Profis beauftragen und Steuern sparen

24. Februar 2017

Mit haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnissen lässt sich einiges an Steuern sparen. Die Steuerermäßigung je Haushalt beträgt 20 % der Aufwendungen, aber maximal

  • 510 Euro (Aufwendungen bis zu 2.550 Euro) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse von geringfügig beschäftigten Haushaltshilfen (Mini-Jobber);
  • 4.000 Euro (Aufwendungen bis zu 20.000 Euro) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse von sozialversicherungspflichtig beschäftigten Haushaltshilfen sowie für Pflege-, Betreuungs- und Dienstleistungen auf Rechnung;
  • 1.200 Euro (Aufwendungen bis zu 6.000 Euro) für Handwerkerleistungen auf Rechnung.

Haushaltsnahe Dienstleistung

Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, wie der Beschäftigung einer Haushaltshilfe oder eines Hausmeisters etc., sind der Bruttolohn sowie die Sozialversicherungsbeiträge ansetzbar. Ist die Haushaltshilfe oder der Gärtner selbständig und schreibt Rechnungen, sind nur die Arbeitskosten ansetzbar. Auslagen für Besorgungen oder Verbrauchsmaterialien sind nicht begünstigt.

Handwerkerleistungen

Bei Handwerkerleistungen sind Arbeits- und Fahrtkosten begünstigt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einer selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden. Materialkosten finden keine Berücksichtigung. Begünstigt sind Schönheitsreparaturen, Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, jedoch keine Neubauten. Mieter und Wohnungseigentümer können auch die in der Betriebskostenabrechnung oder der Bescheinigung des Verwalters gesondert ausgewiesenen Dienst- oder Handwerkerleistungen in ihrer Steuererklärung ansetzen.

Neue Rechtsprechung zugunsten des Steuerzahlers

Das Bundesfinanzministerium hat zwischenzeitlich die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs anerkannt: Winterdienst, Hausanschlusskosten, Prüf- und Messleistungen von Schornsteinfegern sowie die Betreuung von Haustieren können angesetzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeiten im räumlichfunktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt erbracht werden.

Barzahlung ist nicht erlaubt

Anerkannt werden die steuerlich ansetzbaren Kosten nur, wenn sie mit Rechnungen nachgewiesen werden und die Bezahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist. Darüber hinaus sind die Kosten nur begünstigt, wenn sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden und sofern es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt.

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