Selbständige und Gewerbetreibende schließen in der Praxis häufig Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen ab. Auf diese Weise lässt sich das bereits bestehende Vertrauensverhältnis in der Firma nutzen, zudem können die Lohnzahlungen an den Angehörigen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Finanzämter erkennen diese Arbeitsverhältnisse jedoch nur an, wenn sie fremdüblich (= wie unter fremden Dritten) vereinbart und auch tatsächlich „gelebt“ werden.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten steuerlich nicht anzuerkennen, wenn ein Ehegatte als Minijobber im Betrieb des anderen mitarbeitet und einen Firmenwagen zur uneingeschränkten Privatnutzung (ohne eigene Kostenbeteiligung) erhält. In diesem Fall ist das Beschäftigungsverhältnis nicht fremdüblich.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Einzelhändler seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden und einem Monatslohn von 400 € in seinem Betrieb eingestellt. Die Frau konnte einen Dienstwagen kostenlos uneingeschränkt privat nutzen. Ihr Mann berechnete den Privatnutzungsvorteil aus der Dienstwagenüberlassung nach der 1-%-Methode und rechnete ihn auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 € an. In seiner Gewinnermittlung zog er den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe ab.
Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug jedoch nicht an und wurde darin nun vom BFH bestätigt. Nach Gerichtsmeinung war das Arbeitsverhältnis wegen der uneingeschränkten und eigenbeteiligungsfreien Dienstwagennutzung nicht als fremdüblich anzusehen. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der tatsächlichen Durchführung den Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden.
Diesem Fremdvergleich hielt das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht stand. Ein Arbeitgeber ist im Regelfall nur dann bereit, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (z.B. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen. Bei einer lediglich geringfügig entlohnten Arbeitsleistung wie im Urteilsfall steigt das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn (wegen einer unkalkulierbaren intensiven Privatnutzung des Pkw durch den Arbeitnehmer) wirtschaftlich nicht mehr lohnt.
Hinweis: Eine unbeschränkte und eigenbeteiligungsfreie Dienstwagenüberlassung zu privaten Zwecken bringt also die steuerliche Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen auf der Basis von Minijobs zu Fall. Der Arbeitgeber-Ehegatte kann dieser Konsequenz entgegensteuern, indem er beispielsweise eine Privatnutzungsbeschränkung ausspricht oder den Arbeitnehmer-Ehegatten zu Zuzahlungen für Privatfahrten verpflichtet.
Wenn Schwerbehinderte das Merkzeichen „aG“ (= außergewöhnlich gehbehindert) in ihrem Schwerbehindertenausweis führen, können sie neben dem Behinderten-Pauschbetrag auch die angemessenen Kosten für Privatfahrten absetzen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen bis zu 15.000 km pro Jahr mit jeweils 0,30 € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Ein noch höherer Kostenabzug kommt nach der Rechtsprechung nur in „krassen Ausnahmefällen“in Betracht, in denen zwangsläufig ein Fahrzeug genutzt werden muss, für das überdurchschnittlich hohe Kosten anfallen, oder in denen ein Fahrzeug in sehr geringem Umfang bewegt wird, sodass die Kosten pro gefahrenen Kilometer hoch ausfallen. Ein solcher Ausnahmefall ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht gegeben, wenn Kfz-Kosten anfallen, die nicht wesentlich höher sind als die bei Mittelklassefahrzeugen durchschnittlich üblichen.
Geklagt hatte ein stark gehbehinderter Mann, der einen Kleinbus fuhr, um seine verschiedenen Hilfsmittel (u.a. einen mobilen Lifter) unterzubringen. Seine Fahrten wollte er mit 0,77 € pro gefahrenen Kilometer als außergewöhnliche Belastungen abrechnen, das Finanzamt erkannte aber nur 0,30 € an. Die Kilometerpauschale von 0,77 € hatte der Mann aus seinen tatsächlich angefallenen Fahrzeugkosten errechnet.
Der BFH gab nun dem Finanzamt recht und urteilte, dass kein „krasser Ausnahmefall“ im Sinne der Rechtsprechung vorlag, der eine Anrechnung der Aufwendungen von mehr als 0,30 € rechtfertigen würde. Zwar war der Kläger außergewöhnlich stark gehbehindert und auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen, die geltend gemachten Kosten lagen aber nicht wesentlich über den durchschnittlichen Fahrzeugkosten eines Mittelklassewagens und begründeten damit keinen „krassen Ausnahmefall“. Das Gericht zog als Vergleichsmaßstab die sogenannte Schwacke-Liste heran, nach der ein Mittelklassefahrzeug bei einer vierjährigen Haltedauer und einer jährlichen Fahrleistung von 15.000 km bereits Kosten von etwa 0,60 € pro Kilometer verursacht.
Hinweis: Zu beachten ist, dass die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs als außergewöhnliche Belastungen zusätzlich zu den Kilometerpauschalen abgezogen werden können. Die Umrüstungskosten sind unvermeidbar, weil Automobilhersteller rollstuhlfahrergerechte Pkws nicht serienmäßig und ohne Aufpreis herstellen. Nach der BFH-Rechtsprechung kann der Umrüstungsaufwand im Jahr der Zahlung in voller Höhe abgesetzt werden. Bei der Berechnung des abzugsfähigen Kilometersatzes müssen dann aber die Anschaffungskosten des Fahrzeugs ohne die Umrüstungskosten zugrunde gelegt werden, um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden.
Wer Kindergeld bezieht, muss die Familienkasse unverzüglich über Änderungen der Lebenssituation des Kindes informieren und ihr beispielsweise mitteilen, dass das Kind eine Berufsausbildung abgebrochen hat. Diese Mitteilung ist wichtig, weil in diesem Fall (bei volljährigen Kindern) der Kindergeldanspruch entfallen kann.
Dass sich eine unterbliebene Kommunikation für den Kindergeldberechtigten im Nachhinein gleich doppelt rächen kann, musste nun eine Mutter aus Schleswig-Holstein erfahren. Weil ihr volljähriger Sohn eine Freiheitsstrafe antreten musste, brach er seine Berufsausbildung ab, was die Mutter zwar dem Jobcenter, nicht jedoch der Familienkasse mitteilte.
Das Kindergeld wurde daher zunächst unberechtigterweise fortgezahlt. Das Jobcenter kürzte die Hartz-IV-Leistungen der Familie weiterhin um die (unberechtigt fortgezahlten) Kindergeldbeträge. Nachdem die Familienkasse später von der Inhaftierung des Sohnes erfuhr, forderte sie das Kindergeld zurück. Dagegen klagte die Mutter und erhielt in erster Instanz recht: Nach Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein war der Mutter die Kindergeldrückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, weil die Sozialleistungen bereits um die unberechtigten Kindergeldzahlungen gekürzt worden waren.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil jedoch auf und entschied, dass die Familienkasse das Kindergeld zurückfordern durfte. Die Familienkasse sei nicht allein deshalb zum Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung verpflichtet, weil das ausgezahlte Kindergeld zuvor auf Sozialleistungen angerechnet worden sei. Die Ermessenserwägungen der Familienkasse, einen Erlass abzulehnen, waren nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des BFH waren der Kasse keine Ermessensfehler unterlaufen. Sie hatte bei ihrer Abwägung zutreffend berücksichtigt, dass die Mutter ihre Mitwirkungspflichten verletzt hatte.
Bei einer Bruchteilsgemeinschaft handelt es sich um eine Interessengemeinschaft, die keine Zweckgemeinschaft ist. Das heißt konkret: Die Interessen der Teilhaber laufen zwar bis zu einem bestimmten Grad gleich, deren Ziele können jedoch verschieden sein. Der wesentliche Unterschied zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt darin, dass bei einer Bruchteilsgemeinschaft eine Verpflichtung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks fehlt, der über das bloße Innehaben eines Rechts hinausgeht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein kann. Dem Urteil zufolge erbringen vielmehr deren Gemeinschafter als einzelne Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen.
Geklagt hatte ein Mann, der zusammen mit weiteren Personen medizinische Systeme entwickelt hatte. Für die Vermarktung der Erfindungen hatten die Gemeinschafter gemeinsam Lizenzverträgemit einer Kommanditgesellschaft abgeschlossen, die jedem Erfinder alljährlich seinen Anteil an den Lizenzgebühren gutschrieb und dabei den 19%igen Umsatzsteuersatz zugrunde legte. Der klagende Gemeinschafter machte geltend, dass nicht er der Schuldner der Umsatzsteuer sei, sondern die Bruchteilsgemeinschaft der Erfinder.
Der BFH lehnte diese Sichtweise jedoch ab und urteilte, dass der Gemeinschafter selbst als leistender Unternehmer anzusehen sei, sodass er seinen Anteil an den Lizenzgebühren versteuern müsse (mit dem 19%igen Umsatzsteuersatz). Nach Gerichtsmeinung kann die Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer sein, weil sie zivilrechtlich keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich keine Leistungen erbringen könne.
Hinweis: Bei Leistungen, die mit Rechten aus Bruchteilsgemeinschaften erbracht werden, liegen also anteilige Leistungen der einzelnen (Bruchteils-)Gemeinschafter vor. Die Rechtsprechungsänderung erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften wie im Urteilsfall, sondern ist auch für Grundstücksgemeinschaften von großer Bedeutung.
I. Unsere Mandanteninformationen
Bei der Gewerbesteuer gibt es einige Freibeträge. Einen besonders hohen von 24.500 € erhalten Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Bei ihnen wird vom ermittelten Gewerbeertrag der Freibetrag abgezogen, bevor die Gewerbesteuer berechnet wird. Kapitalgesellschaften haben diesen Vorteil nicht. Wie ist es jedoch, wenn eine Kapitalgesellschaft unterjährig in eine Personengesellschaft umgewandelt wird? Bekommt die Gesellschaft den Freibetrag dann für das gesamte Jahr? Diese Frage musste kürzlich das Finanzgericht Münster (FG) beantworten.
Eine GmbH hatte am 18.12.2015 einen atypisch stillen Gesellschafter aufgenommen. Dieser sollte am Ergebnis sowie am Vermögen und Geschäftswert der GmbH beteiligt werden. Am 08.06.2016 beantragte die GmbH die Erteilung eines Gewerbesteuermessbescheids für das Jahr 2015. Gleichzeitig beantragte sie den vollen Freibetrag von 24.500 €. Das Finanzamt setzte für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 17.12.2015 den Gewerbesteuermessbetrag 2015 fest und gewährte keinen Freibetrag. Für die atypisch stille Gesellschaft erließ das Amt ebenfalls einen Bescheid. Hier berücksichtigte es den zeitanteiligen Gewinn ab dem 18.12.2015 und gewährte den anteiligen Freibetrag. Die GmbH war der Ansicht, dass der Freibetrag nicht zu kürzen sei.
Das FG gab jedoch dem Finanzamt recht: Der Gewerbesteuermessbescheid 2015 war rechtmäßig. Das Finanzamt hat zu Recht zwischen der Zeit vor der Gründung der atypisch stillen Gesellschaft und der Zeit danach unterschieden. Der Freibetrag gilt nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, nicht aber für Kapitalgesellschaften. Die Mitunternehmerschaft wurde erst am 18.12.2015 begründet, daher ist der Freibetrag auch erst ab diesem Zeitpunkt zu gewähren.
Hinweis: Sollten Sie Änderungen Ihres Unternehmens planen oder vielleicht auch ein neues Unternehmen gründen wollen, helfen wir Ihnen gern und legen Ihnen die steuerlichen Auswirkungen dar.
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