Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Diese Tarifermäßigung kommt auch in Betracht, wenn eine freiberuflich tätige Sozietät durch Realteilung beendet (und ihr Betriebsvermögen verteilt) wird. Der Gewinn aus der Aufdeckung der in den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögensenthaltenen stillen Reserven führt dann zu einem begünstigten Aufgabegewinn.
Der BFH lehnte die Steuersatzermäßigung für den Aufgabegewinn jedoch ab und verwies darauf, dass eine solche Begünstigung im Fall einer Betriebsaufgabe durch Realteilung voraussetze, dass die in der Sozietät bestehenden anteiligen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit des Realteilers bereits mit der Realteilung aufgegeben würden. Daran fehlte es hier, denn der klagende Anwalt hatte die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner beruflichen Tätigkeit (hier in Gestalt des anteiligen Mandantenstamms) zunächst in die Nachfolgegesellschaft eingelegt und erst mit seinem Ausscheiden aus der Nachfolgegesellschaft endgültig aus der Hand gegeben.
Ob ein Arbeitnehmer eine erste Tätigkeitsstätte unterhält und deshalb seine Fahrtkosten zum Arbeitsort nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer abziehen kann (statt nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer), entscheidet sich primär nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers.
Sofern dieser den Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zuordnet, liegt dort dessen erste Tätigkeitsstätte. Von einer solchen dauerhaften Zuordnung ist nach dem Einkommensteuergesetz insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer
• unbefristet,
• für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
• über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus
an einer Tätigkeitsstätte tätig werden soll.
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissenhäufig keine dauerhafte Zuordnung in diesem Sinne vorliegen kann.
Geklagt hatte ein Leiharbeitnehmer, der 2014 (Streitjahr) in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis tätig war. Die Befristungen waren mehrmals hintereinander verlängert worden. Während dieses Arbeitsverhältnisses hatte er 2012 auf Weisung seines Leiharbeitgebers einmal die Entleiherfirma gewechselt.
Der BFH befand, dass eine unbefristete Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte (erste Fallvariante der dauerhaften Zuordnung) nicht vorliegen könne, wenn das Arbeitsverhältnis selbst befristet sei. Auch eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses (zweite Fallvariante der dauerhaften Zuordnung) könne nicht gegeben sein, wenn der Leiharbeitnehmer – wie im Urteilsfall –bereits einmal seine Entleiherfirma gewechselt habe.
Der Einsatzort, an dem der klagende Arbeitnehmer 2014 tätig war, konnte ihm vom Arbeitgeber nur noch für die Dauer des verbleibenden Arbeitsverhältnisses zugeordnet werden, mithin nicht dauerhaft. Im Ergebnis hatte der Leiharbeitnehmer daher 2014 keine erste Tätigkeitsstätte mehr, sodass das Finanzamt seine Pendelfahrten zur Entleiherfirma nach Reisekostengrundsätzen anerkennen musste.
Hinweis: Auf die dritte Fallvariante der dauerhaften Zuordnung (= über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus) ging der BFH nicht ein, weil eine solche Zuordnung im Entscheidungsfall offensichtlich nicht gegeben war.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat aktuell zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Tankkarten Stellung genommen und stellt klar, dass die Bereitstellung von Tankkarten durch eine Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaften als steuerfreie Kreditgewährung einzustufen ist.
In dem Vorabentscheidungsersuchen ging es um ein in Österreich ansässiges Unternehmen, das Nutzfahrzeuge namhafter Hersteller vom Werk direkt zum Kunden überführte. Diese entgeltliche Dienstleistung wurde durch diverse Tochtergesellschaften erbracht. Die Muttergesellschaft verwaltete die Versorgung ihrer Tochtergesellschaften mit Tankkarten verschiedener Kraftstoffanbieter. Aus organisatorischen Gründen erhielt die Muttergesellschaft die Rechnungen vom Kraftstoffanbieter und rechnete den Kraftstoff jeweils am Monatsende mit 2 % Aufschlag mit ihrer Tochtergesellschaft ab.
Die Beteiligten gingen zunächst davon aus, dass hier Lieferungen in einem Reihengeschäftvorlagen. Die Muttergesellschaft nahm daher aus den Rechnungen der Kraftstoffanbieter den Vorsteuerabzug vor.
Der EuGH kam aber zu dem Ergebnis, dass der Muttergesellschaft keine Verfügungsmacht am Kraftstoff verschafft wurde. Der Kraftstoff werde von der Tochtergesellschaft direkt bei den Anbietern und nach eigenem Ermessen gekauft. Diese könne über die Qualität, die Menge, die Art des Kraftstoffs sowie den Zeitpunkt des Kaufs frei entscheiden. Die Muttergesellschaft spiele im Rahmen des Erwerbs nur die Rolle eines Vermittlers, da sie ihrer Tochtergesellschaft durch die Verwendung von Tankkarten ein einfaches Instrument zur Verfügung stelle, das ihr den Kauf des Kraftstoffs ermögliche. Sie erbringe dadurch eine steuerfreie Finanzdienstleistung gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, indem sie den Kauf von Kraftstoff vorfinanziere.
Hinweis: Das EuGH-Urteil zur Verfügungsmacht und zur Finanzierungsfunktion des Geschäftsmodells kann möglichweise auch auf andere Sachverhalte übertragen werden. Elektrofahrzeuge, die unter Verwendung von E-Charging-Cards und vergleichbaren Tools geladen werden, und somit auch Ladesäulenbetreiber und deren Kunden könnten ebenfalls von dieser Entscheidung betroffen sein.
Um eine Erbschaft korrekt besteuern zu können, muss man erst einmal den Wert des Erbes ermitteln. Und das ist manchmal gar nicht so einfach. Bei Bargeld ist es ganz klar, und bei börsennotierten Aktien muss man nach dem Aktienkurs schauen. Aber wie stellt man den Wert eines Kommanditanteils fest, der nicht an der Börse gehandelt wird? Hierzu hat die Finanzverwaltung ihre eigenen Verfahren. Aber kann man den so ermittelten Wert auch dann noch zugrunde legen, wenn der Anteil später verkauft wird? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, welcher Wert in einem solchen Fall anzusetzen ist.
Der Ehemann der Klägerin war als Kommanditist zu 25,25 % an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt. Er verstarb Ende 2012, und die Klägerin erbte seinen Anteil. Im August 2015 schied die Klägerin aus der KG aus, indem sie ihren Anteil auf andere Kommanditisten übertrug. Daraufhin forderte das Finanzamt die KG auf, eine Feststellungserklärung abzugeben. Die KG wählte darin zur Wertermittlung das sogenannte vereinfachte Ertragswertverfahren (ausgehend von dem Ertrag, der durch das Objekt voraussichtlich erzielt werden wird). Das Finanzamt ermittelte aber einen anderen Wert des Kommanditanteils, wogegen die Klägerin Einspruch einlegte. Denn den sogenannten anteiligen Substanzwert (ausgehend vom Betriebsvermögen zum gemeinen Wert abzüglich der zugehörigen Schulden und sonstigen Abzüge), den das Finanzamt nun für die Erbschaftsteuer heranzog, hätte sie ihrer Ansicht nach nicht am Markt erzielen können.
Doch das FG gab der Klägerin nicht recht. Das Finanzamt hat den Kommanditanteil zutreffend mit dem Substanzwert bewertet. Lässt sich der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Gesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln. Hierbei muss die Methode angewendet werden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde. Die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge (Substanzwert der Gesellschaft) darf nicht unterschritten werden.
Eine Ableitung des gemeinen Werts des Anteils zum Bewertungsstichtag (Todestag) aufgrund der Veräußerung im Jahr 2015 ist nicht möglich. Denn die Veräußerung hat erst 2,5 Jahre nach dem Bewertungsstichtag – und daher zu spät – stattgefunden.
Hinweis: Die Ermittlung des Werts einer KG für die Erbschaftsteuer ist sehr kompliziert. Wir helfen Ihnen gern dabei, falls es einmal nötig werden sollte.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat kürzlich zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Bewirtungsaufwendungen Stellung genommen und entschieden, dass ein Verstoß gegen die formellen einkommensteuerrechtlichen Aufzeichnungspflichten nicht automatisch zur Versagung des Vorsteuerabzugs führt. Vielmehr ist ausschlaggebend, ob die Bewirtungsaufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Unternehmensberater, der in seiner Umsatzsteuererklärung Vorsteuerbeträge geltend machte, die auf von ihm getätigte Bewirtungsaufwendungen entfielen. Hierbei handelte es sich um Geschäftsessen mit Geschäftspartnern. Allerdings hatte der Unternehmer zunächst keine Eintragungen zum Anlass und zu den Teilnehmern der Bewirtung gemacht.
Im Rahmen einer Außenprüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug. Der Unternehmer holte die fehlenden Angaben im Einspruchsverfahren nach. Da die Ergänzung der Angaben nicht zeitnaherfolgte (vier Jahre später), wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin erhob der Unternehmer Klage.
Die Klage hatte Erfolg. Der Vorsteuerabzug ist vom Finanzamt zu Unrecht versagt worden. Auf die Nachholung der Formerfordernisse kam es nach Auffassung des FG nicht mehr an.
Die Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund der Nichteinhaltung von Formvorschriften sieht das FG als Verletzung des umsatzsteuerlichen Neutralitätsgrundsatzes und verweist auf die entsprechende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs.
Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Allgemein gilt, dass ein Vorsteuerabzug zu 100 % aus nachgewiesenen und angemessenen Bewirtungskosten möglich ist. Einkommensteuerrechtlich ist der Betriebsausgabenabzug jedoch stets auf 70 % der Aufwendungen beschränkt.
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