Verpflegungsmehraufwand zu kürzen. Aber muss auch eine Kürzung vorgenommen wer­den, wenn die Mahlzeiten gar nicht eingenommen wurden und man sich stattdessen selbst versorgt hat? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden.

Im Jahr 2014 erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als nautischer Offizier. Für die Zeit auf See machte er einen Verpflegungsmehraufwand von 24 €/Tag geltend. An Bord bekam der Kläger von seinem Arbeitgeber unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung gestellt. In den Heuerab­rechnungen wies der Arbeitgeber diese Mahlzeiten zunächst als steuerpflichtigen Sachbezug aus (7,60 €/Tag). Später korrigierte er dies mit geänderten Heuerabrechnungen, in denen er den Sach­bezug als steuerfrei behandelte. Das Finanzamt ließ lediglich die übrigen geltend gemachten Wer­bungskosten zum Abzug zu und berücksichtigte den Verpflegungsmehraufwand nicht.

Das FG gab der Klage nur teilweise recht. Für Tage, an denen der Kläger Mahlzeiten gestellt be­kam, ist die Verpflegungspauschale zu kürzen. Nach dem Gesetz sind Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten abziehbar. Die Verpflegungspauschale ist aber in voller Höhe zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich erhält. Die Kürzung muss auch erfolgen, wenn der Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Mahlzeiten nicht einnimmt. Auch wenn der Kläger keine erste Tätigkeitsstätte hatte, da seine Tätigkeit als Fahrtätigkeit qualifiziert wird, ist eine Kür­zung vorzunehmen. Denn für diese gelten die gleichen Regelungen. Für die Tage, an denen der Kläger sich selbst versorgen musste, weil keine Mahlzeiten gestellt wurden, sind die Verpflegungs­mehraufwendungen aber durch das Finanzamt als Werbungskosten zu berücksichtigen. Hier muss auch kein Nachweis erbracht werden, ob überhaupt ein Mehraufwand vorlag. Somit musste der Bescheid geändert werden.

Hinweis: Sollten Sie Fragen zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen haben, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

D. Pflichtteilsverzicht: Zinsen für gestundeten Ausgleichsanspruch unterliegen der Einkommensteuer

Dass Regelungen zur Vermögensnachfolge innerhalb der Familie teure Folgen nach sich ziehen können, wenn sie steuerlich ungünstig getroffen wurden, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanz­hofs (BFH), in dem Eltern im Jahr 1994 mit ihren vier Kindern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen hatten.

Die Kinder hatten darin auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht verzichtet und dafür eine Ausgleichs­zahlung von jeweils 76.694 € erhalten, die am 31.12.1994 fällig war, jedoch erst nach dem Ableben des letztversterbenden Elternteils ausbezahlt werden sollte. Bis dahin sollte sie mit 5 % pro Jahr verzinst werden. Im Jahr 2015 kam es schließlich zur Auszahlung der 76.694 € zuzüglich Zinsen von 81.012 €. Während das Finanzamt die Zinsen 2015 als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuerte, vertrat die klagende Tochter die Auffassung, dass in der Zahlung kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten gewesen sei. Sie erklärte, dass es sich bei dem Gesamtbetrag von 157.706 € um eine Schenkung gehandelt habe, die nicht der Einkommensteuer unterliege.

Der BFH urteilte jedoch, dass das Finanzamt den Zinsanteil zu Recht als Einkünfte aus Kapitalver­mögen (Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen) besteuert hatte, da die Tochter ihre Forderung verzinslich gestundet hatte. Sie hatte ihren Eltern durch die Stundung einen Kredit gewährt. Zwar unterliegt das Entgelt für den Pflichtteilsverzicht nicht der Besteuerung, da es sich bei der Regulierung der Vermögensnachfolge um einen erbrechtlich, bürgerlich-rechtlich und steuerrechtlich unentgelt­lichen Vertrag handelt. Hiervon losgelöst mussten jedoch die Zinsen betrachtet werden.

Hinweis: Entscheidend war im vorliegenden Fall, dass die Kinder durch den Verzicht auf ihren Pflichtteil einen bereits fälligen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung erhalten hatten, den sie erst in einem zweiten Schritt stundeten. Diese Teilung begründete eine (steuerlich nachteilige) Kredit­gewährung, die zur Besteuerung der Zinsen führte.

E.  Durchsuchungsbeschluss: Aufhebung macht Sachpfändung rechtswidrig

Wenn der Vollziehungsbeamte des Finanzamts die Wohnung eines Vollstreckungsschuldners durch­suchen möchte, benötigt er eine richterliche Anordnung (Durchsuchungsbeschluss), sofern es we­der eine Einwilligung des Schuldners gibt noch Gefahr besteht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Rechte von Vollstreckungsschuldnern gestärkt und entschie­den, dass eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungs­maßnahmen rechtswidrig wird, wenn ein Gericht den zugrunde liegenden Durchsuchungsbeschluss später wieder aufhebt.

Im Urteilsfall ließen Vollziehungsbeamte des Finanzamts die Hintertür zur Garage des Vollstreckungs­schuldners in Gegenwart der Polizei durch einen Schlüsseldienst öffnen. Die leitende Vollziehungs­beamtin pfändete daraufhin einen Pkw und ein Motorrad. Bei der Durchsuchung lag ein Durch­suchungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts vor, der jedoch nicht die zu vollstreckenden Beträge auswies. Wegen dieser inhaltlichen „Lücke“ hob das Landgericht (LG) den Beschluss später nach Beschwerde des Vollstreckungsschuldners auf.

Der BFH erklärte nun, dass es einem Finanzgericht verwehrt sei, die Entscheidung eines LG zur Auf­hebung des Durchsuchungsbeschlusses auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Aufgrund der bloßen Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses werde eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig.

Hinweis: Die Durchsuchungsanordnung ist Grundlage für die Rechtmäßigkeit der in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners gegen seinen Willen durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen. Entfällt die Durchsuchungsanordnung, bleiben auf ihrer Grundlage getroffene Maßnahmen zwar wirksam, können aber im finanzgerichtlichen Verfahren angefochten werden.

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