Gerade in den Fällen, in denen die anteilige betriebliche und nicht betriebliche Nutzung zunächst geschätzt werden muss, erfolgt oftmals die Zuordnung zum Unternehmen nicht sofort. Das kann fatale Folgen haben. Denn für die Zuordnung zum Unternehmen und den Vorsteuererstattungsanspruch gilt eine nichtverlängerbare Ausschlussfrist. Der späteste Zeitpunkt für die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Unternehmen ist jeweils der 31. Mai des Folgejahres, also der gesetzliche Termin für eine fristgerechte Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung. Selbst wenn für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung eine Fristverlängerung gewährt wird, darf die Zuordnungsentscheidung nicht erst nach dem 31. Mai getroffen werden. Die in 2016 angeschafften bzw. ganz oder teilweise hergestellten Wirtschaftsgüter müssen somit bis zum 31. Mai 2017 dem Unternehmen zugeordnet werden, um den Vorsteuerabzug zu sichern. Erfolgte die Zuordnungsentscheidung nicht bereits im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldungen 2016 durch geltend gemachte anteilige Vorsteuerbeträge, so ist dem Finanzamt ein formloses Schreiben mit der Zuordnungsentscheidung zu übermitteln.
Werden in 2016 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter erst nach dem 31. Mai 2017 in der Buchführung des Unternehmens erfasst und damit zu spät dem Unternehmensvermögen zugeordnet, geht der Anspruch auf den Vorsteueranzug verloren.
Hinweis:
Die Vorsteuer kann auch nicht anteilig ab dem Zeitpunkt der Zuordnung geltend gemacht werden. Die Entscheidung über die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zum Unternehmen sollte daher grundsätzlich bereits im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung getroffen werden.
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