Die Höhe des zu zahlenden Honorars kann bei Honorarvereinbarungen nicht immer sofort erkennbar sein. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich aktuell mit einer Honorarvereinbarungbefasst, die eine sogenannte Best-Case-Vereinbarung enthielt, und entschieden, dass hier trotz Vorliegen der Sollversteuerung keine sofortige Besteuerung des vereinbarten Honorarsnotwendig war.
Die Klägerin war mit der Verwaltung von Beteiligungen unternehmerisch tätig. Ihre Umsätze versteuerte sie nach vereinbarten Entgelten. 2012 vermittelte sie ein Grundstücksgeschäft für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Entsprechend der Honorarvereinbarung sollte sie 1 Mio. € zuzüglich Umsatzsteuer erhalten. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass es sich um einen sogenannten Best-Case-Betrag handelte, der von der Vermarktung des Grundstücksgeschäfts abhängig war. Es wurde somit keine Ratenzahlung über 1 Mio. € vereinbart, sondern eine jährliche Zahlung von 200.000 € entsprechend der Projektentwicklung. Aus dem Vertrag war eine Best-Case-Vereinbarung jedoch nicht erkennbar. Das Finanzamt war deshalb der Auffassung, dass das Entgelt 2012 in voller Höhe zu versteuern sei.
Die Klage hatte teilweise Erfolg. Nach Auffassung des FG war zunächst der Betrag von 1 Mio. € im Jahr 2012 verdient und damit grundsätzlich sofort zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist zu korrigieren, wenn das vereinbarte Entgelt für eine Leistung uneinbringlich geworden ist. Eine Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn der leistende Unternehmer zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der getroffenen Vereinbarung über die Fälligkeit des Entgelts für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung des Entgelts rechnen kann.
Es konnte somit von der Klägerin keine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer verlangt werden, weil sich Leistungserbringung und Entgeltzahlung über mehr als zwei Veranlagungszeiträume erstreckten. Sie muss somit für 2012 nur den Teilbetrag von 200.000 € versteuern.
Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen. Betroffene sollten sich zunächst auf das Urteil berufen. Es hat jedoch eine Kehrseite. Aufgrund der Umsatzsteuerberichtigung gilt korrespondierend auch eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger.
Wenn Unternehmen ihre Datenbestände sicher aufbewahren wollen, greifen sie häufig auf externe Rechenzentren zurück.
Eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft aus Thüringen hatte sich vor Jahren für diesen Weg entschieden und ließ ihre Mandantendaten für jeweils zehn Jahre im Rechenzentrum der Firma DATEV aufbewahren. In ihrem Jahresabschluss hatte sie gewinnmindernde Rückstellungen für die Aufbewahrungskosten gebildet. Die Gesellschaft argumentierte, dass die zu zahlenden Beträge für die Aufbewahrung bereits mit den Mandantenhonoraren für die laufende Buchführung oder die Jahresabschlusserstellung abgegolten seien und nach der Steuerberatervergütungsverordnung nicht gesondert berechnet werden könnten.
Der Bundesfinanzhof urteilte jedoch, dass für die Aufbewahrung keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden darf. Das Gericht verwies darauf, dass die Arbeitsergebnisse von Steuerberatern mit der Bezahlung ihres Honorars in das Eigentum des jeweiligen Mandanten übergehen und der jeweilige Berufsträger (Steuerberater) nach dem Steuerberatungsgesetz nicht öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Daten aufzubewahren. Die klagende Gesellschaft hatte sich auch nicht zivilrechtlich gegenüber ihren Mandanten zur Aufbewahrung verpflichtet, sodass auch keine zivilrechtlich ungewisse Verbindlichkeit bestand.
Hinweis: Die Rechtsprechung entzieht Unternehmen also die Möglichkeit, Aufbewahrungskosten über eine Rückstellungsbildung sofort in einem Betrag einkommensmindernd geltend zu machen (als Summe eines zehn Jahre betreffenden Aufwands). Der Betriebsausgabenabzug an sich wird von dem Urteil nicht berührt.
Personengesellschaften, die freiberuflich, land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätig sind, werden vom Finanzamt nach der sogenannten Abfärbetheorie des Einkommensteuergesetzes in vollem Umfang als Gewerbebetriebe eingestuft, wenn sie nebenher Einkünfte aus einer originär gewerblichen Tätigkeit oder Einkünfte aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft erzielen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) tritt bei der ersten Variante aber keine gewerbliche Abfärbung ein, wenn die originär gewerblichen (Neben-)Einkünfte nur geringfügig sind.
Hinweis: Durch die Einordnung als Gewerbebetrieb fällt Gewerbesteuer auf den Gewerbeertrag an.
In einem aktuellen Urteil hat der BFH sich jetzt mit der zweiten Fallvariante der Abfärbetheorie befasst und entschieden, dass hier keine Geringfügigkeitsgrenze gilt – somit also auch äußerst geringe gewerbliche Beteiligungseinkünfte zu einer gewerblichen Abfärbung auf die übrigen Einkünfte führen.
Im Hinblick auf die gewerbesteuerlichen Folgen begrenzt der BFH die Abfärbung aber erheblich: Nach seinem Urteil sind die Einkünfte der Personengesellschaft, die erst infolge der Abfärbung gewerblich werden, nicht gewerbesteuerbar – sie unterliegen also (doch) nicht der Gewerbesteuer.
Wenn Arbeitnehmer oder Selbständige ein häusliches Arbeitszimmer unterhalten, dürfen sie bestimmte Kosten ihres Hauses oder ihrer Wohnung anteilig steuermindernd geltend machen. Der absetzbare Anteil wird dann nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche ermittelt.
Hinweis: Anteilig absetzen lassen sich auf diese Weise die allgemeinen Gebäudekosten. Hierzu gehören beispielsweise Schuldzinsen für Immobilienkredite, Gebäudeabschreibungen, Beiträge zur Gebäudeversicherung sowie Nebenkosten (Wasser, Strom, Heizung). Auch die Kosten für eine neue Dacheindeckung, Fassadensanierung oder Trockenlegung des Kellers dürfen anteilig beim Arbeitszimmeraufwand berücksichtigt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Kosten für eine Badrenovierung jedoch nicht in die allgemeinen Gebäudekosten einfließen dürfen. Denn Renovierungs- und Umbaukosten für Räume, die ausschließlich oder in nicht nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dienen, dürfen nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Diese Kosten können also nicht anteilig in den Arbeitszimmeraufwand einfließen.
Hinweis: Bereits 2016 hatte der BFH entschieden, dass auch die laufenden Kosten für Küche, Bad und Flur nicht anteilig bei den Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers berücksichtigt werden dürfen.
Wenn Arbeitsparteien eine sogenannte Nettolohnvereinbarung abschließen, garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Auszahlung eines bestimmten Nettolohns – und zwar unabhängig von der Lohnsteuerklasse und der Höhe der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge. Übernimmt der Arbeitgeber in einem solchen Fall auch die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers und lässt er sich etwaige Steuererstattungsansprüche abtreten, so führt diese Kostentragung beim Arbeitnehmer nicht zu weiterem steuerpflichtigemArbeitslohn. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Geklagt hatte ein internationaler Konzern, der mit seinen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern entsprechende Nettolohnvereinbarungen (samt Abtretung der Steuererstattungsansprüche) abgeschlossen hatte. Ließen die Arbeitnehmer ihre Einkommensteuererklärung durch eine bestimmte Steuerberatungsgesellschaft anfertigen, übernahm der Arbeitgeber auch die hierfür anfallenden Kosten. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung befand das Finanzamt, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten bei den Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte, und forderte entsprechend pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach.
Der BFH wandte diesen Steuerzugriff nun jedoch ab und urteilte, dass der Arbeitgeber die Beratungskosten nicht zur Entlohnung seiner Arbeitnehmer, sondern in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse übernommen hatte. Entscheidend war für das Gericht, dass nur der Arbeitgeber vom wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte. Er war verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen, und wollte durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft eine möglichst weitgehende Reduzierung der Steuerlast und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Aufgrund der Abtretung etwaiger Steuererstattungsansprüche konnte er diese schließlich für sich behalten.
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