Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) möchte vom Europäischen Gerichtshof wissen, ob die derzeitige steuerliche Würdigung von Personengesellschaften als umsatzsteuerliche Organgesellschaften mit dem Unionsrecht vereinbar ist.
Im Ausgangsfall ging es um eine GmbH & Co. KG, an der die A-GmbH als Komplementärin sowie fünf Kommanditisten (eine GbR, drei natürliche Personen und die M-GmbH) beteiligt waren. Jeder Gesellschafter besaß laut Gesellschaftsvertrag eine Stimme. Die M-GmbH verfügte über sechs Stimmen. Sämtliche Beschlüsse der Gesellschaft wurden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Die GmbH & Co. KG vertrat die Auffassung, dass zwischen ihr und der M-GmbH ein Organschaftsverhältnis bestehe. Es liege neben der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung auch eine finanzielle Eingliederung vor.
Das Finanzamt sah im vorliegenden Fall keine finanzielle Eingliederung. Diese setze voraus, dass Gesellschafter der Personengesellschaft neben dem Organträger nur Personen seien, die selbst finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert seien. Dadurch sei die Durchgriffsmöglichkeit des Organträgers selbst bei der stets möglichen Anwendung des Einstimmigkeitsprinzips gewährleistet. An der finanziell einzugliedernden Personengesellschaft dürften keine natürlichen Personen beteiligt sein. Neben der M-GmbH seien auch natürliche Personen Kommanditisten der GmbH & Co. KG. Damit sei eine finanzielle Eingliederung nicht möglich.
Nach dem Unionsrecht kann jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln. Ein Mitgliedstaat kann sodann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen durch die Anwendung dieser Bestimmung vorzubeugen.
Das FG vertritt die Auffassung, dass eine Einschränkung des personellen Anwendungsbereichs nicht möglich sei. Die seinerzeit vom Bundesfinanzhof aufgestellten Voraussetzungen könnten gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Neutralität verstoßen.
Der Gesetzgeber hat bislang die Vorbeugung von Steuerhinterziehungen nicht als Zweck der Rechtsformbeschränkung für Organgesellschaften vorgesehen und daher in diesem Zusammenhang den Mehrwertsteuerausschuss bisher nicht konsultiert.
Hinweis: Bei einer Organschaft handelt es sich um mehrere rechtlich selbständige Unternehmen, die in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Im Falle einer Organschaft werden diese Unternehmen zusammengefasst, sodass sie wie ein einziges Steuersubjekt behandelt werden. Dadurch können Verluste mit Gewinnen sofort saldiert werden, was erhebliche Liquiditäts- und Zinsvorteile mit sich bringt.
Das Finanzgericht Hessen (FG) hatte sich in nachfolgendem Fall mit der Frage zu beschäftigen, ob es sich bei den durch Zahlungseingänge auf dem Konto eines Insolvenzschuldners entstandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten um Insolvenz- oder Masseverbindlichkeiten handelte.
Der Kläger war ein Insolvenzverwalter. Nachdem beantragt wurde, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners zu eröffnen, wurde zunächst ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Durch das Insolvenzgericht wurde angeordnet, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien.
Der Insolvenzverwalter sollte das Unternehmen, das der Insolvenzschuldner betrieb, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Insolvenzschuldner fortführen.
Kurze Zeit später gingen auf dem Konto des Insolvenzschuldners Überweisungen ein. Die Umsatzbesteuerung des Insolvenzschuldners erfolgte nach vereinnahmten Entgelten. Das Finanzamt setzte für diese Zahlungen die Umsatzsteuer gegenüber dem Insolvenzverwalter fest, wogegen sich der Insolvenzverwalter wehrte.
Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzamt habe die Steuer zu hoch festgesetzt. Bei der Steuerfestsetzung gegenüber dem Insolvenzverwalter habe es entsprechende Umsätze zu Unrecht zugrunde gelegt. Es seien keine gegenüber dem Insolvenzverwalter festzusetzenden Masseverbindlichkeiten entstanden.
Nach der Insolvenzordnung gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet werden, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Das FG hat entschieden, dass mit den Umsätzen keine Entgeltvereinnahmung durch den Insolvenzverwalter vorliegt, die eine umsatzsteuerliche Masseverbindlichkeit darstellen könnte.
Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.
Erbt man ein Familienheim, kann dies unter gewissen Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit sein. Eine der Voraussetzungen ist, dass es vom Erben selbst genutzt wird. Das bedeutet, dass dieser in einem Zeitraum von etwa sechs Monaten in das Haus ziehen und dort auch tatsächlich wohnen muss. Aber was ist, wenn man noch nicht in das Haus einziehen kann, weil es erst renoviert werden muss? Verlängert sich dann der Zeitraum? Darüber musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden.
Der Kläger erbte von seinem im Jahr 2013 verstorbenen Vater eine Doppelhaushälfte. Mit seiner Familie bewohnte er bereits die daran angrenzende Doppelhaushälfte. Nach dem Tod des Vaters verband der Kläger die Doppelhaushälften und führte in der Haushälfte des Vaters umfangreiche Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen durch. Ab dem Jahr 2016 nutzte er dann das gesamte Haus selbst. Am 01.02.2016 beantragte der Kläger eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids und eine Steuerbefreiung für das Familienheim. Dies wurde allerdings vom Finanzamt abgelehnt. Nach dessen Ansicht war die Verzögerung des Einzugs dem Kläger anzulasten. Der Kläger führte an, dass er bereits nach dem Tod des Vaters mit den Renovierungsmaßnahmen begonnen habe. Diese hätten sich aber aufgrund einer vorher erforderlichen Trockenlegung und der angespannten Auftragslage der Handwerker so lange verzögert.
Vor dem FG hatte die Klage keinen Erfolg. Eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erwerber die Absicht hat, das Haus selbst zu nutzen, und diese auch tatsächlich umsetzt. Hierfür ist nach Ansicht der Rechtsprechung ein Zeitraum von sechs Monaten angemessen. Renovierungsmaßnahmen sind nur Vorbereitungshandlungen. Wird hierbei der Zeitraum von sechs Monaten überschritten, und erfolgt die tatsächliche Nutzung erst später, kann eine Bestimmung zur Selbstnutzung immer noch unverzüglich sein, wenn der Erwerber die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Im Streitfall war dieser Zeitraum jedoch weit überschritten. Der Kläger hätte sich um andere, schnellere Möglichkeiten zur Trockenlegung des Hauses kümmern müssen. Die maßgeblichen Umbauarbeiten begannen erst Anfang 2016 und damit mehr als zwei Jahre nach dem Tod des Erblassers. Des Weiteren hat der Kläger Bilder vorgelegt, nach denen das Haus erst im Herbst 2014 geräumt und entrümpelt wurde. Also mehr als sechs Monate nach dem Tod des Erblassers.
Hinweis: Benötigen Sie eine Beratung im Zusammenhang mit einer Erbschaft, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Das Grunderwerbsteuergesetz sieht für Umwandlungen, Einbringungen und andere Erwerbsvorgänge auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage eine Steuerbegünstigung vor, sodass die Steuer bei Umstrukturierungen in einem Konzern nicht erhoben wird.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass diese Steuerbegünstigung keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe darstellt. Steuerbegünstigt ist demnach auch der Fall, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird.
Im Streitfall war die Klägerin seit mehr als fünf Jahren Alleingesellschafterin einer Tochtergesellschaft, die schließlich auf die Klägerin verschmolzen wurde. Durch diesen Vorgang gingen die Grundstücke der Tochtergesellschaft auf die Klägerin über. Das Finanzamt sah darin einen nichtbegünstigten grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang. Demgegenüber vertrat das Finanzgericht in der ersten Instanz die Auffassung, dass die Verschmelzung unter die Steuerbegünstigung falle.
Der BFH bestätigte die finanzgerichtliche Entscheidung und führte aus, dass die Steuerbegünstigung u.a. voraussetze, dass an dem Umwandlungsvorgang ein herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft beteiligt seien und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von mindestens 95 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang bestehe. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt die Steuerbegünstigung keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar.
Nach Ansicht der Bundesrichter ist die Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Klägerin – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – steuerbegünstigt. Unschädlich sei, dass die Klägerin nach der Verschmelzung aus umwandlungsrechtlichen Gründen keine Beteiligung an der Tochtergesellschaft mehr halten konnte und folglich der „Verbund“ zwischen der Klägerin als herrschendem Unternehmen und der grundbesitzenden Tochtergesellschaft als abhängiger Gesellschaft durch die Verschmelzung beendet worden sei.
Es gibt viele Möglichkeiten, sein Vermögen im Rahmen der Erbfolge auf andere zu übertragen. So ist es z.B. möglich, zu bestimmen, dass eine Person (Nacherbe) erst dann etwas erbt, wenn es vorher eine andere Person (Vorerbe) geerbt hat. Der Vorerbe erbt quasi auf Zeit. Wenn der Fall der Nacherbfolge eintritt, geht das Vermögen vom Vorerben auf den Nacherben über. Aber wie ist es eigentlich mit den persönlichen Freibeträgen, wenn man gleichzeitig Nacherbe und Erbe wird, weil das Nacherbe vom Tod des Vorerben abhängt? Erhält man dann den Freibetrag zweimal? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.
Die Kläger sind laut Erbschein aus dem Jahr 2016 testamentarische Miterben zu je 1/5 der im Jahr 2015 verstorbenen X. Die Erbmasse besteht aus dem Eigenvermögen von X und dem Vermögen aus zwei Vorerbschaften. X war von ihren Eltern 1957 jeweils als Vorerbin eingesetzt worden. Die Kläger wurden Nacherben. Mit der Erbschaftsteuererklärung stellten die Kläger einen Antrag, dass die für sie günstigste Steuerklasse berücksichtigt wird. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin jeweils den persönlichen Freibetrag. Dagegen wurde Einspruch eingelegt. Die Kläger seien Nacherben im Hinblick auf zwei verschiedene Vorerbschaftsvermögen geworden und beanspruchten einen Freibetrag für jedes erhaltene Vorerbe. Daneben bestehe noch als dritte Vermögensmasse das Eigenvermögen der Erblasserin.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Nacherbfolge wird wie zwei Erbfälle behandelt. Zuerst unterliegt der Vorerbe wie ein Vollerbe der Erbschaftsteuerpflicht. Im Fall der Nacherbfolge muss der Nacherbe seinen Vermögenserwerb als vom Vorerben stammend versteuern. Dabei kann er jedoch für die Bestimmung der auf ihn anwendbaren Steuerklasse und des Freibetrags sein verwandtschaftliches Verhältnis zum Erblasser statt zum Vorerben wählen, wenn dies für ihn günstiger ist. Erbt der Nacherbe so wie hier auch das eigene Vermögen des Vorerben, wird ein Freibetrag nur gewährt, soweit dieser noch nicht für das Vermögen aus der Nacherbfolge verbraucht ist. Dabei ist die Anzahl der Nacherbschaften irrelevant. Es wird also auch für mehrere Nacherbschaften nur ein Freibetrag gewährt.
Hinweis: Sollten Sie als Erbe oder Erblasser Fragen haben oder Beratung benötigen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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