Wenn ein Fahrtenbuch vom Finanzamt als nicht ordnungsgemäß eingestuft wird, hat dies in der Regel erhebliche steuererhöhende Folgen. Diese Erfahrung musste kürzlich auch ein Arbeitnehmer machen, der in einer gehobenen Position tätig war und von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen mit Fahrer zur Verfügung gestellt bekam.
Die private Nutzung des Fahrzeugs war ihm erlaubt. Nachdem das Finanzamt die geführten Fahrtenbücher steuerlich nicht anerkannt hatte, weil sie auf der Grundlage einer Loseblattsammlung geführt worden waren, setzte es höhere geldwerte Vorteile für die Privatnutzung an, so dass es zu Steuernachzahlungen kam.
Der Arbeitnehmer war der Auffassung, dass der Arbeitgeber seiner Überwachungspflicht hinsichtlich der Führung der Fahrtenbücher nicht nachgekommen war und damit den Steuerschaden verursacht hatte. Nachdem zwei Rechtsanwaltskanzleien dem Arbeitgeber in juristischen Stellungnahmen bestätigt hatten, dass er höchstwahrscheinlich zum Ersatz des Steuerschadens verpflichtet sei, zahlte die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer im Vergleichsweg pauschal 50.000 €.
Das Finanzamt besteuerte diese Zahlung als Arbeitslohn, wogegen der Arbeitnehmer klagte und vor dem Finanzgericht Köln (FG) zunächst recht erhielt. Nach Gerichtsmeinung war die Zahlung nicht zu versteuern, weil der Arbeitgeber sie (möglicherweise) als Ausgleich eines Schadenersatzanspruchs angesehen hatte. Ob tatsächlich ein solcher Anspruch bestanden hatte, konnte nach Gerichtsmeinung offenbleiben.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das finanzgerichtliche Urteil nun jedoch auf und verwies die Sache zurück zur anderweitigen Verhandlung. Nach Meinung der Bundesrichter liegt zwar kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen (Steuer-)Schaden ersetzt, den der Arbeitnehmer infolge einer arbeits- bzw. zivilrechtlichen Pflichtverletzung des Arbeitgebers erlitten hat. Es muss aber feststehen, dass tatsächlich ein Schaden entstanden ist, die Steuer also ohne die Pflichtverletzung niedriger festgesetzt worden wäre.
Das FG muss daher in einem zweiten Rechtsgang prüfen, ob dem Arbeitnehmer dem Grunde nach tatsächlich ein Schadenersatzanspruch gegen seinen Arbeitgeber wegen eines nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs zustand. Der BFH zweifelt daran und gibt zu bedenken, dass die Vergleichszahlung auch der besonderen Stellung des Arbeitnehmers im Unternehmen geschuldet sein könnte.
Hinweis: Nur wenn die rechtliche Prüfung ergibt, dass tatsächlich ein Schadenersatzanspruch bestand, kann die Ausgleichszahlung unversteuert bleiben. Der BFH betonte, dass der Arbeitnehmer hierfür die Feststellungslast trägt.
In der Praxis kann es steuerlich sinnvoll sein, dass ein Arbeitnehmer einen Raum seiner Wohnung bzw. seines Hauses an seinen Arbeitgeber vermietet und diesen Raum wiederum selbst als Homeoffice für seine Angestelltentätigkeit nutzt. Die Mietzahlungen des Arbeitgebers sind dann beim Arbeitnehmer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, sofern ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers an diesem Anmietungsmodell besteht.
Hinweis: Ein solches Interesse könnte beispielsweise dann bestehen, wenn dem Arbeitnehmer in den Firmenräumen kein Büro zur Verfügung gestellt werden kann.
Sofern Vermietungseinkünfte vorliegen, kann der Arbeitnehmer die Kosten seiner Wohnung bzw. seines Hauses (z.B. Erhaltungsaufwendungen, Abschreibungen, Schuldzinsen, Nebenkosten) anteilig für das Homeoffice als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen und auf diese Weise sogar steuerliche Verluste generieren, die er dann mit seinen anderen Einkünften verrechnen kann.
Hinweis: Die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer gelten bei diesem Vermietungsmodell nicht, so dass die auf den vermieteten Raum entfallenden Kosten selbst dann in voller Höhe abgesetzt werden können, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice nicht seinen Tätigkeitsmittelpunkt hat.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil nun aber eine neue Hürde für die Verlustanerkennung gesetzt und entschieden, dass entsprechende Vermietungsmodelle steuerlich nur anerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er mit der Vermietung auf Dauer gesehen „schwarze Zahlen“ schreiben möchte. Diese Überschusserzielungsabsicht muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt anhand einer objektbezogenen Prognose darlegen, weil das Vermietungsmodell vom BFH als Vermietung zu gewerblichen Zwecken angesehen wird, für die eine bestehende Überschusserzielungsabsicht nicht einfach unterstellt werden kann (anders als bei dauerhaften Wohnungsvermietungen).
Fallen über die Dauer der Vermietung voraussichtlich mehr Werbungskosten als Einnahmen an, wird dem Vermietungsmodell die steuerliche Anerkennung entzogen, die Vermietungsverluste sind dann nicht absetzbar.
Geklagt
hatte ein angestellter Vertriebsleiter, der eine Einliegerwohnung seines Hauses
an seinen Arbeitgeber vermietet und diese als Homeoffice genutzt hatte. Die für
die Wohnung angefallenen Kosten einer
behindertengerechten Badsanierung von 25.800 € wollte er komplett als
Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften abziehen.
Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das Finanzgericht Köln, das in einem zweiten Rechtsgang prüfen muss, ob der Arbeitnehmer über die voraussichtliche Vermietungsdauer überhaupt einen Gesamtüberschuss erzielen kann. Die Renovierungskosten müssen durch die prognostizierten Überschüsse der Folgejahre also komplett wieder „reingeholt“ werden können, um steuerlich anerkannt zu werden.
Als Unternehmer sind Sie nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn Ihnen eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt. Das Umsatzsteuergesetz fordert u.a., dass die Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist dieses Formerfordernis nicht erfüllt, wenn die Rechnung nur den Briefkastensitz des leistenden Unternehmers ausweist, unter dem zwar eine postalische Erreichbarkeit des Unternehmers gewährleistet ist, an dem allerdings keine wirtschaftlichen Aktivitäten stattfinden.
Dieser Rechtsprechung lag ein Fall zugrunde, in dem einem Kfz-Händler der Vorsteuerabzug verwehrt wurde, weil unter der angegebenen Rechnungsanschrift des leistenden Unternehmers nur ein Buchhaltungsbüro ansässig war, das Post für diese Firma entgegennahm und Buchhaltungsaufgaben erledigte.
In zwei aktuellen Urteilen hat der BFH die Anforderungen an die anzugebende Anschrift nun erheblich gelockert und entschieden, dass auch eine bloße „Briefkastenanschrift“ des leistenden Unternehmers als Rechnungsangabe ausreichend ist. Anlass für diesen Sinneswandel war die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Thematik.
In einem der Urteilsfälle des BFH hatte der leistende Unternehmer in seinen Rechnungen lediglich die Anschrift einer Anwaltskanzlei angegeben, die als Domiziladresse für 15 bis 20 Firmen fungierte. Nach Meinung der Bundesrichter reicht die Angabe eines Orts mit postalischer Erreichbarkeit aus, um das Anschriftenerfordernis für eine ordnungsgemäße Rechnung zu erfüllen, so dass ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung zulässig ist.
Hinweis: Die Rechtsprechungsänderung ist eine
gute Nachricht für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer. Sie müssen sich nun
nicht mehr vergewissern, ob ihr Geschäftspartner bzw. Lieferant unter der
angegebenen Rechnungsanschrift tatsächlich geschäftliche Aktivitäten entfaltet.
Das Finanzgericht Köln (FG) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, wann die Berichtigung einer Rechnung wegen unzutreffender Angaben zulässig ist.
Die Beteiligten stritten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2014. Dem Vergütungsantrag lagen fünf Rechnungen zugrunde, die ursprünglich in den Jahren 2010 und 2011 gestellt worden waren.
Hintergrund war der Kauf von Werkzeugen, die von den deutschen Rechnungsausstellern hergestellt worden waren und auf Weisung des ausländischen Käufers bis zu ihrer Vernichtung im Jahr 2027 innerhalb Deutschlands verbleiben sollten. Eine der fünf Rechnungen enthielt in ihrer ursprünglichen Fassung den Hinweis, dass die Zollabgaben bis zum Übergabeort in Frankreich vom Leistungserbringer übernommen würden. Die vier weiteren Rechnungen beinhalteten den unzutreffenden Hinweis, dass es sich um Ausfuhrlieferungen handle.
Den Antrag des ausländischen Käufers, die in den Rechnungen enthaltenen Vorsteuern zu vergüten, lehnte das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Zudem hätte keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden dürfen, da die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorgelegen hätten.
Daraufhin bat der ausländische Käufer seine deutschen Vertragspartner, korrigierte Rechnungen auszustellen. Sämtliche Textpassagen, die fälschlicherweise auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung hätten hindeuten können, sollten weggelassen werden. Die korrigierten Rechnungen enthielten sodann den Hinweis: „Ware verbleibt in Deutschland“. Einen erneuten Antrag auf Vorsteuervergütung lehnte das BZSt abermals ab, da der Sachverhalt trotz Aufforderung nicht aufgeklärt worden sei. Ferner könnten nur Pflichtangaben gemäß Umsatzsteuergesetz berichtigt werden. Die ursprünglichen Rechnungen seien daher nicht berichtigungsfähig.
Die Klage hatte Erfolg. Der ausländische Käufer hat einen Anspruch auf Vergütung der Vorsteuern. Eine Rechnung kann berichtigt werden, wenn sie nicht alle Pflichtangaben, die das Umsatzsteuergesetz vorsieht, enthält oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Es müssen lediglich die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden.
Die
ursprünglichen Rechnungen enthielten den fehlerhaften Hinweis, dass die Waren
ins Ausland geliefert worden seien, und deuteten somit auf eine steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung hin. Aufgrund der Korrektur des fehlerhaften
Hinweises stellten die Rechnungsaussteller klar, dass die Waren in Deutschland
verblieben waren und keine innergemeinschaftliche Lieferung vorlag. Die
Umsatzsteuer wurde zu Recht ausgewiesen. Somit waren hier die Voraussetzungen
für eine steuerlich anzuerkennende Rechnungsberichtigung gegeben. Die
beantragten Vorsteuern sind zu vergüten.
Hinweis: Die Entscheidung des FG erging zum besonderen Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Ausländische Unternehmer können somit die Erstattung der Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wird. Für dieses Verfahren gelten aber besondere Formvorschriften und Fristen.
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der Gewinn aus Gewerbebetrieb um bestimmte Hinzurechnungen erhöht werden, um zuvor abgesetzte Beträge gewerbesteuerrechtlich teilweise wieder zu neutralisieren.
Hinzurechnungen sind nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) beispielsweise für einen Teil der gezahlten Miet- und Pachtzinsen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und der Aufwendungen für zeitlich befristete Rechteüberlassungen vorzunehmen.
Ein Hotelbetreiber aus NRW, der sich im Jahr 2008 erheblichen Hinzurechnungen ausgesetzt sah, machte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Hinzurechnungsregeln geltend. Da er seine Hotels allesamt angemietet hatte, musste er 2008 allein für Miet- und Pachtzinsen Hinzurechnungen von rund 10 Mio. € vornehmen; für Lizenzgebühren waren nochmals 29.000 € hinzuzurechnen. Sein erzielter Verlust des Jahres 2008 entwickelte sich dadurch zu einem positiven Gewerbeertrag, so dass Gewerbesteuer anfiel.
Der BFH urteilte nun, dass die vorgenommenen Hinzurechnungen nicht im Widerspruch zur Verfassung stehen. Das GewStG besitze einen Objektsteuercharakter, die Steuer knüpfe demnach an das Objekt „Gewerbebetrieb“ an und sei losgelöst von den Beziehungen zu einem bestimmten Rechtsträger. Der Ertrag des Kapitals, das im Betrieb arbeite, solle in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen werden – ohne Rücksicht darauf, ob die Kapitalausstattung des Betriebs mit Eigen- oder Fremdkapital finanziert worden sei. Diese „Verobjektivierung“ werde durch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen angestrebt.
Der BFH erklärte weiter, dass die der Höhe nach unterschiedlichen gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungen von Miet- und Pachtzinsen sowie von Lizenzgebühren nicht strikt einem Folgerichtigkeitsgebot genügen müssten. Es könne nicht gefordert werden, dass vergleichbare Betriebe in allen denkbaren Sachverhaltskonstellationen in gleicher Höhe mit Gewerbesteuer belastet würden – unabhängig davon, ob sie mit eigenem oder fremdem Sachkapital wirtschafteten.
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