Unternehmer, die im EU-Ausland ansässig sind und hierzulande keine Umsatzsteuer schulden, können sich die im Inland gezahlte Vorsteuer über das sogenannte Vorsteuervergütungsverfahren vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstatten lassen.
Der Unternehmer muss seinem Vergütungsantrag direkt die zugrunde liegenden Rechnungen und Einfuhrbelege als eingescannte Originale beifügen, sofern das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 € beträgt. Bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen gilt eine Wertgrenze von 250 €.
Dass die Anforderungen an die beizufügenden Rechnungen nicht überspannt werden dürfen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil bekräftigt. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in den Niederlanden ansässige Firma beim BZSt einen Antrag auf Vorsteuervergütung gestellt. Zu zwei Antragspositionen hatte sie lediglich „rudimentäre“ Eingangsrechnungen eingereicht:
Das BZSt stufte die vorgelegten Rechnungen als unvollständig ein und lehnte daher die Vorsteuervergütung ab. Anders der BFH, der nun grünes Licht für deren Gewährung gab. Nach Ansicht der Bundesrichter hatte die Firma das Erfordernis der Rechnungsvorlage ordnungsgemäß erfüllt. Im Vergütungsverfahren genüge der Antragsteller seiner Verpflichtung zur Vorlage der Rechnungskopie, wenn er seinem Antrag ein Rechnungsdokument beifüge, das den an eine berichtigungsfähige Rechnung zu stellenden Mindestanforderungen entspreche.
Die dem BZSt vorgelegten Rechnungskopien enthielten die erforderlichen Mindestangaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Die Firma konnte die vollständigen Rechnungsdokumente daher mit Rückwirkung nachreichen.
Hinweis: Der BFH verwies darauf, dass es gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verstieße, wenn jegliche Vorlagemängel zu einem endgültigen Ausschluss von der Vorsteuervergütung führen würden.
Das Finanzgericht Saarland (FG) hat mit seinem Beschluss eine Grundsatzfrage zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von grenzüberschreitenden Dienstwagenüberlassungen an Arbeitnehmer vorgelegt. Es geht darum, ob die Überlassung von Dienstwagen die Vermietung eines Beförderungsmittels an den Arbeitnehmer darstellt und ob es sich dabei um eine andere entgeltliche oder unentgeltliche Leistung handelt. Daraus ergeben sich für die Bestimmung des Leistungsorts unterschiedliche Ergebnisse.
Eine Aktiengesellschaft (AG) luxemburgischen Rechts überlässt zwei in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern Dienstwagen auch zur privaten Nutzung. Nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung liegt hier eine entgeltliche sonstige Leistung der AG an die Arbeitnehmer vor. Die Gegenleistung der Arbeitnehmer besteht regelmäßig in der anteiligen Arbeitsleistung, die sie für die Fahrzeugüberlassungen erbringen. Der Ort der sonstigen Leistung liegt am Wohnsitz der Arbeitnehmer (Deutschland).
Hingegen sieht der luxemburgische Staat in der Fahrzeugüberlassung keine entgeltliche Vermietungsleistung, sondern eine unentgeltliche Leistung, die einer entgeltlichen Leistung gleichgestellt wird. Der Ort der Leistung bestimme sich nach dem Sitz des Leistenden (Luxemburg). Damit kommt es hier zu einer systemwidrigen Doppelbesteuerung. Das FG legte die Rechtssache daher zur Klärung dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.
Sofern der EuGH zu der Auffassung gelangt, dass keine entgeltliche Leistung vorliegt, beträfe das nicht nur grenzüberschreitende Fälle, sondern die umsatzsteuerliche Handhabung der Pkw-Gestellung insgesamt.
Hinweis: Unternehmen, für die die deutsche Verwaltungsauffassung steuerlich nachteilig ist, sollten ihre Umsatzsteuerfestsetzungen offenhalten. Mit Blick auf die EuGH-Vorlage ist grundsätzlich das Ruhen des Verfahrens zu gewähren.
Sind Sie außerhalb Ihrer Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, können Sie abhängig von der Dauer der Abwesenheit Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Sofern Ihr Arbeitgeber Ihnen den Verpflegungsmehraufwand steuerfrei ersetzt, können Sie diesen jedoch nicht noch zusätzlich in der Steuererklärung geltend machen. Sollten Ihnen dagegen Mahlzeiten gestellt worden sein, ist der Verpflegungsmehraufwand zu kürzen. Aber muss auch eine Kürzung vorgenommen werden, wenn die Mahlzeiten gar nicht eingenommen wurden und man sich stattdessen selbst versorgt hat? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste darüber entscheiden.
Im Jahr 2014 erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als nautischer Offizier. Für die Zeit auf See machte er einen Verpflegungsmehraufwand von 24 €/Tag geltend. An Bord bekam der Kläger von seinem Arbeitgeber unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung gestellt. In den Heuerabrechnungen wies der Arbeitgeber diese Mahlzeiten zunächst als steuerpflichtigen Sachbezug aus (7,60 €/Tag). Später korrigierte er dies mit geänderten Heuerabrechnungen, in denen er den Sachbezug als steuerfrei behandelte. Das Finanzamt ließ lediglich die übrigen geltend gemachten Werbungskosten zum Abzug zu und berücksichtigte den Verpflegungsmehraufwand nicht.
Das FG gab der Klage nur teilweise recht. Für Tage, an denen der Kläger Mahlzeiten gestellt bekam, ist die Verpflegungspauschale zu kürzen. Nach dem Gesetz sind Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten abziehbar. Die Verpflegungspauschale ist aber in voller Höhe zu kürzen, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich erhält. Die Kürzung muss auch erfolgen, wenn der Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Mahlzeiten nicht einnimmt. Auch wenn der Kläger keine erste Tätigkeitsstätte hatte, da seine Tätigkeit als Fahrtätigkeit qualifiziert wird, ist eine Kürzung vorzunehmen. Denn für diese gelten die gleichen Regelungen. Für die Tage, an denen der Kläger sich selbst versorgen musste, weil keine Mahlzeiten gestellt wurden, sind die Verpflegungsmehraufwendungen aber durch das Finanzamt als Werbungskosten zu berücksichtigen. Hier muss auch kein Nachweis erbracht werden, ob überhaupt ein Mehraufwand vorlag. Somit musste der Bescheid geändert werden.
Hinweis: Sollten
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Dass Regelungen zur Vermögensnachfolge innerhalb der Familie teure Folgen nach sich ziehen können, wenn sie steuerlich ungünstig getroffen wurden, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem Eltern im Jahr 1994 mit ihren vier Kindern einen Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen hatten.
Die Kinder hatten darin auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht verzichtet und dafür eine Ausgleichszahlung von jeweils 76.694 € erhalten, die am 31.12.1994 fällig war, jedoch erst nach dem Ableben des letztversterbenden Elternteils ausbezahlt werden sollte. Bis dahin sollte sie mit 5 % pro Jahr verzinst werden. Im Jahr 2015 kam es schließlich zur Auszahlung der 76.694 € zuzüglich Zinsen von 81.012 €. Während das Finanzamt die Zinsen 2015 als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuerte, vertrat die klagende Tochter die Auffassung, dass in der Zahlung kein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten gewesen sei. Sie erklärte, dass es sich bei dem Gesamtbetrag von 157.706 € um eine Schenkung gehandelt habe, die nicht der Einkommensteuer unterliege.
Der BFH urteilte jedoch, dass das Finanzamt den Zinsanteil zu Recht als Einkünfte aus Kapitalvermögen (Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen) besteuert hatte, da die Tochter ihre Forderung verzinslich gestundet hatte. Sie hatte ihren Eltern durch die Stundung einen Kredit gewährt. Zwar unterliegt das Entgelt für den Pflichtteilsverzicht nicht der Besteuerung, da es sich bei der Regulierung der Vermögensnachfolge um einen erbrechtlich, bürgerlich-rechtlich und steuerrechtlich unentgeltlichen Vertrag handelt. Hiervon losgelöst mussten jedoch die Zinsen betrachtet werden.
Hinweis: Entscheidend
war im vorliegenden Fall, dass die Kinder durch den Verzicht auf ihren
Pflichtteil einen bereits fälligen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung erhalten
hatten, den sie erst in einem zweiten Schritt stundeten. Diese Teilung
begründete eine (steuerlich nachteilige) Kreditgewährung, die zur Besteuerung
der Zinsen führte.
Wenn der Vollziehungsbeamte des Finanzamts die Wohnung eines Vollstreckungsschuldners durchsuchen möchte, benötigt er eine richterliche Anordnung (Durchsuchungsbeschluss), sofern es weder eine Einwilligung des Schuldners gibt noch Gefahr besteht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun die Rechte von Vollstreckungsschuldnern gestärkt und entschieden, dass eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig wird, wenn ein Gericht den zugrunde liegenden Durchsuchungsbeschluss später wieder aufhebt.
Im Urteilsfall ließen Vollziehungsbeamte des Finanzamts die Hintertür zur Garage des Vollstreckungsschuldners in Gegenwart der Polizei durch einen Schlüsseldienst öffnen. Die leitende Vollziehungsbeamtin pfändete daraufhin einen Pkw und ein Motorrad. Bei der Durchsuchung lag ein Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts vor, der jedoch nicht die zu vollstreckenden Beträge auswies. Wegen dieser inhaltlichen „Lücke“ hob das Landgericht (LG) den Beschluss später nach Beschwerde des Vollstreckungsschuldners auf.
Der BFH erklärte nun, dass es einem Finanzgericht verwehrt sei, die Entscheidung eines LG zur Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Aufgrund der bloßen Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses werde eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig.
Hinweis: Die Durchsuchungsanordnung ist Grundlage für die Rechtmäßigkeit der in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners gegen seinen Willen durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen. Entfällt die Durchsuchungsanordnung, bleiben auf ihrer Grundlage getroffene Maßnahmen zwar wirksam, können aber im finanzgerichtlichen Verfahren angefochten werden.
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