Mandanteninformationen für Mai 2018

24. Juli 2018

A.    Investitionsabzugsbetrag der Gesamthand:

Abschreibung im Sonderbetriebsvermögen möglich

Um Abschreibungspotential von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens schon vor deren Anschaffung nutzen zu können, dürfen kleine und mittlere Betriebe sogenannte Investitions­abzugsbeträge i.H.v. maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten bilden. Durch diese Abzugsposten können sie ihren Gewinn und somit die Steuerlast vor der Investition senken, sodass sich ein Liquiditätsvorteil ergibt und die Anschaffung des Wirtschaftsguts leichter finanziert werden kann. Ein Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) sorgt nun dafür, dass Personengesell­schaften dieses steuerliche Gestaltungsmittel über die Grenzen ihrer verschiedenen Vermögens­bereiche hinweg nutzen können.

Geklagt hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Bereich der Weinerzeugung tätig war und Investitionsabzugsbeträge für den geplanten Kauf von Anlagegütern von ihrem Gesamt­handsgewinn abgezogen hatte. Ein Gesellschafter der GbR hatte die Investitionen später aber aus eigener Tasche finanziert und die Wirtschaftsgüter in seinem Sonderbetriebsvermögen aktiviert. Das Finanzamt machte die gebildeten Investitionsabzugsbeträge rückgängig und erklärte, dass eine Anschaffung im Sonderbetriebsvermögen nicht begünstigt werden könne, wenn der Abzugsbetrag zuvor im Gesamthandsvermögen gebildet worden sei.

Anderer Meinung war der BFH, der die Investitionsabzugsbeträge anerkannte und der Ansicht war, dass es keinen Unterschied mache, ob die Investition im Gesamthands- oder im Sonderbetriebs­vermögen erfolge, da beide Vermögensbereiche zum Betriebsvermögen der Gesellschaft gehörten. Neben dem Gesetzeswortlaut stehe auch der Sinn und Zweck der Investitionsabzugsbeträge einer solchen Wertung nicht entgegen, weil die Liquidität und Investitionskraft eines Betriebs durch einen Investitionsabzugsbetrag auch dann gestärkt werde, wenn ein Gesellschafter die Investition alleine finanziere und das Wirtschaftsgut seinem Sonderbetriebsvermögen zuordne.

Hinweis: Beim Abzug von Investitionsabzugsbeträgen vom Gesamthandsgewinn kommt der Liquiditätsvorteil zunächst allen Gesellschaftern zugute. Zumindest anteilig wird aber auch der Gesellschafter entlastet, der die Investition später in seinem Sonderbetriebsvermögen vornimmt. Diese quotale Begünstigung genügte dem BFH offenbar, um den Investitionsabzugsbetrag zu gewähren.

B.    Auslandssachverhalte: Hindert ein DBA die außerbilanzielle

Hinzurechnung nach nationalen Vorschriften?

Gerade bei Kapitalgesellschaften, die in einem Mutter-Tochter-Verhältnis stehen, ist strikt darauf zu achten, dass sämtliche Liefer- und Leistungsbeziehungen zwischen ihnen fremdüblich sind. Bei einer Darlehensgewährung bedeutet das insbesondere, dass die Schuldnerin der Gläubigerin Sicherheiten gewährt.

Für den Fall, dass eine inländische Kapitalgesellschaft an einer im Ausland ansässigen Kapitalgesell­schaft zu mehr als 25 % beteiligt ist, sanktioniert das Außensteuergesetz (AStG) sämtliche fremd­unüblichen Konstellationen, z.B. zu günstige Darlehenskonditionen. Kürzlich hat der Bundesfinanz­hof (BFH) jedoch entschieden, dass entgegen den Bestimmungen des AStG allein das Fehlen einer Besicherung eines Darlehens, das eine inländische Gesellschaft einer ausländischen Gesellschaft gewährt, nicht zu einer Einkünftekorrektur einer vorgenommenen Teilwertabschreibung führt.

In einem vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) entschiedenen Fall gewährte eine im Inland ansässige Gesellschaft ihrer in der Türkei ansässigen Tochtergesellschaft ein Darlehen und sah sich kurze Zeit später gezwungen, dieses abzuschreiben. Der Betriebsprüfer addierte die mit der Abschreibung ein­hergehende bilanzielle Gewinnminderung dem Gewinn außerbilanziell wieder hinzu. Er stützte seine Hinzurechnung aber nicht auf die Grundsätze des AStG, sondern auf die Grundsätze des deutschen Körperschaftsteuergesetzes (KStG).

Nach Meinung der Klägerin sei das oben genannte BFH-Urteil auch auf diesen Fall anzuwenden, denn die Entscheidung sei zu den Fremdvergleichsgrundsätzen ergangen. Diese würden jedoch nicht nur nach dem AStG, sondern auch nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Türkei und Deutschland gelten. Wenn also das Urteil die Vorschriften des Außensteuergesetzes ausschließe, müsse es auch die Einkünftekorrektur nach dem KStG ausschließen, so die Klägerin.

Die Richter des FG sahen das jedoch anders, da die Technik der Einkünftekorrektur eine andere sei.

Hinweis: Die Klägerin hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt. Es darf mit Spannung erwartet werden, was die Bundesrichter zu dem Fall sagen. In gleichgelagerten Fällen sollten Sie unter Bezugnahme auf das Revisionsverfahren beim BFH die Aussetzung des Verfahrens beantragen.

C.    Insolvenzverfahren:

Umsatzsteuerberichtigung nach Rechnungskorrektur

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat kürzlich zur Umsatzsteuerberichtigung im Insol­venzverfahren Stellung genommen. Danach ist das Finanzamt verpflichtet, seine Zustimmung zur Berichtigung eines unberechtigten Umsatzsteuerausweises zu erteilen. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn der Steuerpflichtige, der eine Rechnung berichtigt, aus insolvenzrechtlichen Gründen den vereinnahmten Mehrbetrag nicht an den Leistungsempfänger erstattet.

Im vorliegenden Fall ging es um den Insolvenzverwalter der Firma X. Über das Vermögen der Firma X wurde im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Firma X hatte mit der Firma Y eine soge­nannte Jahreskonditionsvereinbarung über ein bestimmtes geliefertes Warenvolumen und einen entsprechenden Gesamtumsatz geschlossen. In dieser Vereinbarung waren unter anderem detaillierte Bonuszahlungen geregelt.

Die in den Abschlagsrechnungen des Jahres 2006 gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wurde von der Firma X in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2006 zutreffend an das Finanzamt gemeldet und gezahlt. Die Firma Y nahm hierfür entsprechend den Vorsteuerabzug vor.

Zehn Jahre später stornierte die Firma X die Rechnungen des Jahres 2006 hinsichtlich einiger Posi­tionen, unter anderem auch zu Vereinbarungen bestimmter Bonuszahlungen und Preisnachlässe. Nach Erhalt der geänderten Rechnungen bezahlte die Firma Y die nunmehr entstandene Umsatz­steuer an das Finanzamt. Demgegenüber lehnte das Finanzamt den Antrag der Firma X auf Zustim­mung zur Rechnungsberichtigung ab.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass keine Rechnungsberichtigung möglich sei, da keine Rechnungen mit unberechtigtem Steuerausweis im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorlägen. Vielmehr handele es sich hier lediglich um eine Dokumentation von Entgeltminderungen für die Lieferungen.

Das FG hat nun entschieden, dass es sich bei den Abrechnungspapieren um Rechnungen mit unberechtigtem Steuerausweis im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelte. Diese seien daher berichtigungsfähig. Das Finanzamt ist verpflichtet, seine Zustimmung zur vorgenommenen Rech­nungsberichtigung zu erteilen.

Hinweis: Hat ein Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er laut Gesetz eigentlich für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung auch den Mehrbetrag.

D.    Steuerhinterziehung im Erbfall:

Arm des Finanzamts reicht auch bei Miterben zehn Jahre zurück

Steuerbescheide dürfen nicht mehr geändert werden, wenn die Festsetzungsfrist von regulär vier Jahren abgelaufen ist. Liegt ein Fall von Steuerhinterziehung vor, gilt eine verlängerte Frist von zehn Jahren, sodass die Finanzämter deutlich weiter in die Vergangenheit zurückgehen können, um steuerliche Verfehlungen zu korrigieren.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verlängert sich die Festsetzungsfrist auch dann auf zehn Jahre, wenn ein demenzkranker Erblasser vor dem Erbfall ausländische Kapital­einkünfte verschwiegen hat, ein Miterbe jedoch von der Verkürzung der Einkommensteuer wusste und somit selbst eine Steuerhinterziehung begangen hat. Der BFH erklärte, dass die Ver­längerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre sogar zulasten eines weiteren Miterben wirkt, der von der Steuerhinterziehung gar nichts gewusst hat. Erben sind Gesamtrechtsnachfolger des Erb­lassers und „erben“ auch dessen Steuerschulden, da sie für sogenannte Nachlassverbindlich­keiten haften. Sind mehrere Erben vorhanden, haften sie als Gesamtschuldner, sodass das Finanzamt jeden Erben für die gesamte Steuerschuld des Erblassers in Anspruch nehmen kann.

Hinweis: War der Erblasser bei der Abgabe seiner Steuererklärung aufgrund einer Demenzerkran­kung geschäftsunfähig, ist seine Steuererklärung zwar unwirksam, dieser Umstand beeinflusst jedoch nicht die Höhe der gesetzlich entstandenen Steuer. Erfährt ein (künftiger) Erbe vor oder nach dem Erbfall, dass die Steuern des Erblassers zu niedrig festgesetzt wurden, muss er die unwirksamen Einkommensteuererklärungen des Erblassers umgehend berichtigen. Falls er dies unterlässt, begeht er selbst eine Steuerhinterziehung in Form von Unterlassung, die bei allen Miterben zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist auf zehn Jahre führt.

E.    Nachzahlungszinsen für 2013:

Gesetzlicher Zinssatz von 6 % verfassungsgemäß

Steuernachzahlungen und -erstattungen werden mit einem gesetzlichen Zinssatz von 6 % pro Jahr verzinst. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres. Bei der Ein­kommensteuer für 2017 werden Zinsen (von 0,5 % pro Monat) daher ab dem 01.04.2019 berechnet.

Wie „teuer“ dieser gesetzliche Zinssatz für Steuerpflichtige bei hohen Steuernachzahlungen sein kann, hat ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen erlebt, das für 2011 eine Einkommensteuernachzahlung von ca. 390.000 € an das Finanzamt leisten musste. Da der Bescheid erst im September 2013 erging, berechnete das Finanzamt Nachzahlungszinsen von 1.950 € pro Monat (= 0,5 % pro Monat, ab April 2013).

Das Ehepaar wollte diesen Zinszugriff vor dem Bundesfinanzhof (BFH) abwenden, scheiterte damit jedoch. Die Bundesrichter urteilten, dass der gesetzliche Zinssatz für Nachforderungszinsen – jedenfalls für Verzinsungszeiträume im Jahr 2013 – verfassungsgemäß sei. Nach Gerichtsmeinung liegt weder ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot vor. Der 6%ige Zinssatz war demnach auch im Hinblick auf die Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus im Jahr 2013 nicht zu beanstanden.

Hinweis: Aufgrund der bejahten Verfassungsmäßigkeit der Zinsregelung kam keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht in Betracht.

Da mit den Nachzahlungszinsen potentielle Liquiditätsvorteile beim Steuerpflichtigen abgeschöpft werden sollen, zog der BFH vergleichend die Anlage- und Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt und die Zinssätze für kurz- und langfristige Einlagen und Kredite heran. Diese Betrachtung ergab für das Jahr 2013 eine Bandbreite von Zinssätzen zwischen 0,15 % und 14,70 %. Aufgrund dieser Spanne kam der BFH zu dem Ergebnis, dass sich der gesetzliche Zinssatz noch innerhalb der Bandbreite realitätsnaher Referenzwerte bewegte.

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